Urteil
8 K 3062/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0513.8K3062.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0. 2008 in E geborene Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger. Er ist nach eigenem Vortrag der Sohn der Frau Z (geb. am 00.00.1975) und des Herrn Y (geb. am 00. 0.1973). Die Mutter des Klägers führte unter der Identität Z1 (geb. am 00.0.1978) und der Vater des Klägers unter der Identität Y1 (geb. am 0.0.1973) in den Jahren 2003 bzw. 2005 jeweils erfolglos ein Asylverfahren durch (0000000-479; 0000000-479). Sie leben seither geduldet im Bundesgebiet. Sie sind trotz Aufforderung durch die zuständige Ausländerbehörde der Stadt E nicht im Besitz von Nationalpässen. Eine Beschaffung von Passersatzpapieren verlief wegen fehlender Identitätsnachweise bislang erfolglos. 3 Die Ausländerbehörde der Stadt E teilte dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Schreiben vom 7. Juli 2008 auf der Grundlage des § 14a Abs. 2 AsylVfG die Geburt des Klägers mit. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 28. August 2008 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Es stellte des weiteren fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, ansonsten werde er in die Volksrepublik China abgeschoben. 4 Der Kläger stellte am 30. Januar 2012 einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung führte er aus: Er sei in der Bundesrepublik Deutschland zur Welt gekommen und das zweite eheliche Kind der Familie. Sein 16jähriger Bruder lebe noch in der Volksrepublik China. Er selbst sei ohne Geburtserlaubnis der Volksrepublik China zur Welt gekommen und in China nicht registriert. In der Heimatprovinz seiner Eltern erhielten Familien nur dann die Erlaubnis für ein zweites Kind, wenn das erste Kind ein Mädchen gewesen sei. Ohne Geburtserlaubnis geborene Kinder würden nicht registriert und dürften öffentliche Grundschulen nur bis zur 6. Klasse besuchen. Gegen die Eltern werde ein fünfstelliger Eurobetrag als Bußgeld verhängt, sodass der Aufbau einer Existenz verhindert werde. Zudem drohe die Beschlagnahme von Eigentum und sogar die Inhaftierung. Zudem werde er keinen Zugang zum öffentlichen Krankensystem erhalten. Dies ergebe sich aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes und von amnesty international im Asylverfahren bei dem Verwaltungsgericht Meiningen (8 K 20205/09 Me). Es handele sich um Verfolgung gemäß Art. 9 Abs. 2b der Richtlinie 2004/83/EG. Zur Glaubhaftmachung, dass er in China einen Bruder habe, legte er eine Übersetzung einer chinesischen Urkunde vor, wonach Herr Y2 aus dem Dorf G des Distrikts I des Kreises X der Provinz A stamme. Sein Vater heiße Y und seine Mutter Z. 5 Der Kläger hat am 13. März 2013 die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben. 6 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 2. April 2013 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Des Weiteren lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 28. August 2008 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens werde abgelehnt, da die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Es werde bereits kein neuer Sachverhalt geltend gemacht. Die Restriktionen des chinesischen Familienplanungsrechts hätten bereits zum Zeitpunkt des Asylerstverfahrens bestanden, sodass dies dort hätte geltend gemacht werden müssen. Das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen stamme aus dem Jahr 2011, so dass die Dreimonatsfrist nicht eingehalten sei. Zudem stelle die Spruchpraxis eines Gerichts der ersten Instanz keine Rechtslage im Sinne der Norm dar. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben. Das Ermessen werde nicht im Sinne des Antragstellers ausgeübt, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Meiningen zum einen eine Mindermeinung darstelle, zum anderen in der Sache angreifbar sei. Es sei obergerichtlich seit längerer Zeit entschieden, dass die Vorschriften des chinesischen Familienplanungsrechts eine politische Verfolgungsgefahr nicht begründeten, da es an der Anknüpfung an einem asylerheblichen Merkmal fehle. Zudem folgten aus den administrativen Maßnahmen, sofern sie überhaupt Kinder beträfen und sich nicht an die Eltern richteten, keine gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßenden Konsequenzen. 7 Der Kläger stellte am 18. April 2013 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den das Gericht mit Beschluss vom 24. April 2013 ablehnte (8 L 731/13.A). 