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Urteil

11 K 4589/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0425.11K4589.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Mai 2012 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 30. Juni 2011 (drei selbstständige Ladengeschäfte auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 2, Flurstücke 232, 235, 237 und 239) zum 1. Spiegelstrich auf Seite 2 der Bauvoranfrage (Beiakte 2, Seite 2) positiv zu bescheiden. 2 Die Beklagte wird verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 30. Juni 2011 zu den Spiegelstrichen 2 und 3 der Bauvoranfrage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 3 Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¼ und die Beklagte zu ¾. 5 Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Am 30. Juni 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Errichtung von drei selbständigen Ladengeschäften auf dem Grundstück Gemarkung L. , M.-----straße /L1. Straße (B9), Flurstücke Nr. 232, 235, 237 und 239. Ein Ladengeschäft für Drogerieartikel soll eine Verkaufsfläche von 650 m² erhalten, eins für Schuhe und Lederwaren von 410 m² und eins für Bekleidung von 450 m², jeweils zuzüglich Nebenräume für Personal, Lager- und Haustechnik. Ferner sieht das Planungskonzept die Errichtung einer gemeinsamen Parkplatzanlage mit insgesamt 91 PKW-Stellplätzen vor. Jedes Ladengeschäft soll nach der Bauvoranfrage unabhängig von den anderen Betrieben genutzt werden mit jeweils eigenem Eingang, eigener Anlieferung und eigenen Personalräumen. Die Klägerin fragte mit der Bauvoranfrage an, ob (1.) die Errichtung der Ladengeschäfte sowie (2.) die Verkehrserschließung bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig sind und (3.) die Anforderungen nach der Anzahl der Stellplätze erfüllt werden. Zu diesem Antrag reichte die Klägerin eine Geräuschimmissionsprognose der S. C. Ingenieurgesellschaft mbh & Co.KG, T. – I. , vom 27. März 2012 nach. 3 Das 5.718 m² große Baugrundstück liegt südwestlich der L1. Straße und nordwestlich der M.-----straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes L. Nr. 41 n – L1. Straße – der Beklagten, der nachfolgend auf einen Bebauungsplan Nr. 41 der Beklagten aus dem Jahr 1999 am 14. Juli 2005 in Kraft getreten ist. Der Bebauungsplan Nr. 41 n weist das Baugrundstück als Mischgebiet aus. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in dem Mischgebiet wird in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BauNVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO eingeschränkt. Danach sind in dem Gebiet nur Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig, soweit diese Sortimente in einer nachfolgenden Liste aufgeführt sind. Nach der Festsetzung dürfen zudem Randsortimente nur in das Warensortiment aufgenommen werden, wenn diese das betriebsspezifische Kernsortiment ergänzen, ihm deutlich untergeordnet sind, 10 % der Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten und nicht mehr als 50 m² des jeweiligen Betriebsgrundstücks umfassen. Die überbaubare Fläche wird durch die Ausweisung von Baugrenzen und eine Grundflächenzahl von 0,8 bestimmt. Ziff. 8 der textlichen Festsetzungen nimmt zum Erfordernis von Schalldämmmaßnahmen auf die VDI – Richtlinie 2719 in der jeweils gültigen Fassung Bezug. 4 Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2012 die beantragte Erteilung eines positiven Vorbescheides ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das beabsichtigte Warensortiment entspreche nicht den unter Ziffer 2.1 des Bebauungsplanes aufgelisteten zulässigen, nicht zentrumsrelevanten Sortimenten. Der geplante Baukörper überschreite zudem die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen, die PKW Stellplätze entlang der L1. Straße lägen größtenteils auf der Fläche, die nach dem Bebauungsplan zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen bestimmt sei, und die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,8 werde mit 0,92 überschritten. 5 Die Klägerin hat am 19. Juni 2012 Klage erhoben. 