Urteil
17 K 3903/12.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0827.17K3903.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1993 geborene Klägerin behauptet aus Syrien stammend und kurdischer Volks- sowie yezidischer Glaubenszugehörigkeit zu sein. Nach eigenen Angaben reiste sie am 25. März 2011 zusammen mit ihren Geschwistern, den Klägern im Verfahren 17 K 4309/12.A (T. I. ), 17 K 5504/12.A (N. I. ) sowie 21 K 5254/12.A (L. I. ), auf dem Luftweg aus der Türkei kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. April 2011 einen Asylantrag. 3 Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. April 2011 trug sie im Wesentlichen vor, zu ihrem Bruder N. sei ein Mann gekommen, der zwei Mal eine Art Tasche gebracht habe. Beim zweiten Mal habe er diese nicht wieder abgeholt, vielmehr seien im Februar 2010 Sicherheitskräfte gekommen und hätten ihren Bruder verhaftet sowie die Tasche, in der sich Parteiblätter und sonstige Unterlagen befunden hätten, mitgenommen. Ihr Bruder, der keiner Partei angehörte, sei dann sechs Monate im Gefängnis gewesen. Ebenso sei der jüngere Bruder, L. , zirka 20 Tage in Haft genommen worden. Auch ihr Vater wäre verhaftet worden und ein Woche in Haft geblieben. Sie selbst sei geflohen wegen der Unterdrückung durch die Araber und die Regierung. 4 Mit Bescheid vom 25. April 2012 -zugestellt am 30. April 2012- lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1) und stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften fest (Ziffer 2). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Syrien wurde festgestellt (Ziffer 3). Zur Begründung von Ziffer 1 und 2 führte das Bundesamt aus, asyl- und flüchtlingsrelevante Anknüpfungsmerkmale lägen nach dem Vorbringen der Klägerin nicht vor; ihre Angaben seien unglaubhaft und entsprächen nicht tatsächlich Erlebtem. 5 Die Klägerin hat dagegen am 14. Mai 2012 Klage unter Verweis auf ihre Angaben im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt erhoben und diese im Laufe des Verfahrens vertieft. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 11 In dem Erörterungstermin hat das Gericht die Klägerin angehört. Insoweit wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes und der Ausländerakte sowie den der beigezogenen Gerichtsakten nebst dortigen Niederschriften zum Erörterungstermin und Verwaltungsvorgängen in den Verfahren 17 K 4309/12.A, 17 K 5504/12.A sowie 21 K 5254/12.A Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und der Verzicht auch nicht verbraucht ist (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 15 A. Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 und 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-. Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) keinen Anspruch auf die mit der Klage verfolgte Ankerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 17 Nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz -GG- genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer dann die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 QualRL ergänzend anzuwenden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 18 Unionsrechtlich findet sowohl die Richtlinie 2004/83/EG als auch deren Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Anwendung. Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU; vgl. dazu auch Entwurf des nationalen Umsetzungsgesetzes BT-Drs. 17/13063 und 17/13556: i.W. in Kraft treten am 1. Dezember 2013), so dass es bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Satz 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) bleibt. Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Satz 1 der Richtlinie 2011/95/EU); vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, juris Rn 13. 19 Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. 21 Nach Art. 4 Abs. 4 QualRL in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist dabei die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsland bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung bei seiner Rückkehr in das Herkunftsland begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis nunmehr mittels einer Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Somit wird er von der Notwendigkeit entlastet, tragende Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber durch stichhaltige Gründe widerlegt werden, die die Wiederholungsträchtigkeit solcher Umstände entkräften. Ob dies gelingt, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. 23 Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es -auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie- Sache des Antragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. 25 Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, dass die Klägerin vorverfolgt aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist ist (I.) noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auszugehen (II.). 26 I. Es ist bereits nicht glaubhaft, dass der Klägerin vor ihrer Ausreise aus Syrien nach dem dargelegten Maßstab politische Verfolgung widerfahren ist oder drohte. 27 Ihr selbst ist nach eigenem Bekunden sowohl bei der Anhörung durch das Bundesamt als auch in dem gerichtlichen Erörterungstermin keine beachtliche politische Verfolgung widerfahren. Sie hat sich nicht nur als gänzlich unpolitische Person ohne eigene Überzeugung oder entsprechende Grundhaltung dargestellt, sondern sie war auch weder politisch aktiv noch hatte sie eigene Probleme mit staatlichen syrischen Stellen. Ihr ist -wie sie selbst angibt- zu keiner Zeit ihres Aufenthaltes in Syrien irgendetwas mit Blick auf ihr Begehren im Verfahren passiert. 