OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 7457/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0704.3K7457.11.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Nummern 1 und 3 des Feuerstättenbescheides des Beklagten vom 12. November 2011 hinsichtlich einer zweimaligen Reinigung pro Jahr des Schornsteins und des Abgasrohres des Feststoff-Heizkessels im Keller werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die (gegen die Nummern 2 und 4 des Feuerstättenbescheides des Beklagten gerichtete) Klage abgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Nummern 1 und 3 des Feuerstättenbescheides des Beklagten vom 12. November 2011 hinsichtlich einer zweimaligen Reinigung pro Jahr des Schornsteins und des Abgasrohres des Feststoff-Heizkessels im Keller werden aufgehoben. Im Übrigen wird die (gegen die Nummern 2 und 4 des Feuerstättenbescheides des Beklagten gerichtete) Klage abgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im C.----weg 11 in E. . Im Jahre 2010 veranlasste sie die Neuerrichtung einer Pelletts-Heizung mit Anschluss an eine neu errichtete Abgasleitung aus Edelstahl, die in dem vorhandenen Schornstein verlegt wurde. Dabei handelt es sich um eine Zentralheizung mit Warmwasseraufbereitung des Herstellers Q. , Typ Q1. 3, Baujahr 2010, mit einer Leistung von 20 kW. Insbesondere verfügt der Heizkessel über eine Lambdasonde zur Gewährleistung einer selbstoptimierenden Verbrennungsregelung. Die Sonde kontrolliert kontinuierlich die Verbrennung, misst den Sauerstoffgehalt im Abgas und regelt die Verbrennungsluftmenge, wodurch die zugeführten Pelletts stets optimal verbrennen sollen. Nähere Einzelheiten zu der Anlage ergeben sich aus den von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Blatt 20‑23 sowie 57 und 58 der Gerichtsakte). Der Beklagte erließ aufgrund der Daten des Kehrbuchs am 12. November 2011 den im Klageverfahren angefochtenen Feuerstättenbescheid. Dieser ordnete unter Nr. 1 und Nr. 3 die zweimalige Reinigung des Schornsteins und des Abgasrohres des vorgenannten Feststoff-Heizkessels im Keller jeweils im Zeitraum vom 1. Februar bis spätestens 30. April und 1. Oktober bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres u.a. unter Verweis auf Nr. 1.6 zu § 1 Abs. 4 KÜO an. Der Bescheid ordnete ferner für den Schornstein des Kamineinsatzes (Kaminkassette) im Wohnzimmer der Klägerin eine einmalige Reinigung im Jahr im Zeitraum vom 1. Februar bis spätestens 30. April eines jeden Jahres (Nr. 2) und eine Überprüfung der Verbrennungsluftleitung für den Feststoff-Heizkessel im Keller einmal jährlich ebenfalls im Zeitraum vom 1. Februar bis spätestens 30. April an (Nr. 4). Eine Begründung hinsichtlich der zweimal jährlich durchzuführenden Reinigung und bezüglich der zu den Nummern 1 bis 4 genannten Zeiträume enthält der Feuerstättenbescheid nicht. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, in der es u.a. heißt: „gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden“ (Satz 1) und „die Klage ist schriftlich beim E. , oder dort zur Niederschrift der Urkundsbeamtin/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ... einzureichen.“ (Satz 2). Die Klägerin hat am 9. Dezember 2011 gegen die vorgenannten Regelungen Klage erhoben. Sie wendet sich zum einen gegen die unter den Nummern 1 und 3 angeordnete zweimalige Reinigung im Jahr und darüber hinaus gegen den in den Nummern 2 und 4 angeordneten Zeitraum der Reinigung bzw. Überprüfung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: zunächst sei die Rechtsbehelfsbelehrung rechtswidrig, da das Gericht, bei dem eine Klage zu erheben sei, nicht genau bezeichnet worden sei. In der Sache sei der Regelungsinhalt des Bescheides nicht erkennbar und der Bescheid daher zu unspezifisch. Es sei unklar, ob lediglich das Vorhandensein der unter den jeweiligen Nummern genannten Feuerstätten festgestellt werde oder auch die diesbezüglich genannten durchzuführenden Tätigkeiten. Bezüglich der Nummern 1 und 3 sei der Bescheid hinsichtlich der Festsetzung des zweiten Termins rechtswidrig. Denn nach Nr. 1.8 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO sei der bei der Klägerin vorhandene Heizkessel mit Lambdasonde nur einmal jährlich zu kehren, und zwar im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Zur weiteren Begründung verweist die Klägerin auf die von ihr vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der vorhandenen Heizungsanlage. Hinsichtlich der zu den Nummern 2 und 4 festgesetzten Zeiträume jeweils vom 1. Februar bis zum 30. April eines jeden Jahres sei nicht erkennbar, ob beziehungsweise inwieweit diesbezüglich Ermessen