6 Zur Begründung trägt sie vor, der Bebauungsplan sei unwirksam: 7 Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen sei unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht erfüllt seien. Besondere städtebauliche Gründe für beschränkende Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben lägen nicht vor. Nach der Planbegründung sollten Sortimente ausgeschlossen werden, die negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt erwarten lassen. Dabei werde von zentrenrelevanten Sortimenten gesprochen, die „überdimensioniert“ an nicht integrierten Standorten seien. Die Planbegründung beziehe sich auf ein Einzelhandelsgutachten, das die Beklagte 2003 eingeholt habe. Darin werde eine „klare Bevorzugung der Innenstadt für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben (u.a. auch großflächige Einzelhandelsbetriebe), die ein zentren- und nachversorgungsrelevantes Warensortiment anbieten, vorgeschlagen“. Eine Überdimensionierung liege bei ihrem Bauvorhaben nicht vor. Auch aus einem Einzelhandelskonzept der Stadt aus 2008, das sich als eine Fortschreibung des Gutachtens 2003 verstehe, werde lediglich eine Forcierung der Innenstadtentwicklung zur Ansiedlung zusätzlicher großflächiger Betriebe mit nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimenten und eine entsprechende Beschränkung in den Gewerbegebieten, nicht aber den Mischgebiete angeraten. Überdies sei der geplante Standort ihres Vorhabens städtebaulich integriert. 8 Für die Auswahl der in Ziffer 2.1 für zulässig erklärten nicht zentrenrelevanten Sortimente fehle es an besonderen städtebaulichen Gründen. Es bestehe keine empirische Grundlage für die Auswahl der in der Positivliste genannten Sortimente. Zudem verstoße die Positivliste gegen das Übermaßverbot, weil die Beschränkung über das hinausgehe, was erforderlich sei, um das in der Planbegründung genannte Ziel zu erreichen. Es fehle eine Begründung dafür, weshalb nicht zentrenrelevante Sortimente teilweise in der Positivliste aufgeführt seien, andere jedoch nicht. 9 Die Beschränkung zentrenrelevanter Randsortimente auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche, jedoch nicht mehr als 50 m² des jeweiligen Betriebsgrundstücks, sei ohne städtebauliche Begründung erfolgt und sie sei willkürlich. Unbestimmt sei, dass das Randsortiment dem Kernsortiment „deutlich unterzuordnen“ ist. 10 Der Bebauungsplan leide weiter an einem beachtlichen Abwägungsfehler, da die festgesetzten Baugrenzen vorhandenen Baubestand teilweise durchschneiden, ihn auf einen passiven Bestandschutz beschränken und nicht erkennbar sei, dass sich die Plangeberin damit auseinandergesetzt habe. 11 Der Bebauungsplan leide auch an einem Verkündungsmangel, da der in Ziff. 8 der textlichen Festsetzungen enthaltene Verweis auf die VDI – Richtlinie 2719 nicht rechtsstaatlichen Anforderungen entspreche. 12 Die genannten Fehler führten zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. 13 Bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 41 n könne der vorangegangene Bebauungsplan Nr. 41 der Beklagten nicht wieder aufleben, weil er gleichfalls unwirksam sei. Er enthalte einzelhandelsbeschränkende Festsetzungen, die nicht hinreichend bestimmt seien und es fehle an einer hinreichenden städtebaulichen Begründung für die textlichen Festsetzungen. 14 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich deshalb nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m.§ 6 BauNVO. Danach sei ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB seien von dem Vorhaben nicht zu erwarten. 15 Die Klägerin beantragt, 16 1 17 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 24. Mai 2012 zu verpflichten, die Bauvoranfrage vom 30. Juni 2011 für die Errichtung von drei selbstständigen Ladengeschäften für Drogerie, Schuhe und Bekleidung auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 2, Flurstücke 232, 235, 237, 239, M.-----straße 65, 67 in L. hinsichtlich der Frage zu 1. der Bauvoranfrage vom 30. Juni 2011 positiv zu bescheiden. 2 18 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24. Mai 2012 zu verpflichten, die Bauvoranfrage vom 30. Juni 2011 auch im Übrigen positiv zu bescheiden. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: 22 Das Bauvorhaben der Klägerin widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes L. Nr. 41 n, dieser sei wirksam und deshalb sei der angefochtene Ablehnungsbescheid rechtmäßig. Der Ausschluss auch von nicht großflächigem, zentrenrelevantem Einzelhandel sei auf der Grundlage des Einzelhandelsgutachtens der GMA aus dem Jahr 2003 berechtigt. Das Gutachten schließe mit der abschließenden Handlungsempfehlung, an dezentralen Standorten Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bauplanungsrechtlich auszuschließen. Aus städtebaulichen und versorgungsstrukturellen Gründen sollten dezentrale Standorte zukünftig ausschließlich für nicht nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente reserviert bleiben. Dabei sei der in der Planbegründung verwendete Begriff „überdimensioniert“ nicht mit „großflächig“ gleichzusetzen und an der innenstadttypischen Verkaufsfläche von etwa 100 m² zu orientieren. 