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Urteil

6 K 7204/12.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0627.6K7204.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist nach eigenem Bekunden eritreischer Staatsangehöriger. Er stellte am 14. Februar 2012 ein Asylgesuch beim Jugend- und Sozialamt der Stadt G Dort gab er zur Niederschrift an, er sei am 0.0.1995 in B/Eritrea geboren und eritreischer Staatsangehöriger. Eritrea habe er im November 2010 verlassen und anschließend 1 ½ Jahre im Sudan gelebt. Am 10. Februar 2012 sei er aus dem Sudan per Flugzeug ausgereist und am 13. Februar 2012 in G mit dem Flugzeug gelandet. Seine Mutter heiße M, ihr Aufenthalt sei unbekannt. Sein Vater heiße I, er sei im Jahr 2004 oder 2005 verstorben. Nachdem das Jugend- und Sozialamt der Stadt G nach dem äußeren Erscheinungsbild des Klägers von dessen Volljährigkeit ausging, verwies es den Kläger an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung. Am 17. Februar 2012 ging bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nachfolgend: Bundesamt – ein Asylantrag es Klägers ein. Hierzu gab der Kläger mit schriftlicher Selbstauskunft an, er sei am 0.0.1994 in B/Eritrea geboren und gehöre zur Volksgruppe der Tigrinya. Ferner sei er ledig und gehöre zur Religionsgemeinschaft der Pfingstchristler. Das Vorliegen von Erkrankungen und die Einnahme von Medikamenten wurden von ihm verneint. Eine förmliche Anhörung durch das Bundesamt fand in der Folgezeit nicht statt. 3 Das Bundesamt nahm im Februar 2012 einen Datenabgleich nach der Verordnung EG 2725/2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (EURODAC-VO) vor. Demnach hatte der Kläger bereits am 3. August 2009 in Italien einen Asylantrag gestellt. Hierauf richtete das Bundesamt am 27. Februar 2012 gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien. Das italienische Innenministerium (Ministero dell’Interno) teilte am 24. Mai 2012 mit, dass der Kläger in Italien unter den Personalien C, geboren am 0.0.1994 (alias I1, geboren am 0.0.1992) registriert und dort als Flüchtling anerkannt sei. Folglich sei die Zuständigkeit der Abteilung „Dublin“ nicht mehr gegeben. Die Überstellung sei daher nach den allgemeinen Übereinkünften mit der Polizei abzustimmen. Mit Schreiben vom 5. September 2012 teilte das Ministero dell’Interno dem Bundesamt neben seiner Zustimmung zur Rücküberstellung des Klägers unter anderem mit, dass dem Kläger durch die zuständige Polizeidienststelle („Questura“) in B1 unter seinen Aliaspersonalien eine asylrechtlich begründete Aufenthaltserlaubnis bis zum 3. Dezember 2014 erteilt worden sei („permesso di soggiorno per „asilo“ valido fino al 03.12.2014 […]“). 4 Mit Bescheid vom 24. September 2012 – zugestellt am 16. Oktober 2012 – stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) kein Asylrecht zustehe, und ordnete gemäß § 34a AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Italien an. 5 Der Kläger hat am 18. Oktober 2012 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, er sei minderjährig, so dass die Abschiebung die zu beachtende Kinderrechtskonvention nicht berücksichtige. Er habe das Geburtsdatum 0.0.1995 präzise angegeben. Das im Bescheid zugrunde gelegte Datum „0.0.1994“ sei dagegen falsch. Die durchgeführte Volljährigkeitsüberprüfung des Jugend- und Sozialamtes sei willkürlich und stehe im Widerspruch zu Art. 12 der Kinderrechtskonvention, wonach der Antragsteller mit seinen Angaben zur Person zu respektieren sei. Darüber hinaus habe er in Italien nicht den ihm als Flüchtling zustehenden Schutz erhalten. Dort sei nicht einmal seine Ernährung gesichert; vielmehr sei er auf die Notversorgung karitativer Institutionen angewiesen, so dass er in seinen Menschenrechten aus Art. 3 EMRK verletzt sei. Dies werde in zahlreichen Gerichtsentscheidungen und der aktuellen Auskunftslage zu Italien bestätigt. Den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 20. November 2012 (6 L 1807/12.A) – ebenso wie einen Abänderungsantrag vom 16. Januar 2013 (Beschluss vom 18. Januar 2012 – 6 L 104/13.A) – abgelehnt. Nachdem der Kläger am 21. Januar 2013 nach Italien abgeschoben wurde, trägt er weiter vor, seine Lebensbedingungen in Italien seien schlecht. Er habe weder Obdach noch Verpflegungsgeld und keinerlei Perspektive für die Zukunft. Lediglich von Zeit zu Zeit finde er Aufenthalt bei einem Freund. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. September 2012 zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Rückführung eines Asylbewerbers in einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG sei grundsätzlich – so auch hier – nicht zu beanstanden. Der Regelung liege das Konzept normativer Vergewisserung zugrunde, wonach der sichere Drittstaat – hier Italien – den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderer ihm im Herkunftsstaat drohender Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Ein von diesem Konzept aufgrund seiner Eigenart nicht vorweg berücksichtigungsfähiger Ausnahmefall liege nicht vor. 11 Die Beteiligten haben übereinstimmend am 11. und 20. Juni 2013 auf mündliche Verhandlung verzichtet. 12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 K 7204/12.A 6 L 1807/12.A und 6 L 104/13.A sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 16 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24. September 2012 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland nicht zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 17 Die gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG getroffene Feststellung des Bundesamtes, dem Kläger stehe aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zu, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 26a AsylVfG abgelehnt. Demnach scheidet die Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG und die Anerkennung als Asylberechtigter aus, wenn ein Ausländer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist. Dies ist hier der Fall. 18 Italien ist als Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaften ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Der Verfassungsnorm zugrunde liegt das Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. 19 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rn. 181. 20 Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden. Deren Prüfung ergibt, dass das in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die – freilich widerlegbare – Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. 21 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 10 ff.; 75, 78, 80. 22 Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der die Beklagte zwingt, Schutz zu gewähren, weil Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Eine solche Ausnahmesituation ist unter anderem dann anzunehmen, wenn der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird. 23 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rn. 189. 24 Auch der EuGH hat – in Bezug auf Asylbewerber – festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Ausländer nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen, die in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von der mit Art. 3 EMRK wortgleichen Vorschrift des Art. 4 der Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden. 25 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O, juris Rn. 94. 26 Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Es ist nicht feststellbar, dass die im Januar 2013 erfolgte Überstellung des Klägers nach Italien gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstieß. 27 Eine Verletzung der Genfer Flüchtlingskonvention ist vorliegend nicht greifbar. Nach dem Inhalt der Erklärung des italienischen Innenministeriums vom 5. September 2012 ist der Kläger nach Abschluss seines Asylverfahrens als Flüchtling anerkannt worden. Eine Missachtung flüchtlingsrechtlicher Verfahrensgarantien ist damit – ebenso wie die Anwendung der Verordnung (EG) 343/2003 („Dublin II-Verordnung“) – 28 vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A - 29 im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Soweit die Flüchtlingskonvention für den Zeitraum nach einer Anerkennung des Asylbewerbers als Flüchtling Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote bzw. Gebote zur Inländergleichbehandlung nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letztere ist aber nach den aktuellen Erkenntnissen in Italien, wo einem anerkannten Asylbewerber hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen, gegeben. 30 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 6 L 104/13.A -; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2013 – RN 7 K 12.30397 -, S. 6, juris; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 29. Dezember 2011 - 508-9-516.80/47025 -, S. 3, und 11. Juli 2012 - 508-9-516.80/47271 -, S. 2; vgl. auch den Bericht von ASGI ("Associazione per gli Studi Giuridici sull’immigrazione) vom 20. November 2012, S. 10. 31 Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers im Sinne von Art. 3 EMRK ist gleichfalls nicht ersichtlich. Nach der zu Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Behandlung unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursachte. Eine Behandlung wird als erniedrigend angesehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und dadurch fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert, oder wenn sie Gefühle der Angst, Furcht oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder physischen Widerstand der Person zu brechen. 