Urteil
5 K 4471/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0710.5K4471.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat; im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung ihrer Auslagen für die Prüfung und Sanierung der Grundstücksanschlussleitungen, die ihre Grundstücke mit den postalischen Bezeichnungen E Straße 365 – 423, Hstraße 9 – 25 / L Straße 27 – 31, 24 – 32 und G-Straße 8 – 18 in P jeweils mit dem öffentlichen Straßenkanal verbinden; Grundstücksanschlussleitungen sind nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 9 lit. a) Satz 1 der „Entwässerungssatzung der Stadt P vom 18.12.2006“ (Entwässerungssatzung – EWS) die Leitungsstrecken von der öffentlichen Abwasseranlage bis einschließlich des ersten Kontrollschachtes. 3 Die Maßnahmen waren in den Jahren 2009 bzw. 2010 durchgeführt worden. Im Mai 2012 hatte die Klägerin die Beklagte außergerichtlich vergeblich zur Erfüllung der geltend gemachten Erstattungsansprüche aufgefordert. Seinerzeit forderte sie für die Maßnahmen an den Grundbesitzungen „E Straße 365 – 423“ einen Betrag von 97.970,45 Euro, an den Grundbesitzungen „Hstraße 9 – 25 / L Straße 27 – 31, 24 – 32“ einen Betrag vom 55.327,30 Euro und an den Grundbesitzungen „G-Straße 8 – 18“ einen Betrag von 18.470,93 Euro. 4 Am 30. August 2012 hat sie Klage bei dem Landgericht Duisburg auf Zahlung in Höhe von zunächst insgesamt 171.768,68 Euro eingereicht, die der Beklagten am 11. Oktober 2012 zugestellt wurde. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. April 2013 – 10 O 310/12 – den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. 5 Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage i.W. das Folgende geltend. In den vergangenen Jahren habe sie nicht nur die Haus-, sondern auch die Grundstücksanschlussleitungen der o.g. Grundstücke auf Dichtheit prüfen und anschließend sanieren lassen, weil sei davon ausgegangen sei, dazu aufgrund der Regelungen in § 10 Abs. 8 und 9 der Entwässerungssatzung verpflichtet zu sein. Das sei aber nicht der Fall. Nach § 2 Nr. 9 lit. a) Satz 2 EWS stünden die Grundstücksanschlussleitungen im Eigentum der Beklagten. Infolgedessen böten weder § 53 Abs. 1c Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) (= Abwasserüberlassungspflicht an Gemeinde) noch § 61a LWG a.F. (= Anforderungen an private Abwasseranlagen) noch § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) (= Kostenersatzanspruch der Gemeinde für Haus- und Grundstücksanschlussleitungen) eine Rechtsgrundlage für die Abwälzung der Aufgaben der Dichtheitsprüfung und Sanierung dieser Leitungen und der Kosten dieser Aufgaben auf sie, die Klägerin, durch Satzung. Die entsprechenden Bestimmungen der Satzung seien daher unwirksam und nichtig. Durch ihr Eigentum an den Grundstücksanschlussleitungen habe sich die Beklagte die Möglichkeit offen gehalten, die Grundstücksanschlussleitungen zu einem Teil der öffentlichen Abwasseranlage zu machen. Dies sei auch im Sinne der Gesetzessystematik die einzige zugängliche Regelung. Seien die Grundstücksanschlussleitungen aber Teil der öffentlichen Abwasseranlage, so sei die Beklagte selbst für deren Überwachung zuständig. Nach allem habe sie, die Klägerin, irrtümlich die Grundstücksanschlussleitungen der o.g. Grundstücke mit einem (nach Abzug einer Erstattung der RAG in Höhe von 25.571,86 Euro) eigenen Kostenaufwand von 171.768,68 Euro selbst auf Dichtheit prüfen und anschließend sanieren lassen. Die Beklagte sei möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, jedenfalls aber wegen ungerechtfertigter Bereicherung (um die ersparten Kosten der Dichtheitsprüfung und Sanierung der Grundstücksanschlussleitungen) zur Erstattung verpflichtet. 