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Beschluss

17 L 575/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Untersagung gewerblicher Altkleidersammlungen wurde abgelehnt. • Die Antragsgegnerin durfte die sofortige Vollziehung anordnen; ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung liegt vor, wenn nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung war unzulässig, weil das vorprozessuale Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO nicht durchgeführt wurde.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagung gewerblicher Altkleidersammlung • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Untersagung gewerblicher Altkleidersammlungen wurde abgelehnt. • Die Antragsgegnerin durfte die sofortige Vollziehung anordnen; ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung liegt vor, wenn nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung war unzulässig, weil das vorprozessuale Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO nicht durchgeführt wurde. Die Antragstellerin betreibt gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Schuhen und klagte gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt, die die gewerbliche Sammlung untersagte, ein Zwangsgeld androhte und Gebühren festsetzte. Die Behörde ordnete sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage für die Untersagung sowie Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung. Die Behörde hatte die Untersagung u.a. mit mangelnder Zuverlässigkeit der Antragstellerin und Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich beauftragten Entsorgers begründet. Zudem bestand gegenüber dem Geschäftsführer eine gewerberechtliche Untersagung wegen missbräuchlicher Aufstellung von Sammelcontainern. Das Gericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten der Klage und die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung. • Statthaftigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, soweit die Klage keine aufschiebende Wirkung hat; der Antrag zur Gebührenfestsetzung war unzulässig, weil das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO nicht betrieben wurde. • Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung: Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über das materiell-rechtliche Rechtfertigungsinteresse hinausgeht; dieses besteht regelmäßig, wenn die angegriffene Maßnahme nach summarischer Prüfung offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat. • Summarische Prüfung: Das Gericht konnte weder offensichtliche Unbegründetheit der Klage noch deren sicheren Erfolg feststellen; indessen sprechen gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der Untersagung, insbesondere wegen erheblicher Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin und des Geschäftsführers, u.a. wegen gewerberechtlicher Untersagung und eingetragener Bußgelder. • Ermächtigungsgrundlage: Die Behörde stützte sich teils auf § 62 KrWG und teils auf § 18 Abs.5 KrWG; das Gericht stellte klar, dass § 18 Abs.5 KrWG als speziellere Norm vor § 62 KrWG tritt, sodass § 62 nur als Auffangtatbestand bei unvollständigen Unterlagen in Betracht kommt. • Zuständigkeit und Neutralität: Die formelle Zuständigkeit der unteren Umweltschutzbehörde war bei summarischer Prüfung gegeben; eine Doppelzuständigkeit des Entsorgungsträgers begründet nicht ohne weiteres Befangenheits- oder Wettbewerbsprobleme, sofern organisatorische und personelle Trennung besteht. • Zwangsgeld und Gebühren: Gegen die Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung bestanden keine eigenständigen, im summarischen Verfahren erkennbaren Bedenken; die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes erschien angesichts der schwer feststellbaren Sammelstandorte verhältnismäßig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die sofortige Vollziehung der Untersagung war nach summarischer Prüfung gerechtfertigt, weil gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der Untersagung vorliegen, insbesondere erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers sowie eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des beauftragten Entsorgers. Das besondere öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt deshalb das private Aussetzungsinteresse. Der Teilantrag hinsichtlich der Gebührenfestsetzung war unzulässig, weil das gesetzlich vorgeschriebene vorgerichtliche Aussetzungsverfahren nicht durchgeführt wurde. Der Streitwert wurde auf 10.125,00 Euro festgesetzt.