32 Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09 - M.S.S ./. Belgien und Griechenland, Rn. 220 m.w.N., EUGRZ 2011, 243 (244). 33 Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Situation materieller Armut gegen die EMRK verstößt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stets hervorgehoben, dass die Konventionsstaaten nicht dazu verpflichtet sind, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft zu gewähren; ob ein Staat entsprechende Mittel zur Verfügung stellt, ist letztlich eine politische, keine rechtliche Frage. Aus Art. 3 EMRK ergibt sich daher auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Auch können Ausländer aus der Konvention kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat ableiten, um dort weitere medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe wie etwa schwerwiegende Erkrankungen zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. 34 Vgl. EGMR, Urteil vom 2. April 2013, Nr. 27725/10 – Mohammed Hussein ./. Niederlande und Italien, Rn. 70; Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O., Rn. 243, 249, 252, 253, 263, unter Hinweis auf die Urteile vom 18. Januar 2001, Nr. 27238/95, Ziff. 99 – Chapman ./. Vereinigtes Königreich, ECHR 2001-I, und vom 26. April 2005, Nr. 53566/99, Ziff. 86 – Müslim ./. Türkei; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, InfAuslR 2013, 241, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; Beschluss vom 25. Oktober 2012– 10 B 16.12 –, InfAuslR 2013, 45, juris Rn. 8. 35 Sieht zudem das positive Recht – etwa in Gestalt unionsrechtlichen Sekundärrechts – vor, dass Ausländern während und/oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssen, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegen, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so extremer materieller Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Dies ist vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der Entscheidung vom 21. Januar 2011 hinsichtlich Griechenlands anerkannt worden, da Griechenland – entgegen seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/9 vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) – aufgrund der Untätigkeit seiner Behörden verantwortlich war für die Lebensbedingungen des klagenden Asylbewerbers, in denen er sich monatelang befunden hat, als er auf der Straße lebte, ohne Hilfsmittel und ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen sowie ohne die zur Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel, verbunden mit der langen Ungewissheit, in der er verblieb ohne jede Aussicht auf Verbesserung seiner Lage. Sind diese Tatsachen allgemein bekannt, so kann die Abschiebung eines Asylbewerbers in einen solchen Staat den erforderlichen Schweregrad erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. 36 Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O.; Nußberger, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur sozialen Verpflichtetheit des Staates, ZIAS 2003, 366 (377 f.). 37 Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass eine Überstellung des Klägers nach Italien gegen Art. 3 EMRK verstößt. 38 Das positive Sekundärrecht der Union, dessen Verletzung nach der Rechtsprechung des EGMR einen entscheidenden Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründen kann, 39 vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O., Rn. 250. - Kritisch hierzu Thym, Menschenrechtliche Feinjustierung des Dublin-Systems zur Asylzuständigkeitsabgrenzung – Zu den Folgewirkungen des Straßburger M.S.S.-Urteils, ZAR 2011, 368 (370 f.), 40 ist mit Blick auf die hier in Betracht zu ziehende Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, und Berichtigung, ABl. 2005, L 204, S. 24) – Qualifikationsrichtlinie –, neu gefasst durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011 S. 9), gewahrt. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241, juris Rn. 10: Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) und es bleibt bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). 