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Beschluss

14 K 5993/07.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0718.14K5993.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Erinnerung der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. Mai 2013 dahingehend geändert, dass die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 788,74 Euro festgesetzt werden. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 94,50 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. Mai 2013 entscheidet die Einzelrichterin, da das Verfahren mit Beschluss vom 24. Februar 2009 auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen worden ist. Für die Entscheidung über die Erinnerung ist das Gericht in der Besetzung zuständig, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, 3 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 165 Rdnr. 3 m.w.N. 4 Der nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. 5 Die Kläger können von der Beklagten über den bereits festgesetzten erstattungsfähigen Betrag von 694,24 Euro hinaus die Erstattung weiterer Gebühren ihres Rechtsanwaltes in Höhe eines Betrages von zusätzlich 94,50 Euro verlangen. Sie können die Anrechnung einer Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 des Vergütungsverzeichnisses als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG-VV) beanspruchen. 6 Die Einigungsgebühr setzt die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Sie setzt keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus. Dementsprechend kann eine Einigungsgebühr auch anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet wird. Denn durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden. Zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden. 7 vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2007 – II ZB 10/06 – juris. 8 Zwar stellen die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als solche bloße Prozesshandlungen dar, die lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche beseitigen. Wenn jedoch gleichzeitig eine Einigung über die in Frage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt wird, ist eine Einigungsgebühr anzunehmen. Die Einigungsgebühr entfällt nach Ziffer 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV nur dann, wenn der Rechtsstreit nicht durch ein mehrseitiges Einvernehmen, sondern durch ein einseitiges Anerkenntnis beendet wird, wobei auch hier ein rein materielles Anerkenntnis genügt. 9 Vgl.: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 10. Juni 2008 – 10 C 08.777 – juris; BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 2 C 12.2523 – juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Juli 2011 – 6 E 584/11 – juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2013– L 6 AS 448/12 B – juris; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., 2010, Ziffer 1000, Rdnr. 55. 10 Im vorliegenden Fall wurde der Rechtsstreit über den Asylanspruch der Kläger jedoch nicht durch ein einseitiges Anerkenntnis beendet. In der mündlichen Verhandlung vor dem 16. Senat des OVG NRW vom 25. Oktober 2012 haben die Kläger die Berufung insoweit zurückgenommen, als § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Rede stand. Die Beklagte hat sich daraufhin verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und sich verpflichtet, die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Anschließend haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. 11 Insofern wurde durch Einigung über den Asylanspruch und dessen Ausgestaltung der Rechtsstreit einvernehmlich beigelegt, was die Gebühr nach Ziffer 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV auslöst. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Der Wert des Erinnerungsverfahrens bestimmt sich nach § 52 Abs. 3 GKG. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar, weil Beschwerden gegen die Entscheidungen zur Kostenfestsetzung und zur Festsetzung des Werts des Erinnerungsverfahrens nicht statthaft wären; der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro wird nicht überschritten.