Urteil
6 K 7524/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0828.6K7524.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Antrag des Klägers auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs mit der Begründung abzulehnen, die von dem Kläger bei Antragstellung vorgelegte „Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis“ sei ohne Verbindung mit einem gültigen Passdokument kein ausreichender Nachweis im Sinne von § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wandte sich durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. September 2012 an die Beklagte und bat diese, den auf Zulassung eines Pkw gerichteten Antrag des Klägers, der von der Beklagten gegenüber dem Kläger mündlich abgelehnt worden sei, schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung zu bescheiden, da nicht zu erkennen sei, mit welcher Begründung das Begehren des Klägers abgelehnt werden solle. 3 Durch Bescheid vom 2. Oktober 2012 lehnte die Beklagte die Zulassung eines Kraftfahrzeugs mit der Begründung ab, dass der Kläger unter anderem einen türkischen Pass, der bereits seit längerem abgelaufen gewesen sei, sowie eine Fiktionsbescheinigung des Ausländeramtes der Beklagten vorgelegt habe. Nach § 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) seien auf Verlangen der Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebene Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters nachzuweisen. Dieser Nachweis habe nicht erbracht werden können. Obwohl der Pass bereits seit längerem abgelaufen gewesen sei, habe der Kläger bis zum Tag der Vorsprache keinen neuen Pass beantragt. Da eine Fiktionsbescheinigung keinen Passersatz darstelle, habe sich der Kläger nicht mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen können. 4 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 teilte der Kläger der Beklagten unter anderem mit, es sei nicht zutreffend, dass er einen „seit längerer Zeit abgelaufenen Pass“ vorgelegt habe. Ein solcher existiere nicht. Der Kläger habe eine gültige Fiktionsbescheinigung, die ein rechtliches Mehr gegenüber der Duldung sei, die der Beklagten ansonsten bei Zulassungen, aber sogar bei Führerscheinerteilungen ausreichend sei. § 6 FZV setze unter Bezugnahme auf § 33 StVG nicht die Vorlage eines Passes/Personalausweises voraus, sondern sehe lediglich vor, dass der Antragsteller die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG „anzugeben“ und „auf Verlangen“ nachzuweisen habe. Zum Nachweis der Halterdaten, den die Beklagte vorliegend verlangt habe, sei es ausreichend, wenn der Kläger der Beklagten die Fiktionsbescheinigung, notfalls auf Verlangen noch die Meldebescheinigung vorlege. Eine rechtliche Grundlage zur Vorlage eines Passes existiere hingegen nicht und entspreche auch bundesweit nicht den Praktiken der zuständigen Behörden. Es werde daher vor Klageerhebung um eine behördeninterne Überprüfung und Revidierung des Bescheides vom 2. Oktober 2012 gebeten. 5 Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin durch Schreiben vom 23. Oktober 2012 mit, nach Befragung einer Mitarbeiterin der Beklagten werde bestätigt, dass der Kläger lediglich die Fiktionsbescheinigung vorgelegt habe. Nach § 6 FZV habe die Beklagte das Recht, einen gültigen Ausweis zur Überprüfung der Personalien des zukünftigen Halters zu verlangen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei dies gängige Praxis der Zulassungsbehörden. Da der Kläger keine gültigen Ausweispapiere habe vorlegen können, bleibe die Beklagte bei ihrer Entscheidung vom 2. Oktober 2012. 6 Der Kläger hat am 2. November 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Entgegen den Ausführungen der Beklagten in dem Bescheid vom 2. Oktober 2012 habe er keinen abgelaufenen Pass – er habe keinen Pass –, sondern seine Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis („Fiktionsbescheinigung“) vorgelegt. Diese datiere vom 4. Juni 2010 und sei seit dieser Zeit mehrfach verlängert worden. Der Kläger sei der Beklagten im Übrigen nicht erst seit dem 4. Juni 2010 bekannt. Dies sei unschwer anhand der Dateien des Einwohnermeldeamtes überprüfbar und im Übrigen der Beklagten bekannt. Die seit Jahren bestehenden Angaben im Einwohnermelderegister der Beklagten stimmten mit den Angaben in der Bescheinigung vom 4. Juni 2010 überein. Er sei lediglich im Besitz dieser Bescheinigung, obwohl er sich bereits seit 1989 in Deutschland – und zwar ununterbrochen in L. – aufhalte, wo