28 Der Klägerin droht auch nicht im Hinblick auf ihren Bruder N. -Kläger im Parallelverfahren 17 K 5504/12.A-, der letztlich die Verfolgungsgeschichte vermitteln sollte, oder ihren Bruder L. -Kläger im Parallelverfahren 21 K 5254/12.A- eine erhebliche Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft. Es kann hier offen bleiben, nach welchen Kriterien im Einzelnen angesichts des in Syrien herrschenden Konfliktes eine Sippenhaft ausnahmsweise angenommen werden kann, 29 vgl. allg. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Januar 2012 - 21 K 4817/10.A -, UA S. 11 m.w.N.: nach wie vor keine generelle Praxis der Sippenhaft in Syrien. 30 Denn nach den Feststellungen der erkennenden Kammer bzw. der 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in den zuvor benannten Verfahren ihrer Brüder ist diesen in Syrien keine behauptete politische Verfolgung geschehen. Deren Vorbringen ist als unglaubhaft gewürdigt worden. Insoweit wird auf das entsprechende Urteil vom 27. August 2013 in der Sache 17 K 5504/12.A sowie datumsgleich in dem Verfahren 21 K 5254/12.A Bezug genommen und sich die dortigen Ausführungen jeweils zu Eigen gemacht. Scheidet eine Verfolgung der Brüder aber schon aus, hat auch die Klägerin im Rahmen einer sippenhaftähnlichen Gefährdung nichts zu vergewärtigen. 31 Hinsichtlich der allgemeinen Situation der kurdischen Yeziden geht das Gericht, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass -auch unter der gegenwärtigen Situation in Syrien- keine Anhaltspunkte bestehen für eine unmittelbare staatliche oder eine mittelbare durch nichtstaatliche Akteure hervorgerufene oder drohende Gruppenverfolgung wegen ihrer Glaubensüberzeugung, 32 vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 A 1186/11.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 14 A 64/11.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2010 ‑ 14 A 2541/10.A ‑; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2010 - 14 A 1835/10.A-, jew. m.w.N.; vgl. insoweit auch ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2010 – 21 K 4217/09.A -, juris. 33 Die Klägerin beruft sich ungeachtet dessen auch nur am Rande auf eigene Unzuträglichkeiten wegen ihrer Eigenschaft als Kurdin und Yezidin (allgemein „Unterdrückung“ durch Araber/Regierung), die aber für sich keine eigene politische Verfolgung begründen. Abgesehen davon kann sie - auch unter Zugrundelegung ihres sie selbst betreffenden Vortrags - ohne flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr den Glauben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b QualRL in Syrien ausüben, 34 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 14 A 64/11.A -, juris. 35 II. Nach Verlassen ihres Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen, sind im gesamten Verfahren nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. 36 Dies gilt insbesondere für eine etwaige Bedrohung der Klägerin im Rückkehrfalle allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie ihres Aufenthalts im Ausland, die dann als Einzelverfolgung aufgrund von Gruppenzugehörigkeit zu einer der vorgenannten Personenkreise zu werten wäre. 37 Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht in ständiger Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht, davon aus, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien -auch solche kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit-, die sich im Ausland aufgehalten haben und einen Asylantrag gestellt haben, selbst in Ansehung der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Rückkehrer nach Syrien unterliegen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründet aber alleine einen Anspruch auf Abschiebungsschutz -dem der angefochtene Bescheid auch in Ziff. 3. seines Tenors Rechnung trägt-, nicht aber den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden, 38 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 A 1008/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2012 - 14 A 1922/12.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 14 A 2485/11.A -, NRWE; zu yezidischen Kurden OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 A 1186/11.A, juris, m.w.N. 39 Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat erkenne in unpolitischen erfolglosen Asylbewerbern grundsätzlich eine erhöhte Gefahr und habe anders als vor Ausbruch des Konflikts eine entsprechende Handlungsmotivation dieser Personengruppe gegenüber entwickelt, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe, lassen sich derzeit nicht hinreichend ausmachen. Nichts anderes folgt aufgrund der davon abweichenden Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 40 vgl. etwa OVG LSA, Urteil vom 17. Juli 2012 - 3 L 417/11, juris und das weiter vom Kläger benannte Urteil des VG Oldenburg vom 17. Mai 2013 - 4 A 4137/12, Bl. 75ff. GA, 41 dass eine solche Gefährdung annimmt. Diese Auffassung beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer nicht teilt. Denn es ist fernliegend anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei bereits die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen zu verfolgen; das bloße Vorliegen eines mit aller Härte geführten bewaffneten Konflikts in Syrien reicht hierfür nicht aus, 42 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 1008/13.A, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 14 A 2485/11.A - m.w.N., juris; VG Düsseldorf, 14. Mai 2013 - 17 K 9165/12.A -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28. Dezember 2012 - Au 6 K 12.30264, juris. 43 Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machhabern auch vor Augen stehen, dass Flüchtlinge ihr Heimatland nicht allein wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar überwiegend vornehmlich wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage und den damit verbundenen Gefahren verlassen. 44 Weitere nach Verlassen ihres Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer Rückkehrgefährdung auszugehen, hat die Klägerin nicht dargelegt. 45 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.