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Urteil

17 K 1775/12.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0426.17K1775.12A.00
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Leitsätze

1. Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der

Aufnahmebedingungen sind derzeit in Italien nicht auszumachen.

2. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines aus individuellen Gründen

folgenden beachtlichen Ausnahmefalls, der die Beklagte zur

Ausübung des eigenen Prüfrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO) verpflichtete (sog.

Selbsteintrittsrecht), kann geben, ob der Asylsuchende zu einem in

Art. 17 der Richtlinie 2003/9/EG benannten besonders

schutzbedürftigen Personenkreis zu rechnen ist (Einzelfall, hier )

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen sind derzeit in Italien nicht auszumachen. 2. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines aus individuellen Gründen folgenden beachtlichen Ausnahmefalls, der die Beklagte zur Ausübung des eigenen Prüfrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO) verpflichtete (sog. Selbsteintrittsrecht), kann geben, ob der Asylsuchende zu einem in Art. 17 der Richtlinie 2003/9/EG benannten besonders schutzbedürftigen Personenkreis zu rechnen ist (Einzelfall, hier ) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1964 geborene Kläger zu 1. behauptet syrischer Staatsangehörigkeit kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Er reiste nach eigenen Angaben zusammen mit seiner Ehefrau, der am 00.00.1973 geborenen Klägerin zu 2., und seinen Kindern, den Klägern zu 3. bis 5. und den Klägern in den Verfahren 17 K 1776/12.A und 17 K 1777/12.A am 20. August 2011 von Syrien über die Türkei mit dem LKW nach Italien und von dort mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier lebt seit zwei Jahren ein weiterer erwachsener Sohn der Kläger zu 1. und 2. Im Zug wurden die Kläger auf der Strecke von J nach N von der Bundespolizei aufgegriffen. Ein vorgenommener Datenabgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (Eurodac-VO) ergab, dass die Kläger am 17. August 2011 in Italien einen Asylantrag gestellt haben. Am 24. August 2011 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Wiederaufnahmegesuch an Italien. Am 26. August 2011 stellten die Kläger beim Bundesamt einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 30. August 2011 erklärte der Kläger zu 1. – im Gegensatz zur Klägerin zu 2. – zunächst nicht von sich aus, über Italien eingereist zu sein. Beide gaben letztlich an, in Italien nicht freiwillig ihre Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Im Übrigen machten die Kläger zu 1. und 2. Ausführungen zu ihren Fluchtgründen aus Syrien. Dem Wiederaufnahmegesuch entsprach das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II VO). Mit Bescheid vom 17. Januar 2012 – den Klägern zugestellt am 26. Januar 2012 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Italien an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig, weil sich Italien nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO zur Prüfung des Antrages für zuständig erklärt habe. Außergewöhnliche humänitäre Gründe, die die Beklagte zur Ausübung eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II VO veranlassen könnten, bestünden nicht. Italien erfülle gegenüber Ausländern, die dort einen Asylantrag stellten, die erforderlichen Mindeststandards. Da es sich bei Italien um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat i.S. des Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz (GG) bzw. § 26a AsylVfG handele, sei aufgrund des diesen Vorschriften zugrundeliegenden normativen Vergewisserungskonzeptes davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt sei. Für einen Ausnahmefall von diesem Konzept seien im gegebenen Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Die Kläger suchten – noch vor Zustellung des Bescheides – gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 23. Januar 2012 gab die seinerzeit zuständige Kammer der damaligen Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung auf, Maßnahmen zum Vollzug der Überstellung nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen und die Ausländerbehörde hiervon zu unterrichten (Az.: 21 L 79/12.A). Gegen den zugestellten Bescheid vom 17. Januar 2012 haben die Kläger am 9. Februar 2012 zudem Klage erhoben. Mit Beschluss vom 29. November 2012 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (Az.: 21 L 2204/12.A). Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen Bezug genommen auf das Vorbringen im Asyl- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Ergänzend wird vorgetragen: Die Überstellung nach Italien sei nicht mehr möglich, weil bereits mehr als sechs Monate seit der Erklärung der Zuständigkeit durch die italienischen Behörden vergangen seien. Außerdem schlössen bestehende systemische Mängel im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern in Italien die Überstellung aus. In Italien seien die Kläger der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt. Bezogen auf den Einzelfall stehe der Überstellung die psychische Erkrankung des Klägers zu 1. entgegen. Hierzu legten die Kläger verschiedene ärztliche Bescheinigungen vor, in denen dem Kläger zu 1. eine rezidivierende depressive Störung und Zwangshandlungen attestiert werden. Die Kläger beantragen – nach Hinweis des Gerichts –, den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes Bezug. In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu 1. und 2. ergänzend befragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie den der Ausländerakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Die Klage gegen den Bescheid vom 17. Januar 2012 ist als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist § 27a AsylVfG, wonach ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist, wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens vorliegt. Die mit diesem Ausspruch regelmäßig verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Das Bundesamt hat sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der - einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorrangigen - Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens der Kläger zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Diese Verfahrenssituation ist vergleichbar mit derjenigen im Falle der Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach §§ 33, 32 AsylVfG, in der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Anfechtungsklage allein gegen den Einstellungsbescheid des Bundesamtes statthaft ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn 12, 14. Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Aufhebung des den begünstigenden Verwaltungsakt ablehnenden Bescheid beschränken darf, was im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn 15. Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz findet allerdings auf behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung. Denn ist - wie dargelegt - das Asylbegehren in der Sache noch gar nicht geprüft worden und wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge den Asylbewerbern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehen ist. Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst sich mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat, übergangen würde, vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 1506/12.A –. B. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2012 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt (I.). Die auf § 34a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig (II.). I. Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht die Beklagte, sondern die Republik Italien (1.). Die Beklagte ist auch nicht zur Ausübung des eigenen Prüfrechts (sog. Selbsteintrittsrecht) nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO verpflichtet (2.). 1. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO begründet worden (a.). Ein Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte ist später weder über Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO (b.) noch gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO erfolgt (c.). a. Die Zuständigkeit Italiens folgt, da die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO vorrangig zu prüfenden Zuständigkeitskriterien nach Art. 6 bis 9 dieser Verordnung nicht einschlägig sind, aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO, wonach ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Nach eigenen Angaben reisten die Kläger aus der Türkei kommend mit dem LKW nach Italien ein. Dort stellten sie laut Eurodac am 17. August 2011 einen Asylantrag. Auf Grundlage dieser Feststellungen ersuchte das Bundesamt mit Schreiben vom 24. August 2011 Italien um die Wiederaufnahme der Asylbewerber. Nachdem Italien auf diese Anfrage nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist von zwei Wochen gemäß § 20 Abs. 1 lit b) Satz 2 Dublin II VO reagierte, galt dies nach § 20 Abs. 1 lit. c) 2. Alt. Dublin II VO als Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch, so dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Darüber hinaus erklärte sich Italien am 6. Oktober 2011 gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c) Dublin II VO ausdrücklich für zuständig. b. Die Zuständigkeit ist nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II VO auf die Beklagte übergegangen. