Urteil
17 K 8861/12.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0514.17K8861.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 0.0.1967 geborene ledige Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin am 6. August 2012 mit dem Flugzeug von Istanbul in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am 4. Oktober 2012 einen Asylantrag. 3 Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 30. Oktober 2012 erklärte die Klägerin, sie habe in Syrien ein eigenes Friseurgeschäft geführt. Eines Tages sei eine Diskussion über die Lage in Syrien unter ihren Kundinnen eskaliert. Anwesend sei auch die Frau eines Regierungsbeamten gewesen, die für die Regierung Partei ergriffen habe. Die anderen Kundinnen – darunter eine gute Freundin von ihr – seien dagegen gewesen. Daraufhin habe sie die Frau des Regierungsbeamten aus dem Geschäft geschmissen und sie gebeten, nicht wiederzukommen. Zwei, drei Tage später sei ihre Freundin von Sicherheitsleuten abgeholt worden. Dann habe der Beamte des Militärsicherheitsdienstes sie aufgesucht und mitgenommen. Ihr Bruder habe sie begleitet. Dieser habe eine Backpfeife bekommen. Er sei rausgeschmissen worden. Danach habe man sie verhört und darüber befragt, was die kurdische Kundschaft in ihrem Geschäft mache, über was geredet würde. Man habe sie beschimpft. Man habe sie aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten und in ihrem Geschäft Informationen zu sammeln. Sie habe sich erst geweigert, sei aber dann darauf eingegangen. Danach sei sie zurückgegangen und habe ihre Arbeit wieder aufgenommen. Fünf Tage später habe man sie ein zweites Mal abgeholt und verhört. Man habe ihr damit gedroht, sie beim nächsten Mal nicht mehr freizulassen. Es seien viele Gerüchte über sie erzählt worden. Ihr Bruder habe dann beschlossen, sie solle das Land verlassen. Sie ertrügen es nicht, wenn sie ein drittes Mal mitgenommen würde. 4 Mit Bescheid vom 28. November 2012 – der Klägerin zugestellt am 5. Dezember 2012 – lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften lägen nicht vor (Ziffer 2). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Syrien wurde festgestellt (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Anerkennung als Asylberechtigte stehe die sog. Drittstaatenregelung entgegen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheide mangels glaubhaftem Vortrag zur drohenden Verfolgung der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung aus. 5 Am 17. Dezember 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und auf das Vorbringen im Asylverfahren verwiesen. Ergänzend trägt sie vor, die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG lägen unabhängig von der Frage vor, ob sie vorverfolgt ausgereist sei. Aufgrund der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der Asylantragstellung und des Umstandes, dass sie illegal aus Syrien ausgereist sei, bestehe eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr. Die Klägerin verweist zudem auf ihr Engagement in einem Verein, der arme Menschen unterstützt. Ungefähr einen Monat nach ihrer Flucht sei ihr Bruder verhaftet worden. Die Sicherheitsbeamten hätten den Aufenthaltsort der Klägerin wissen wollen und ihn bedroht und körperlich misshandelt. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2012 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes. 11 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin angehört und durch die Vernehmung des Zeugen N Beweis erhoben. Die Klägerin schilderte, an regierungskritischen Demonstrationen in Syrien teilgenommen zu haben. Als Nachweis hierüber legte sie Fotos vor. Wegen der Einzelheiten bzw. des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsgänge des Bundesamtes Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 I. Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. April 2013 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen worden ist. 15 II. Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit der Klage allein verfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. 17 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden, § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. 18 Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG erfolgt unter Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsanforderungen, je nachdem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie auf § 60 AufenthG keine Anwendung mehr, 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. 