Beschluss
14 L 1483/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0821.14L1483.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.07.2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist bereits unzulässig. 6 Ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nur statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der entweder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 VwGO kraft Gesetzes oder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist. 7 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 80 VwGO, Rn. 130. 8 Zudem kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO denklogisch nur Erfolg haben, wenn jedenfalls bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage) vorliegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann. 9 Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 09.01.2013 – 1 B 7/13 –, Rn. 5, juris, m.w.N.. 10 Zwar ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass ein entsprechender Eilantrag nur erfolgreich sein kann, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits eine Anfechtungsklage vorliegt und der Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist. 11 Vorliegend fehlt es mangels entsprechender Klageerhebung des Antragstellers im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung schon am Vorliegen einer Anfechtungsklage deren aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden könnte. 12 Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 09.01.2013 – 1 B 7/13 –, Rn. 5, juris, m.w.N.. 13 Hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.07.2013 mangels Klageerhebung bereits bestandskräftig geworden ist und eine Anfechtungsklage auch zukünftig nicht mehr zulässig erhoben werden kann, da die insoweit nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltende einmonatige Klagefrist bereits am 15.08.2013 abgelaufen ist. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ordnungsverfügung vom 09.07.2013, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen wurde, erfolgte vorliegend im Wege der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Landeszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LZG NRW). Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Empfangsbekenntnisses erfolgte die ordnungsgemäße Zustellung und damit die Bekanntgabe (§ 2 Abs. 1 LZG NRW) der Ordnungsverfügung am Montag, den 15.07.2013 um 10:23 Uhr gemäß § 5 Abs. 1 LZG NRW durch persönliche Aushändigung an den Antragsteller. Den Empfang der Ordnungsverfügung hat der Antragsteller durch seine Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis bestätigt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 LZG NRW). Die einmonatige Klagefrist endete folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Donnerstag, den 15.08.2013. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 16 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, 17 der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.