23 Städtebauliche Gründe rechtfertigten auch die Beschränkung des Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf die in der Positivliste genannten Sortimente. Wegen der exponierten Lage des Baugrundstücks solle dort die Realisierung einer straßenraumfassenden und nutzungsstrukturell verträglichen Bebauung ermöglicht werden. Dieses Planungsziel, das ursächlich für die Erstellung der Positivliste gewesen sei, ergebe sich aus der Planbegründung. Die Positivliste sei aufgrund der im Anhang des GMA-Gutachtens 2003 veröffentlichten „ GMA - Empfehlung zur bauplanungsrechtlichen Abgrenzung von zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten/Einrichtungen“ erstellt worden. 24 Die Positivliste verstoße nicht gegen das Übermaßverbot. Die vorgenommene Feindifferenzierung zwischen zulässigen „mittelgroßen“ Einzelprodukten, wie Möbel und Pkw, und unzulässigen „sehr großen“ Einzelprodukten wie z.B. Gartenhäuser, Booten und Campingwagen werde durch die in der Planbegründung genannten städtebaulichen Gründe mit Blick auf die exponierte Lage des Grundstücks gerechtfertigt. Soweit mit der Positivliste Sortimente, die nach dem Einzelhandelskonzept 2008 als nicht zentrenrelevant bezeichnet werden, ausgeschlossen werden, beruhe dies im Wesentlichen auf der zuvor anderen Darstellung im GMA-Gutachten 2003. 25 Die Verkaufsflächenbegrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente sei in der Planbegründung in schlüssiger Weise mit Blick auf die im L. Versorgungszentrum typische Verkaufsflächengröße von 70 – 100 m² dargelegt. 26 Die Festsetzung der Baufenster sei abwägungsfehlerfrei erfolgt. Sie ermöglichten eine optimale bauliche Grundstücksausnutzung unter Berücksichtigung einer Anbauverbotszone entlang der Bundesstraße C1. und der notwendigen Abstände zu dem benachbarten Wohngebiet. Der Grundstückseigentümer habe gegen die Festsetzungen der Baugrenzen im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes keine Bedenken erhoben. 27 Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 41 n sei das Vorhaben der Klägerin nach § 34 BauGB zu beurteilen. Auch dann sei es unzulässig, da ihm § 34 Abs. 3 BauGB entgegenstehe. Von dem Vorhaben seien trotz der unterhalb der Großflächigkeit liegenden Verkaufsflächen schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Stadt zu erwarten. Der Vorhabenstandort liege außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs der Beklagten, der im 2008 vom Rat der Stadt beschlossenen Einzelhandelskonzept dargestellt sei. Die „L. Sortimentsliste“ des Einzelhandelskonzeptes ordne die streitgegenständlichen Sortimente den zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu. Die im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes ermittelte zusätzliche Verkaufsfläche in diesen Branchen solle an den integrierten Standorten im Versorgungszentrum der Stadt angesiedelt werden. Dies sei auch konkret geplant (Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes L. Nr. 77 (B. Platz) vom 13.11.2012). Es wäre für die im zentralen Versorgungsbereich zu entwickelnden Standorte schädlich, wenn die von der Klägerin beantragten Ladengeschäfte für den rund 600 m entfernten Standort des Baugrundstücks zugelassen würden. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Aufstellungsakten der Beklagten Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 31 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten. 32 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einschätzung ihres Vorhabens, soweit dieses unter dem 1. Spiegelstrich der Bauvoranfrage zur Prüfung gestellt ist. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nicht nach § 30 BauGB, da die Bebauungspläne Nr. 41 n und 41 der Beklagten unwirksam sind, und bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB ist es bauplanungsrechtlich zulässig. 33 Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans 41 n folgt daraus, dass die in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes vorgenommene Einschränkung zulässiger Einzelhandelsbetriebe nicht von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt ist. 34 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan zwar festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und § 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmeweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Der in § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten – z.C1. . von Einzelhandel – aus einem festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung entspricht. Nicht nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven und schlüssigen – von wesentlichen Widersprüchen freien – Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 59/10 -, juris, m.w.N. 36 Geht der Plangeber über die Ausschlussmöglichkeit des § 1 Abs. 5 BauNVO hinaus und differenziert er die ausgeschlossene