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Urteil

5 K 3499/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei streitigem Stand der Erfüllung von Abgabenforderungen ist das Verwaltungsverfahren über einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs.2 AO i. V. m. §12 Abs.1 Nr.5 KAG zu führen; eine isolierte Anfechtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. • Hat ein Gesamtschuldner durch Zahlungen eine Abgabenforderung tilgend erfüllt, wirkt dies gemäß §44 Abs.2 AO auch gegenüber den Mitgesamtschuldnern; lebt die Forderung aber infolge insolvenzanfechtungsbedingter Rückgewähr nach §144 Abs.1 InsO wieder auf, besteht die Abgabenforderung gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern erneut. • Zahlungen eines später insolventen Gesamtschuldners sind nach §130 InsO anfechtbar, wenn sie in den maßgeblichen drei Monaten vor Insolvenzantrag erfolgten, der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies kannte; auch kommunale Gebührengläubiger können insoweit zur Rückgewähr verpflichtet sein. • Das Privileg der Bargeschäfte (§142 InsO) greift nicht, wenn die Leistung des Schuldners überwiegend ältere, bereits fällige Forderungen tilgt oder eine Stundungsvereinbarung bzw. verzögerte Tilgung vorliegt. • Zinsansprüche aus rechtsgrundloser Zahlung müssen gesondert festgesetzt werden; sie sind nicht automatisch in einem Abrechnungsbescheid zu berücksichtigen (§239 AO).
Entscheidungsgründe
Wiederaufleben von Abgabenforderungen nach insolvenzanfechtungsbedingter Rückgewähr bei Gesamtschuld • Bei streitigem Stand der Erfüllung von Abgabenforderungen ist das Verwaltungsverfahren über einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs.2 AO i. V. m. §12 Abs.1 Nr.5 KAG zu führen; eine isolierte Anfechtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. • Hat ein Gesamtschuldner durch Zahlungen eine Abgabenforderung tilgend erfüllt, wirkt dies gemäß §44 Abs.2 AO auch gegenüber den Mitgesamtschuldnern; lebt die Forderung aber infolge insolvenzanfechtungsbedingter Rückgewähr nach §144 Abs.1 InsO wieder auf, besteht die Abgabenforderung gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern erneut. • Zahlungen eines später insolventen Gesamtschuldners sind nach §130 InsO anfechtbar, wenn sie in den maßgeblichen drei Monaten vor Insolvenzantrag erfolgten, der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies kannte; auch kommunale Gebührengläubiger können insoweit zur Rückgewähr verpflichtet sein. • Das Privileg der Bargeschäfte (§142 InsO) greift nicht, wenn die Leistung des Schuldners überwiegend ältere, bereits fällige Forderungen tilgt oder eine Stundungsvereinbarung bzw. verzögerte Tilgung vorliegt. • Zinsansprüche aus rechtsgrundloser Zahlung müssen gesondert festgesetzt werden; sie sind nicht automatisch in einem Abrechnungsbescheid zu berücksichtigen (§239 AO). Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, für das 2007/2008 Abwassergebühren angefallen sind. Die Beklagte veranlagte zunächst die Erbbauberechtigte (spätere Insolvenzschuldnerin) mit Gesamtgebührenforderungen; diese geriet in Zahlungsschwierigkeiten, beantragte Stundung und leistete zwischen Mai und Juli 2008 Teilzahlungen, wodurch die Gesamtschulden offenbar getilgt wurden. Später eröffnete das Insolvenzgericht das Verfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und der Insolvenzverwalter machte Anfechtungsansprüche nach §§129 ff. InsO geltend. Die Beklagte zahlte im Vergleich 165.000 Euro an die Masse zurück und meldete ihre Forderungen zur Tabelle an. Daraufhin nahm die Beklagte die Klägerin als Gesamtschuldnerin in Anspruch; die Klägerin zahlte 165.000 Euro und erhob Klage gegen den Abrechnungsbescheid. Streitig ist, ob die durch die Insolvenzschulderin ursprünglich getilgten Forderungen durch die Rückgewähr wiederauflebten oder weiterhin als getilgt zu werten sind. • Verfahrensrechtlich war die isolierte Anfechtungsklage unzulässig; über den Erfüllungsstand hatte die Beklagte durch einen Abrechnungsbescheid zu entscheiden (§218 Abs.2 AO i.V.m. §12 Abs.1 Nr.5 KAG). • Sachlich entschied das Gericht, dass die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin auf die Gebührenforderungen zwar ursprünglich tilgten, diese Forderungen aber durch die vergleichsweise Rückgewähr von 165.000 Euro an den Insolvenzverwalter wiederauflebten; hierfür maßgeblich ist §144 Abs.1 InsO, wonach die Forderung bei Rückgewähr des Erlangten wiederentsteht. • Das Gericht stellte auf die insolvenzanfechtungsrechtliche Beurteilung ab: die zurückgeflossenen Zahlungen vom 5.,17.,24. Juni und 3. Juli 2008 in Höhe von insgesamt 165.000 Euro waren nach §130 InsO anfechtbar, weil sie in den drei Monaten vor Insolvenzantrag erfolgten, die Schuldnerin zahlungsunfähig war und die Beklagte Kenntnis von Umständen hatte, die Zahlungunfähigkeit anzeigten (u.a. fortdauernde Rückstände, Ratenzahlungsantrag). • Die Bargeschäftsprivilegierung nach §142 InsO greift nicht; die Zahlungen tilgten überwiegend bereits länger fällige Forderungen und die Beklagte hatte die Stundung/Ratenvereinbarung zugestimmt, sodass kein unmittelbarer zeitlicher Austausch (Bargeschäft) vorlag. Zudem lagen inkongrue Zahlungen vor. • Da die rückgewährten Tilgungen ausschließlich Veranlagungszeiträume betrafen, für die auch die Klägerin veranlagt ist, wirkt das Wiederaufleben der Forderung gegenüber der Klägerin als Mitgesamtschuldnerin. Die Beklagte durfte die ursprüngliche Zahlung der Klägerin (rechtsgrundlos nach Aufhebung des ersten Bescheids) mit der wiederauflebenden Abgabenforderung aufrechnen; somit bestand kein offener Zahlungsanspruch gegen die Klägerin nach Aufrechnung mehr. • Zinsansprüche der Klägerin aus ihrer Zahlung stehen zwar zu (Gesamthöhe 2.475 Euro), diese Zinsen waren jedoch nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheids, weil Zinsen gesondert festgesetzt werden müssen (§239 AO); die Klägerin hat einen separaten Festsetzungsanspruch. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die durch Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin zunächst getilgten Abwassergebühren in Höhe von 165.000 Euro durch die vergleichsweise Rückgewähr an die Insolvenzmasse nach §144 Abs.1 InsO wiederaufgelebt sind, weil die betreffenden Zahlungen nach §130 InsO anfechtbar waren (Zahlungen in den drei Monaten vor Insolvenzantrag, Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, Kenntnis der Beklagten von Umstände, die Zahlungsunfähigkeit nahelegen). Die Beklagte durfte deshalb diese Summe an den Insolvenzverwalter zurückzahlen und kann die wiederaufgelaufene Forderung gegenüber der Klägerin geltend machen; die erfolgte Aufrechnung mit der rechtsgrundlosen Zahlung der Klägerin vom 3. Dezember 2012 war rechtswirksam, so dass letztlich kein offener Zahlungsanspruch mehr besteht. Zinsansprüche der Klägerin bleiben außerhalb des Abrechnungsverfahrens und können gesondert festgesetzt werden; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.