42 Kapitel VII der Richtlinie 2004/83/EG gestaltet den Inhalt des internationalen Schutzes unter anderem dahin gehend aus, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 28), medizinischer Versorgung (Art. 29) und Wohnraum (Art. 31) erhalten. Allerdings gehen diese Bestimmungen ‑ vergleichbar den Art. 20 ff. der Genfer Flüchtlingskonvention (s.o.) – über Gebote zur Inländergleichbehandlung (Art. 28, 29) bzw. Ausländergleichbehandlung (Art. 31) nicht hinaus. Art. 28 und 29 der Richtlinie gewährleisten die notwendige Sozialhilfe bzw. medizinische Versorgung nur insoweit, wie die Mitgliedstaaten ihren eigenen Staatsangehörigen die gleiche Behandlung gewähren; für subsidiär Schutzberechtigte besteht im Übrigen die Möglichkeit, den Anspruch auf Kernleistungen zu beschränken, die dann im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren sind. Der Begriff der Kernleistungen ist nach Erwägungsgrund 34 der Richtlinie ausdrücklich so zu verstehen, dass er ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Zugang zu Wohnraum haben die Mitgliedstaaten den Schutzberechtigten in Anlehnung an Art. 23 GFK unter den Bedingungen zu gewähren, die denen für andere sich im Mitgliedstaat rechtmäßig aufhaltenden Drittstaatsangehörigen gleichwertig sind. 43 Vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, S. 703 ff; zu den diesbezüglichen Änderungen vgl. Art. 29, 30 und 32 der Richtlinie 2011/95/EU. 44 Ein Verstoß gegen diese von der Richtlinie vorgegebenen Grundsätze zur Gleichbehandlung ist nach derzeitigem Sachstand nicht erkennbar. Gegen eine Einordnung der Unzulänglichkeiten im italienischen Sozialsystem als erniedrigende Behandlung spricht, dass es in Italien nach Auskunft der Deutschen Botschaft aus Januar 2012 auch für italienische Staatsangehörige kein national garantiertes Recht auf Fürsorgeleistungen gibt. Dort liegt die Zuständigkeit für die Festsetzung von Sozialleistungen grundsätzlich im Kompetenzbereich der Regionen. Öffentliche Fürsorgeleistungen weisen demnach deutliche Unterschiede je nach regionaler und kommunaler Finanzkraft auf. 45 Vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2013 – RN 7 K 12.30397 -, juris; Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ von Januar 2012, S. 24, abrufbar unter www.rom.diplo.de. 46 Berücksichtigt man ferner, dass Personen mit einem internationalen Schutzstatus unstreitig dieselben Rechte auf Fürsorge, Unterkunft und medizinische Versorgung zustehen wie (mittellosen) italienischen Staatsangehörigen, und den Auskünften diesbezüglich keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Vollzugspraxis zu entnehmen sind, 47 vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 29. Dezember 2011 - 508-9-516.80/47025 -, S. 3, und vom 11. Juli 2012 - 508-9-516.80/47271 -, S. 2; vgl. auch den Bericht von ASGI ("Associazione per gli Studi Giuridici sull’immigrazione) vom 20. November 2012, S. 10.; krit. Bender, Asylmagazin 12/2011, S.11 (16). 48 ist eine Verletzung der in Art. 28, 29 und 31 der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote nicht erkennbar. Sieht aber das in Italien geltende Recht eine Verpflichtung zur Gewährung von Unterkunft und angemessener materieller Bedingungen für die Zeit nach (positivem) Abschluss des Asylverfahrens nicht vor und werden auch die dargelegten Gebote zur Inländergleichbehandlung nicht verletzt, scheidet unter diesen Aspekten eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus. 49 Darüber hinaus liegen keine humanitären Gründe vor, die der Rückführung des Klägers nach Italien zwingend entgegen gestanden hätten. Ungeachtet der Frage, ob bzw. wann überwiegend auf Armut zurückzuführende schlechte humanitäre Bedingungen den für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erforderlichen Schweregrad erreichen, 50 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 -, juris Rn. 25; vgl. auch Schmahl/Winkler, Schutz vor Armut in der EMRK ?, in: Archiv des Völkerrechts 48 (2010), 405 (422 f.), wonach Art. 3 EMRK bei einer lebensbedrohlichen Mangellage bzw. einer zum Ausschluss selbstbestimmter Handlungen führenden Existenznot tangiert ist, 51 lassen die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht darauf schließen, dass der Kläger nach seiner Überstellung nach Italien dort Lebensbedingungen ausgesetzt wäre, die für ihn – den beschriebenen Verhältnissen in Griechenland vergleichbar – auf unabsehbare Zeit eine Lage existenzbedrohender (extremer) materieller Armut befürchten ließe. 52 Dabei ergibt sich für anerkannte Flüchtlinge sowie Personen mit internationalem Schutzstatus folgendes Bild: 53 Das Auswärtige Amt hat zuletzt in seiner an das OVG Sachsen-Anhalt gerichteten Stellungnahme vom 21. Januar 2013 (Gz.: 508-516.80/47560) ausgeführt, dass anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge von Hilfsorganisationen Unterstützung bekommen, grundsätzlich aber in eigener Verantwortung und ohne staatliche finanzielle Hilfe- bzw. Sozialleistungen eine Wohnung und einen Arbeitsplatz suchen müssen, zu dem freier Zugang besteht (Nr. 7.1 und 7.2). Unterstützung für Integrationsprogramme (z.B. Aus- und Fortbildung) existiert demnach über lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder auch NGOs, die teilweise miteinander vernetzt sind (7.3). 