6 Mit Blick auf die mit der Klageerwiderung problematisierte Frage, inwieweit die geltend gemachten Kosten auf Grundstücksanschlussleitungen entfallen, hat die Klägerin ergänzend ausgeführt: Für die Grundbesitzung „E Straße 371 – 381“ habe sich der Revisionsschacht in einer Entfernung von ca. 36 m zum „Anschlussschacht“ des Straßenkanals befunden. Der Anschlusskanal sei auf einer Länge von 17,95 m saniert worden. Gleichzeitig seien auf dem Grundstück zwei neue Schächte und Haltungen angelegt worden, ohne dass sich dadurch etwas an den Eigentumsverhältnissen verändert hätte. Ähnliches gelte für die Grundbesitzung „E Straße 403 – 413“. Auch hier sei der Anschlusskanal auf einer Länge von 17,95 m saniert worden. Bei der Grundbesitzung „E Straße 385, 387 – 397 und 417“ seien ausschließlich die Grundstücksanschlussleitungen saniert worden. Die Kosten für die Sanierung der Grundstücksanschlussleitungen der Grundbesitzung „E Straße 419 – 423“ seien von der RAG übernommen worden. Dies sei bei der Klage berücksichtigt gewesen. Bei den Grundbesitzungen "Hstraße 9 – 25 / L Straße 27 – 31, 24 – 32“ seien mit Ausnahme der Hausanschlussleitung „L Straße 30“ mit einer Wegstrecke von 6,3 m ausschließlich Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen ausgeführt worden. Der Kostenanteil der Hausanschlussleitung „L Straße 30“ betrage 2.278,27 Euro. Der Punkt „verwurzelte Hausanschlussleitungen“ betreffe ausschließlich die Häuser „L Straße 24, 26, 30 und 32“. Die damit verbundenen Kosten seien von der WBO unter Position 307 mit 219,69 Euro zusammengefasst worden. Die unter Position „Sonstiges“ aufgelisteten Arbeiten entfielen ungeachtet ihrer Bezeichnung ausschließlich auf Dichtheitsprüfungen an den später sanierten Grundstücksanschlussleitungen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 169.270,72 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie führt aus: Die Anschlussleitungen gehörten nicht zur öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten. Die Klägerin sei daher als Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke selbst zur Dichtheitsprüfung und Sanierung der privaten Anschlussleitungen verpflichtet gewesen. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Anschlussleitungen komme es nicht an. Abgesehen davon hätte der Beklagten ein Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG zugestanden, wenn sie die in Rede stehenden Maßnahmen selbst ausgeführt hätte. Sie sei daher nicht bereichert. Die Klageforderung werde aber auch der Höhe nach bestritten. Die klägerseits für die Grundbesitzung „E Straße 365 – 423“ vorgelegten Rechnungen beträfen ganz überwiegend die Erneuerung von Hausanschlüssen, die als solche unstreitig von der Klägerin zu tragen seien. Für die Grundbesitzung „Hstraße 9 – 25 / L Straße 27 – 31, 24 – 32“ sei den Rechnungen nicht zu entnehmen, inwieweit die Kosten auf Grundstücks- und inwieweit sie auf Hausanschlussleitungen entfielen. Die unter der Position „Sonstiges“ aufgelisteten Arbeiten entfielen ausschließlich auf die Reinigung und Überprüfung von Hausanschlussleitungen, die als solche unstreitig von der Klägerin zu tragen seien. 12 Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Klägerin werde der Anspruch weiter in der Höhe bestritten. Ausweislich der Zusammenstellung der Schlussrechnungen der WBO zur „E Straße“ vom 22. März 2013 ergäben sich Gesamtkosten in Höhe von 66.089,97 Euro. Demgegenüber mache die Klägerin mit der Klage einen Gesamtbetrag in Höhe von 97.970,45 Euro geltend. Die Erstattung der RAG sei also nicht in Abzug gelangt. 13 Mit Blick auf die Dichtheitsprüfung komme hinzu, dass der Landesgesetzgeber § 61a LWG inzwischen aufgehoben habe. Da die Beklagte im Zeitpunkt der Durchführung der Dichtheitsprüfungen durch die Klägerin dazu noch nicht verpflichtet gewesen und künftig auch nicht mehr verpflichtet sei, die Dichtheit der betroffenen Anschlussleitungen zu prüfen, sei sie jedenfalls bzgl. der Dichtheitsprüfungen nicht bereichert. 14 Nach Abzug aller Positionen, die durch die RAG erstattet worden seien bzw. die auf Hausanschlussleitungen entfielen, verbleibe eine Summe von nur noch 129.011,54 Euro, die Aufwendungen für Grundstücksanschlussleitungen beträfen. 15 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Klägerin es stillschweigend zurückgenommen hat, indem sie in der mündlichen Verhandlung einen hinter ihrem ursprünglichen Zahlungsbegehren in Höhe von 171.768,68 Euro (um 2.278,27 Euro und 219,69 Euro) zurückbleibenden Zahlungsantrag in Höhe von 169.270,72 Euro gestellt hat. 18 Im Übrigen konnte der Einzelrichter über die danach noch anhängige Klage entscheiden, weil die Kammer ihm das Verfahren nach § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. 19 Die noch anhängige Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. 