Urteil
6 K 2604/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Allgemeinerlaubnis für Außenstart und -landung nach § 25 Abs. 1 LuftVG kann nur ausnahmsweise erteilt werden; bei Erteilung einer Allgemeinerlaubnis sind die Gemeinsamen Grundsätze der Länder zu beachten.
• Die Beschränkung von Allgemeinerlaubnissen auf Berufs- oder Verkehrshubschrauberführer ist wegen der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit sachlich gerechtfertigt.
• Allein gesteigerte praktische Flugerfahrung eines PPL(H)-Inhabers rechtfertigt nicht den Ausgleich fehlender theoretischer Ausbildung oder das Abweichen von den Gemeinsamen Grundsätzen.
• Eine behauptete Verwaltungspraxis zu Gunsten privater Allgemeinerlaubnisse ist nur verbindlich, wenn sie durch eine ständige, verfestigte Praxis belegt ist; bloße Einzelfälle genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Allgemeinerlaubnis für Außenlandungen ohne Berufs- oder Verkehrspilotenqualifikation • Eine Allgemeinerlaubnis für Außenstart und -landung nach § 25 Abs. 1 LuftVG kann nur ausnahmsweise erteilt werden; bei Erteilung einer Allgemeinerlaubnis sind die Gemeinsamen Grundsätze der Länder zu beachten. • Die Beschränkung von Allgemeinerlaubnissen auf Berufs- oder Verkehrshubschrauberführer ist wegen der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit sachlich gerechtfertigt. • Allein gesteigerte praktische Flugerfahrung eines PPL(H)-Inhabers rechtfertigt nicht den Ausgleich fehlender theoretischer Ausbildung oder das Abweichen von den Gemeinsamen Grundsätzen. • Eine behauptete Verwaltungspraxis zu Gunsten privater Allgemeinerlaubnisse ist nur verbindlich, wenn sie durch eine ständige, verfestigte Praxis belegt ist; bloße Einzelfälle genügen nicht. Der Kläger, Radiologe und Inhaber von PPL(A) und PPL(H) mit Musterberechtigung für mehrmotorige Hubschrauber, beantragte bei der Bezirksregierung eine Allgemeinerlaubnis nach § 25 Abs.1 LuftVG für Außenstart und -landung mit seinem zweimotorigen Hubschrauber EC 135. Die Behörde kündigte Ablehnung an, da nach den Gemeinsamen Grundsätzen Allgemeinerlaubnisse grundsätzlich nur an Berufs- oder Verkehrshubschrauberführer erteilt werden und der Kläger diese theoretische Qualifikation nicht besitze. Der Kläger verwies auf umfangreiche praktische Flugerfahrung, einen Vorbereitungslehrgang zur Musterberechtigung und frühere Einzelerlaubnisse sowie auf Ungleichbehandlung durch behördliche Praxis. Die Bezirksregierung erließ schließlich den Versagungsbescheid, der Kläger klagte mit dem Ziel, die Allgemeinerlaubnis oder hilfsweise eine auf berufliche Zwecke beschränkte Erlaubnis zu erlangen. Das Gericht prüfte die Ermessenserwägung der Behörde und die Vereinbarkeit mit den Gemeinsamen Grundsätzen. • Rechtsgrundlage und Zweck: § 25 Abs.1 LuftVG begründet den Flugplatzzwang; Außenstarts und -landungen sind Ausnahmen, Allgemeinerlaubnisse heben zusätzlich das Einzelgenehmigungsverfahren auf und sind daher restriktiv zu handhaben. • Ermessen: Die Bezirksregierung hat pflichtgemäß ermessensgerecht gehandelt; sie hat das Gewicht der Interessen des Klägers gegen die Sicherheits- und Lärmschutzinteressen abgewogen und sachgerechte Gründe für die Versagung genannt. • Gewicht der Belange: Der Kläger hat kein hinreichendes, besonderes Bedürfnis dargelegt, das den Verzicht auf den Flugplatzzwang und die Aufhebung des Einzelgenehmigungsverfahrens rechtfertigen würde; bloße Zeitersparnis oder Bequemlichkeit genügen nicht. • Berücksichtigung der Gemeinsamen Grundsätze: Diese sind für die Ermessenserwägung heranzuziehen; sie sehen vor, Allgemeinerlaubnisse überwiegend an Berufs- oder Verkehrspiloten zu erteilen, weil diese über umfangreichere theoretische und praktische Ausbildung verfügen. • Theoretische vs. praktische Ausbildung: Die theoretische Ausbildung eines PPL(H)-Inhabers und eines kurzzeitigen Vorbereitungslehrgangs für eine Musterberechtigung erreicht nicht das Niveau einer CPL/ATPL-Ausbildung (deutlich höhere Stundenzahlen), sodass praktische Erfahrung das Defizit nicht ausgleicht. • Verwaltungspraxis und Gleichbehandlung: Für eine Selbstbindung der Behörde ist eine dauerhafte, verfestigte Praxis erforderlich; einzelne frühere Erlaubnisse begründen keine solche Praxis und rechtfertigen keine Gleichbehandlung. • Ermessensfehler: Kein Ermessensfehler erkennbar; die nachträglich in der Klageerwiderung vorgebrachten Erwägungen ändern nichts, da der Versagungsbescheid vollständig und vertretbar begründet ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Allgemeinerlaubnis nach § 25 Abs.1 LuftVG; die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Versagung mit Blick auf Sicherheits-, Ordnungs- und Lärmschutzinteressen sowie die einschlägigen Gemeinsamen Grundsätze tragfähig begründet. Die vorgelegte praktische Erfahrung und der kurze Vorbereitungslehrgang für die Musterberechtigung gleichen nicht die erforderliche umfangreichere theoretische Ausbildung eines Berufs- oder Verkehrshubschrauberführers aus. Eine behauptete belastbare Verwaltungspraxis zu Gunsten privater Allgemeinerlaubnisse ist nicht dargetan; daher liegt auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.