20 Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist dann auszugehen, wenn die für die Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen. 21 Nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist dabei die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsland bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung bei seiner Rückkehr in das Herkunftsland begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer Vermutung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die tatsächliche Vermutung kann jedoch durch stichhaltige Gründe widerlegt werden, die die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Ob dies gelingt, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. 23 Aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Antragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. 25 In Anwendung der vorgenannten Grundsätze kann im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) eine Bedrohung der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht festgestellt werden. Weder ist glaubhaft, dass die Klägerin Syrien infolge eingetretener oder unmittelbar drohender asyl- bzw. flüchtlingserheblicher Vorverfolgung verlassen hat (1.), noch liegen sonstige Gründe vor, die es rechtfertigen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung der Klägerin im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auszugehen (2.). 26 1. Die Klägerin kann sich nicht auf die tatsächliche Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG berufen, weil das Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung gewinnen konnte, dass die Klägerin Syrien infolge eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat. 27 Die Klägerin hat sowohl bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung von Ereignissen berichtet, auf die sie ihre behauptete Vorverfolgung stützen will. Das Gericht hält diesen Vortrag unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Klägerin sowie ihrer intellektuellen und rhetorischen Fähigkeiten – zumindest in den entscheidungserheblichen Teilen – für unglaubhaft. Zu dieser Einschätzung gelangt das Gericht insbesondere aufgrund des im Vergleich zu der Anhörung beim Bundesamt mit einzelnen Details überfrachteten und gesteigerten Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Es ist vor allem nicht nachvollziehbar, warum die erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte, das Kerngeschehen betreffende Behauptung der Klägerin, sie sei von dem Mitarbeiter des syrischen Militärsicherheitsdienstes geohrfeigt und getreten worden – sollte sie wahr sein –, nicht bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt oder im weiteren verwaltungs- bzw. Klageverfahren vorgetragen wurde. Die übertriebene und vor allem ungefragte Genauigkeit in vielen (Neben-)punkten des Geschehens macht die Aussage insgesamt unglaubhaft. Die Klägerin schilderte ohne Unterbrechung und ohne erkennbare persönliche Betroffenheit einen Bericht, der aus Sicht des Gerichts auswendig gelernt erschien, ohne auf tatsächlich Erlebtem zu beruhen. 28 Selbst die von der Klägerin geschilderte Auseinandersetzung in ihrem Friseurgeschäft und die anschließende Aufforderung eines Mitarbeiters des syrischen Militärsicherheitsdienstes, Informationen über Kundinnen in ihrem Laden weiterzugeben als wahr unterstellt, sind nicht geeignet eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 und 10 Qualifikationsrichtlinie zu begründen. Denn die Handlung, der die Klägerin ausgesetzt gewesen sein soll, knüpfte jedenfalls nicht an die asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung, an. Der syrische Beamte des Militärsicherheitsdienstes hatte ausweislich der Ausführungen der Klägerin vielmehr deshalb ein gesteigertes Interesse an ihrer Person, weil sie als Inhaberin eines Friseursalons als Informantin besonders geeignet erschien. Da die Klägerin sich dazu bereit erklärte, Informationen weiterzugeben, gab es für den Regierungsbeamten keinen Anlass, der Klägerin aufgrund einer Verweigerungshandlung eine regierungsfeindliche politische Überzeugung zuzuschreiben. Der Regierungsbeamte ging bis zuletzt davon aus, die Klägerin werde Informationen liefern. 