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Beschluss

13 L 872/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Besetzung eines Beförderungsamtes ist nur möglich, wenn die Vergabe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist und seine Auswahlchancen in einem neuen Verfahren offen erscheinen. • Die fehlende Erprobung in einem höher bewerteten Dienstposten verhindert grundsätzlich eine Beförderung; dies kann einen Anordnungsanspruch ausschließen. • Die Zuordnung eines Dienstpostens zu einer Besoldungsgruppe fällt in den Rahmen der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und ist nur bei Missbrauch sachfremder Erwägungen gerichtlich zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Beförderungsentscheidung scheitert wegen fehlender Erprobung • Ein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Besetzung eines Beförderungsamtes ist nur möglich, wenn die Vergabe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist und seine Auswahlchancen in einem neuen Verfahren offen erscheinen. • Die fehlende Erprobung in einem höher bewerteten Dienstposten verhindert grundsätzlich eine Beförderung; dies kann einen Anordnungsanspruch ausschließen. • Die Zuordnung eines Dienstpostens zu einer Besoldungsgruppe fällt in den Rahmen der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und ist nur bei Missbrauch sachfremder Erwägungen gerichtlich zu beanstanden. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung, die Antragsgegnerin daran zu hindern, den Beigeladenen auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst zu ernennen, bis über ihre Bewerbung erneut unter Beachtung der Gerichtsauffassung entschieden sei. Die Antragsgegnerin beabsichtigte, die Planstelle rasch zu besetzen; der Beigeladene hatte bereits die Stelle eingenommen. Die Antragstellerin rügte, ihr sei ein Bewerbungsverfahrensanspruch auf Beachtung des Bestenauslesegrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 LBG NRW) verletzt worden und sie sei faktisch bereits höherwertige Tätigkeiten ausgeübt und damit erprobt gewesen. Die Antragsgegnerin ordnete den Dienstposten der Antragstellerin jedoch einem Amt nach A 13 gehobener Dienst zu; eine formelle Erprobungszeit in einem A 13 h.D.-Amt lag nicht vor. Die Antragstellerin machte weiter geltend, es habe kein Auswahlverfahren für die Besetzung des A 13 h.D.-Amtes stattgefunden. • Rechtliche Grundlagen für einstweiligen Rechtsschutz sind § 123 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO; es sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. • Anordnungsgrund liegt hier vor, weil die sofortige Besetzung der Planstelle die Rechtsverwirklichung der Antragstellerin vereiteln könnte. • Anordnungsanspruch fehlt, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. • Nach § 20 Abs. 3 LBG NRW und § 10 LVO NRW ist eine Beförderung erst nach erfolgreicher Erprobungszeit in einem höher bewerteten Dienstposten zulässig; die Erprobungszeit für den höheren Dienst beträgt neun Monate. • Die Antragstellerin erfüllt diese laufbahnrechtliche Voraussetzung nicht, da sie nicht in einem A 13 h.D.-Dienstposten erprobt worden ist; daher kommt eine Beförderung aus Rechtsgründen derzeit nicht in Betracht. • Die Bewertung und Zuordnung von Dienstposten zu Besoldungsgruppen gehört zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn; eine gerichtliche Beanstandung ist nur bei erkennbarem Missbrauch sachfremder Erwägungen möglich. • Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Antragsgegnerin willkürlich oder sachfremd bei der Zuordnung des Dienstpostens der Antragstellerin gehandelt hat; bloße Vermutungen und eigene Bewertungen der Antragstellerin reichen nicht aus. • Das Fehlen eines formellen Auswahlverfahrens für das vom Beigeladenen bekleidete Amt ändert nichts, weil die gesetzlichen Erprobungs- und Laufbahnvorgaben der Beförderungsvoraussetzung vorgehen; ein etwaiges rechtswidriges Vorgehen im Vorfeld entbindet den Dienstherrn nicht von diesen Vorgaben. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht sieht keinen überwiegenden Anhalt für eine zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft zustande gekommene Auswahlentscheidung, weil die Antragstellerin die gesetzlich vorgeschriebene Erprobung in einem höher bewerteten Dienstposten nicht erfüllt. Die Zuordnung ihres bisherigen Dienstpostens zur Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst ist innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und nicht als rechtswidriger Missbrauch erkennbar. Damit fehlt der erforderliche Anordnungsanspruch für einstweiligen Rechtsschutz; eine einstweilige untersagende Maßnahme gegen die Ernennung des Beigeladenen ist nicht gerechtfertigt.