ausgeübt worden sei. Insbesondere seien die von der Klägerin erhobenen Rügen berechtigt, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen solchen der Eingriffsverwaltung handele. Der Heizkessel im Keller sei mit einer Einrichtung zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte versehen, weil dies gerade durch die vorhandene Lambdasonde sichergestellt werde. Auch müsse nicht sie, die Klägerin, sondern der Beklagte letztlich nachweisen, dass eine solche Einrichtung zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte nicht vorhanden sei, um die Anordnung einer zweimaligen Reinigung ausreichend zu begründen. Aus der genannten Nr. 1.8 der Anlage 1 zur KÜO ergebe sich schließlich nicht das vom Beklagten vorgebrachte Argument, dass diese Nummer nur Anlagen erfasse, die „eigensicher“ seien. Diese Tatbestandsvoraussetzung sei nämlich an keiner Stelle erwähnt und dürfe daher keine Grundlage für die Beurteilung durch den Beklagten darstellen. Die Klägerin beantragt wörtlich, den Feuerstättenbescheid vom 12.11.2011, soweit er für den „Schornstein des Feststoff-Heizkessels (Keller) und weiterer“ und das „Abgasrohr des Feststoff-Heizkessels (Keller)“ einen zweiten Termin jährlich zur Kehrung vorsieht, und soweit hinsichtlich des unter Nr. 2 aufgeführten „Schornstein des Kamineinsatzes (Kaminkassette Wohnzimmer) und des unter Nr. 4 aufgeführten Brennstoffluftreinigung für Feststoff-Heizkessel (Keller) der Zeitraum für durchzuführende Arbeiten jährlich auf den Zeitraum vom 01.02. bis 30.04. festgesetzt werden, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der angefochtene Feuerstättenbescheid sei insgesamt rechtmäßig. Zwar sei die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft. Dies führe jedoch nicht dazu, dass der Bescheid rechtswidrig werde, sondern nur zu einer Verlängerung der Klageerhebungsfrist. Der Bescheid sei inhaltlich hinreichend bestimmt, da er die im Haus der Klägerin vorhandenen Feuerstätten als vorhanden feststelle und zum anderen Kehrhäufigkeiten festsetze. Richtigerweise sei im Übrigen ein Bescheid auch der Auslegung fähig. Die festgesetzte Kehrhäufigkeit von zwei Mal im Jahr hinsichtlich der Heizungsanlage im Keller ergebe sich richtigerweise aus § 1 Abs. 4, Anlage 1 Nr. 1.5 der KÜO. Die ursprünglich versehentlich als Rechtsgrundlage genannte Nr. 1.6 gelte nicht. Hierbei handele es sich jedoch um eine offenbare Unrichtigkeit, die jederzeit berichtigt werden könne. Diese habe keine Auswirkung auf die tatsächlich zu beachtenden Kehrhäufigkeiten und Kehrintervalle. Die bei der Klägerin vorhandene Anlage erfülle allerdings nicht die Anforderungen an eine nur einmalige Reinigung nach Nr. 1.8 der Anlage 1 zur KÜO. Die Wirksamkeit der dort genannten Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte müsse entweder durch eine Typprüfung oder im Einzelfall durch die Klägerin nachgewiesen werden. Übliche Lambdasonden würden die Anforderungen der Nr. 1.8 nicht erfüllen, da diese nicht eigensicher seien. Der Hinweis des Herstellers, dass aufgrund der Lambdasonde die Anlage nur einmal im Jahr gereinigt werden müsse, sei für den Beklagten nicht bindend. Hinsichtlich der Kehrintervalle seien diese vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 2 KÜO gewählt worden, wonach Kehr- oder Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen seien. Da die übliche Heizperiode in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April liege, seien die zweimal jährlich durchzuführenden Arbeiten für einen Zeitraum beginnend mit der jeweiligen Heizperiode und auf einen Zeitraum zum Ende der jeweiligen Heizperiode hin angeordnet worden. Vor diesem Hintergrund liege eine ermessensfehlerhafte Entscheidung nicht vor. Ergänzend verweist der Beklagte auf die Kommentierung zur KÜO im Arbeitsblatt Nr. 605. Insbesondere werde eine Verbesserung der Verbrennungsgüte durch eine vorhandene Lambdasonde nicht erreicht. Eine entsprechende Einrichtung sei eben nicht eine solche Sonde, sondern ein Katalysator. Das Gericht hat mit Schreiben vom 31. Januar 2013 die anonymisierten Angaben der Klägerin zu ihrer Heizungsanlage an den Landesinnungsverband des Schornstein-fegerhandwerks Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf versandt verbunden mit der Bitte um eine sachverständige Auskunft, ob es sich bei der Anlage um eine wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit oder ohne Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte handele. Der Landesinnungsverband hat mit Schreiben vom 13. Februar 2013 mitgeteilt, dass die betreffende Heizungsanlage der zweimaligen Kehrung unterliege. Die eingebaute übliche Lambdasonde