er seit Anbeginn polizeilich gemeldet gewesen sei und noch sei. Er habe angeboten, eine Meldebescheinigung vorzulegen. Jeden Umzug innerhalb L.s habe der Kläger ordnungsgemäß der Beklagten angezeigt. Daher habe es auch in der Vergangenheit nie Probleme gegeben, wenn der Kläger mit seinem Führerschein, den er in L1. gemacht habe, und unter Angabe seiner aktuellen polizeilichen Wohnanschrift ein Fahrzeug an- und/oder abgemeldet habe. So wisse der Kläger, der seit seinem Führerscheinerwerb seiner Erinnerung nach vier Fahrzeuge in L1. angemeldet gehabt habe, dass die Beklagte ohne Weiteres zweimal ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX‑XX 00 auf seinen Namen angemeldet habe. Vor diesem Hintergrund verwundere es, dass die Beklagte entgegen ihrer bislang geübten Praxis nunmehr überraschend die Auffassung vertrete, dass die Dokumente, die in den vergangenen Jahren als ausreichend angesehen worden seien, nicht mehr ausreichen sollten. Die Beklagte habe sich mit ihrer bisherigen Rechtspraxis festgelegt; ihre jetzige Entscheidung müsse als Willkür betrachtet werden. Im Rahmen der der Beklagten zustehenden Ermessensentscheidung sei diese an ihre bisherige rechtmäßige Rechtspraxis gebunden gewesen. Für eine Änderung der die Ermessensentscheidung begründenden Voraussetzungen und damit für eine Änderung der Ermessensentscheidung bestehe keine nachvollziehbare Begründung. § 6 FZV setze in Bezug auf § 33 StVG lediglich voraus, dass der Antragsteller die Halterdaten (Personalien) nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde nachzuweisen habe. Von der Vorlage eines Passdokumentes sei nicht ausdrücklich die Rede. Sinn und Zweck des § 6 FZV sei es zu gewährleisten, dass ein im Straßenverkehr eingesetztes Fahrzeug nicht von einer „fiktiven“ Person gehalten werde, sondern dass der Halter zu ermitteln sei. Es müssten ausreichende Hinweise zur Identifikation vorliegen, so dass gegebenenfalls andere Verkehrsteilnehmer oder die Behörden den Halter eines Fahrzeugs unschwer ermitteln könnten. Eine hinreichende Identifizierung im Sinne von § 6 FZV sei vorliegend gegeben; es seien keine öffentlich-rechtlichen oder im öffentlichen Recht zu beachtenden privatrechtlichen Interessen Dritter gefährdet. Mit der gewandelten Haltung der Beklagten solle Druck auf den Kläger im Hinblick auf eine Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Ausländeramt der Beklagten ausgeübt werden, das die Auffassung vertrete, der Kläger sei türkischer Staatsangehöriger und verpflichtet, sich einen türkischen Pass zu besorgen. Der Kläger vertrete die Auffassung, dass er nicht türkischer Staatsangehöriger sei, so dass er auch nicht bereit sei, einen türkischen Pass zu beantragen. Alle Personaldaten des Klägers seien hinreichend abgesichert, so dass der Sinn der ausreichenden Identifizierbarkeit im Sinne von § 6 FZV durch die von dem Kläger vorgelegten Dokumente (Führerschein, Meldebescheinigung und „Fiktionsbescheinigung“) vollständig erfüllt sei. Ein Personalausweis oder ein Reisepass stellten nicht die einzige Möglichkeit zur Klärung der Identität einer Person dar. Bei ungeklärter und nicht klärbarer Staatsangehörigkeit müssten in Bezug auf die Zulassung eines Kraftfahrzeugs andere Möglichkeiten der Identitätsfeststellung ausreichen. Ein Fahrzeug solle nur zugelassen werden, wenn gesichert sei, dass bei allen Rechtsproblemen bzw. rechtlich relevanten Fragen in Bezug auf das Fahrzeug auf den Halter sicher zurückgegriffen werden könne, dieser also identifizierbar sei. Nicht Zweck des Identitätsnachweises im Rahmen der Zulassung eines Kraftfahrzeugs sei es, eine (ungeklärte) Staatsangehörigkeit des Antragstellers festzustellen oder gar den Antragsteller zur Passbeschaffung nach ausländerrechtlichen Anforderungen anzuhalten. Wenn die Identität einer Person bereits Jahrzehnte dem Kreis bzw. der Stadt der Zulassungsstelle bekannt sei, wie dies vorliegend der Fall sei, die Personalien in einer Fiktionsbescheinigung festgehalten seien und der polizeiliche Wohnsitz bekannt sei, gebe es nach der FZV keinen begründbaren Versagungsgrund.Die Verwertbarkeit des mit dem Auszug aus der Ausländerakte vorgelegten „Registerauszuges“ aus der Türkei sei höchst zweifelhaft. Es handele sich weder um ein Original noch um eine amtlich beglaubigte Abschrift. Insoweit sei die Frage berechtigt, warum diese Angaben fehlten, wenn es sich um die Kopie einer echten Urkunde mit Beweiswert handele. Der Kläger spreche ausschließlich Libanesisch und Deutsch und könne weder Türkisch noch seien ihm irgendwelche türkischen Beziehungen bekannt. 