Beschluss
14 L 1119/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0711.14L1119.13A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 25.06.2013 erhobenen Klage 14 K 5384/13.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.06.2013 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der erhobenen Klage gegen die im Bescheid vom 03.06.2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wurde durch den am 25.06.2013 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewahrt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Das Bundesamt hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 03.06.2013 die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2 des Bescheides) zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2000 – 2 BvR 1429/98 –, Rn. 3, juris; BVerfG, Beschluss vom 28.04.1994 – 2 BvR 2709/93 –, Rn. 20, juris. Nach Maßgabe dieser Kriterien begegnet die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung gemäß § 16a Abs. 1 GG und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG insoweit Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 03.06.2013. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen in der Person des Antragstellers offensichtlich nicht vor. Denn selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages kann sein Antrag offensichtlich keinen Erfolg haben. Der am 05.07.1977 geborene Antragsteller macht zur Begründung seines Antrages geltend, er habe bereits vor seiner Einreise nach Deutschland am 01.04.2010 in Pakistan geheiratet und gemeinsam mit seiner pakistanischen Ehefrau ein Kind. In Deutschland habe er mit einer verheirateten deutschen Frau ebenfalls ein Kind gezeugt, welches am 00.0.2013 geboren worden sei. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er Repressalien durch die Familie seiner Ehefrau, weil er in Deutschland ein uneheliches Kind habe. Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller seine Befürchtungen in keiner Weise nachvollziehbar substantiiert hat, würde es sich – die bestehende Gefahr unterstellt – lediglich um Nachstellungen privater Dritter handeln, die im Übrigen kein asylrelevantes Merkmal betreffen. Denn bei den vom Antragsteller befürchteten Repressalien durch die Familie seiner pakistanischen Ehefrau würde es sich offensichtlich nicht um eine Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals wie Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung handeln. Dessen ungeachtet muss das Asyl- und Flüchtlingsbegehren schon deshalb von vornherein erfolglos bleiben, weil dem Antragsteller in Pakistan eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, um sich der von ihm befürchteten Bedrohungssituation zu entziehen. Der körperlich gesunde Antragsteller verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung und einen Hochschulabschluss im Bereich Informatik. Er ist daher ohne Zweifel in der Lage sich in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Entgegen seinem Vorbringen steht auch nicht zu befürchten, dass die Familie seiner pakistanischen Ehefrau ihn aufgrund behaupteter Verbindungen zur MQM in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnte. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 20. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, Rn. 11, juris; BVerwG, Urteil vom 29.06.2010– 10 C 10/09 –, Rn. 9, juris. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insoweit kann sich der Antragsteller wegen eines Aufenthalts(rechts) seines nicht ehelich geborenen Kindes in Deutschland nicht auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) berufen. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist, soweit das Bundesamt ihn anzuwenden hat, also im Rahmen des Asylverfahrens, nur insoweit auf die EMRK, als zielstaatsbezogene Tatbestände betroffen sind. Die Trennung der Familie stellt jedoch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, welches nicht durch das Bundesamt, sondern allein durch die zuständige Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 – 9 C 13.96 –, Rn. 8 ff., juris, zu § 53 Abs. 4 AuslG; VGH Hessen, Beschluss vom 15.02.2006 – 7 TG 106/06 –, Rn. 18, juris; Bergmann , in: Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 60 AufenthG, Rn. 47. Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht gegeben. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Die allein geltend gemachten vagen Befürchtungen des Antragstellers vor Repressalien durch die Familie seiner pakistanischen Ehefrau erfüllen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist nicht ansatzweise substantiiert dargetan, dass er bei seiner Rückkehr nach Pakistan durch die Familienmitglieder einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Zudem könnte sich der Antragsteller einer möglichen Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit durch ein Ausweichen innerhalb Pakistans entziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).