20 Die Klägerin kann ihr im Rahmen des öffentlich–rechtlich geregelten Kanalbenutzungsverhältnisses geltend gemachtes Begehren auf Erstattung ihrer Kosten für die Dichtheitsprüfung und Sanierung ihrer Grundstücksanschlussleitungen weder auf einen (öffentlich-rechtlichen) Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 683 BGB (1.) noch auf einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (2.) stützen. 21 1. 22 Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschriften über die „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (s. §§ 677 ff. BGB, insbesondere § 683 BGB) besteht nicht. 23 Dabei kann bei der Prüfung dieser Anspruchsgrundlage offen bleiben, ob es sich bei der Dichtheitsprüfung und der Sanierung von Grundstücksanschlussleitungen objektiv um eigene Geschäfte der Klägerin als Eigentümerin des über die Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks handelte oder um Geschäfte der Beklagten, die in § 2 Nr. 9 lit a) Satz 2 der „Entwässerungssatzung der Stadt P vom 18.12.2006“ (Entwässerungssatzung – EWS), die in dieser bis zum 20. Dezember 2011 unverändert geltenden Ursprungsfassung auf die streitgegenständlichen, in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten Maßnahmen anwendbar ist, als Eigentümerin der Grundstücksanschlussleitungen angesprochen ist. 24 Handelte es sich bei der Dichtheitsprüfung und der Sanierung der Grundstücksanschlussleitungen um objektiv eigene Geschäfte der Klägerin, so stünde ihr ohnehin kein Erstattungsanspruch aus „Geschäftsführung (für einen anderen) ohne Auftrag“ zu, weil sie dann objektiv und – in dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Durchführung (vgl. dazu § 687 Abs. 1 BGB) unstreitig – auch subjektiv eigene Geschäfte geführt hätte. 25 Aber auch dann, wenn es sich bei der Dichtheitsprüfung und der Sanierung der Grundstücksanschlussleitungen um (objektiv) fremde Geschäfte, d.h. eigene Geschäfte der Beklagten gehandelt hätte, käme der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus „Geschäftsführung ohne Auftrag“ nach § 683 BGB entsprechend zu. Denn nach § 687 Abs. 1 BGB entsprechend finden die Vorschriften der §§ 677 bis 686 BGB keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, es sei sein eigenes. Ein solcher Fall der sog. „irrtümlichen Eigengeschäftsführung“ läge in der hier unterstellten Konstellation eines objektiven Fremdgeschäfts vor, weil die Klägerin die von ihr vorgenommenen Dichtheitsprüfungen und Sanierungen der Grundstücksanschlussleitungen allein als eigene und nicht zumindest auch als fremde Geschäfte für die Beklagte als Geschäftsherrin besorgen wollte. Denn sie war ausweislich ihres Klagevortrages bei Ausführung der Arbeiten der Auffassung, dass sie aufgrund der von ihr so verstandenen Regelungen in § 10 Abs. 8 und 9 EWS die Arbeiten selbst durchzuführen hätte. Für den Ausschluss der Vorschriften der §§ 677 bis 686 BGB ist es unerheblich, ob der Irrtum des „Geschäftsführers“ darüber, dass ein vermeintlich eigenes Geschäft tatsächlich ein fremdes Geschäft ist, verschuldet ist oder nicht. 26 Vgl. Seiler in Münchener Kommentar zum BGB, Band 4, 5. Auflage, zu § 687, Rdnr. 4 ff. 27 Als Grundlage für die von der Klägerin erstrebte Kostenerstattung kämen daher allenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht. 28 2. 29 Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht der Klägerin in dem durch öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen gekennzeichneten Kanalbenutzungsverhältnis aber ebenfalls nicht zu. 30 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bildet die öffentlich-rechtliche Parallele zu den zivilrechtlichen Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) und dient dem Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen, die im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen erfolgt sind. 31 Vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, 1998, S. 415. 32 Der Klägerin steht weder für die Sanierung (a.) noch für die Dichtheitsprüfung (b.) der Grundstücksanschlussleitungen ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten zu. 33 a. 34 Aus der Sanierung der Grundstücksanschlussleitungen erwächst der Klägerin kein öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch gegenüber der Beklagten. Denn die Klägerin hat die Sanierungskosten mit öffentlich-rechtlichem Rechtsgrund selbst verausgabt. Sie hat mit der Sanierung (= Erneuerung) eine in dem durch die Anschlussnahme begründeten, öffentlich-rechtlich ausgestalteten Kanalbenutzungsverhältnis auf eigene Kosten zu erfüllende Aufgabe durchgeführt und keine Aufgabe der Beklagten erfüllt. In § 10 Abs. 8 EWS (in der hier anwendbaren, bei der Durchführung der Maßnahmen geltenden Ursprungsfassung) war nämlich bestimmt, dass die Anschlussberechtigten auf eigene Rechnung durch ein von der Stadt zugelassenes Tiefbauunternehmen die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen ausführen zu lassen haben. 