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO hat der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, diesen in jedem Fall innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags zu ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Bei Überschreitung der Frist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO geht nach Satz 2 die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat über. Da das Bundesamt bereits am 24. August 2011 – also schon vor der Stellung des Asylantrages in Deutschland am 26. August 2011 – ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gestellt hat, liegt schon kein Fall der Fristüberschreitung vor. Ungeachtet dessen wären diese Bestimmungen hier jedoch unmittelbar auch nicht einschlägig. Denn die Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO gilt ausdrücklich nur im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, nicht aber in Fällen des Wiederaufnahmeverfahrens. Die Dublin II VO unterscheidet gerade in Art. 16 Abs. 1 lit. a) einerseits und lit. c), d) und e) andererseits zwischen der Überstellung des Asylsuchenden in einem Aufnahmeverfahren gemäß den Art. 17 bis 19 der Dublin II VO und einer Überstellung des Asylsuchenden im Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 20 Dublin II VO. Durch Art. 16 Dublin II VO wird der Anwendungsbereich der nachfolgenden Art. 17 bis 20 Dublin II VO bestimmt. Aus der Trennung zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren folgt, dass – weil Art. 20 Dublin II VO weder eine Frist nennt, noch auf die Regelung in Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO Bezug nimmt – für das Wiederaufnahmeverfahren eine Übernahmeersuchensfrist nicht vorgesehen ist. Es ist gerade nicht so, dass Art. 20 Dublin II VO nur spezielle Modalitäten für die Wiederaufnahme regelt und im Übrigen die Regelungen der Art. 17 bis Art. 19 Dublin II VO anwendbar wären, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 1506/12.A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2005 – 13 AE 555/05, juris; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2011 ‑ Au 3 K 10.3046, juris; so auch Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage 2010, S. 138 K1; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 – 22 L 1158/12.A, juris Rn. 24. Da im hiesigen Fall die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs - wie ausgeführt - ohnehin gewahrt wäre, bedarf es keiner Vertiefung, ob eine analoge Anwendung der Frist des Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO auch für Wiederaufnahmefälle geboten wäre und ob sich der Kläger dann auf eine Fristverletzung auch berufen könnte, vgl. zu letzterem etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A, juris; VG München, Beschluss vom 28. November 2011 - M 15 E 12.30871 -, juris, m.w.N. c. Die Zuständigkeit ist schließlich nicht gemäß Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II VO auf die Beklagte übergegangen. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 der Verordnung erfolgt die Überstellung des Asylsuchenden von dem Mitgliedstaat, in dem der (zweite) Asylantrag gestellt wurde, in den Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO auf den Mitgliedstaat über, in dem der (zweite) Asylantrag eingereicht wurde. Hier hat Italien das Wiederaufnahmegesuch vom 24. August 2011 jedenfalls ausdrücklich am 6. Oktober 2011 angenommen. Zwar sind seit Annahme des Gesuchs bis heute mehr als sechs Monate verstrichen. Dies ist jedoch unschädlich und führt nicht zu einer Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 1 lit d) Satz 2, Abs. 2 Dublin II VO. Denn die Überstellungsfrist beginnt frühestens mit der Entscheidung im Hauptsacheverfahren über den Rechtsbehelf des Asylsuchenden gegen die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nicht zu prüfen, sofern der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, juris; -zur vergleichbaren Norm des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II VO- Nds.OVG, Beschluss vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 –, juris Rn. 14 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 1506/12.A –. Auf die vorläufige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht abzustellen. Die in Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 2. Alt. Dublin II VO normierte Sechsmonatsfrist verfolgt vom Sinn und Zweck der Regelung her in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates erfolgen. Diese Zielsetzung liefe leer, wenn