Gerichtsbescheid
17 K 4756/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0529.17K4756.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine am 29. Mai 2012 unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro nach Anhörung ergangene Ordnungsverfügung des Beklagten. Darin wird sie aufgefordert, die auf ihrem Grundstück seit Anfang 1972 betriebene Abwasseranlage (Dreikammerfaulgrube) durch Mitarbeiter des Beklagten überprüfen zu lassen und dazu einen entsprechenden Termin zu vereinbaren. Die Klägerin hat dagegen am 28. Juni 2012 Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie habe bei Errichtung ihres Wohnhauses 1971/72 eine seinerzeit vorschriftsmäßige, genehmigte neue Hausklärgrube errichtet (Baugenehmigungsnummer 472/1971). Darüber gäben der Bauschein mit der entsprechenden wasseraufsichtlichen Erlaubnis vom 27. August 1971 und der Schlussabnahmeschein vom 30. Oktober 1974, der eine mängelfreie Errichtung belege, Auskunft. Einen Bescheid von der Stadt Geldern, dass die Grube von dort gereinigt und geleert werden müsse, habe sie in den letzten 41 Jahren nicht erhalten. Die Grube werde von einem Landwirt mit dem Traktor geleert. Ob heute Undichtigkeiten an der Grube vorlägen oder sie dem Stand der Technik entspräche, dürfe der Beklagte auch deshalb nicht überprüfen, weil der Bund und später das Land erst dazu ein Gesetz erlassen müssten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Mai 2012 nebst Androhung eines Zwangsgeldes aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren legt er dar, ihm lägen zur Ordnungsgemäßheit der heutigen Anlage keine Unterlagen vor. Eine über 40 Jahre alte Abwasseranlage entspräche regelmäßig nicht mehr den aktuell anerkannten Regeln der Technik. Nach § 100 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes -WHG- sei es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der nach den geltenden wasserrechtlichen Regelungen bestehenden Verpflichtungen zu überwachen. Um dieser Pflicht nachkommen und um gegebenenfalls im Anschluss weitere Maßnahmen treffen zu können, habe die Klägerin Überprüfungen hinzunehmen. Den mehrfachen Überprüfungsbitten habe sie sich indes kategorisch verweigert, so dass die angefochtene Verfügung geboten gewesen sei. Das Gericht hat die Beteiligten am 8. April 2013 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gem. § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind vorher angehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO); einer Zustimmung der Klägerin bedarf es schon von Gesetzes wegen nicht. Das streitgegenständliche Begehren war sinngemäß dahin auszulegen (vgl. § 88 VwGO), dass die Klägerin allein die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 29. Mai 2012 nebst darin enthaltender Androhung eines Zwangsgeldes begehrt. Der „hilfsweise Antrag“, die Ordnungsverfügung auf „später, wenn durch den Bund und danach durch das Land, dieserhalb genaue Gesetze vorliegen, zu verschieben“, ist der Sache nach nicht als förmlicher Antrag, sondern als bloße Äußerung einer Rechtsansicht -nämlich, dass es jedenfalls derzeit an einer Ermächtigungsgrundlage für die belastende Maßnahme fehle- zu verstehen. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung (I.) nebst Androhung eines Zwangsgeldes (II.) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO). I. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, hier der Beklagten als unterer Wasserbehörde gem. §§ 136, 138, 140 Landeswassergesetz -LWG- i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Teil A 3. und 6. Absatz Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Mit Satz 2 der Norm ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Um prüfen zu können, ob die tatbestandlichen Voraussetzung für ein Einschreiten der unteren Wasserbehörde gegeben sind oder nicht, ist es aber erforderlich, dass die Abwasseranlage zunächst durch die Behörde überhaupt kontrolliert werden kann. Dementsprechend ordnet die hier einschlägige Befugnisnorm des § 101 Abs. 1 WHG (vgl. § 21 WHG a.F. i.V.m. § 117 Abs. 1 LWG; die generelle Befugnisnorm des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG tritt als subsidiär zurück) an, dass Bedienstete der zuständigen Behörde im Rahmen der Gewässeraufsicht u.a. befugt sind, technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen sowie dazu Grundstücke und Anlagen betreten zu dürfen. § 101 WHG erstreckt sich dabei auf alle Prüfungen, welche die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen hierzu erforderlich hält. Die Überwachungs- und Betretungsrechte gelten dabei auch für bestehende Benutzungen, vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 101 Rn. 17f. Insoweit kommt es hier nicht darauf an, dass mit der der Klägerin am 27. August 1971 erteilten Baugenehmigung Nr. 472/1971 eine wasseraufsichtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Dreikammerfaulgrube verbunden war (§ 7 WHG a.F.; § 104 Abs. 1 WHG). Denn die streitgegenständliche Ordnungsverfügung dient erst der Klärung, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfange Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts oder zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG erforderlich sind. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bereits in der seinerzeitigen wasseraufsichtlichen Erlaubnis u.a. die Auflage ausgesprochen wurde, die Dreikammerfaulgrube, Untergrundberieselungsanlage sowie Zu- und Ableitungen dauernd in betriebsfähigem Zustand zu halten (Ziff. 2). Auch dieser Kontrolle dient die in Aussicht genommene Überprüfung. Nicht (mehr) maßgeblich ist, dass die Anlage bei Schlussabnahme 1974 in ordnungsgemäßem Zustand gewesen sein soll. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass hier der Kreis L als zuständige untere Wasserbehörde nach den Vorschriften des WHG gehandelt hat. Die Stadt H vollzieht nicht die einschlägigen Vorschriften des WHG. Sie ist lediglich im Rahmen der von ihr erlassenen Abwasserbeseitigungssatzung nach den dortigen Vorschriften für die Entleerung (ggf. einschließlich der Reinigung) der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zuständig, wofür sie dann Gebühren erhebt. Für das hiesige Verfahren ist es daher nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin einen (Gebühren-)Bescheid von der Stadt H über die Leerung einer solchen Anlage erhalten hat oder nicht. Unbeschadet dessen hätte aber auch die Stadt H nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Abwasserbeseitigungssatzung vom 7. Juli 2008 wohl ein Nachschau- und Überprüfungsrecht, ob die Vorschriften der Satzung befolgt werden. Die von der Klägerin angesprochene gesetzliche Neuregelung zur sog. „Dichtigkeitsprüfung“ -§ 53 Abs. 1e LWG i.d.F. vom 5. März 2013- ist hier schließlich nicht von Belang, da ihre Abwasseranlage nicht erfasst wird. Die neue Regelung bezieht sich allein auf Haus- und Grundstücksanschlüsse (Grundstücksanschlussleitungen). Ungeachtet dessen steht hier auch nicht die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht im Raum, sondern zunächst überhaupt das Betreten der Anlage zwecks Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens. Daran können sich dann gegebenenfalls weitere Maßnahmen des Beklagten anschließen. II. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG) beruhenden Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Höhe des für die Zuwiderhandlung angedrohten Zwangsgeldes von 1.000,00 Euro ist vor dem Hintergrund der Bedeutung einer Überprüfung der Anlage zur Sicherstellung der Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes verhältnismäßig (§ 58 Abs. 1 VwVG). B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.