29 Überdies stellen die Handlungen, denen die Klägerin nach ihrer Schilderung ausgesetzt gewesen sein soll, keine Verfolgungshandlungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 Qualifikationsrichtlinie dar. Nach Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der GFK Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (lit. a)), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a) beschriebenen Weise betroffen ist (lit. b)). Sofern man hier unterstellt, dass ein Beamter des Militärsicherheitsdienstes die Klägerin zu sich geholt hat, um Informationen über die Gespräche und politische Aktivitäten der Kundinnen im Geschäft der Klägerin zu erhalten, läge darin keine gravierende Handlung, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte begründete. Die Auswirkungen der Handlungen beschränkten sich nämlich zur Überzeugung des Gerichts auf den verbalen Anwerbeversuch, wie er in der Anhörung beim Bundesamt von der Klägerin geschildert wurde. Den geschilderten körperlichen Angriff (Ohrfeige und Fußtritte) hält das Gericht – wie bereits ausgeführt – für unglaubhaft. Weitere Konsequenzen hatte der Vorfall im Friseursalon für die Klägerin nicht. 30 Eine bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung, die eine Gefährdung voraussetzt, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 –, juris, 32 könnte allenfalls in der von der Klägerin behaupteten Drohung des als „Boss“ bezeichneten Regierungsbeamten zu sehen sein, sie werde schlechte Sache erleben und nicht mehr ein drittes Mal freigelassen, wenn sie keine Informationen liefere. Es erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine Verweigerungshaltung als regierungskritische Grundhaltung angesehen würde und in Folge dessen ein asyl- bzw. flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorläge. Allerdings hält das Gericht aus den bereits genannten Gründen auch dieses Geschehen für unglaubhaft. Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, warum einem potentiellen Informanten mit Inhaftierung gedroht werden sollte, da dieser dann für den Sicherheitsdienst nutzlos würde. Ungeachtet dessen hat sich – unterstellt man die Drohung als wahr – eine Gefährdung im zuvor benannten Sinn zumindest noch nicht hinreichend verdichtet, weil es an konkreten Umständen fehlt, die eine Verweigerungshaltung der Klägerin für den Sicherheitsdienst erkennbar machten. Schließlich ist die Drohung auch deshalb nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu begründen, weil die Klägerin nicht plausibel dargelegt hat und es auch sonst nicht ersichtlich ist, warum sie sich der Gefahr der Inhaftierung im Falle der fehlenden Lieferung von Informationen nicht dadurch hätte entziehen können, dass sie in ihrem Wohnort (einer Großstadt mit 200.000 Einwohnern) oder zumindest in eine der umliegenden Städte – zumindest zeitweise – umzieht. Aus dem – als wahr unterstellten Geschehen – wird deutlich, dass die Klägerin aufgrund eines Zufalls – Aufenthalt der Frau des Regierungsbeamten in ihrem Friseursalon während einer politischen Diskussion – in das Blickfeld des Regierungsbeamten geraten ist. Ein allgemeines Interesse des syrischen Sicherheitsdienstes an der Klägerin folgt aus den Ausführungen nicht. Allein die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine ledige Frau handelt, schließt einen Umzug nicht aus. Mangels anderweitigem Sachvortrag und sonstiger Anhaltspunkte ist es für die berufstätige Klägerin zumindest in größeren Städten möglich und zumutbar, alleine zu leben. 33 Die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Ereignisse stellen zur Überzeugung des Gerichts keine Vorverfolgungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 AufenthG, Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie dar. Dies gilt zum einen für die Behauptung, sie habe sich sozial engagiert und in einem Verein mitgearbeitet, der sich für arme Menschen einsetzt. Zum anderen gilt dies für ihre durch die Fotos glaubhaft gemachte Teilnahme an Demonstrationen gegen die syrische Regierung. Beide Tätigkeiten haben nämlich nicht zu Verfolgungshandlungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 Qualifikationsrichtlinie geführt. Denn die Klägerin ist nach ihren eigenen Ausführungen nicht wegen ihres Engagements im Verein oder ihrer Teilnahme an Demonstrationen ins Blickfeld des militärischen Sicherheitsdienstes gelangt, sondern wegen einer politischen Diskussion zwischen Kundinnen in ihrem Friseurgeschäft. Dass die Klägerin nicht als regierungskritische Person bei den syrischen Behörden bekannt war, schließt das Gericht insbesondere daraus, dass man die