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Beschluss

14 L 1204/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0730.14L1204.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5646/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. 6 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. 7 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. 8 In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 11 CS 09.373 –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 6 L 1971/11 –, Rn. 2, juris. 10 Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2008 – 13 B 1122/08 –, Rn. 4, 6, juris. 12 In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2013 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. 13 Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV (Anl. 4) der Fall, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeug nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, und nach Nr. 8.3. Anl. 4 unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeugs bei Alkoholabhängigkeit der Fall. Außerdem darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein (rechtmäßig) angefordertes Gutachten nicht (rechtzeitig) beibringt. 14 Danach ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Denn die Antragstellerin ist der nach §§ 13 Satz 1 Nr. 1, 11 Abs. 2, § 11 Abs. 6 FeV rechtmäßigen Begutachtungsaufforderung nicht nachgekommen. 15 Gemäß §§ 46 Abs. 3, 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Dabei müssen die den Verdacht auf Alkoholabhängigkeit begründenden Tatsachen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr stehen, so dass es unerheblich ist, ob die Fahrerlaubnisbehörde durch Tatsachen ohne oder mit Bezug zum Straßenverkehr auf die Klärungsbedürftigkeit aufmerksam geworden ist, 16 vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 13 FeV, Rdnr.16; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2012 – 16 B 1567/11 –. 17 Hier boten die polizeilichen Informationen Anlass zu der Annahme, dass bei der am 00.0.1939 geborenen Antragstellerin eine Alkoholabhängigkeit vorliegt. Denn ausweislich des Berichts des Polizeipräsidiums X vom 1. Oktober 2012 war Anlass des Polizeieinsatzes, dass die Antragstellerin angegeben hatte, dass ihr Fahrzeug aus der verschlossenen Garage entwendet worden sei. Nach Überprüfung wurde das Fahrzeug indes im Nahbereich ordentlich abgeparkt gefunden. Der Polizeibericht führt wörtlich aus:“Die Betroffene war zeitlich und räumlich desorientiert. Ihr Atemalkoholgehalt lag um 9:00 Uhr bei 0,89mg/l Atemluft. Sie gab an, lediglich am Vorabend ein Bier getrunken zu haben“. 18 Die aufgrund dieser Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit wird dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin nach Abgabe der Einverständniserklärung zur Begutachtung anlässlich einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 11. Januar 2013 mitgeteilt hat, dass die beauftragte B GmbH ihr geraten habe, derzeit keine Eignungsbegutachtung durchführen zu lassen, weil sie aufgrund ihrer erst vor kurzem abgeschlossenen Entwöhnungsbehandlung mit einer negativen Begutachtung rechnen müsse. 19 Die Gutachtenaufforderung in Form der bereits seitens der Antragstellerin unterschriebenen Einverständniserklärung vom 28. November 2012 genügt auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV, da sie sowohl die Rechtsgrundlagen nennt als auch die konkreten Fragestellungen enthält. Ebenso wird die Antragstellerin auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens hingewiesen. 20 Da die Antragstellerin das geforderte Gutachten zwar hat erstellen lassen, aber nicht vorgelegt hat, hat die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 8 FeV zu Recht die fehlende Kraftfahreignung der Antragstellerin unterstellt und dies zum Anlass der Entziehung der Fahrerlaubnis genommen. Denn die Antragstellerin hat zwar die Einverständniserklärung abgegeben und sich untersuchen lassen, das Gutachten aber letztlich trotz mehrfacher Fristverlängerung nicht vorgelegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Weigerung der Vorlage mit beachtlichen Gründen erfolgte, 21 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 – Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2002, S. 427 (428/431). 22 Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie das Gutachten nicht vorlege, weil es formale Fehler enthalte und auch inhaltlich nicht lege artis entstanden sei. Dies könne die Antragstellerin als pensionierte Ärztin aus eigener Anschauung beurteilen. Dies stellt indes im Rahmen des § 11 Abs. 8 FeV keinen beachtlichen Grund dar, zumal sich die Antragstellerin ausweislich des Schreibens ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Mai 2013 an die Gutachtenstelle gewandt hat, um eine Korrektur des Gutachtens zu erreichen. Diese Korrektur ist entweder nicht oder nicht zur Zufriedenheit der Antragstellerin vorgenommen worden, so dass sie sich offenbar dazu entschlossen hat, das Gutachten gar nicht vorzulegen. Wenn das Gutachten tatsächlich so mängelbehaftet ist, wie die Antragstellerin vorträgt, so wäre sie gehalten gewesen, das Gutachten dennoch fristgerecht vorzulegen und die Erstellung eines Obergutachtens zu beantragen. Nur in diesem Falle hätte auch die Antragsgegnerin die Möglichkeit gehabt, die Qualität des Gutachtens zu überprüfen. Da ihr aber eine Kenntnisnahme des Gutachtens verweigert wird, ist die Vermutung berechtigt, dass die Antragstellerin einen ihr bekannten Eignungsmangel verbergen wolle, 23 vgl.: Dauer, in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV, Rdnr. 22. 24 Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten der Antragstellerin aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. 25 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris. 26 Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 4 Juni 2013 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. 27 Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 30 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, 31 der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.