Urteil
13 K 3054/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Auswahl zur Zulassung zu einem Aufstiegslehrgang gelten die Grundsätze der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 20 Abs. 6 LBG NRW.
• Sind Bewerber nach der aktuellen Regelbeurteilung gleichqualifiziert, hat der Dienstherr eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, um mögliche Leistungsvorsprünge zu ermitteln.
• Aussagen zur Beförderungseignung sind am jeweiligen Amtsbezug zu messen und eignen sich nicht ohne Weiteres für einen besoldungsgruppenübergreifenden Vergleich.
• Erst wenn auch nach inhaltlicher Ausschöpfung kein Qualifikationsvorsprung feststellbar ist, können Auswahlgespräche als nachrangiges Kriterium herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Auswahl bei Zulassung zu Aufstiegslehrgängen: inhaltliche Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen • Bei der Auswahl zur Zulassung zu einem Aufstiegslehrgang gelten die Grundsätze der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 20 Abs. 6 LBG NRW. • Sind Bewerber nach der aktuellen Regelbeurteilung gleichqualifiziert, hat der Dienstherr eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, um mögliche Leistungsvorsprünge zu ermitteln. • Aussagen zur Beförderungseignung sind am jeweiligen Amtsbezug zu messen und eignen sich nicht ohne Weiteres für einen besoldungsgruppenübergreifenden Vergleich. • Erst wenn auch nach inhaltlicher Ausschöpfung kein Qualifikationsvorsprung feststellbar ist, können Auswahlgespräche als nachrangiges Kriterium herangezogen werden. Der Kläger, ein 1966 geborener Gewerbeamtsinspektor (A 9), bewarb sich für einen Lehrgang zum prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst. Aufgrund vorhandener Quoten wurden zunächst Beschäftigte mit bestimmten Beurteilungskombinationen unmittelbar berücksichtigt; weitere Plätze sollten durch ein Auswahlverfahren besetzt werden. Der Kläger hatte in der letzten Regelbeurteilung 4 Punkte und die Beförderungseignung "gut geeignet"; im Auswahlverfahren erhielt er einen Punktwert von 3,38 und wurde nicht berücksichtigt. Das Ministerium wendete bei der ersten Stufe der Auswahl eine wertende Vergleichsregel an, wonach Beamte der Besoldungsgruppe A 8 mit 5 Punkten und "besonders geeignet" gegenüber A 9-Beamten mit 4 Punkten und "gut geeignet" vorzuziehen seien. Der Kläger rügte damit die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs und begehrte Zulassung bzw. eine erneute Entscheidung unter Beachtung rechtlicher Vorgaben. • Anwendbare Regelungen: Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW, LVO und die landesrechtliche AufstiegsVO; Auswahlmaßstab ist die Bestenauslese. • Rechtlicher Prüfungsmaßstab: Bewerber haben keinen automatischen Anspruch auf Zulassung, wohl aber Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie, am Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsprinzip orientierte Entscheidung; Auswahlentscheidungen müssen nachvollziehbar sein. • Vorrang der aktuellen Beurteilungen: Die aktuellen dienstlichen Beurteilungen geben verlässlich Auskunft und sind vorrangig inhaltlich auszuschöpfen, wenn Bewerber gleich bewertet erscheinen; dabei ist den Einzelfeststellungen ein Beurteilungsspielraum einzuräumen. • Frühere Beurteilungen: Ergibt die inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen keinen Vorsprung, sind frühere Beurteilungen heranzuziehen; deren Berücksichtigung steht nicht im freien Ermessen des Dienstherrn. • Rangübergreifende Beförderungseignung: Die Beförderungseignung bezieht sich auf Anforderungen des jeweils nächsthöheren Amtes und ist daher am Amtsbezug zu messen; sie eignet sich nicht ohne Weiteres für einen besoldungsgruppenübergreifenden Vergleich, wie das Land ihn vorgenommen hat. • Nacherwägungen unzulässig: Nachträglich im Klageverfahren vorgebrachte inhaltliche Auswertungen können einen vorangegangenen Ermessensfehlgriff nicht heilen, da dies die Entscheidung nachträglich ändern würde. • Schlussfolgerung zur konkreten Auswahlentscheidung: Die erste Stufe der Auswahlentscheidung war rechtsfehlerhaft, weil das Land die besoldungsgruppenübergreifende Vergleichsregel auf Grundlage unterschiedlicher Beförderungseignungen zu Unrecht angewandt hat und außerdem keine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorgenommen wurde; damit ist die Entscheidung über die Nichtzulassung des Klägers rechtswidrig, jedoch besteht kein Anspruch auf endgültige Zulassung, weil auch bei rechtsfehlerfreier Prüfung kein eindeutiger Leistungsvorsprung des Klägers feststeht. Das beklagte Land hat den Bescheid vom 1. März 2013 aufzuheben und ist verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Klage ist insoweit teilweise begründet; im Übrigen abgewiesen. Die Auswahlentscheidung war rechtsfehlerhaft, weil das Land einen besoldungsgruppenübergreifenden Vergleich auf Grundlage unterschiedlicher Beförderungseignungen vornahm und keine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen (und gegebenenfalls früheren) dienstlichen Beurteilungen durchgeführt hat. Ein Anspruch des Klägers auf endgültige Zulassung zum Lehrgang besteht nicht, weil der Dienstherr bei rechtmäßiger erneuter Entscheidung nicht zwingend nur den Kläger auswählen müsste; es verbleibt ein ihm zustehender Beurteilungsspielraum. Die Kosten des Verfahrens sind je zur Hälfte vom Kläger und vom Land zu tragen.