7 Da die vorrangige Anfechtungsklage vorliegend nicht möglich sei, weil die Zulassung eines Kraftfahrzeugs noch von anderen Voraussetzungen abhänge als dem Nachweis der hier allein thematisierten Identität, sei die Feststellungsklage die richtige Klageart. Es sei geboten festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, den Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs auf den Kläger mit der Begründung abzulehnen, dieser habe nicht den Nachweis gemäß § 6 FZV erbracht, wenn er kein gültiges Passdokument vorlegen könne. 8 Der Kläger beantragt 9 festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Antrag des Klägers auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs mit der Begründung abzulehnen, die vom Kläger bei Antragstellung vorgelegte „Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis“ sei ohne Verbindung mit einem gültigen Passdokument kein ausreichender Nachweis im Sinne von § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt zur Begründung ihres Antrages im Wesentlichen vor: Der Kläger sei lediglich im Besitz einer Fiktionsbescheinigung, die in keiner Weise wie etwa bei einer Duldung als Ausweisersatz anzusehen sei. Er habe die Möglichkeit, bei seinem zuständigen Konsulat ohne Probleme einen türkischen Pass zu beantragen, weigere sich aber seit Jahren, dies zu tun. Somit nehme er billigend in Kauf, alle Einschränkungen einer Person ohne gültiges Ausweisdokument hinzunehmen. Für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs sei auf Verlangen die Identität nachzuweisen. Dies könne nur durch ein gültiges Legitimationsdokument erfolgen. Die Vorlage eines gültigen Passes sei übliche Verwaltungspraxis in den Zulassungsstellen.Es sei zutreffend, dass auf den Kläger in der Vergangenheit Fahrzeuge zugelassen worden seien. Als Nachweis seiner Identität sei seinerzeit aus Unwissenheit der Sachbearbeiter die Fiktionsbescheinigung anerkannt worden. Warum seinerzeit ein Führerschein ausgestellt worden sei, sei der Abteilung Straßenverkehr nicht bekannt. Diesbezügliche Nachfragen müssten an die Führerscheinstelle gestellt werden. Tatsache sei und bleibe jedoch, dass eine Fiktionsbescheinigung kein gültiges Ausweis- und Identitätsdokument sei und daher die Zulassung des Kraftfahrzeugs abgelehnt worden sei.Die von dem Kläger geäußerte Auffassung, die Beklagte habe sich mit ihrer bisherigen Rechtspraxis festgelegt, teile die Beklagte nicht. Es habe bei den vorherigen Zulassungen eben keine rechtmäßige Rechtspraxis stattgefunden. Eine rechtlich falsche Handhabung in der Vergangenheit begründe keinen Anspruch auf weitere unkorrekte Rechtsauslegung. Daher gebe es auch keine Ermessensentscheidung. Es solle keineswegs Druck auf den Kläger im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit dem Ausländeramt ausgeübt werden. Wie der Kläger selbst schreibe, sei er kein türkischer Staatsangehöriger. Somit sei auch seine Identität nicht eindeutig nachgewiesen, da man bisher von dem Gegenteil ausgehe. Der Nachweis der wahren Identität wäre nur durch die Vorlage eines gültigen Passes möglich. Es sei nicht Absicht der Zulassungsbehörde, durch Verlangen der Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes der Ausländerabteilung in deren Arbeit „behilflich“ zu sein. Für eine Kraftfahrzeugzulassung müsse die Identität des zukünftigen Halters einwandfrei feststehen. Wie der Kläger selbst mitteile, sei dies gerade nicht geklärt, da die Ausländerbehörde von einer türkischen Nationalität ausgehe, dies aber von dem Kläger bestritten werde. Erst durch ein gültiges Ausweisdokument könne sich der zukünftige Halter identifizieren. 13 Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 14. August 2013 und vom 22. August 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie auf den von dem Ausländeramt der Beklagten übersandten Auszug aus der Ausländerakte des Klägers Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 17 Die Klage ist zulässig und begründet. 18 Der Zulässigkeit der Klage, die auf die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gerichtet ist, 19 vgl. zum Begriff des Rechtsverhältnisses Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 43 Rdnr. 11, 20 steht nicht entgegen, dass gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Feststellung grundsätzlich nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. 