Urteil
18 K 5851/12.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0703.18K5851.12A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.0.1984 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger und tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im September 2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), nachdem es den Kläger zu seinen Fluchtgründen angehört hatte, den Asylantrag ab; zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Münster die Beklagte mit Urteil vom 23. Januar 2008, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei dem Kläger sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auf Grund seiner Eigenschaft als Tamile, der vor der Ausreise seinen Wohnsitz im Norden bzw. Osten der Insel gehabt habe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Verhaftung und menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müsse, weil er generell der Nähe zur LTTE verdächtigt werde. Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 18. Februar 2009 ab. Das Bundesamt erkannte den Kläger mit Bescheid vom 4. März 2009 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Sri Lanka vorliegen. Im April 2012 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein. Sie gab dem Kläger Gelegenheit, zu dem beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht. Mit Bescheid vom 3. August 2012, zugestellt am 10. August 2012, widerrief das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es aus: Die Sachlage habe sich seit der gerichtlichen Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen im Januar 2008 erheblich und nicht nur vorübergehend geändert. Im Mai 2009 hätten die srilankischen Streitkräfte den endgültigen Sieg über LTTE errungen. Aktuell habe sich die Sicherheitslage weiter normalisiert und stabilisiert. Die Lebensverhältnisse in Sri Lanka hätten wieder zivile Züge angenommen. Die meisten Checkpoints seien abgebaut; Straßensperrungen seien aufgehoben; es komme nur noch zu stichprobenartigen Kontrollen von Personen und Fahrzeugen. Die vormals starke militärische Präsenz sei verschwunden; Razzien gehörten der Vergangenheit an. Die Registrierungspflicht für Tamilen sei abgeschafft. Zwar sei der „Prevention of Terrorism Act“ (PTA) noch in Kraft; jedoch seien die Notstandsgesetze („Emergency Regulations“), die 1983 im Kampf gegen die LTTE beschlossen worden seien und den Sicherheitskräften umfangreiche Befugnisse, unter anderem bei der Festnahme von Verdächtigen, bei nur sehr eingeschränkter richterlicher Kontrolle eingeräumt hätten, seit September 2011 nicht mehr verlängert worden. Eine erneute Eskalation der Gewalt sei wenig wahrscheinlich. Aktuell gebe es keine Anzeichen dafür, dass die LTTE oder andere bewaffnete Gruppen in der Lage seien, Angriffe oder Attentate auf Sicherheitskräfte oder die politische Führung des Landes zu verüben. Die in der Anhörung vorgebrachte Furcht des Klägers, von der LTTE mitgenommen zu werden, sei auf Grund des dargelegten Sachverhalts ebenfalls nicht mehr nachvollziehbar; nach eigenen Angaben habe der Kläger sonst keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Organisationen gehabt. Der Kläger hat am 20. August 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es liege kein Widerrufsgrund vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei insoweit ein strenger Maßstab anzulegen. Nur bei einer völligen und dauerhaften Veränderung der Verfolgungssituation könne ein Widerruf in Betracht kommen. Eine solche Situation sei hier nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes sei die Anerkennungsentscheidung nicht wegen einer etwaigen Gruppenverfolgung von Tamilen in Sri Lanka erfolgt, sondern weil er aus besonderen, in seiner Person liegenden Gründen mit politischer Verfolgung habe rechnen müssen. Aus dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergebe sich, dass eine durchgreifende Verbesserung der Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht zu verzeichnen sei und insbesondere jüngere Tamilen, die aus den traditionellen tamilischen Siedlungsgebieten stammten, nach wie vor mit Gefahren für Leib und Leben rechnen müssten, da ihnen eine Nähe zur LTTE unterstellt werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2012 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2012 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 bzw. Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, äußerst hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2012 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des Landrates des Kreises N, ferner auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisquellen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG, der allein als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt, sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht erfüllt. