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Urteil

9 K 256/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0716.9K256.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt mit seiner Klage bauordnungsrechtliche Maßnahmen gegen den Blumenverkauf auf dem Grundstück der Beigeladenen. 3 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C Straße 11 in H-O, die Beigeladenen sind Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstücks C Straße 10. Das Grundstück des Klägers liegt im Bereich des Bebauungsplans X 00, welcher für diesen Bereich Reines Wohngebiet (WR-Gebiet) festsetzt. Das Grundstück der Beigeladenen liegt im Bereich des Bebauungsplans X 0 in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA-Gebiet). Beide Grundstücke sind mit Einfamilienhäusern nebst Garage bebaut. Ca. 200 m nordöstlich der beiden Grundstücke liegt der Friedhof O. 4 Zum 01.07.2006 meldete der Beigeladene auf seinem Grundstück eine gewerbliche Garten- und Friedhofspflege sowie Verkauf von Schnitt- und Topfblumen an. 5 Bei einer Ortsbesichtigung am 12.04.2007 stellte die Beklagte fest, dass in der Garage der Beigeladenen 5 Eimer mit Schnittblumen standen sowie vor dem Haus zwei Rollregale mit Freilandtopfpflanzen. Die Kaufinteressenten müssten am Haus klingeln. Der Verkauf sei werktags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet, sonn – und feiertags geschlossen. 6 Am 08.06.2007 beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten über den auf dem Grundstück der Beigeladenen betriebenen Blumenverkauf und die damit verbundenen Geräusche. Mit Bescheid vom 03.08.2007 – dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 09.08.2007 - lehnte die Beklagte ein Einschreiten ab, da der Betrieb planungsrechtlich in einem WA-Gebiet zulässig sei und von ihm keine unzumutbaren Störungen ausgingen. 7 Eine weitere Beschwerde des Klägers vom 08.05.2008 blieb unbeschieden. 8 Mit Schreiben vom 10.05.2011 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und trug vor, der Blumenhandel sei an 6 Tagen in der Woche ca. 12 Stunden täglich geöffnet. Die Bürgersteige seien permanent zugeparkt, die Kunden würden sich lautstark über die Straße hinweg unterhalten. Die Vorgänge auf dem Garagenhof seien unverändert. Dort würden Kinder spielen, obwohl in der Umgebung doch genügend Spielplätze vorhanden seien. 9 Mit Schreiben vom 19.05.2011 und 15.06.2011 wiederholte die Beklagte im Wesentlichen den Inhalt ihres Ablehnungsbescheides aus dem Jahre 2007 und lehnte ein Einschreiten ab. 10 Die Beigeladenen, die von der Beklagten über die Beschwerden informiert worden waren, legten mit Schreiben vom 09.01.2012 eine Kassenbestandsrechnung für das Jahr 2011 vor. Danach hatten sie im gesamten Jahr 2011 monatlich maximal 25 Kunden. Ihr Kundenstamm bestehe zum größten Teil aus älteren Stammkunden, die keinen Führerschein besäßen. Sie besuchten ihren Laden zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Viele ihrer Kunden nähmen auch gerade in den Wintermonaten telefonisch Kontakt zu ihnen auf, gäben ihre Bestellung durch und sie brächten sie dann zum Kunden nach Hause oder direkt zum Friedhof. 11 Der Kläger wandte sich 2011 und 2012 wegen der durch den Betrieb der Beigeladenen seiner Auffassung nach unzumutbaren Geräuschbelästigungen mit zahlreichen weiteren Mails und Schreiben an die Beklagte und bat um Untersagung des Betriebes. Er führte im Wesentlichen aus, er sei durch den Lärm nunmehr nachweislich erkrankt und in ärztlicher Behandlung. Der Betrieb sei auch am Sonntag geöffnet. Es sei schon mehrfach zu sechs- bis achtstündigem sonntäglichen Betrieb gekommen. Die Kinder der Beigeladenen würden auf der Straße spielen, da niemand sie beaufsichtigen könne. Den ablehnenden Bescheid vom 03.08.2007 habe er nicht bekommen. 12 Mit Bescheid vom 11.12.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Blumenhandel unter Wiederholung der vorherigen Begründung erneut ab. 13 Am 11.01.2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausführt, es handele sich nicht um eine kleine Verkaufsstelle, sondern um ein Pflanzencenter, das der überörtlichen Versorgung diene. Während der durchgehenden täglichen Öffnungszeiten sei der Betrieb durch laufende An- und Abfahrten sowie Parken im großräumigen Bereich herum gekennzeichnet. Da sich der Handel auch außerhalb des Ladenlokals abspiele, entstehe weiterer Lärm durch die Verkaufsgespräche und das Verhalten der Kunden. Auch die Warenanlieferung mit LKW außerhalb der Ladenöffnungszeiten stelle eine große Beschwer für die Anwohner dar. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.12.2012 zu verpflichten, die notwendigen ordnungsrechtlichen Maßnahmen wegen des Blumenverkaufs auf dem Grundstück der Beigeladenen zu ergreifen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie verweist zur Begründung auf den Ablehnungsbescheid. 19 Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie machen zur Begründung geltend, ihr Geschäft habe eine Verkaufsfläche von ca. 6 m², so dass von einem Pflanzencenter auch nicht ansatzweise die Rede sein könne. Die Warenanlieferung werde nicht durch LKW, sondern durch den eigenen SUV der Marke I abgewickelt. Das Geschäft sei im Übrigen nicht durchgehend geöffnet. Vom 20. Dezember bis Anfang März sei es geschlossen. Ausnahmen bildeten lediglich Beerdigungen, zu denen sie ggfls. Blumenschmuck und Kränze fertigten. Die tägliche Öffnungszeit liege bei 9.00 Uhr bis 12.20 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr. Täglich kämen maximal 5 bis 6 Kunden. Die übrigen Nachbarn hätte gegen ihr Gewerbe nichts einzuwenden. 22 Mit Beschluss der Kammer vom 21.03.2013 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. 