21 Einer (Leistungs-)Klage auf Verpflichtung der Beklagten, auf den Antrag des Klägers hin ein Kraftfahrzeug auf ihn zuzulassen, steht entgegen, dass die Kraftfahrzeugzulassung nicht nur davon abhängig ist, ob die vorliegend umstrittenen Voraussetzungen für den Nachweis der in § 6 FZV genannten persönlichen Daten(, insbesondere der Identität des Klägers) erfüllt sind, sondern von weiteren Voraussetzungen, deren Schaffung dem Kläger nicht zuzumuten ist, bevor geklärt ist, ob eine Zulassung schon aus den von der Beklagten vertretenen Gründen nicht in Betracht kommt. 22 Vgl. zum Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO Kopp/Schenke, aaO, § 43 Rdnr. 29. 23 Abgesehen davon hat sich die Beklagte in ihrem Bescheid vom 2. Oktober 2012 selbst auf die Prüfung des Gesichtspunktes des Nachweises der in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FZV genannten Daten, insbesondere der Vorlage eines gültigen Passes zum Identitätsnachweis beschränkt und den Kläger ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung auf den Klageweg verwiesen, so dass diesem auch aus diesem Grund jedenfalls unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten die Möglichkeit gegeben werden muss, die begehrte Feststellung klageweise geltend zu machen. 24 Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, weil die Rechtslage aufgrund der von der Rechtsansicht des Klägers abweichenden Rechtsauffassung der Beklagten unklar ist und der Kläger sein zukünftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will. 25 Zum Feststellungsinteresse vgl. Kopp/Schenke, VwGO, aaO, § 43 Rdnr. 24. 26 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. 27 Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Antrag des Klägers auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs mit der Begründung abzulehnen, die von dem Kläger bei Antragstellung vorgelegte „Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis“ sei ohne Verbindung mit einem gültigen Passdokument kein ausreichender Nachweis im Sinne von § 6 FZV. 28 Zwar bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FZV, dass als Halterdaten im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG bei natürlichen Personen unter anderem Familienname, Geburtsname, Vornamen, Datum und Ort der Geburt sowie Geschlecht und Anschrift des Halters anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen sind. 29 Ob ein solches Verlangen an den die Zulassung eines Kraftfahrzeugs begehrenden Antragsteller gerichtet wird und welche Dokumente insoweit im Einzelfall gefordert werden können, hat sich allerdings an Sinn und Zweck dieser Vorschriften zu orientieren. Vor dem Hintergrund des das gesamte Gefahrenabwehrrecht prägenden Spezialitätsprinzips kann eine zulassungsrechtliche Vorschrift nur der Abwehr zulassungsrechtlicher Gefahren dienen; für die Abwehr anderer, etwa ausländerrechtlicher Gefahren ist wegen der jeweils abschließenden Regelung ausschließlich das ausländerrechtliche Instrumentarium zugänglich. Umgekehrt können mit dem Instrumentarium des Zulassungsrechts keine ausländerrechtlichen Gefahren abgewehrt werden. Der Nachweis der persönlichen Daten wie Familienname, Vorname(n), Datum und Ort der Geburt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FZV soll im Zulassungsrecht sicherstellen, verlässlich prüfen zu können und zu gewährleisten, dass die Person, auf die auf ihren Antrag hin ein Kraftfahrzeug zugelassen werden soll, von den mit der Zulassung des Kraftfahrzeugs befassten und in Zukunft zu befassenden amtlichen Stellen eindeutig identifiziert werden sowie zuverlässig festgestellt werden kann, die im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Halterdaten mit den von dem Antragsteller angegebenen und in amtlichen Unterlagen festgehaltenen Daten übereinstimmen, er daher für die Behörden und andere Verkehrsteilnehmer sicher zu ermitteln ist und etwaige mit der Zulassung des Kraftfahrzeugs verbundene Maßnahmen ihn sicher erreichen. 30 Vgl. zu den Anforderungen an den Nachweis der Personendaten zur Identifizierung des Antragstellers unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Vorschrift: OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 16 E 193/13 –, juris (zu § 2 Abs. 6 StVG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV) unter Hinweis auf VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2007 – 7 K 2840/06 –, juris (zu § 21 Abs. 3 FeV) und VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 – 2 E 267/07 We –, juris (zu § 2 Abs. 6 StVG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 FeV); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. November 2009 – 11 C 08.3165 –, juris (zu § 2 Abs. 6 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV). 