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Urteil

14 K 7523/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0719.14K7523.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung. 3 Die Beklagte betreibt gegen den Kläger die Verwaltungsvollstreckung aufgrund bestandskräftiger Gebührenbescheide vom 15.10.2004 (Gesamtbetrag: 146,82 Euro), 10.02.2005 (Gesamtbetrag: 42,88 Euro), 12.08.2005 (Gesamtbetrag: 42,88 Euro) und 03.02.2006 (Gesamtbetrag: 246,38 Euro) betreffend die Zwangsstilllegung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 00. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Forderungsaufstellung vom 03.12.2007 belief sich die Gesamtforderung inklusive Nebenforderungen, Gebühren und Auslagen auf einen Betrag von 516,01 Euro. Nachdem die Beklagte mehrere Vollstreckungsversuche unternommen hatte, beantragte der Kläger unter dem 11.03.2010 die Gewährung von Ratenzahlungen. Sodann schlossen die Beteiligten unter dem 26.03.2010 und 14.04.2010 eine Ratenzahlungsvereinbarung, wonach der Kläger den Gesamtbetrag in Höhe von 516,01 Euro ab dem 01.05.2010 in 23 Raten zu je 15,00 Euro und einer Schlussrate in Höhe von 171,01 Euro begleichen sollte. In der Folgezeit leistete der Kläger monatliche Raten in Höhe von 15,00 Euro an die Beklagte. Mit Schreiben vom 20.07.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die zum 01.07.2012 fällige Rate in Höhe von 15,00 Euro noch nicht bei ihr eingegangen sei und forderte ihn auf, diese Rate bis zum 30.07.2012 zu begleichen. Auf diese Aufforderung reagierte der Kläger nicht. 4 Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.08.2012 pfändete die Beklagte daraufhin wegen eines verbliebenen Gesamtbetrages in Höhe von 162,66 Euro die Forderungen des Klägers gegen die Kreissparkasse F, W-Str. 8, 53879 F aus dessen Konto Nr. 0000000 u.a. und ordnete zugleich deren Einziehung an. Wegen der zugrunde liegenden Forderungen wird ergänzend auf die der Pfändungs- und Einziehungsverfügung beigefügte Forderungsaufstellung Bezug genommen. Dem Kläger wurde die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.08.2012 am 16.08.2012 übermittelt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Klägers vom 16.08.2012, in welchem er deren Erhalt ausdrücklich bestätigt. 5 Nachdem der Kläger sich unter dem 16.08.2012 an die Beklagte gewandt hatte, teilte diese mit Schreiben vom 21.08.2012 mit, auf den Forderungsrückstand in Höhe von 516,01 Euro seien bislang insgesamt 375,00 Euro (25 Raten zu je 15,00 Euro) gezahlt worden. Es verbleibe demnach eine Restforderung in Höhe von 162,66 Euro, in der bereits die Kosten für den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 21,65 Euro enthalten seien. 6 Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.08.2012 hat der Kläger am 02.11.2012 Klage erhoben. 7 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er könne den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht nachvollziehen. Er habe jeden Monat pünktlich die vereinbarten Raten gezahlt. Allerdings habe sich die verbleibende Restforderung nicht verringert. Zudem stünden seitens der Beklagten vier Kassenzeichen im Raum. Er wisse nicht unter Angabe welchen Kassenzeichens er die Zahlungen veranlassen müsse. Daher habe er zum 31.05.2012 seine Zahlungen eingestellt. 8 Der Kläger beantragt wörtlich, 9 der Sache auf den Grund zu gehen und die Klage nicht abzuweisen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.08.2012 sei dem Kläger nach dessen Vortrag schon am 16.08.2012 bekannt gegeben worden. Er habe die Klage daher verspätet erhoben. Im Übrigen bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. 16 Der Kläger begehrt bei verständiger Auslegung seines Klagebegehrens die Aufhebung der erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.08.2012. Die insoweit als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist jedoch bereits unzulässig. 17 Der Kläger hat die für Anfechtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt. Hiernach muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.08.2012 erfolgte durch Übermittlung mit einfacher Post. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ausweislich des auf der Pfändungs- und Einziehungsverfügung befindlichen Ab-Vermerks erfolgte die Aufgabe zur Post am Montag, den 13.08.2012. Die Verfügung galt mithin gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 am Donnerstag, den 16.08.2012 als bekannt gegeben. An diesem Tag ist die Verfügung dem Kläger nach seinem Vorbringen auch tatsächlich zugegangen. Die einmonatige Klagefrist endete folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Montag, den 17.09.2012, weil der 16.09.2012 auf einen Sonntag fiel. Die Klage ging jedoch erst am Freitag, den 02.11.2012 und damit deutlich nach Ablauf der in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezeichneten Frist bei Gericht ein. 18 Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt gestellt. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen würden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 3 C 25.06 –, Rn. 13, juris; BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris. 20 Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris. 22 Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Denn weder aus der Klageschrift noch aus den sonstigen Umständen lässt sich ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch ableiten. Vielmehr hat sich der Kläger nach Zugang der Pfändungs- und Einziehungsverfügung lediglich darauf beschränkt mit der Behörde in Kontakt zu treten, anstatt innerhalb der laufenden Klagefrist rechtzeitig Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. 23 Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. 24 Die streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 25 Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen liegen vor. Grundlage der Vollstreckung sind die bestandskräftigen Leistungsbescheide der Beklagten vom 15.10.2004, 10.02.2005, 12.08.2005 und 03.02.2006, durch die der Kläger zur Leistung aufgefordert worden ist. Diese Bescheide stellen die erforderlichen Vollstreckungstitel dar. Bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung waren die mit den vorerwähnten Leistungsbescheiden festgesetzten Forderungen in der nach erfolgter Ratenzahlung verbliebenen Höhe fällig. Seit der Bekanntgabe dieser Bescheide bzw. nach deren Fälligkeit bis zum Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung war auch die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW zwingend vorgeschriebene Schonfrist von einer Woche verstrichen. Mit Schreiben vom 20.07.2012 ist der Kläger vor Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gemäß § 6 Abs. 3, § 19 VwVG NRW gemahnt worden. 26 Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung genügt des Weiteren den besonderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Pfändung einer Geldforderung gemäß § 40 Abs. 1 bis 4 VwVG NRW. 27 Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung auf Grundlage von § 6a VwVG NRW gegeben wären. Insbesondere hat der Kläger nicht gemäß § 6a Abs. 1 lit. c) VwVG NRW durch Vorlage entsprechender Urkunden glaubhaft gemacht, dass die von der Beklagten geltend gemachte Restforderung in Höhe von 162,66 Euro nachweisbar erloschen ist. Den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass er auf das der Ratenzahlungsvereinbarung vom 26.03.2010 und 14.04.2010 zugrunde liegende Kassenzeichen mit der Nummer 000000000-00000 insgesamt 25 Raten zu je 15,00 Euro, mithin 375,00 Euro gezahlt hat. Dies korrespondiert mit den Angaben der Beklagten im Schreiben vom 21.08.2012. Damit hat sich die ursprüngliche Gesamtforderung von 516,01 Euro auf eine Restforderung in Höhe von 141,01 Euro verringert. Hinzu kommen die von der Beklagten mit Schreiben vom 21.08.2012 erläuterten Kosten für den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 21,65 Euro, die gemäß § 20 Abs. 1 VwVG NRW als Kosten der Zwangsvollstreckung ebenfalls vom Kläger zu tragen sind. Daraus ergibt sich die verbliebene Restforderung in Höhe von 162,66 Euro (141,01 Euro + 21,65 Euro). 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.