Nutzungsarten feiner – etwa hinsichtlich der zulässigen Sortimente – aus, ist diese Feindifferenzierung zusätzlich an den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO zu messen und muss durch „besondere“ städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein. Das „besondere“ an den städtebaulichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011, a.a.O., m.w.N. 38 Soweit ein partieller Einzelhandelsausschluss auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO erfolgt, setzt dies voraus, dass die Gemeinde für den Einzelhandelsausschluss eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichungen von den an sich nach der Baunutzungsverordnung zulässigen baulichen Nutzungen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange rechtfertigt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Planung auf einem hinreichend nachvollziehbaren und schlüssigen (Einzelhandels-) Konzept beruht. Angesichts der der Gemeinde zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt ein solches Konzept der gerichtlichen Überprüfung nur insoweit, als es nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist. Dies schließt ein, dass die Gemeinde sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Ziele konsistent verhalten muss, 39 vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011, a.a.O., m.w.N. 40 Ein Einzelhandelsausschluss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ist nur dann von besonderen städtebaulichen Gründen getragen, wenn sich Einzelhandelsvorhaben – würden sie in dem betreffenden Plangebiet realisiert – potentiell schädlich auf die Einzelhandelsstruktur des zentralen Versorgungsbereichs auswirken würden. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie einen derartigen negativen Effekt plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind, welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede freie Gestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Dabei bietet sich eine Unterscheidung an: Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur – also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs – also seiner Entwicklung – im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Eine Ermittlung der konkreten zentrenschädlichen Sortimente ist dann nicht geboten. Anders verhält es sich, wenn der Einzelhandelsausschluss allein oder vorrangig auf den Schutz bestehender Einzelhandelsstrukturen im zentralen Versorgungsbereich vor schädlichen Auswirkungen durch Einzelhandelsnutzungen außerhalb des Zentrums abzielt. In einem solchen Fall steigen die an die Gemeinde zu richtenden Ermittlungs- und Begründungsanforderungen und verlangt ein vollständiger Ausschluss des Einzelhandels mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine Zentrenschädlichkeit – um den städtebaulichen Bezug einer solchen Planung nachvollziehbar sicherzustellen – konkrete Angaben dazu, warum jegliche Formen von Einzelhandel der besagten Art, würde er in dem in Rede stehenden Baugebiet angesiedelt, die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinden unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde, 41 vgl. OVG NRW Urteil vom 6. September 2011, a.a.O., m.w.N. 42 Will eine Gemeinde bestimmte Betriebe aus einem Baugebiet ausschließen (hier: neben den Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten auch solche, die nicht zentrenrelevante Sortimente enthalten), so steht es ihr frei, die Differenzierung in Form eines Positivkatalogs zu umschreiben und abschließend aufzuzählen oder die Vorhaben, die von dem Baugebiet ferngehalten werden sollen, durch eine anschließende Aufzählung der Betriebe zu bestimmen, die sie ausdrücklich für zulässig erklärt, 43 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 C1. 54/08 -, juris. 44 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze folgt die Unwirksamkeit der Ziff. 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 n daraus, dass sie den Ermächtigungsrahmen des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO verlässt. Auch wenn der erfolgte Einzelhandelsausschluss nicht nur der Erhaltung der Einzelhandelsstruktur des zentralen Versorgungsbereichs der Beklagten dienen sollte, sondern zumindest gleichrangig der Stärkung dieses Bereiches - insoweit mithin die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt sein sollte - sind besondere städtebauliche Gründe für die vorgenommene Feindifferenzierung nicht plausibel. Dabei ist bei der Beurteilung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen, 45 vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011, a.a.0., m.w.N. 46 Aus der für die Beurteilung maßgeblichen Begründung des Bebauungsplanes ergeben sich keine