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Beschluss

17 L 645/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kann nach § 80 Abs.5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Bei Untersagungen einer gewerblichen Sammlung nach KrWG tritt die spezielle Eingriffsgrundlage (§ 18 Abs.5 Satz 2 KrWG) gegenüber dem allgemeinen Auffangtatbestand (§ 62 KrWG) zurück. • Bei Untersagungen nach § 18 Abs.5 KrWG sind im Rahmen der materiellen Prüfung auch Zuverlässigkeit, überwiegende öffentliche Interessen nach § 17 Abs.2 Nr.4 KrWG und etwaiger Bestandsschutz nach § 18 Abs.7 KrWG zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagung gewerblicher Altkleidersammlung • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kann nach § 80 Abs.5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Bei Untersagungen einer gewerblichen Sammlung nach KrWG tritt die spezielle Eingriffsgrundlage (§ 18 Abs.5 Satz 2 KrWG) gegenüber dem allgemeinen Auffangtatbestand (§ 62 KrWG) zurück. • Bei Untersagungen nach § 18 Abs.5 KrWG sind im Rahmen der materiellen Prüfung auch Zuverlässigkeit, überwiegende öffentliche Interessen nach § 17 Abs.2 Nr.4 KrWG und etwaiger Bestandsschutz nach § 18 Abs.7 KrWG zu prüfen. Die Antragstellerin betreibt gewerbliche Sammlungen von Altkleidern und Schuhen. Die Antragsgegnerin erließ am 28. Februar 2013 eine Ordnungsverfügung, die die gewerbliche Sammlung untersagte und Zwangsgeld androhte. Die Antragsgegnerin stützte die Untersagung auf § 62 KrWG i.V.m. § 18 und alternativ auf § 18 Abs.5 Satz2 KrWG mit Verweis auf die Stellungnahme eines von ihr beauftragten Dritten (AWG mbH). Die Antragstellerin erhob Anfechtungsklage und beantragte nach § 80 Abs.5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Untersagung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldandrohung. Das Gericht prüfte summarisch Zuständigkeit, formelle Rechtmäßigkeit und die materiellen Voraussetzungen insbesondere Zuverlässigkeit, überwiegende öffentliche Interessen und Bestandsschutz nach § 18 Abs.7 KrWG. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO ist statthaft, da die Anfechtungsklage wegen angeordneter sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs.2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. • Vorrang der Spezialnorm: § 18 Abs.5 Satz2 KrWG ist gegenüber § 62 KrWG als speziellere Ermächtigungsgrundlage vorrangig; § 62 KrWG dient nur als Auffangtatbestand. • Summarische Prüfung offenbart keine offenkundige Erfolglosigkeit der Klage: Weder ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen hinreichend, dass die Antragstellerin unzuverlässig ist, noch ist das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen nach § 17 Abs.2 Nr.4 KrWG abschließend festgestellt. • Behördliche Ermittlungen unzureichend: Die Antragsgegnerin hat im Verwaltungsverfahren keine eigenen tatrelevanten Ermittlungen durchgeführt, sondern überwiegend die Stellungnahme des Dritten übernommen, ohne diese anhand konkreter Daten zu prüfen. • Bestandsschutzprüfung (§ 18 Abs.7 KrWG) offen: Ob und in welchem Umfang schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin auf Fortbestand bestehender Sammlungen besteht, ist nach summarischer Prüfung unentschieden und erfordert weitere tatsächliche Aufklärung im Hauptsacheverfahren. • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt auch bei gebundenen Entscheidungen: § 18 Abs.7 KrWG ist anzuwenden und verlangt Berücksichtigung von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit selbst bei Untersagungen nach § 18 Abs.5 Satz2 KrWG. • Abwägung der Interessen: Wegen der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt nach summarischer Prüfung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. • Zwangsgeldandrohung: Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung bestehen keine eigenständigen durchgreifenden Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit, die Erfolgsaussichten dafür sind jedoch ebenfalls offen, sodass die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Untersagung wurde stattgegeben; die aufschiebende Wirkung gegen die Zwangsgeldandrohung wurde angeordnet. Das Gericht stellte fest, dass die Klage in der Hauptsache offen ist und die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren tatrelevante Ermittlungen und eine schlüssige Darstellung zum Bestandsschutz und zu überwiegenden öffentlichen Interessen nicht hinreichend geführt hat. Wegen des überwiegen­den privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin ist der Vollzug der Untersagung und die Zwangsgeldandrohung bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde vorläufig auf 10.000,00 Euro festgesetzt.