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Urteil

13 K 6670/12

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist nach § 85 SGB IX ist zu erteilen, wenn der Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht (§ 91 Abs.4 SGB IX). • Auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist gilt § 91 Abs.4 SGB IX; der besondere Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer wird dadurch nicht aufgehoben. • Das Integrationsamt hat im Regelfall nur eine Evidenzprüfung vorzunehmen; eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Kündigung ist nur bei naheliegender, klarer Unrechtmäßigkeit festzustellen. • Dem Arbeitgeber obliegt die Darlegung, dass keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht; schutzwürdige Besonderheiten des Einzelfalls können einen atypischen Fall begründen und die Zustimmung versagen. • Eine vorherige Anhörung und formell ordnungsgemäße Antragstellung sowie Fristwahrung sind für die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung bei nicht behindertheitsbezogenem Kündigungsgrund • Die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist nach § 85 SGB IX ist zu erteilen, wenn der Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht (§ 91 Abs.4 SGB IX). • Auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist gilt § 91 Abs.4 SGB IX; der besondere Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer wird dadurch nicht aufgehoben. • Das Integrationsamt hat im Regelfall nur eine Evidenzprüfung vorzunehmen; eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Kündigung ist nur bei naheliegender, klarer Unrechtmäßigkeit festzustellen. • Dem Arbeitgeber obliegt die Darlegung, dass keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht; schutzwürdige Besonderheiten des Einzelfalls können einen atypischen Fall begründen und die Zustimmung versagen. • Eine vorherige Anhörung und formell ordnungsgemäße Antragstellung sowie Fristwahrung sind für die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung erforderlich. Der Kläger, schwerbehindert (GdB 50), war langjährig bei der Beigeladenen als Bereichsleiter für ICT und allgemeine Verwaltung sowie Datenschutzbeauftragter beschäftigt. Die Beigeladene plante Teile der Verwaltung und IT auf eine andere Gesellschaft (I) zu übertragen; der Kläger widersprach dem Betriebsübergang. Die Beigeladene beantragte beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist, da für den Kläger keine Einsatzmöglichkeit mehr bestehe. Das Integrationsamt erteilte am 23.09.2011 die Zustimmung; der Kläger legte Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Arbeitsgerichte hatten zwischenzeitlich die Kündigung für unwirksam gehalten; das Integrationsamt begründete seine Zustimmung damit, dass die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehe und die unternehmerische Entscheidung nicht offensichtlich unsachlich sei. Der Kläger rügte u.a. fehlende Prüfung der Kausalität zur Behinderung und mögliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. • Rechtsgrundlage der Zustimmungsentscheidung ist § 85 SGB IX; die Sonderregelung des § 91 Abs.4 SGB IX ist auf außerordentliche Kündigungen mit sozialer Auslauffrist anwendbar. • Formelle Voraussetzungen sind erfüllt: ordnungsgemäßer Antrag der Arbeitgeberin, Vertretung durch Geschäftsführer, Fristwahrung nach § 91 Abs.2 SGB IX und Anhörung nach § 28 VwVfG. • Materiell ist nach § 91 Abs.4 SGB IX die Zustimmung zu erteilen, wenn der Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht; das Integrationsamt hat insoweit primär eine evidenzbasierte Prüfung vorzunehmen. • Die Beigeladene hat ausreichend dargelegt, dass die Kündigung auf einer unternehmerischen Entscheidung (Teilbetriebsübergang von IT und Verwaltung) beruhte, die zum Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes führte; dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Kündigung maßgeblich. • Vorbringen des Klägers zu möglichen Einsatzmöglichkeiten und zu einer angeblichen Vereinbarung über Gestellung bei der I blieb streitig; dies erforderte weitere Aufklärung und begründet keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Kündigung. • Ein atypischer Fall gem. § 91 Abs.4 SGB IX, der die Zustimmung versagen würde, liegt nicht vor: typische Nachteile (Alter, lange Betriebszugehörigkeit, schlechte Vermittlungschancen) genügen hierfür nicht. • Das Integrationsamt ist nicht verpflichtet, im Zustimmungsverfahren eine umfassende arbeitsrechtliche Prüfung (z. B. soziale Rechtfertigung nach KSchG oder Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB) vorzunehmen; nur eine evident rechtswidrige Kündigung rechtfertigt ein anderes Ergebnis. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes vom 23.09.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 29.08.2012 für rechtmäßig, weil die von der Arbeitgeberin geltend gemachten Kündigungsgründe nicht im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers stehen und die unternehmerische Entscheidung nicht offensichtlich unsachlich ist. Soweit der Kläger mögliche Weiterbeschäftigungsoptionen geltend macht, blieben diese im Verfahren streitig und erforderten weitere Aufklärung; damit ist keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Zustimmung gegeben. Das Integrationsamt war insoweit nicht gehalten, eine weitergehende arbeitsrechtliche Überprüfung vorzunehmen; seine evidenzbasierte Abwägung unter Beachtung des Schutzgedankens des SGB IX gebot die Zustimmung. Der Kläger trägt die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.