ausreichenden städtebaulichen Gründe, die einen generellen Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten rechtfertigen könnten. Auf Seite 5 der Begründung, die insoweit von Bedeutung ist, wird ausgeführt, der Ausschluss resultiere aus der im Stadtgebiet vorliegenden Nachfrage nach Grundstücken für die Ansiedlung von Handelsbetrieben, hier vorwiegend dem Ansiedlungswunsch von Einzelhandelsbetrieben, die Warenarten anbieten, deren Kernsortiment zentrenrelevant bzw. nahversorgungsrelevant ist. Dabei würden zunehmend Standorte außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt und somit an nicht integrierten Standorten bevorzugt. Weiter heißt es, bei zentrenrelevanten Sortimenten seien negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur, insbesondere auf die Innenstadtentwicklung zu erwarten, wenn sie „überdimensioniert“ an nicht integrierten Standorten angesiedelt würden. Nahversorgungsrelevante Sortimente seien vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere für die Grundversorgung mit Lebensmitteln. Aufgrund des vorliegenden Ansiedlungsdrucks der Handelsbetriebe sowie dem zunehmenden Konkurrenzdruck benachbarter Einkaufsstädte habe die Stadt 2003 ein Einzelhandelsgutachten durch das Büro H. (H1. mbH) erstellen lassen. ... Entsprechend den Leitlinien zur städtebaulichen Weiterentwicklung und Aufwertung des innerstädtischen Versorgungszentrums werde eine klare Bevorzugung der Innenstadt für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben (u.a. auch großflächige Einzelhandelsbetriebe), die ein zentren- bzw. nahversorgungsrelevantes Warensortiment anbieten, vorgeschlagen. Die großflächigen Einzelhandelsansiedlungen außerhalb des abgegrenzten innerstädtischen Versorgungszentrums sollten grundsätzlich auf nicht zentrenrelevante Sortimente beschränkt werden, um angesichts der begrenzten ökonomischen Ressourcen eine versorgungsstrukturell und städtebaulich verträgliche Einzelhandelsentwicklung zu gewährleisten. Diese Ziele seien auch Bestandteil des Bebauungsplanes L. Nr. 41 n. 47 Diese Begründung macht nicht den im Bebauungsplan Nr. 41 n erfolgten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben plausibel. 48 Sie stellt zunächst Probleme bei „überdimensionierten“ Betrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten an nicht integrierten Standorten dar, mit besonderer Betonung („insbesondere“) des Lebensmitteleinzelhandels. Dabei bleibt unklar, an welchen Dimensionen der Begriff „überdimensioniert“ zu orientieren ist. Er ist in der Begründung nicht weiter erläutert. Einerseits kann sich die Begründung bei Verwendung des Begriffs allenfalls auf Einzelhandelsbetriebe ab einer bestimmten Größenordnung – nach den Erläuterungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ab etwa 100 m² Verkaufsfläche - beziehen und nicht auf Einzelhandel jedweder Größe. Andererseits ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO nur Festsetzungen für bestimmte Anlagentypen, wobei die Bezeichnung „überdimensioniert“ – anders als „großflächig“ (vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO) – keinen baurechtlichen Anlagentyp bezeichnet. Damit ist die in soweit angesprochene Begründung des Bebauungsplans ungeeignet, besondere städtebauliche Gründe für den vorgenommenen Einzelhandelsausschluss darzulegen. 49 Auch die weitere Begründung ist nicht zielführend. Es wird zwar von einer klaren Bevorzugung der Innenstadt für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben („u.a. auch großflächige Einzelhandelsbetriebe“) ... gesprochen. Soweit das „u.a.“ auch kleinflächige Betriebe anspricht, bedeutet die vorgesehene „klare Bevorzugung“ im Innenstadtbereich nicht zugleich die Rechtfertigung des Ausschlusses in den übrigen Gebieten der Stadt. Dass dies offensichtlich auch nicht gemeint ist, ergibt sich aus dem letzten Absatz der Seite 5 der Planbegründung. Dieser bezieht sich hinsichtlich der Ausschlussbegründung ausdrücklich nur auf „großflächige Einzelhandelsansiedlungen“. 