35 Bedenken gegen die formelle oder materielle Gültigkeit dieser Regelung bestehen nicht. 36 Nach § 8 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) dürfen die Gemeinden öffentliche Einrichtungen schaffen, zu denen öffentliche Entwässerungseinrichtungen unstreitig zählen. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz NRW (LWG) ist den Gemeinden die (pflichtige Selbstverwaltungs-)Aufgabe übertragen, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a Wasserhaushaltsgesetz alter Fassung (= § 55 WHG n.F.) (ordnungsgemäß) zu beseitigen, d.h. ohne dass das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Die Stadt P kommt ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach, indem sie die erforderlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt (vgl. § 1 EWS). Einrichtungszweck ist damit die Erfüllung der Abwasserbeseitigungsaufgabe durch die Stadt. Das Benutzungsverhältnis zu dieser Einrichtung ist durch die Entwässerungssatzung geregelt. Die Befugnis nach § 8 Abs. 1 GO, eine öffentliche Abwassereinrichtung zu betreiben, und die Pflicht dazu nach § 53 Abs. 1 LWG ermächtigt die Gemeinde als Einrichtungsherrin, die Rechte und Pflichten der Einrichtungsnutzer, d.h. die Anforderungen an die Zulassung zu der Einrichtung und an ihre Benutzung durch Satzung im Sinne des § 7 GO auf Grund und im Rahmen der Gesetze zu regeln. Die Grenzen der Befugnis der Einrichtungsherrrin, das Benutzungsverhältnis zu regeln, ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 15 B 354/09 –, veröffentlicht u.a. in juris dort insbesondere Rdnr. 17 ff. 38 Die hier in Rede stehende Regelungen werden durch diesen gesetzlichen Rahmen gedeckt. 39 Die normative Zuweisung der auf den (privaten, d.h. nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden) Grundstücks-Anschlusskanal bezogenen Herstellungs- und Erneuerungspflichten an den Anschlussberechtigten (= Eigentümer des Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann; § 2 Nr. 1 EWS) in der Satzung begegnet im Hinblick auf höherangiges Recht keinen Bedenken, denn sie hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Regelung bringt nämlich nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der sich im eigenen (Sonder-) Interesse – wie hier zur Erfüllung seiner kanalbezogenen satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungspflicht nach § 8 EWS, die sich ihrerseits auf §§ 7 - 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) und die Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) stützt – an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen muss, grundsätzlich selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herzustellen und instandzuhalten hat, soweit die Gemeinde dies nicht als eigene Aufgabe übernimmt. Einer diese Handlungspflicht, der die Kostentragungspflicht korrespondiert, konstitutiv begründenden Übertragung auf den Anschlussnehmer bedürfte es nicht einmal; diese Pflichten liegen vielmehr – ohne dass es überhaupt einer satzungsrechtlichen Erwähnung bedürfte – bei demjenigen, der sein Grundstück an die öffentliche Anlage anschließt. 40 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Oktober 1997 – 22 A 2742/94 –, NWVBl. 1998, 198, veröffentlicht u.a. auch in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 32. 