54 Nach dem Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. an das VG Braunschweig aus Dezember 2012, und nach Auskunft der italienischen Vereinigung für rechtliche Untersuchungen zur Situation von Einwanderung („Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione – ASGI –“) an das VG Darmstadt vom 20. November 2012 ist die soziale Situation der Schutzberechtigten wesentlich härter als die der Asylbewerber. Sie verlieren nämlich nach Abschluss des Asylverfahrens das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende (CARA). Sie können sich lediglich - sofern sie dort in der Vergangenheit noch keine Unterkunft bekommen haben - auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR) eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleiben nur die Unterstützungen allgemeiner Art, wie sie auch für andere Mittellose in Italien vorgesehen sind. Die Gewährung von Hilfen ist lokal verschieden, wobei sich die verschiedenen Hilfssysteme (CARA, CDA, CIE, SPRAR, Zivilschutz für den Notstand Nordafrika) mehr oder weniger unkoordiniert überlagern. Rückkehrer nach Italien, deren Asylverfahren bei Ankunft schon abgeschlossen gewesen ist, wird daher Hilfe allenfalls auf lokaler Ebene in Form sozialer Dienste zuteil wie beispielsweise die Gewährung vorübergehender Unterkunft in öffentlichen Schlafsälen; Verpflegung wird häufig nur durch karitative Vereinigungen sichergestellt. 55 Vgl. borderline-europe e. V. vom Dezember 2012 an VG Braunschweig, S. 50 f.; ASGI-Bericht vom 20. November 2011, S. 10 ff.; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2013 - 6 K 1329/12.GI.A -, juris Rn. 27. 56 Das borderline-Gutachten geht gleichsam davon aus, dass einer signifikanten Zahl (43 %) derjenigen Personen, die eine staatliche Unterkunft des SPRAR verlassen, eine zumindest zeitweilige Integration durch Auffinden einer Wohnung und Arbeit außerhalb des SPRAR gelingt. Dies entspricht der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach für überstellte Personen mit Schutzstatus die Erlangung von Unterkunft und Arbeit in erster Linie von Eigeninitiative und der Hilfestellung von Nichtregierungsorganisationen wie Caritas oder dem CIR („Consiglio Italiano per Rifugiati“) abhängt, so dass ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit zwar generell möglich, aber keineswegs zwingend sei. 57 Vgl. borderline-europe e. V. vom Dezember 2012 an VG Braunschweig, S. 52; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Oktober 2012 an VG Minden (Gz.: 508-516.80/47482). 58 Die Gesundheitsvorsorge ist zwar rechtlich gewährleistet, jedoch in der Praxis beschränkt. Hierzu führt das Auswärtige Amt ausdrücklich aus, dass die Gesundheitsfürsorge grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet ist. Die Ausländer müssen sich beim Servizio Sanitario Nazionale melden und registrieren lassen. Dafür benötigten sie einen Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer sowie eine feste Adresse, wobei deren eigene Angabe genügt. Demgegenüber berichtet borderline-europe e. V. in seinem Gutachten vom Dezember 2012 davon, dass bisher nur in Rom bekannt sei, dass die Registrierung im nationalen Gesundheitsdienst mit einer virtuellen Adresse recht gut funktioniere. Auch in der Stellungnahme des ASGI vom 20. November 2012 wird davon berichtet, dass viele Flüchtlinge nur begrenzt in den Genuss des Gesundheitssystems kämen und lediglich notfallmäßig versorgt würden, weil sie aufgrund von bürokratischen und restriktiven Interpretationen seitens der Gemeinden nicht im Einwohnermelderegister eingetragen würden. Darüber hinaus besteht für Inhaber eines Schutztitels das Problem, dass diese grundsätzlich nicht von dem sogenannten „Ticket“, einer Art Praxisgebühr, befreit sind, die je nach Untersuchung und Arzt unterschiedlich hoch sein kann. Schutzberechtigte können sich von dieser nur befreien lassen, wenn sie zuvor registriert legal gearbeitet haben und sich dann arbeitslos melden. 59 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. November 2012 (Gz.: 508-516.80/47571) an VG Gießen; borderline-europe e. V. vom Dezember 2012 an VG Braunschweig, S. 51; ASGI-Bericht vom 20. November 2011 an VG Darmstadt, S. 10 ff.; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2013- 6 K 1329/12.GI.A -, juris Rn. 28. 60 Diesbezüglich anerkennt das Gericht, dass die Aufnahmebedingungen und die Gesundheitsfürsorge gerade für Inhaber eines Schutzstatus in Italien zum Teil gravierende Mängel aufweisen. Insbesondere die durch überlastete Aufnahmeeinrichtungen bzw. durch den nach Abschluss eines Asylverfahrens eintretenden Verlust eines Anrechts auf eine staatliche Unterkunft bedingte Gefahr der Obdachlosigkeit ist durchaus prekär. Allerdings ist das Gericht der Auffassung, dass es sich derzeit nicht um landesweite Missstände handelt, die für jeden Einzelnen oder eine weit überwiegende Anzahl von anerkannten Flüchtlingen oder sonstigen Personen mit einem Schutzstatus die Gefahr einer extremen materiellen Armut begründen, die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen würde. 