Beschluss
17 K 3800/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn durch die Entscheidung unmittelbar und einheitlich in Rechte Dritter eingegriffen wird.
• Ein subjektiv-öffentliches Recht der Antragstellerin auf Überlassung bestimmter Abfälle ergibt sich nicht aus § 17 KrWG; Ansprüche hieraus stehen nur dem Abfallbesitzer/-erzeuger zu.
• Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kann im Ermessen des Gerichts aus Gründen der Prozessökonomie abgelehnt werden, wenn die Wahrung der Interessen Dritter auch ohne förmliche Beiladung gesichert ist.
Entscheidungsgründe
Beiladungserfordernis und Zurückweisung einfacher Beiladung wegen Prozessökonomie • Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn durch die Entscheidung unmittelbar und einheitlich in Rechte Dritter eingegriffen wird. • Ein subjektiv-öffentliches Recht der Antragstellerin auf Überlassung bestimmter Abfälle ergibt sich nicht aus § 17 KrWG; Ansprüche hieraus stehen nur dem Abfallbesitzer/-erzeuger zu. • Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kann im Ermessen des Gerichts aus Gründen der Prozessökonomie abgelehnt werden, wenn die Wahrung der Interessen Dritter auch ohne förmliche Beiladung gesichert ist. Die Antragstellerin, eine rechtlich verselbständigte Anstalt öffentlichen Rechts, beantragte im anhängigen Verfahren ihre Beiladung, da die Beklagte als untere Abfallwirtschaftsbehörde eine gewerbliche Sammlung der Klägerin geprüft hat. Die Antragstellerin war zuvor von der Beklagten mit der gesamten Abfallentsorgung betraut worden und berief sich auf dadurch berührte Rechtsinteressen. Streitgegenstand ist, ob die Antragstellerin zwingend als notwendige Beigeladene oder mindestens als einfach Beigeladene in das Verfahren einzubeziehen ist. Die Beklagte hatte die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren zur Stellungnahme nach § 18 Abs. 4 KrWG gehört. Die Antragstellerin beanspruchte kein eigenes subjektiv-öffentliches Recht aus § 17 KrWG. Das Gericht prüft Notwendigkeit der Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) und die Ermessenserwägung zur einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) unter Abwägung verfahrensökonomischer Gesichtspunkte. • Keine notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO): Eine notwendige Beiladung setzt voraus, dass die Entscheidung ohne Beteiligung Dritter deren Rechte unmittelbar und einheitlich gestalten, bestätigen, feststellen, verändern oder aufheben würde. Dies ist hier nicht der Fall. • Kein subjektiv-öffentliches Recht der Antragstellerin aus § 17 KrWG: § 17 KrWG verpflichtet zur Überlassung bzw. Abnahme von Abfällen, schützt aber lediglich den Abfallbesitzer/-erzeuger; die Antragstellerin kann daraus keinen eigenen Anspruch auf Einschreiten der Behörde gegen die Sammlung der Klägerin ableiten. • Keine drittschützende Rechtsposition aus § 17 Abs. 3 bzw. Verfahrensrecht des § 18 KrWG: Die einschlägigen Vorschriften dienen der Wahrung öffentlicher Interessen der Behörde, nicht der Schaffung eines speziellen Schutzrechts für die Antragstellerin; die Antragstellerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme im Verwaltungsverfahren. • Ablehnung einfacher Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) im Ermessen des Gerichts: Zwar berührt die Entscheidung die rechtlichen Interessen der Antragstellerin, doch ist eine Rechtskrafterstreckung nicht vorgetragen und die Interessen sind bereits durch die vorherige Amtserörterung und Einholung von Stellungnahmen hinreichend gewahrt. • Prozessökonomische Gründe: Die förmliche Beiladung würde das Verfahren aufwändig und verzögernd gestalten; zudem könnte eine Beiladung zu Kaskadenanträgen weiterer Dritter führen und damit erhebliche Verzögerungen und Kostensteigerungen bewirken. • Praktische Erwägungen zur Verfahrensführung: Die Beklagte ist verpflichtet, Stellungnahmen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu würdigen; eine unmittelbare Beteiligung der Antragstellerin über die Behörde wird als zweckmäßiger und zügiger angesehen als ihre formelle Beiladung. Der Antrag auf Beiladung der Antragstellerin wird abgelehnt. Es besteht keine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO, da durch die Entscheidung nicht unmittelbar in ein von der Antragstellerin geschütztes subjektiv-öffentliches Recht eingegriffen wird. Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO wird im Ermessen des Gerichts nicht angeordnet, weil die Interessen der Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren berücksichtigt wurden und eine förmliche Beteiligung zu unverhältnismäßigen Verfahrensaufwänden und Verzögerungen führen würde. Die Beklagte kann die Stellungnahmen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers weiterhin im Verfahren einholen und würdigen, sodass die Aufrechterhaltung eines effizienten Verfahrens sowie die Wahrung öffentlicher Interessen gewährleistet bleiben.