41 Aber auch wenn die Gemeinde es nach ihrer Satzung selbst übernimmt, die privaten Anschlusskanäle herzustellen und instandzuhalten, steht ihr nach § 10 KAG ein Kostenersatzanspruch zu, wenn sie einen solchen – wie hier die Beklagte in §§ 15 ff. EWS für den Fall der Ausführung durch die Beklagte bzw. ein durch sie beauftragtes Unternehmen – satzungsmäßig vorsieht. Mit den Kostenersatzregelungen in § 10 KAG in Verbindung mit den einschlägigen Satzungsvorschriften haben Gesetz- und Satzungsgeber also auch für diese Fallgestaltungen der o. g. „Selbstverständlichkeit“ ausdrücklich Rechnung getragen, dass die Kosten der im (Sonder-)Interesse der Grundstückseigentümer hergestellten oder unterhaltenen Anschlusskanäle von diesen als Nutzenziehern und nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind. 42 An der Berechtigung der Zuweisung dieser Lasten ändert es auch nichts, dass sich die Beklagte in § 2 Nr. 9 lit. a) Satz 2 EWS das Eigentum an den Grundstücksanschlussleitungen vorbehalten hat. Denn damit geht keine Übernahme dieser Anschlussleitungen als Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung einher. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 2 Nr. 9 Satz 2 EWS, in der ausdrücklich bestimmt ist, dass Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind. Die Anschlussleitungen bleiben damit private Entwässerungsanlagen. Die Anschlussleitungen dienen der Abwasserentsorgung der je angeschlossenen Grundstücke und ungeachtet des städtischen Eigentums dem (privatnützigen) Sonderinteresse des anschlussnehmenden Grundstückseigentümers an der Erfüllung seiner Anschluss- und Abwasserüberlassungspflicht. Dementsprechend werden die Grundstücksanschlussleitungen – anders als die Teile der öffentlichen Entwässerungseinrichtung, die gebührenfinanziert werden (vgl. §§ 18 ff. EWS), – von der Beklagten nicht auf Kosten der Einrichtung hergestellt und unterhalten. Wie die Kostenersatzregelungen in §§ 15 ff. EWS zeigen, werden diese Anschlussleitungen vielmehr nur gegen Kostenersatz hergestellt, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten, auch wenn die Beklagte derartige Arbeiten selbst durchführen sollte. 43 Die in Rede stehenden Satzungsregeln zur Zuweisung der Herstellungs-/Erneuerungspflichten und der entsprechenden Kostentragungslasten an den Anschlussnehmer stellen sich bzgl. der nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Anschlussleitungen vor dem Hintergrund der Anschluss- und Überlassungspflichten und des Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der Erfüllung dieser Pflichten als sachgerecht dar und beinhalten daher grundsätzlich nicht zu beanstandende, d.h. gerechtfertigte Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und auch zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. 44 b. 45 Auch für die Dichtheitsprüfung der Grundstücksanschlussleitungen steht der Klägerin kein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten zu. 46 Zwar dürfte die Dichtheitsprüfung im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Durchführung – anders als die erneuernde Sanierung von Grundstücksanschlussleitungen – keine nach der Satzung der Klägerin selbst zugewiesene Aufgabe gewesen sein. Denn in § 10 Abs. 9 EWS (in der hier anwendbaren, seinerzeit geltenden Ursprungsfassung) war bestimmt, dass die Inspektion und Unterhaltung (Reinigung, Kamerabefahrung, Dichtheitsprüfung, Instandsetzung, Ersatz, usw.) der Grundstücksanschlussleitungen die Stadt selbst oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen durchführt. 47 Infolgedessen könnte hier ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in der Form der sog. „Verwendungs-/Aufwendungskondiktion“ in Betracht kommen. Eine auszugleichende rechtsgrundlose Vermögensverschiebung könnte bei dieser Kondiktionsform unter Umständen dann vorliegen, wenn der „Entreicherte“ auf seine Kosten eine Aufgabe des „bereicherten“ Hoheitsträgers erfüllt hätte. Die Kondiktion geht dann auf die Erstattung des Ersparten. 48 Vgl. zur Fallgestaltung der Verwendungskondiktion auch: Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, 1998, S. 429 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 6. September 1988 - 4 C 5 /86 -, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnrn. 23 ff. 49 Die Beklagte hat aber im Ergebnis durch die Übernahme der Dichtheitsprüfung durch die Klägerin nichts auf deren Kosten erlangt, weil sie keine eigenen entsprechenden Aufwendungen erspart hat. 50 Dies gälte nach den anspruchsfeindlichen Grundsätzen der aufgedrängten Bereicherung ohne weiteres dann, wenn die durchgeführten Dichtheitsprüfungen im Durchführungszeitpunkt noch nicht erforderlich gewesen wären und daher von der Beklagten auch noch nicht durchgeführt worden wären und auch bis heute nicht erforderlich geworden wären. Darauf hat sich die Beklagte mit der Klageerwiderung unter Hinweis darauf berufen, dass die nach § 61 a Abs. 3 LWG a.F. vorgesehene Frist für Dichtheitsprüfungen noch bis Ende des Jahres 2015 lief und diese Vorschrift mit der Gesetzesänderung zum 16. März 2013 aufgehoben worden ist (vgl. GV NRW 2013, 129). 