61 Hinzu kommt, dass Organisationen wie UNHCR und IOM die Lage in Italien beobachten und dort vor Ort sind. Bis heute haben diese Organisationen – anders als im Fall von Griechenland – keine Empfehlungen ausgesprochen, Rücküberstellungen dorthin zu unterlassen. Die vorhandenen Defizite bei der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung reichen nicht als Anhaltspunkte dafür aus, dass Italien generell nicht mehr als sicherer Drittstaat angesehen werden könnte, 62 Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die Einschätzung des EGMR, der zur Lage in Italien nach Würdigung zahlreicher Auskünfte die Feststellung trifft, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen (auch) anerkannter Flüchtlinge in Italien lediglich gewisse Unzulänglichkeiten offenbaren, wobei gleichsam – bezogen auf die Gruppe der Asylbewerber – im Unterschied zu dem Fall M.S.S. ./. Belgien und Griechenland ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen zu verneinen sei. 63 EGMR, Urteil vom 2. April 2013, Nr. 27725/10, Mohammad Hussein ./. Niederlande und Italien, Rn. 78 („[…] while the general situation and living conditions in Italy of asylum seekers, accepted refugees […] may disclose some shortcomings, it has not been shown to disclose a systemic failure to provide support or facilities catering for asylum seekers as members of a particularly vulnerable group of people, as was the case in M.S.S. v. Belgium and Greece”). 64 Angesichts dieser Erkenntnislage liegt eine Durchbrechung des „Konzepts der normativen Vergewisserung“ bzw. des „Prinzips des gegenseitigen Vertrauens“ bezüglich Italien derzeit nicht vor. Eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung kann deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt insgesamt nicht ausgemacht werden. 65 Vgl. zuletzt auch VG Regensburg, Beschluss vom 15. Mai 2013 - RN 5 S 13.30156 -, juris; Gerichtsbescheide vom 26. Februar 2013 – RN 9 K 11.30445 -, und vom 8. Januar 2013 – RN 7 K 12.30397 -; VG Bremen – Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2013 - 6 K 412/11.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013 – 6 K 2643/12.A -, juris; Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A -; VG Augsburg, Urteil vom 11. Januar 2013 - Au 6 K 12.30358 -; VG Osnabrück, Urteil vom 23. Januar 2012– 5 A 212/11 -, juris; a.A. zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5a L 547/13.A -; VG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 20 L 613/13.A -, juris; VG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2013 – 6 K 1329/12.GI.A –; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. Februar 2013 – 15 a L 194/13.A,15a L 195/13.A, juris. 66 Dass im Fall des Klägers eine andere Bewertung geboten sein könnte, etwa weil er besonders schutzbedürftig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers geht das Gericht insbesondere davon aus, dass er zum Zeitpunkt seiner Abschiebung im Januar 2013 volljährig war. Zwar hatte der Kläger zunächst als Geburtsdatum den 0.0.1995 angegeben. Diese Angabe ist jedoch durch das Sozialamt der Stadt G aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes als unwahr eingestuft und der Kläger als volljährig erachtet worden. Der Behauptung, diese Einschätzung habe auf bloßer Willkür beruht, kann hier nicht gefolgt werden. Denn der Kläger hat später selbst gegenüber dem Bundesamt sein Geburtsdatum korrigiert und angegeben, er sei am 0.0.1994 geboren. Diese Angabe ist auch nicht, wie der Vortrag des Klägers nahe legen könnte, erstmals im angefochtenen Bundesamtsbescheid behauptet worden, sondern sie beruht auf den eigenen Angaben des Klägers in seiner schriftlichen Selbstauskunft. Ein plausibler Grund für dieses Verhalten ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob nicht sogar das gegenüber den italienischen Behörden geltend gemachte Geburtsdatum – 0.0. 1992 – zutrifft und der Kläger in Wahrheit noch deutlich älter ist als bei den deutschen Behörden angegeben. Darüber hinaus hat der Kläger bei dem Bundesamt Erkrankungen nicht vorgetragen. Im Übrigen hat er eine akute Notlage, die in seinem Einzelfall den Schluss auf eine drohende physische Existenzgefährdung zuließe, in dem aus Italien übersandten Schreiben vom 16. April 2013 nicht geltend gemacht. 67 Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen lagen, wie dargelegt, vor. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 2 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.