Klägerin andernfalls wohl nicht als Informantin hätte gewinnen wollen, sondern sie eher sofort Repressalien unterworfen hätte. Die von der Klägerin geschilderte Behandlung durch den Regierungsbeamten stand immer im Bezug zur fehlenden Bereitschaft, Informationen zu besorgen und nicht in kausalem Zusammenhang mit einer aktiven politischen Tätigkeit gerade der Klägerin. Im Übrigen verneinte die Klägerin bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, in Syrien politisch aktiv gewesen zu sein. 34 2. Losgelöst von der Privilegierung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ist die Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Syrien auch nicht wegen der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. 35 Nach jüngster Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen werden – unter Würdigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2012, 3 L 14//12 – unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, auch angesichts der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt. Rückkehrer unterliegen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründet aber lediglich einen – hier gewährten – Anspruch auf Abschiebungsschutz, nicht aber den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden, 36 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A –, m.w.N. 37 Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass illegal ausgereisten Syrern, die einen Asylantrag stellen, stets ohne vorliegen weiterer Gründe eine regimefeindliche politische Einstellung unterstellt wird. Vielmehr liegt es gerade bei den derzeitigen Umständen in Syrien nahe, dass sie vielfach vornehmlich wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage und den damit verbundenen Gefahren aus Syrien ausreisen, nicht aber wegen einer regimefeindlichen Gesinnung. 38 Sonstige Gründe, die eine Bedrohung der Klägerin im Falle der Rückkehr nach Syrien überwiegend wahrscheinlich machten, hat sie nicht substantiiert dargelegt. Allein die Tatsache, dass die Klägerin Inhaberin eines Friseurgeschäftes war, begründet eine solche Gefahr nicht. Die Klägerin ist insoweit keiner anderen Gefahr ausgesetzt als jede andere unverfolgt ausgereiste syrische Staatsangehörige, die nach ihrer Rückkehr eingehend befragt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin nach den Anwerbeversuchen des Regierungsbeamten, als Informantin zu arbeiten, ausgereist ist, ohne Informationen weiterzugeben. Es ist aufgrund der bereits dargelegten Umstände des Einzelfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der syrische Militärsicherheitsdienst deshalb allgemein ein gesteigertes Interesse an der Klägerin hat. Den Vortrag der Klägerin, ihr Bruder sei festgenommen worden, nachdem Beamte nach ihrer Flucht erfolglos nach ihr gesucht hätten, hält das Gericht zumindest nicht insofern für glaubhaft, als der Bruder der Klägerin gerade wegen der Klägerin und deren Verweigerungshaltung festgenommen worden sein soll. Nachweise über die Festnahme des Bruders gibt es nicht. Jedenfalls der Grund der Festnahme ist – weder durch die Aussage der Klägerin, noch die des Zeugen – substantiiert dargelegt. Beide Aussagen beruhen auf Informationen vom Hören sagen. Sowohl die Klägerin als auch der Zeuge gaben an, von der Festnahme des Bruders der Klägerin von den anderen Geschwistern erfahren zu haben. Noch nicht einmal die Geschwister konnten dabei den Grund der Festnahme sicher benennen. Der Zeuge führte aus: „Sie [die Geschwister] haben gesagt, sie glauben, das [die Festnahme], ist wegen O [der Klägerin].“ Alleine der Grund, dass die Klägerin dem „Boss“ Informationen liefern sollte, macht es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Bruder ca. 8 Monate im Gefängnis gewesen sein soll, weil seine Schwester geflüchtet ist. 39 Weil die Klägerin – wie bereits ausgeführt – jedenfalls nicht aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahme oder ihres Engagements beim Verein ins Blickfeld der syrischen Behörden gekommen ist, ist sie letztlich nicht anders als andere unverfolgt ausgereiste syrischer Staatsangehöriger einer Gefährdung ausgesetzt. Hinzu kommt, dass die Klägerin sich in Deutschland seit ihrer Ausreise nicht politisch betätigt hat. 40 III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung und § 83b AsylVfG. 41 Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit folgt aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.