51 Dies gilt aber auch dann, wenn die Prüfungen erforderlich gewesen wären. Hätte die Beklagte sie nämlich selbst durchgeführt, hätte ihr gegenüber der Klägerin als anschlussberechtigter Grundstückseigentümerin nach § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit §§ 15 – 17 EWS (in der hier anwendbarn Ursprungsfassung) ein entsprechender Kostenersatz zugestanden, so dass die Klägerin letztlich auch dann die Prüfungskosten mit (öffentlich-rechtlichem) Rechtsgrund selbst hätte tragen müssen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 52 Nach § 15 Satz 1 EWS (in der hier anwendbaren Ursprungsfassung) sind der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Inspektion und Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung (§ 10 Abs. 8 und 9) durch die Anschlussberechtigten der Stadt im Sinne von § 10 KAG zu ersetzen – und zwar in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten (vgl. § 16 EWS in der hier anwendbaren Ursprungsfassung). 53 Erforderliche Dichtheitsprüfungen an Grundstücksanschlussleitungen sind als Maßnahmen vorsorgender Unterhaltung im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG in Verbindung mit § 15 EWS (in der hier anwendbaren Ursprungsfassung) kostenersatzfähig. 54 Vgl. so auch Grünewald in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 10, Rdnrn. 23, 23a (Stand: März 2012). 55 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) setzt die Entstehung eines Kostenersatzanspruches neben der Durchführung einer die Ersatzpflicht begründenden Maßnahme aufgrund des besonderen Charakters des Kostenersatzes als Entgeltleistung, durch die der Pflichtige eine von der Gemeinde gerade in seinem speziellen Interesse erbrachte Maßnahme ausgleicht, als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Sonderinteresse des Grundstückseigentümers an der Maßnahme voraus. 56 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1987 – 22 A 1605/86, NVwZ-RR 1988, S. 119 (120) NWVBl. 1988, S. 46 ff.; Urteil vom 21. Februar 1996 – 22 A 3216/92. 57 Das Sonderinteresse besteht, sobald die anschlusskanalbezogene Maßnahme für das Grundstück von konkreter Nützlichkeit ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn auf einem bebauten Grundstück Abwasser anfällt, das – wie hier – in die öffentliche Abwasseranlage abgeleitet wird oder dorthin abzuleiten ist. 58 Vgl. Dietzel in Driehaus u.a., Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, zu § 10, Rn. 30 (Stand: März 2008); OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1987 – 22 A 1605/86, NVwZ-RR 1988, S. 119 (120), NWVBl 1988, S. 46 ff.; Urteil vom 17. Januar 1996 – 22 A 2467/93, NVwZ-RR 1996, S. 599 (600); Urteil vom 21. Februar 1996 – 22 A 3216/92. 59 Aus den oben genannten zu 2. a. genannten Gründen ändert das städtische Eigentum an der Grundstücksanschlussleitung nichts an dem Sonderinteresse des anschlussnehmenden Grundstückseigentümers an der Herstellung, Erhaltung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstückanschlussleitung. Dieses Sonderinteresse rechtfertigte einen Anspruch auf Kostenersatz, der einer erfolgreichen Berufung der Klägerin auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten entgegensteht. 60 Ergänzend sei angemerkt, dass letztere Ausführungen auch gelten, wenn es sich bei den Sanierungsmaßnahmen an den Anschlusskanälen nicht um Erneuerungsmaßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 8 EWS (in der hier anwendbaren Ursprungsfassung), sondern nur um Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 9 EWS (in der hier anwendbaren Ursprungsfassung) gehandelt haben sollte. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; zu den von der Klägerin zu tragenden Kosten gehören auch die Kosten des Verfahrens, soweit es vor dem verweisenden Landgericht geführt wurde (vgl. § 17b Abs. 2 GVG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 62 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO). 63 Beschluss: 64 Der Streitwert wird auf 171.768,68 Euro festgesetzt. 65 Gründe: 66 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.