erfülle nicht die Anforderungen an Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte, da sie „nicht eigensicher“ sei. Wenn die Lambdasonden eigensicher wären, wären sie bei der Erstellung der Kehr- und Überprüfungsordnung berücksichtigt und im Text mit aufgeführt worden. Auf ein weiteres Schreiben des Gerichts vom 28. Februar 2013 und auch auf entsprechende Bitte der Klägerin um Klarstellung der vorgenannten Auskunft hat der Landesinnungsverband unter dem 25. März 2013 im Wesentlichen ergänzend mitgeteilt: Zurzeit gebe es keine eigensicheren Feuerstätten. Lediglich bei gasförmigen Brennstoffen gebe es einige Feuerstättenarten, die mit einer selbstkalibrierenden kontinuierlichen Regelung des Verbrennungsprozesses ausgestattet und damit quasi eigensicher seien. „Die in dem Feststoff-Brennkessel der Klägerin eingebaute Lambdasonde ist ein Fühler (Sensor), der den Sauerstoffgehalt im Brennraum eines Heizkessels oder in dessen Abgaskanal misst. Damit wird die Drehzahl des Gebläses für die Verbrennungsluftzufuhr geregelt und soll so lediglich eine energieeffiziente Verbrennung sicherstellen.“ Lambdasonden wie bei der Klägerin vorhanden, „gelten ... als nicht eigensicher im Sinne der Kehr- und Überprüfungsordnung.“ Mit Schreiben vom 25. und 18. Juni 2013 haben die Klägerin und der Beklagte Einverständnis in eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Sach- und Rechtslage wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Klägerin und dem Beklagten vorgelegten Unterlagen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten diesbezüglich schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Nummern 1 und 3 des angefochtenen Feuerstättenbescheides des Beklagten vom 12. November 2011 wendet, denn diesbezüglich ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen Nummern 2 und 4 ist die Klage demgegenüber unbegründet, weil der Bescheid diesbezüglich rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zum einen ist die angeordnete zweimalige Reinigung des Schornsteins des Feststoff-Heizkessels und des entsprechenden Abgasrohres gemäß der Nummern 1 und 3 rechtswidrig, weil das Gericht nicht der Überzeugung ist, dass die Heizungsanlage der Klägerin der Nr. 1.5 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO unterliegt (vgl. nachfolgend zu 1.). Zum anderen sind die Reinigungs- und Überprüfungstermine hinsichtlich des Schornsteins des Kamineinsatzes (Kaminkassette) im Wohnzimmer und der Verbrennungsluftleitung für den Feststoff-Heizkessel im Keller zu den Nummern 2 und 4 rechtmäßig festgesetzt worden, weil das dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (ehemals Bezirksschornsteinfegermeister) diesbezüglich grundsätzlich zustehende Ermessen in dem Bescheid im Ergebnis zutreffend ausgeübt worden ist (vgl. nachfolgend zu 2.). 1. Nach Nr. 1.5 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO sind nach § 15 der 1. BImschV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätten zweimal im Kalenderjahr zu überprüfen. Demgegenüber sieht Nr. 1.8 für nach § 15 der 1. BImschV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätten mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z.B. durch CO-Sensoren) eine nur einmal jährliche Überprüfung vor. Grundsätzlich hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Voraussetzungen bei Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes (hier die Anordnung einer zweimal jährlich zu erfolgenden Reinigung im Feuerstättenbescheid statt lediglich einer einmal im Jahr zu erfolgenden Reinigung) in ausreichendem Umfang darzutun und die Voraussetzungen hierfür gegebenenfalls zu belegen. Dies hat er hier nicht getan. Dabei ist es zunächst unerheblich, dass er als Rechtsgrundlage die Nr. 1.6 (anstelle der Nr. 1.5) der Anlage 1 zur KÜO genannt hat, da (erkennbare) Falschbezeichnungen genauso wie eine gänzlich fehlenden Rechtsgrundlage nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes führen, ohne dass es diesbezüglich weiterer Ausführungen bedarf. Zur Überzeugung des Gerichts liegen indes die Voraussetzungen der Nr. 1.8 der Anlage 1 zur KÜO vor. Die Kehr- und Überprüfungsordnung unterscheidet nach ihrem Wortlaut allein zwischen wiederkehrend zu überwachenden Feuerstätten (Nr. 1.5) und wiederkehrend zu überwachenden Feuerstätten mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (Nr. 1.8), wobei als ein Beispiel hierfür das Vorhandensein von CO-Sensoren genannt ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist Unterscheidungsmerkmal damit lediglich das Vorhandensein von „Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte“. Eine Eigensicherheit der Anlage, wie