31 Andere öffentlich-rechtliche Interessen als dasjenige sicherzustellen, dass bei im Zusammenhang mit der Zulassung eines Kraftfahrzeugs auftauchenden Problemen zuverlässig auf den Kraftfahrzeughalter zurückgegriffen werden kann, sind bei der Prüfung der im Zusammenhang mit der Zulassung eines Kraftfahrzeugs in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FZV genannten Daten aufgrund des Schutzzwecks dieser Vorschrift als Norm des Zulassungsrechts nicht zu berücksichtigen. 32 In Anlegung dieser Maßstäbe ist das Verlangen der Beklagten, zusätzlich zu der vorgelegten, mehrfach verlängerten Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vom 4. Juni 2010 ein gültiges Passdokument vorzulegen, zum Nachweis der in einem Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs anzugebenden Halterdaten nicht erforderlich, mithin unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. 33 Wie sich aus den von dem Ausländeramt der Beklagten eingereichten Unterlagen ergibt, ist der Kläger mit seinen Eltern bereits 1989, mithin schon im Kindesalter in das Bundesgebiet eingereist und hält sich nach seinem Vortrag, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, seitdem ununterbrochen in L1. auf, wo er ordnungsgemäß gemeldet war und nunmehr seit mehreren Jahren, mindestens seit dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vom 4. Juni 2010, unter der in dieser genannten Anschrift gemeldet ist, was der Kläger durch Vorlage einer Meldebescheinigung zu belegen angeboten hat. Er wird unter dem Namen N. Z. , unter dem er selbst Klage erhoben hat, zudem auch von der Beklagten selbst geführt. So hat ihm die Führerscheinstelle der Beklagten unter diesen von dem Kläger selbst als zutreffend erachteten Personalien bereits vor Jahren eine Fahrerlaubnis erteilt und einen Führerschein ausgestellt. Die Abteilung Straßenverkehr der Beklagten hat nach dem ebenfalls unbestrittenen Vortrag des Klägers in der Vergangenheit mehrere Kraftfahrzeuge auf ihn zugelassen, und das Ausländeramt der Beklagten führt den Kläger ebenfalls seit vielen Jahren unter diesen Personalien, die sich – neben Tag und Ort der Geburt – nach Auffassung des Ausländeramtes und ausweislich der von diesem eingereichten Unterlagen aus einem türkischen Geburtsregister betreffend (unter anderem) den Kläger entnehmen lassen, das vom Ausländeramt als für die Staatsangehörigkeit des Klägers maßgeblich angesehen wird. 34 Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit bisher auf den Kläger zugelassenen oder zugelassen gewesenen Kraftfahrzeugen zu Problemen hinsichtlich der zulassungsrechtlichen Identifizierbarkeit gekommen sei. 35 Vor diesem Hintergrund fehlen Ansatzpunkte dafür, dass der Kläger seine Identität verschleiern oder wechseln will und nicht die Person ist, deren Personalien er selbst als zutreffend ansieht und unter denen er von der Beklagten seit Jahren melderechtlich, fahrerlaubnisrechtlich und ausländerrechtlich geführt wird. Es sind daher keine zureichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das von § 6 FZV verfolgte Ziel der Gewährleistung der sicheren und zweifelsfreien Ermittelbarkeit des Kraftfahrzeughalters – die Vorlage eines amtlichen Dokuments zum Nachweis der Halterdaten wird im Übrigen von § 6 FZV, anders als dies etwa § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung vorsieht, nicht verlangt – mit den von dem Kläger angegebenen, unter anderem in der Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis amtlich dokumentierten, der Beklagten seit Jahren bekannten und von dieser auch benutzten persönlichen Daten nicht erreicht werden kann. 36 Ob und inwieweit berechtigter Anlass besteht, seitens des Ausländeramtes der Beklagten Maßnahmen gegenüber dem Kläger zu ergreifen, die aus ausländerrechtlicher Sicht möglicherweise die Forderung der Vorlage eines gültigen Passes zur Klärung der Staatsangehörigkeit des Klägers umfassen können, bleibt unberührt, kann jedoch aus den dargelegten Gründen im Rahmen des vorliegend geltend gemachten, anderen Zwecken dienenden Klagebegehrens nicht berücksichtigt werden. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.