die Frist schon zu einem Zeitpunkt begönne, in dem noch nicht sicher ist, dass die Überstellung überhaupt in Zukunft erfolgen wird, weil lediglich vorläufig die Vollziehung der Überstellung ausgesetzt wurde und die Entscheidung in der Hauptsache noch aussteht, vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 – juris, UA Rn. 40, 45. Inwieweit es aus denselben Erwägungen nicht auf die Hauptsacheentscheidung, sondern erst auf deren Rechtskraft ankäme, kann für die hier zu treffende Entscheidung mangels Erheblichkeit dahinstehen. Der von den Klägern eingelegte Rechtsbehelf – die Klage – hatte schließlich aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 2. Alt. Dublin II VO. Denn das Gericht hat zunächst mit Beschluss vom 23. Januar 2012 der seinerzeitigen Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Überstellung nach Italien vorläufig auszusetzen (Az.: 21 L 79/12.A) und mit Beschluss vom 29. November 2012 (Az.: 21 L 2204/12.A) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Darauf, ob das mitgliedstaatliche Recht die Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsanordnung grundsätzlich normativ vorsieht oder - wie in § 34a Abs. 2 AsylVfG - nicht, kommt es nicht an. Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 2. Alt. Dublin II VO stellt schon nach seinem Wortlaut ausdrücklich darauf ab, ob dem eingelegten Rechtsbehelf tatsächlich aufschiebende Wirkung zukommt („... aufschiebende Wirkung hat;“) und nicht darauf, ob es nach dem innerstaatlichen Recht zulässig ist, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, vgl. -zur vergleichbaren Norm des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II VO- Nds.OVG, Beschluss vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 –, juris Rn. 17 m.w.N. Im Übrigen ist es nach der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland nicht unzulässig, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellung anzuordnen. Denn der generelle legislative Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes wird in Fortführung des zu § 26a AsylVfG ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts und unter Beachtung der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den Fall einer auf § 34a Abs. 1 in Verbindung mit § 27a AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung insoweit (verfassungs- und unionsrechtskonform) teleologisch dahingehend reduziert, dass in eng umgrenzten Ausnahmefällen ebensolcher in Betracht kommt, so auch OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris Rn. 8 ff. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94 und auf BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris. Insoweit macht es hier keinen Unterschied, ob die zu Gunsten der Kläger angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage auf geschriebenem Gesetzesrecht oder auf einer verfassungs- und unionsrechtskonformen Auslegung beruht, insoweit sind die Erwägungen des EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, juris, zum Beginn der Überstellungsfrist jedenfalls ab Hauptsacheentscheidung auf die hiesige nationale Rechtslage übertragbar auch wenn, anders als in dem entschiedenen Fall offenbar in Schweden, das geschriebene Recht einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung hier nicht vorsieht. Einer Entscheidung, ob Art. 20 Abs. 1 lit. d), Abs. 2 Dublin II VO den Klägern überhaupt ein subjektives Recht vermittelt, verneinend etwa VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013 - RN 9 K 11.30445 -, juris Rn. 18, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. 2. Die Beklagte ist nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO zur Ausübung des eigenen Prüfrechts (sog. Selbsteintrittsrecht) verpflichtet. Nach dieser Norm kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin II VO zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung. Ob der Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch macht, steht grundsätzlich in seinem hier sachgerecht ausgeübten Ermessen. Eine Reduzierung des Ermessens auf Null ist nicht gegeben. Der durch die Dublin II VO geschaffenen Zuständigkeitsregelung zwecks Verwirklichung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems, vgl. Art. 78 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), liegt die Annahme zugrunde, in allen Mitgliedstaaten sei die Anwendung der GFK und der EMRK sichergestellt, sog. „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Eine Durchbrechung dieser Zuständigkeitsordnung aufgrund einer Reduzierung des Ermessens eines Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO auf Null kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem vorgenannten Konzept/Prinzip nicht aufgefangen wird. Von einem solchen Ausnahmefall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Im Hinblick auf die Ziele und das System der Dublin II VO genügt hierfür aber nicht jeder Verstoß gegen die GFK oder die EMRK sowie gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, sowie die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Erforderlich ist vielmehr, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4/Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) (vgl. zur Tragweite der garantierten Rechte der Charta Art. 52 Abs. 3 Satz 1 Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 1506/12.A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 - 17 L 660/13.A und vom 6. Februar 2013 - 17 L 150/13.A, juris; vgl. auch die vom BVerfG im Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189 herausgearbeiteten Fallgruppen der schlagartigen Veränderung der für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat bzw. der generellen Lösung von den Konventionsverpflichtungen. In Anbetracht dieser Rechtsprechung besteht derzeit keine Verpflichtung der Beklagten, den Asylantrag der Kläger in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Auf Grundlage des dem Gericht gegebenen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien ist aktuell nicht zu befürchten, dass systemische Mängel betreffend das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen vorliegen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat Italien ausgesetzt zu werden. Hinweise etwa dergestalt, dass dort Schutzgesuche zunächst schon überhaupt nicht geprüft würden, sind nicht ernstlich ersichtlich. Das Auswärtige Amt kommt in seiner im Rahmen eines Amtshilfeersuchens abgegebenen jüngsten ausführlichen Stellungnahme an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013 (Ziff. 1, 2) zu dem Ergebnis, dass keine neueren Fälle bekannt wären, in denen Flüchtlinge und Asylsuchende, die in Italien um Schutz nachsuchen wollen, bei ihrer Einreise auf dem Seeweg oder dem Landweg die Einreise bzw. der Aufenthalt in Italien verweigert worden sei. Es seien auch keine jüngeren Fälle ersichtlich, in denen sie nach ihrer Einreise in ihr Herkunftsland bzw. einen Drittstaat zurückgeführt bzw. abgeschoben worden seien, ohne dass sie in Italien – wie von ihnen beabsichtigt – einen Asylantrag hätten stellen können oder in denen sie nach ihrer Einreise trotz eines in Italien gestellten Asylantrags zurückgeführt bzw. abgeschoben worden seien. Bei sog. „Dublin-II-Rückkehrern“ - wie hier - sei gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr ihren bereits gestellten Asylantrag weiterverfolgen bzw. erstmals einen Asylantrag stellten könnten. Demnach wird Asylbewerbern ein effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt, vgl. hierzu auch die früheren Feststellungen in der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012, S. 5 sowie die Feststellungen im Urteil des VG Augsburg vom 11. Januar 2013 ‑ Au 6 K 12.30358 ‑, juris Rn. 25 unter Auswertung weiterer Erkenntnisse, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Diese Annahme wird insbesondere durch das Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. aus Dezember 2012 zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28. September 2012 nicht durchgreifend erschüttert, da sich dieses in erster Linie mit den Aufnahmebedingungen, der Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheitsfürsorge der Asylsuchenden in Italien beschäftigt. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen, der Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheitsfürsorge lassen sich zwar Mängel in Italien ausmachen. Insbesondere die durch überlastete Aufnahmeeinrichtungen bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit, die etwa durch das vorzitierte Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe oder die Auskunft der italienischen Vereinigung für rechtliche Untersuchungen zur Situation von Einwanderung (ASGI) an das VG Darmstadt vom 20. November 2012 geschildert wird, ist vor dem Hintergrund der Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten durchaus zu beachten. Allerdings handelt es sich unter Würdigung weiterer Erkenntnisse derzeit nicht um einen systemischen Mangel charakterisierende strukturelle landesweite Missstände, die eine individuelle Gefährdung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung nach Italien begründeten und die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen würden. Eine – unmenschliche oder erniedrigende Behandlung herbeiführende – beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen kann vielmehr nicht ausgemacht werden. Das Auswärtige Amt stellt in der vorzitierten Auskunft vom 21. Januar 2013 unter Ziff. 4. denn auch fest, derzeit könnten alle Asylbewerber/Flüchtlinge in öffentlichen Zentren untergebracht werden. Wie auch in der an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012 ergangenen Stellungnahme wird erneut betont, es gebe gegebenenfalls lokale/regionale Überbelegungen (in Teilen Süditaliens), landesweit seien aber genügend Plätze vorhanden (zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der Asylbewerber vgl. die Ausführungen auf S. 7 der Stellungnahme vom 11. Juli 2012). Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gebe es kommunale (und karitative) Einrichtungen, so dass meist ein Unterbringungsplatz in der Nähe gefunden werden könne. Zudem würden Dublin-II Rückkehrer von der Polizei bei Ankunft auf dem Flughafen in Empfang genommen und es werde ihnen sodann eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung zugeteilt, sofern ein Asylantrag gestellt bzw. das Asylverfahren noch weitergeführt werde (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013, Ziff. 1.4). Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) stellt in seiner gutachterlichen Stellungnahme an das VG Braunschweig vom 24. April 2012 auf Seite 3 ff. fest, dass in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden hätten und davon auszugehen sei, dass Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien sichergestellt sei, wenn ein formaler Antrag gestellt wurde, so lange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer nicht überschritten werde und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überstiegen. Der bereits ältere Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien vom Mai 2011 weist zwar auf seinerzeitige Schwierigkeiten bei der Unterbringung und der Information über den bestehenden Anspruch auf Gesundheitsversorgung hin, eine grundsätzliche Abkehr Italiens von seiner Völker- und europarechtlicher Verpflichtung gegenüber Flüchtlingen kann darin jedoch nicht gesehen werden, so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 –, juris UA S. 8. Sollten kurzfristige Überlastungen der Aufnahmeeinrichtungen – etwa durch ein aufgrund aktueller politischer Ereignisse hervorgerufenes hohes Flüchtlingsaufkommen – vorkommen, stellte dies ebenso keinen systemischen Mangel dar, wie eine nur örtlich begrenzte Kapazitätenüberschreitung. Denn nicht jede partielle Unterschreitung des unionsrechtlich gebotenen Schutzniveaus rechtfertigt bereits die Annahme eines systemischen Mangels, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 84 ff. Etwas anderes würde heißen, die betreffenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in der Dublin II VO in ihrem Kern auszuhöhlen und die Verwirklichung des Ziels zu gefährden, rasch den Mitgliedsstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Maßgeblich ist auch, dass die italienischen Behörden gegen die Beseitigung der Missstände Maßnahmen ergreifen. So wurde etwa die Notstandsgesetzgebung, durch die die Unterbringung einer erheblichen Anzahl aus den nordafrikanischen Ländern kommenden Asylsuchenden seinerzeit innerhalb kürzester Zeit erreicht werden sollte, bis Ende Februar 2013 verlängert, vgl. den unter www.proasyl.de abrufbaren Newsletter Italien Dezember 2012, Seite 1, und es wurden kurzfristig im Jahre 2011/2012 20.000 Aufnahmeplätze in kleinen bis mittleren Einrichtungen in Italien geschaffen, vgl. ASGI-Bericht an das VG Darmstadt vom 20. November 2012, S. 10. Anlässlich des Ende Februar 2013 ausgelaufenen Notstandes ist in einem internen Runderlass der Regierung vom 18. Februar 2013 festgelegt worden, die Präfekturen (Regierungspräsidien), die die Leitung des Notstandes vom Zivilschutz übernommen haben, müssten dafür Sorge tragen, dass besonders schutzbedürftige Personen nicht obdachlos würden, sondern in einem Schutzsystem für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR-Projekt) untergebracht würden, vgl. den unter www.proasyl.de abrufbaren Newsletter Italien März 2013, Seite 1. Angesichts dessen kann von einem Untätig bleiben oder gar einer Gleichgültigkeit der italienischen Behörde keine Rede sein. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage und der gegenwärtig nicht ansteigenden Zuströme von Asylbewerbern nach Italien (Anlandungen im Süden Italiens nach vorzitierter Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013, Ziff. 9: 2011: 62.692; 2012: 13.267 Personen; Beruhigung der Lage in den nordafrikanischen Staaten) kann eine – die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung „implizierende“ – beachtliche, systemische Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt insgesamt nicht ausgemacht werden, vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 1506/12.A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013 - 6 K 2643/12.A; VG Regensburg, Gerichtsbescheide vom 26. Februar 2013 ‑ RN 9 K 11.30445 ‑ und vom 8. Januar 2013 – RN 7 K 12.30397 -; VG Augsburg, Urteil vom 11. Januar 2013 - Au 6 K 12.30358 -; VG Schwerin, Beschluss vom 27. September 2012 ‑ 8 B 434/12 As ‑, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 23. Januar 2012 – 5 A 212/11 -, juris; siehe auch den Nichtannahmebeschluss, BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 2 BvR 285/12 –, juris; a.A. zuletzt VG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2013 – 6 K 1329/12.GI.A, juris. Auch unter Berücksichtigung der Situation der Kläger selbst ist keine andere Bewertung geboten. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person des Asylsuchenden liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob der Kläger zu den in Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten aufgeführten -nach Einzelfallprüfung gem. Art. 17 Abs. 2 entsprechend anerkannten - besonders schutzbedürftigen Personengruppen zählt (z.B. Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern). Beachtliche, in der Person der Kläger liegende Gründe von der Überstellung nach Italien abzusehen liegen indes nicht vor. Die von den Klägern geltend gemachte psychische Erkrankung des Klägers zu 1. stellt einen solchen beachtlichen Grund nicht dar. Hinsichtlich der behaupteten Erkrankung ist schon nicht (nachvollziehbar) vorgetragen, dass diese in Italien nicht behandelbar bzw. die Medikamentation nicht möglich wäre. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien ist für Asylsuchende - trotz zuweilen auftretender praktischer Erschwernisse - grundsätzlich hinreichend gewährleistet. Ausweislich der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013 haben Asylbewerber während des Asylverfahrens Anspruch auf freie medizinische Versorgung, Ziff. 5.1; dies wird auch von dem vorzitierten Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe aus Dezember 2012, S. 45, 58 im Wesentlichen bestätigt. Das Auswärtige Amt geht weiter davon aus, Asylbewerber seien in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt, Ziff. 6. Die Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst) sei obligatorisch und ermögliche die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Behandlung bei einem praktischen Arzt, Kinderarzt, in Ambulanzen und bei Spezialisten oder zur Aufnahme in ein Krankenhaus berechtige. Für die Registrierung und den Erhalt des Gesundheitsausweises benötigten die Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis (die sie in einer Aufnahmeeinrichtung erhielten), eine Steuernummer (die sie bei der Einreise-Agentur erhielten) sowie eine feste Adresse (Ziff. 6.2 des Gutachtens des Auswärtigen Amtes sowie S. 45f. des Gutachtens von borderline-europe). Da nach dem jüngsten Gutachten des Auswärtigen Amtes derzeit grundsätzlich alle Asylbewerber - wie dargelegt - untergebracht werden können und insbesondere Dublin-II Rückkehren eine Unterkunft zugewiesen wird, ist nicht ersichtlich, dass die Kläger keine Wohnsitznahme werden vorweisen können. Ungeachtet dessen können sie sich selbst bei fehlendem festen Wohnsitz um eine Sammeladresse bemühen. Denn die Caritas bietet solche Adressen für Personen an, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch u.a. für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes, Ziff. 6.2). Eine solche „virtuelle Wohnsitznahme“ ist insbesondere in Rom recht umfangreich möglich (vgl. S. 46 Gutachten borderline-europe). Im Übrigen steht nach zitierter Auskunft des Auswärtigen Amtes (Ziff. 6.2) eine kostenfreie medizinische Versorgung selbst Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Die stets bestehende Notambulanz sei -ungeachtet einer Registrierung - für alle Personen in Italien kostenfrei zugänglich. Aktuell sei die Not- und Grundversorgung (vgl. Art. 15 RL 2003/9/EG) selbst für illegal aufhältige Personen garantiert. Eine ärztliche Versorgung sei im Allgemeinen auch gewährleistet, soweit es um die Behandlung von psychischen bzw. traumatischen Erkrankungen gehe (sofern diese durch einen Arzt attestiert würden – was hier der Fall ist). Daneben sei u.a. für kranke Personen eine spezielle Versorgung und Betreuung vorgesehen (Ziff. 8). Für sie gebe es speziell zusammengesetzte Teams bestehend aus Sozialarbeitern, Erziehern, Psychologen und Psychotherapeuten. Es ist nach alledem nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1. in Italien nicht hinreichend medizinisch versorgt werden könnte oder keinen Zugang zu einer solchen Versorgung hätte; auch kann ihm zugemutet werden, sich beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren zu lassen. Einschränkungen oder sonstige Gebrechlichkeiten des Klägers, die ihm dies verwehrt sein ließen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies hat sich auch nach der Befragung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Außer der Tatsache, dass er immer sehr nervös sei und Selbstgespräche führe, konnte er nicht erklären, wie ihn seine Erkrankung konkret im Alltag einschränkt. Konkrete Beschwerden konnte er nicht benennen. Gegen Schlafbeschwerden nehme er Tabletten, mit denen er gut schlafen könne. Insgesamt ist zu beachten, dass die Kläger als Familie zusammen mit den Klägern aus den Verfahren 17 K 1776/12.A und 17 K 1777/12.A nach Italien überstellt würden. Die Familienmitglieder können sich – wie sie es nach ihren eigenen Angaben auch in Deutschland machen – gegenseitig unterstützen. Dabei sind sie nicht auf die Hilfe des in Deutschland lebenden Sohns angewiesen. Zumindest die Klägerin zu 2. und der achtzehnjährige Kläger in dem Verfahren 17 K 1776/12.A sind erwachsene Menschen. Die Klägerin zu 1. ist gesund, der Kläger in dem Verfahren 17 K 1776/12.A jedenfalls nicht erheblich erkrankt, so dass zumindest sie die Verantwortung für die übrigen Familienangehörigen übernehmen und alle für das Asylverfahren, eine Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung erforderlichen Behördengänge in Italien erledigen können. Sonstige Umstände, die eine besondere Schutzbedürftigkeit begründen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Scheidet ein Anspruch der Kläger auf Ausübung des sog. Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO und schon damit eine Verletzung ihrer Rechte aus, kann dahin stehen, ob die Vorschrift über die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen nach der Dublin II VO überhaupt subjektive Rechte begründet, vgl. dazu Nds.OVG, Beschluss vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 –, juris, m.w.N.; Vorlagebeschluss des Hessischen VGH vom 22. Dezember 2010 - 6 A 2717/09.A - an den Europäischen Gerichtshof, juris -, Rechtssache C-4/11 EuGH. II. Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens bestehen nicht. Soweit eine psychische Erkrankung des Klägers zu 1. geltend gemacht wird, handelt es sich jedenfalls nicht um eine solche die – wie ausgeführt – nicht in Italien behandelt werden könnte bzw. die zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führte. Soweit im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (nur) vom Bundesamt inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe zu prüfen sein sollten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4, stünden solche der Aufenthaltsbeendigung hier ebenfalls nicht entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Suchtmedizin und Verkehrsmedizin B vom 27. November 2012, wonach die Abschiebung des Klägers zu 1. aufgrund der bestehenden Suizidalität aus psychiatrischer Sicht nicht zu verantworten sei. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form von Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern wird, was bei psychischen Erkrankungen der Fall ist, wenn im Rahmen einer Abschiebung das ernsthafte Risiko einer Selbsttötung gegeben ist und keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen werden können, die das Risiko im Falle der Abschiebung verlässlich ausschließen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 19 B 352/07 –, juris Rn. 5. Im Hinblick auf den Kläger zu 1. sind eine im vorgenannten Sinne beachtliche Suizidgefahr und das ernsthafte Risiko, dass sich die Suizidgefahr bei einer Abschiebung realisiert, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gutachten vom 27. November 2012 ist nach Auffassung des Gerichts zumindest hinsichtlich der Suizidalität nicht hinreichend fundiert. Insgesamt ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, weshalb von der pauschal am Ende des Gutachtens behaupteten Suizidalität im Fall der Abschiebung nach Italien ernsthaft auszugehen ist. In der mündlichen Verhandlung selbst wurde ein aktuelles Suizidrisiko des Klägers zu 1. zudem nicht (mehr) thematisiert. Schließlich ist – ein Suizidrisiko einmal unterstellt – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieser Gefahr im Rahmen der Abschiebungsmaßnahme durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann. Für sonstige Abschiebungshindernisse sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.