es der Beklagte vorträgt und von der erkennbar auch der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks NRW in seinen Stellungnahmen an das Gericht vom 13. Februar und vom 25. März 2013 ausgeht, ergibt sich aus dem Wortlaut der Nr. 1.8 nicht. Eine Anlage oder ein technisches Gerät ist dann eigensicher, wenn sichergestellt ist, dass selbst im Fehlerfall kein unsicherer Zustand auftritt (vgl. nur www.fluke.com/fluke/dede/loosungen/eigensicherheit ). Wenn die Kehr- und Überprüfungsordnung hinsichtlich der Kehrhäufigkeit auf diese Voraussetzung hätte abstellen wollen, hätte diese vor dem Hintergrund der Grundsätze von Normenwahrheit und Normenklarheit in den Wortlaut der Nr. 1.8 KÜO aufgenommen werden müssen, was unschwer möglich gewesen wäre. Daher kann nicht auf die Kommentierung im Arbeitsblatt Nr. 605, Kommentar zur KÜO des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerkes, Stand August 2011, zurückgegriffen werden. Denn auch hier wird zum einen auf die Eigensicherheit einer Anlage abgestellt und ansonsten lediglich pauschal vermutet, dass Lambdasonden „ansonsten sicherlich mit aufgeführt worden wären“, wenn sie dem Anwendungsbereich der Nr. 1.8 unterfallen würden. Dann hätte es aber nahegelegen, nicht nur CO-Sensoren als lediglich ein Beispiel in der Nr. 1.8 aufzuführen, sondern klarzustellen, dass Lambdasonden generell nicht unter den Anwendungsbereich fallen sollen. Vielmehr ergibt sich vor dem Hintergrund des Wortlautes „Einrichtungen zur Sicherstellungsstellung der Verbrennungsgüte“ in Verbindung mit der klaren Aussage in der zweiten Stellungnahme des Landesinnungsverbandes vom 25. März 2013 (3. Absatz) dass gerade (u.a.) auch die in dem Heizkessel der Klägerin vorhandene Lambdasonde im Ergebnis aufgrund ihrer Funktion zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte dient und dienen soll, was sich auch aus den Herstellerangaben des Heizungsherstellers ergibt. Wenn der Verband in seiner Stellungnahme nämlich angibt, dass die vorhandene Lambdasonde eine energieeffiziente Verbrennung sicher zu stellen vermag, führt dies zur Überzeugung des Gerichts notwendigerweise zumindest auch zu einer verbesserten Sicherstellung der Verbrennungsgüte. Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass es auch bei einer nur einmaligen Reinigung des Heizkessels im Keller des Hauses der Klägerin allein im Ermessen des Beklagten steht, für die Reinigung einen bestimmten Zeitraum zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage zu bestimmen. Keinesfalls kann daher die Klägerin die Festsetzung auf einen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres verlangen, da es vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Kehr- und Überprüfungsordnung und ihrem § 3 Abs. 2, wonach die Kehr- und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen sind, erkennbar nicht im Ermessen des jeweiligen Heizungsbetreibers stehen soll und kann, zu entscheiden, wann er die jährliche Reinigung vorzunehmen gedenkt. 2. Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist hinsichtlich der festgesetzten Zeiträume zu den Nummern 2 und 4 rechtmäßig. Denn vor dem oben genannten Hintergrund des § 3 Abs. 2 KÜO, der dem jeweiligen Schornsteinfeger hinsichtlich der Festlegung des genauen Zeitraumes ein Ermessen gemäß § 40 VwVfG NRW einräumt, hat der Beklagte diese Vorgabe beachtet. Denn die von ihm angeordneten Zeiträume liegen am Beginn und am Ende der üblichen Heizperiode (1. Oktober bis 30. April). Vgl. auch Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteile vom 6. Dezember 2011 - 7 K 1813/10.DA - und vom 25. April 2012 - 7 K 428/11.DA -, jeweils juris. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung lediglich nicht ausreichend gemäß § 39 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwVfG NRW begründet, was er jedoch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens (mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012) noch rechtzeitig nachgeholt und damit geheilt hat (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG NRW). Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung natürlich nicht die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begründet, sondern lediglich zu der Verlängerung der einmonatigen Klagefrist auf ein 1 Jahr (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) führt. Ebenso wenig erachtet das Gericht Ausführungen dazu erforderlich, dass der angefochtene Feuerstättenbescheid natürlich hinsichtlich der vorhandenen Anlagen im Haus der Klägerin und der diesbezüglich zu erledigenden Arbeiten vor dem Hintergrund des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.