23 Die Einzelrichterin hat am 09.07.2013 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminprotokoll verwiesen. 24 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe 26 Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. 27 Die Klage hat keinen Erfolg. 28 Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf bauordnungsbehördliche Maßnahmen gegen die Beigeladenen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte Einschreiten gegen den Blumenhandel der Beigeladenen. 29 Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In diesem Zusammenhang hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der betroffene Nachbar hat indessen nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Entschließungsermessen ist dann regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, www.nrwe.de. 31 Ausgehend hiervon steht dem Kläger ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht zu. Der in Rede stehende Blumenhandel der Beigeladenen verletzt keine dem Schutz der Nachbarn dienenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts. 32 Der - gewerberechtlich genehmigte – Blumenverkauf ist bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden. 33 Der Kläger, dessen Grundstück nach dem Bebauungsplan X 00 in einem WR-Gebiet liegt, kann sich zunächst nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen. Dieser besagt, dass ein Nachbar sich unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen gegen Bauvorhaben zur Wehr setzen kann, die den Baugebietsfestsetzungen bzw. dem Charakter des vorhandenen faktischen Baugebietes widersprechen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift allerdings nur innerhalb desselben Baugebiets, 34 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.11.2005 – 7 B 1319/05 -, juris, 35 und nur dann, wenn das betreffende Vorhaben in dem Gebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig ist. 36 Hier greift der Gebietsgewährleistungsanspruch schon aufgrund der Lage des Grundstücks der Beigeladenen in dem WA-Gebiet des angrenzenden Bebauungsplans nicht. Zudem wäre ein Blumenhandel auch in einem WR-Gebiet gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO jedenfalls ausnahmsweise zulässig. 37 Das Wohnhaus des Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des gültigen Bebauungsplanes X 0 und danach in einem WA-Gebiet. Gem. § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauNVO sind in einem solchen – gem. Abs. 1 der Vorschrift „vorwiegend“ dem Wohnen dienenden – Baugebiet neben Wohngebäuden (Nr. 1) die „der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe“ zulässig. Nach dem Ergebnis des Ortstermins der Einzelrichterin handelt es sich bei dem Blumenverkauf ersichtlich um einen solchen der Versorgung des Gebietes dienenden Laden und nicht etwa um ein größeres Pflanzencenter. Im Zeitpunkt des Termins standen lediglich zwei ca. 2,50 m breite Rollregale mit Pflanzen vor der Garage. Die als Verkaufsraum genutzte Garage ist mit einer Größe von allenfalls 10 m² so gering dimensioniert, dass keine Zweifel an der Eigenschaft eines (nur) der Versorgung des Gebietes dienenden Ladens bestehen. 38 Allerdings kann auch ein grundsätzlich zulässiger Laden auf Grund einer sich im konkreten Einzelfall aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden möglichen Unzulässigkeit nachbarrechtsverletzend sein, wenn von der Anlage Belästigungen und Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5/88 -, juris. 40 Der Kläger kann seinen Anspruch auf Einschreiten aber vorliegend nicht auf das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme stützen, da von dem Laden der Beigeladenen keine entsprechenden Auswirkungen ausgehen. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. 41 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - , juris. 42 Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - , juris. 44 Unter Anwendung dieser Grundsätze und Beachtung des bei der am 09.07.2013 durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten gewonnenen Eindrucks hält die Einzelrichterin die vom Kläger angegriffene Nutzung für zumutbar. Die vom Kläger geltend gemachten Geräuschimmissionen durch Unterhaltungen auf der Straße, spielende Kinder oder parkende Fahrzeuge (auch) mit (kurzfristig) laufendendem Motor sind in allgemeinen wie auch reinen Wohngebieten üblich und sozialkonform. Die von den Beigeladenen angegebenen und von der Beklagten bestätigten Betriebszeiten des Ladens werktags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr entsprechen (auch ohne Mittagspause) den gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten. Nach den Angaben der Beigeladenen, die vom Kläger nicht substantiiert bestritten wurden, ist das Geschäft sonn- und feiertags geschlossen. Selbst wenn die von den Beigeladenen angegebene Kundenzahl von maximal 25 Kunden im Monat vervierfacht würde, ergäbe sich eine Laufkundschaft von (nur) 5 Kunden pro Tag. Angesichts des nahen Friedhofs und des angrenzenden größeren Wohngebietes ist ferner davon auszugehen, dass jedenfalls einige Kunden zu Fuß kommen und gehen. Der verbleibende Kundenverkehr liegt, selbst wenn alle anderen Kunden den PKW nutzten und diesen kurzfristig vor dem Laden abstellten, ersichtlich im zumutbaren Rahmen. Der Lieferverkehr erfolgt nach den Angaben der Beigeladenen durch den eigenen SUV und nicht, wie der Kläger vorgetragen hat, durch LKW. 45 Sonstige nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts, gegen die der Blumenverkauf verstoßen könnte, sind weder vom Kläger benannt worden noch sonst ersichtlich. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.