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Beschluss

17 K 3207/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung ohne Mitwirkung Dritter deren Rechte unmittelbar beeinflussen würde; dies war nicht dargelegt. • Einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kann aus Ermessen abgelehnt werden, wenn die Interessen des Dritten auch ohne förmliche Beiladung ausreichend gewahrt sind. • Prozessökonomische Erwägungen können gegen eine Beiladung sprechen, insbesondere wenn sie zu erheblichen Verfahrensverzögerungen oder einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko führen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Beiladung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers • Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung ohne Mitwirkung Dritter deren Rechte unmittelbar beeinflussen würde; dies war nicht dargelegt. • Einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kann aus Ermessen abgelehnt werden, wenn die Interessen des Dritten auch ohne förmliche Beiladung ausreichend gewahrt sind. • Prozessökonomische Erwägungen können gegen eine Beiladung sprechen, insbesondere wenn sie zu erheblichen Verfahrensverzögerungen oder einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko führen. Die X (Antragstellerin) begehrt Beiladung in ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem die Beklagte als untere Umweltschutzbehörde eine Untersagungsverfügung gegenüber einem gewerblichen Sammler erlassen hat. Die Antragstellerin ist eine rechtlich verselbständigte Anstalt öffentlichen Rechts, der die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen wurden. Im Verwaltungsverfahren wurde die Antragstellerin von der Behörde zweifach zur Stellungnahme aufgefordert, und ihre Einwendungen sind in die behördliche Entscheidung eingeflossen. Die Antragstellerin rügt, dass ihre rechtlichen Interessen durch die Gerichtsentscheidung berührt würden und beantragt deshalb ihre formelle Beteiligung als Beigeladene. Das Gericht prüft, ob eine notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) oder eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) geboten ist und wägt auch prozessökonomische Folgen ab. Es stellt fest, dass keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter ohne ihre Mitwirkung dargelegt ist. • Erforderlichkeit notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO): Nicht erfüllt, weil nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die gerichtliche Entscheidung ohne Beteiligung der Antragstellerin unmittelbar ihre Rechte gestalten, bestätigen, verändern oder aufheben würde. • Einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO): Obwohl die Antragstellerin rechtliche Interessen hat, die durch die Entscheidung berührt werden können, ist deren Wahrung im Verwaltungsverfahren bereits durch zweimalige Anhörung sichergestellt worden; ihre Stellungnahmen sind in die behördliche Entscheidung eingeflossen. • Rechtskrafterstreckung und Informationszugang: Es ist nicht ersichtlich, dass eine formelle Beiladung erforderlich wäre, damit die Beklagte die Antragstellerin hinreichend informiert oder deren Stellungnahmen im Klageverfahren verwertet. • Prozessökonomie: Die Beiladung würde das Verfahren aufwändiger machen und könnte Kaskadeneffekte auslösen, da weitere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder beauftragte Dritte ebenso beigeladen werden könnten, was zu erheblichen Verzögerungen und erhöhtem Kostenrisiko führen würde. • Verfahrensbeschleunigung: Eine unmittelbare Äußerung der Antragstellerin gegenüber dem Gericht würde die Entscheidung nicht wesentlich beschleunigen, weil die Beklagte als untere Behörde ohnehin verpflichtet ist, die Stellungnahmen des Entsorgungsträgers zu würdigen und ggf. nachzufragen; dies dürfte über die Behörde zügiger geschehen als über den Umweg des Gerichts. Der Antrag auf Beiladung der X wird abgelehnt. Das Gericht betrachtet eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO als nicht gegeben, weil keine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Rechte ohne Beteiligung dargelegt wurde. Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO wird aus Ermessen abgelehnt, da die Interessen der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren bereits durch Anhörung gewahrt sind und eine förmliche Beiladung zu unverhältnismäßigen Verfahrensverzögerungen und erhöhten Kosten führen würde. Ebenso ist nicht zu erwarten, dass ohne Beiladung die Beklagte die Stellungnahmen der Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigen würde. Damit bleibt die Verfahrensführung effizienter und die Entscheidung kann ohne förmliche Beteiligung der Antragstellerin getroffen werden.