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 lit. e) und f) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (QualRL) über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. Daher sind die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG unionsrechtkonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) orientieren, und der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a. <Abdulla>) auszulegen. Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG setzt demzufolge voraus, dass in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Situation im Herkunftsland diejenigen Umstände weggefallen sind, auf Grund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden war. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Dauerhaft ist eine Veränderung, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d.h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Darüber hinaus setzt der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung voraus, dass der Betreffende auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung hat. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2012 - 10 C 4.11 -, juris (Rn. 20 ff.), vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 ‑, juris (Rn. 9 ff.), vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 -, juris (Rn. 15 ff.), vom 1. Juni 2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, juris (Rn. 17 ff.) und vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 ‑, juris (Rn. 12 ff.). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen lässt sich nicht feststellen, dass sich die Sicherheitslage für tamilische Volkszugehörige in Sri Lanka in einem solchen Ausmaß stabilisiert hat, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, es handele sich um eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände. Zwar hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka verbessert. Dennoch ist die Menschenrechtslage weiter instabil. Nach wie vor gibt es Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte, fehlt es an Rechtssicherheit, existiert weit gehende Straflosigkeit staatlicher Akteure sowie weit verbreitete Korruption. In jüngerer Vergangenheit hat es zudem erneut ernst zu nehmende Berichte über extralegale Tötungen gegeben, die von Menschenrechtsorganisationen auch staatlichen Sicherheitskräften zugeschrieben werden. Vgl. Auswärtiges Amt. Lagebericht Sri Lanka vom 1. Juni 2012 (Stand: März 2012), S. 9; UNHCR, Eligibility Guidelines for assessing the International protection needs of asylum-seekers from Sri Lanka, 21. December 2012, S. 16 f. Der Ausnahmezustand besteht seit September 2011 nicht mehr. Allerdings sind zahlreiche Bestimmungen der Notstandsgesetzgebung in anderen Gesetzen enthalten, z.B. im Antiterrorgesetz (Prevention of Terrorism Act). Die Sicherheitskräfte haben damit weitgehende Ausnahmerechte. Übergriffe von Polizei und Militär haben zwar nachgelassen. In den Einzelfällen, in denen auf die Notstands- bzw. Antiterrorgesetze zurückgegriffen wurde und die bekannt werden, gingen die Sicherheitskräfte jedoch in einer vergleichbaren Weise vor wie früher. Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit sind weiter eingeschränkt. Oppositionspolitiker, Menschenrechtsverteidiger und kritische Journalisten müssen mit erheblichen Repressionen rechnen. Menschenrechtsverletzungen werden kaum untersucht oder strafrechtlich verfolgt; auch die jüngsten Verschwundenenfälle sind noch ungeklärt. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 5 u. 9; Amnesty International Report 2012, Sri Lanka. Von staatlich repressiven Maßnahmen sind überwiegend Tamilen betroffen. Mit dem Prevention of Terrorism Act ist der Straftatbestand der Mitgliedschaft bzw. Nähe zur LTTE ab Dezember 2006 erneut eingeführt worden. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss auch heute noch damit rechnen, verhaftet zu werden. Auch wer einmal in den Verdacht der LTTE-Nähe geriet - auch wenn sie seinerzeit nicht nachgewiesen werden konnte -, muss damit rechnen, dass der Verdacht ihm später erneut zur Last gelegt wird. Tamilen sind durch ihre Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 5, 11 u. 12. Auch tamilische Personen mit niedrigem Profil sind verdächtig und werden überwacht und auf mögliche Kontakte mit der LTTE-Diaspora überprüft. Dazu zählen Personen, die freiwillig oder zwangsweise von der LTTE rekrutiert wurden. Verdächtig sind auch Personen mit zivilen Funktionen in der LTTE, wie etwa Buchhalter, Köche, Fahrer oder Hilfsarbeiter bei Bauarbeiten. Auch Bekanntschaft oder gar Verwandtschaft mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern ist den Behörden verdächtigt. Eine Verhaftungswelle gegen geschätzt 150 bis 200 ehemalige LTTE-Mitglieder fand im Mai 2012 im Osten des Landes statt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update, 15. November 2012, S. 12. In den ehemaligen Kerngebieten der LTTE im Norden (Distrikte Jaffna, Kilinochchi und Mullaittivu) ist nach wie vor eine hohe Präsenz des Militärs zu verzeichnen. Hier hat das Militär auch Einfluss auf Angelegenheiten der Zivilverwaltung, die Wiederaufbaumaßnahmen und Polizeiangelegenheiten. Die Gouverneure in den Provinzen Norden und Osten sind ehemalige Militärs. Das Militär und die Task Force des Präsidenten (PTF) hat im Norden die Kontrolle darüber, welche Entwicklungsprojekte und humanitären Aktivitäten ausgeführt werden. Insgesamt sind Administration, Entwicklung und humanitäre Aktivitäten im Norden in hohem Maße militarisiert. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 3. Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte war und ist unter den Notstandsbestimmungen, heutzutage dem Antiterrorgesetz, nicht ausreichend gewährleistet. Während Obergerichte immer wieder ihre Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme unter Beweis stellen, richten sich erstinstanzliche Gerichte oft nach den Vorgaben der Exekutive. Präventive Verhaftungen, die nach diesen Bestimmungen zulässig sind, sind vor Gericht zwar anfechtbar, es gab in den letzten Jahren aber keinen Fall, der zum Erfolg führte. Die Untersuchungshaftzeiten sind lang; es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Die zulässige Haftdauer bis Anklageerhebung beträgt 18 Monate. Auch bei Inhaftierungen unter den damaligen Notstandsbestimmungen und dem noch gültigen Antiterrorgesetz kam es oft zu längeren Gefängnisaufenthalten ohne Gerichtsurteil. Nach Ermittlungen von Menschenrechtsorganisationen sind von landesweit derzeit rund 30.000 Gefängnisinsassen mehr als die Hälfte ohne Urteil inhaftiert. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13. Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Unterstützung der LTTE drohen auch bei relativ geringfügigen Delikten drakonische Haftstrafen. In der Haft kommt es sehr oft zu Misshandlungen und Folter. Zahlreiche Berichte belegen, dass die verschiedenen Sicherheitskräfte Sri Lankas Folter häufig oder gar systematisch anwenden, um Geständnisse zu erpressen. Folter ist ein gesellschaftlich anerkanntes Mittel während polizeilicher Untersuchungen und gängige Praxis insbesondere im Rahmen der Terrorismusbekämpfung. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13, 20; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 10. In den vergangenen zwei Jahren gab es glaubhaften Medienberichten zufolge ein gutes Dutzend Fälle, in denen Beschuldigte, denen spektakuläre Gewaltverbrechen (z.B. gegen Kinder) oder Vergehen mit LTTE-Bezug, aber auch geringere Vergehen zur Last gelegt wurden, im Polizeigewahrsam - angeblich bei Handgemengen bei der Polizei oder Fluchtversuchen ums Leben gekommen sind. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 8. Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht ersetzt. Im Februar 2011 verfügte die Armeeverwaltung die inzwischen auf Veranlassung des Generalstaatsanwalts wieder aufgehobene Anordnung, dass alle Einwohner von Jaffna Familienfotos vorzulegen hätten, um das Unterschlüpfen nichtregistrierter Personen zu verhindern. Dies zeigt, dass bei den Sicherheitsbehörden weiterhin die Besorgnis vorherrscht, noch nicht alle LTTE-Reste innerhalb der tamilischen Bevölkerung aufgespürt zu haben. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12. Insgesamt lässt sich hiernach feststellen, dass die Gefahr für tamilische Volkszugehörige, in Sri Lanka wegen eines Verdachts der LTTE-Unterstützung asylrechtlich relevanten Repressalien ausgesetzt zu werden, zwar geringer geworden ist, aber nicht in einem solchen Ausmaß abgenommen hat, dass von einem dauerhaften und stabilen Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände die Rede sein kann. Dies sieht das Bundesamt im Ergebnis offenbar nicht anders, da es auch noch in jüngster Zeit tamilische Asylbewerber aus Sri Lanka wegen an den Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit anknüpfender Verfolgungsmaßnahmen als politische Flüchtlinge anerkannt hat. Vgl. etwa den Anerkennungsbescheid vom 3. April 2013 (Gz. 5474067 - 431). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.