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Urteil

14 K 5630/12

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Prozessvergleich über die Kürzung eines Brachflächendarlehens kann zugleich eine verbindliche Festlegung der hierfür anerkannten Erschließungskosten enthalten. • Die Schlussabrechnung ist nur mit tatsächlich entstandenen und durch prüffähige Rechnungs- und Zahlungsbelege nachgewiesenen Kosten zu anerkennen (§§ 3,5,6 II. BV; Ziffern 9.3, 9.4 WFB NRW). • Eine nachträgliche Verringerung der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten führt entsprechend zu einer Herabsetzung der genehmigten Durchschnittsmiete (§ 72 II. WoBauG; §§ 8–8b WoBindG; § 8a Abs.3 WoBindG).
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Anerkennung nicht nachgewiesener Brachflächener-schließungskosten und darauf gestützte Durchschnittsmiete • Ein Prozessvergleich über die Kürzung eines Brachflächendarlehens kann zugleich eine verbindliche Festlegung der hierfür anerkannten Erschließungskosten enthalten. • Die Schlussabrechnung ist nur mit tatsächlich entstandenen und durch prüffähige Rechnungs- und Zahlungsbelege nachgewiesenen Kosten zu anerkennen (§§ 3,5,6 II. BV; Ziffern 9.3, 9.4 WFB NRW). • Eine nachträgliche Verringerung der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten führt entsprechend zu einer Herabsetzung der genehmigten Durchschnittsmiete (§ 72 II. WoBauG; §§ 8–8b WoBindG; § 8a Abs.3 WoBindG). Die Klägerin errichtete 2003 fünf geförderte Einfamilienhäuser; ursprünglich waren sieben geplant. Die Bewilligungsbehörde gewährte u.a. ein Zusatzdarlehen für Brachflächenaufbereitung; nach Änderung wurde das Darlehen reduziert. Die Klägerin reichte eine Schlussabrechnungsanzeige mit Erschließungskosten in Höhe von 120.000 € ein; die Behörde forderte Einzelnachweise und Zahlungsbelege an. Mangels prüffähiger Einzelnachweise kürzte die Behörde das anerkennbare Brachflächenkonto zunächst stark, später nach Gerichtsvergleich auf ein Darlehen von 37.500 € und erkannte Erschließungskosten in Höhe von 50.000 € an. Die Klägerin verlangte die Anerkennung höherer Gesamtkosten und eine höhere Durchschnittsmiete; die Behörde blieb bei ihrer geänderten Wirtschaftlichkeitsberechnung. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Klageantrag auf isolierte Aufhebung des Bescheids war unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis. • Der Verpflichtungsantrag war zulässig, jedoch unbegründet: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die geltend gemachten 120.000 € Erschließungskosten tatsächlich und zweckentsprechend angefallen sind; es fehlten prüffähige Rechnungs- und Zahlungsbelege (§§ 3,5 II. BV; Ziffer 9.4 WFB NRW). • Der zwischen den Parteien geschlossene Prozessvergleich ist dahin auszulegen, dass mit der Kürzung des Brachflächendarlehens auf 37.500 € zugleich die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Erschließungskosten in Höhe von 50.000 € vereinbart wurde; die Darlehensgewährung ist akzessorisch an die Feststellung der anerkennungsfähigen Kosten gebunden (Ziffern 4.4–4.7 WFB NRW). • Selbst bei Verneinung dieser Auslegung hätte die Klägerin wegen des fehlenden Nachweises keinen Anspruch auf Anerkennung der höheren Kosten; die Pauschalrechnungslegung entbindet nicht von der Pflicht, prüffähige Zahlungsbelege vorzulegen; § 11a II. BV greift nicht, weil Nachweise verlangt und beschaffbar waren. • Wegen der Verringerung der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten mindern sich die laufenden Aufwendungen und damit die zulässige Durchschnittsmiete; nach § 72 II. WoBauG i.V.m. §§ 8–8b WoBindG und § 8a Abs.3 WoBindG tritt die geänderte (niedrigere) Durchschnittsmiete an die Stelle der ursprünglich berechneten. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung folgen aus § 154 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. ZPO; Berufung wurde nicht zugelassen mangels Zulassungsgrund. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der in ihrer Schlussabrechnung geltend gemachten Gesamtkosten von 926.967,04 € und auf Genehmigung der höheren Durchschnittsmiete, weil sie die behaupteten zusätzlichen Erschließungskosten in Höhe von 70.000 € nicht durch prüffähige Rechnungs- und Zahlungsbelege nachgewiesen hat. Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich ist dahin auszulegen, dass mit der Kürzung des Brachflächendarlehens auf 37.500 € zugleich die Anerkennung von Erschließungskosten in Höhe von 50.000 € vereinbart wurde; insoweit sind die von der Behörde anerkannten Gesamtkosten und die hierauf beruhenden geringeren Durchschnittsmieten rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.