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 10 hilfsweise, 11 festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Volksrepublik China bestehen. 12 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 8 L 731/13.A, 7 K 5669/12 und 7 K 8404/12, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt E sowie die Auskünfte und Erkenntnisse, die in das Verfahren eingeführt wurden. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 12. April 2013 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Dieser hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) nach wie vor weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 19 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Bei dem vom Kläger am 30. Januar 2012 gestellten Asylantrag handelt es sich um seinen zweiten Asylantrag. Der erste Asylantrag war durch Bescheid des Bundesamtes vom 28. August 2008 abgelehnt worden. 20 Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens kann zum einen eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen sein (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Wird eine Änderung der Sachlage geltend gemacht, muss sich aus dem Vorbringen aber schlüssig ergeben, dass die neuen Tatsachen für eine dem Folgeantragsteller günstigere Entscheidung geeignet sind. Der Tatsachenvortrag muss glaubhaft und substantiiert sein. Er muss in sich stimmig, nachvollziehbar und einleuchtend sein, so dass bei verständiger Würdigung gerade jetzt die Befürchtung besteht, nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat werde der Betroffene politischer Verfolgung ausgesetzt sein. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss zudem binnen drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. Januar 2011 - 10 B 26/10 - m.w.N.; Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13/09 -; Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97 -; Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47/87 -. 22 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gericht hat nach der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel, dass der Tatsachenvortrag glaubhaft ist, nämlich ob der Kläger einen älteren Bruder in China hat und er mithin überhaupt das zweite Kind seiner Eltern ist. Zwar haben die Eltern des Klägers bereits in ihren jeweiligen Asylverfahren von einem Sohn in China berichtet, hierzu aber unterschiedliche Vornamen angegeben. Der Vater des Klägers konnte diesen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären. Ein Fehler in der Transkription der chinesischen Schriftzeichen in lateinische Buchstaben dürfte ausgeschlossen sein, da der Sohn einmal mit dem Vornamen „Y2“ und einmal mit „G“ bezeichnet wird. Weitere Zweifel an Vortrag des Klägers bestehen aufgrund der teilweise falschen Angaben zu seinen Eltern. Die Identität der bereits im Jahr 2003 eingereisten Mutter des Klägers wurde erst im Jahre 2011 durch Richtigstellung des Geburtsdatums geklärt. Die Identität des bereits im Jahr 2001 eingereisten Vaters des Klägers wurde erst jetzt in der mündlichen Verhandlung anhand einer Heiratsurkunde geklärt, sofern diese Urkunde echt ist. Die Eltern des Klägers haben ihre Identität mithin über viele Jahre hinweg gegenüber deutschen Behörden verschleiert. Es kommt hinzu, dass die vorgelegte Heiratsurkunde (wohl) eine Heirat im Jahr 1996 bescheinigt, die Eheleute aber nach ihren Angaben im Asylverfahren bereits im Jahr 1995 geheiratet haben wollen. Nicht zuletzt hat die Mutter des Klägers in ihrem Asylverfahren bereits eine falsche Heiratsurkunde vorgelegt, die eine Heirat im Jahr 1999 bescheinigt. Es bestehen in der Gesamtschau deshalb erhebliche Zweifel am Vortrag des Klägers. 23 Dies muss jedoch nicht abschließend entschieden werden, denn ein Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags nicht in Betracht. Es liegt keine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Klägers vor. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Restriktionen des chinesischen Familienplanungsrechts bereits zum Zeitpunkt des Asylerstverfahrens bestanden, so dass die eingeholten Auskünfte des Verwaltungsgerichts Meiningen keinen neuen Sachverhalt darstellen. Es kommt hinzu, dass nicht dargetan ist, weshalb nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom April 2011 der Asylfolgeantrag erst im Januar 2012 und damit nicht unter Beachtung der Dreimonatsfrist gestellt wurde. Es liegt auch keine Änderung der Rechtslage vor. Die Spruchpraxis eines erstinstanzlichen Gerichts stellt keine solche Änderung dar. Die vom Kläger in Bezug genommene sog. Qualifikationsrichtlinie 24 - Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsgehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12 - 25 ist bereits im Oktober 2004 in Kraft getreten und war bis Oktober 2006 in nationales Recht umzusetzen, so dass jedenfalls die Frist von drei Monaten nicht eingehalten ist. 26 Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Hat das Bundesamt – wie vorliegend – im Asylerstverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen, kann auf einen Asylfolgeantrag des Ausländers hin eine erneute Prüfung und Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen. Sind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG insoweit gegeben, hat das Bundesamt das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen hingegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige Entscheidung zurückgenommen bzw. widerrufen wird. Insoweit besteht aber lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. 27 BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41/99 -; Urteil vom 7. September 1999 – 1 C 6/99 -. 28 Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sind nicht erfüllt. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes ist frei von Ermessensfehlern (§ 114 VwGO). 29 Unabhängig davon und selbstständig tragend besteht auch bei inhaltlicher Prüfung keine Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 30 Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass ein Verstoß gegen familienplanungsrechtliche Bestimmungen regelmäßig weder politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG noch eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zur Folge hat. 31 Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 1139/97.A -, m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. Juni 2002 ‑ A 5 B 837/01 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. September 2002 – 2 B 01.31187 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. September 2000 – 11 L 2068/00 -. 32 Soweit der Kläger geltend macht, er werde vom Zugang zum Bildungs- und Gesundheitssystem ausgeschlossen, führt dies auch unter Berücksichtigung der sog. Qualifikationsrichtlinie zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Erkenntnislage bestehen für den Kläger – und sich in vergleichbarer Situation befindliche chinesische Kinder – keine diskriminierenden administrativen Schwierigkeiten, die eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie darstellen. 33 Dabei wird nicht verkannt, dass für den Kläger die Ansiedlung in der Volksrepublik China mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Diese können daraus resultieren, dass die Eltern des Klägers gegen die von der Volksrepublik China erlassenen Regelungen zur Geburtenkontrolle verstoßen haben, indem die Mutter des Klägers (nach eigenem Vorbringen) ein zweites Kind ohne zuvor erteilte Geburtsgenehmigung zur Welt gebracht hat. Damit kann es problematisch sein, den Kläger im staatlichen Haushaltsregister („hukou") zu registrieren, was Auswirkungen auf die Möglichkeit des freien Schulbesuchs, freie medizinische Versorgung und andere soziale Leistungen haben kann. 34 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Volksrepublik China vom 18. November 2011, S. 29. 35 Gleichwohl bestehen nach den vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich weder für den Kindergarten- und Schulbesuch unregistrierter Kinder in der Volksrepublik China unüberwindbare Schwierigkeiten noch ist eine bis zu einer Existenzgefährdung gehende Diskriminierung zu erwarten. 36 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Volksrepublik China vom 18. November 2011, S. 29; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Juni 2012 – 16a K 5463/11.A -; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28. Juni 2012 – 8 K 94/12.A -; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 3. November 2005 – 5 K 1483/04.A -. 37 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass von der Ein-Kind-Politik zahlreiche Ausnahmen gemacht werden, die von Provinz zu Provinz unterschiedlich sind. Vorliegend käme die Ausnahme für zurückgekehrte Auslandschinesen in Betracht. In der Folge dürfte eine Geburtsregistrierung ohne weiteres möglich sein. 38 Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Volksrepublik China vom 18. November 2011, S. 29; Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2011 – 8 K 5813/10.A – m.w.N.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Juni 2012 – 16a K 5463/11.A -. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 40 Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.