Beschluss
15 L 885/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Regelungsanordnung zur Erteilung eines Jagdscheins ist statthaft, aber nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 123 VwGO begründbar.
• Zur Vorwegnahme der Hauptsache in einem Eilverfahren muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm angesichts nicht wiedergutzumachender Folgen die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann (Art. 19 Abs. 4 GG).
• Die reine Unfähigkeit, eine Jagd als Freizeitbeschäftigung auszuüben, begründet keinen wesentlichen Nachteil im Sinn des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO.
• Zweifel an der jagd‑ und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit können die Erteilung eines Jagdscheins entgegenstehen und die Erfolgsprognose für ein Eilverlangen mindern.
Entscheidungsgründe
Eilantrag auf Jagdschein: fehlende Vorwegnahmegründe und Zweifel an Zuverlässigkeit • Ein Antrag auf einstweilige Regelungsanordnung zur Erteilung eines Jagdscheins ist statthaft, aber nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 123 VwGO begründbar. • Zur Vorwegnahme der Hauptsache in einem Eilverfahren muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm angesichts nicht wiedergutzumachender Folgen die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann (Art. 19 Abs. 4 GG). • Die reine Unfähigkeit, eine Jagd als Freizeitbeschäftigung auszuüben, begründet keinen wesentlichen Nachteil im Sinn des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. • Zweifel an der jagd‑ und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit können die Erteilung eines Jagdscheins entgegenstehen und die Erfolgsprognose für ein Eilverlangen mindern. Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Regelungsanordnung die Verpflichtung der Behörde, ihm einen Jagdschein zu erteilen. Er rügte Dringlichkeit insbesondere mit Blick auf den Beginn der Jagdzeit und seine Wunschausübung der Jagd. Die Behörde hatte zuvor den zuvor ausgestellten Jagdschein des Antragstellers wegen einer rechtskräftigen Verurteilung für ungültig erklärt und eingezogen. Der Antrag wurde als vorläufiges Rechtsschutzgesuch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf vorgelegt. Der Antragsteller machte nicht geltend, dass er aus beruflichen oder sonst rechtserheblichen Gründen auf den Jagdschein angewiesen sei oder über jagdrechtlich relevantes Grundeigentum verfüge. Die Behörde stellte Zweifel an seiner jagd‑ und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fest. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO grundsätzlich statthaft, die Begründetheit ist jedoch zu prüfen. • Voraussetzungen des § 123 VwGO: Für eine einstweilige Regelung muss glaubhaft gemacht werden, dass zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen eine vorläufige Regelung erforderlich ist; dies gilt insbesondere bei Vorwegnahme der Hauptsache. • Vorwegnahme der Hauptsache: Eine Vorwegnahme setzt voraus, dass dem Antragsteller angesichts nicht wiedergutzumachender Folgen die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann (Art. 19 Abs. 4 GG). Dies hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. • Keine wesentlichen Nachteile: Die bloße Unmöglichkeit, die Jagd als Freizeitbeschäftigung auszuüben, begründet keinen erheblichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. • Fehlende berufliche oder rechtserhebliche Abhängigkeit: Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass er beruflich oder aus sonstigen rechtserheblichen Gründen auf den Jagdschein angewiesen sei (§ 15 BJagdG relevant für die Beurteilung). • Jagdrechtliche Zuordnung: Das Jagdrecht steht nicht dem Jagdscheininhaber zu, sondern in der Regel dem Grundeigentümer oder dem Jagdausübungsberechtigten; fehlendes Grundeigentum wurde nicht vorgetragen. • Zweifel an Zuverlässigkeit: Die zuvor erfolgte Ungültigerklärung und Einziehung des früheren Jagdscheins wegen einer rechtskräftigen Verurteilung begründen nachhaltige Zweifel an der jagd‑ und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers, was die Erfolgsaussichten des Begehrens weiter vermindert. • Folgenentscheidung: Mangels glaubhaft gemachter Regelungsgründe ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht gerechtfertigt; daher war der Antrag abzulehnen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung eines Jagdscheins wurde abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 123 VwGO für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegen, weil der Antragsteller keinen erheblichen, nicht wieder gutzumachenden Nachteil substantiiert dargelegt hat und nicht nachgewiesen ist, dass er beruflich oder anderweitig unabdingbar auf den Jagdschein angewiesen wäre. Zudem bestehen nachhaltige Zweifel an seiner jagd‑ und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung und der bereits erfolgten Ungültigerklärung und Einziehung des früheren Jagdscheins durch die Behörde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 8.000 Euro festgesetzt.