50 Soweit sich die Begründung des Bebauungsplans auf das H. -Einzelhandelsgutachten 2003 bezieht, wird dadurch gleichfalls nicht plausibel gemacht, dass auch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe, sollten sie im Plangebiet angesiedelt werden, sich potentiell schädlich auf die Einzelhandelsstruktur im zentralen Versorgungsbereich auswirken können. Einerseits wird zwar in den abschließenden Handlungsempfehlungen des Gutachtens (Blatt 133) ausgeführt, eine einzelhandelsbezogene Standortpolitik nach dem „Gießkannenprinzip“ würde die Innenstadt wirtschaftlich schwächen und damit den Bestand sowie die Entwicklungsfähigkeit der Stadtmitte gefährden. Es werde daher empfohlen, an dezentralen Standorten Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bauplanungsrechtlich auszuschließen. Aus städtebaulichen und versorgungsstrukturellen Gründen sollten dezentrale Standorte zukünftig ausschließlich für nicht nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente reserviert bleiben. In Tabelle 23 (Seite 107 des Gutachtens) werden zudem „Empfehlungen zur Betriebstypenverteilung und Standortwahl“ gegeben, die einen Verkaufsflächen – Zusatzbedarf bei zentrenrelevanten Sortimenten ausschließlich dem Versorgungszentrum zuordnen. Andererseits zielt das Gutachten in seinen Ausführungen vorrangig auf großflächige Einzelhandelsbetriebe. So wird auf Seite 104 des Gutachtens zum Verkaufsflächenbedarf ausgeführt, eine bauplanungsrechtliche Steuerung und Begrenzung der Einzelhandelsentwicklung für großflächige Einzelhandelsbetriebe werde für dezentrale Standorte für notwendig erachtet, um negative versorgungsstrukturelle und städtebauliche Auswirkungen auf das innerstädtische Versorgungszentrum zu vermeiden. Auf Seite 106 des Gutachtens wird zum Thema „Branchenkonzept“ unter anderem der Ausbau der ergänzenden Versorgungsfunktion dezentraler Standorte empfohlen, wobei großflächige Betriebe ausschließlich mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ergänzt werden sollten. Entsprechend heißt es auf Seite 122 des Gutachtens zu „Entwicklungsperspektiven dezentraler Standorte“, großflächige Einzelhandelsansiedlungen außerhalb des abgegrenzten innerstädtischen Versorgungszentrums der Stadt L. sollten grundsätzlich auf nicht zentrenrelevante Sortimente beschränkt werden, um angesichts der begrenzten ökonomischen Ressourcen eine versorgungsstrukturell und städtebaulich verträgliche Einzelhandelsentwicklung zu gewährleisten. Wenn vom Grundsatz auch die Zulassung von Einzelhandel mit zentrenrelevanten/nahversorgungsrelevanten Sortimenten mit einer Größe bis zur Grenze der Großflächigkeit ein Versorgungszentrum schwächen und die Chancen für die von dem Gutachten befürworteten Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Zentrum senken kann, wird nach dem Gutachten nicht ersichtlich, dass dies in jedem Fall – und insbesondere auch für den hier zur Beurteilung stehenden Planbereich - so ist. Immerhin empfiehlt der Gutachter, wie ausgeführt, auch den Ausbau der ergänzenden Versorgungsfunktion dezentraler Standorte, soweit die Betriebe unterhalb der Großflächigkeit bleiben. Bei alledem vermag auch das Gutachten 2003 die nach der Begründung des Bebauungsplans offene Frage, weshalb im Plangebiet generell Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen sein sollen, nicht zu beantworten. 51 Ein weiteres Bedenken gegen die Wirksamkeit der textlichen Festsetzung Ziffer 2.1 des Bebauungsplanes folgt daraus, dass es für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, soweit sie nicht in der Positivliste genannt sind, an besonderen städtebaulichen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO fehlt. 52 Solche städtebaulichen Gründe ergeben sich wiederum nicht aus der Begründung des Bebauungsplans. Dort wird auf Seite 6, bezogen auf die Ausweisung des Mischgebietes, ausgeführt, auf der Basis der formulierten Planungsziele – gemeint sind offensichtlich die unter Ziffer 6 (Seite 3) genannten Ziele wie „Weiterentwicklung sowie städtebauliche Arrondierung dieser im nördlichen Rand der Innenstadt von L. gelegenen Baugebiete, geordnete nutzungsstrukturelle Entwicklung sowie die räumliche Fassung des Gebietes an der Straßenecke L1. Straße/M.-----straße “ und „Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen zur Sicherung der Funktion des innerstädtischen Versorgungszentrums der Stadt L. “ - werde das Nutzungsspektrum in dem Mischgebiet vorgegeben. Wie bereits in dem Ursprungsbebauungsplan L. Nr. 41 (L1. Straße) dargelegt, solle die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in den Mischgebieten gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO weiterhin eingeschränkt werden. Dabei wird die Liste der zugelassenen Sortimente damit begründet, diese würden als nicht zentrenschädlich angesehen, weil sie im allgemeinen nicht der Nahversorgung der örtlichen Bevölkerung dienten und damit keine Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion der Innenstadt darstellten. Eine Begründung, weshalb nicht auch andere, in der Positivliste genannte Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig sein sollen, ergibt sich daraus nicht. 53 Auch die weiteren Ausführungen der Begründung (Seite 7) sind nicht geeignet, besondere städtebauliche Gründe für die Einschränkung der Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Sortiment darzulegen. Es wird ausgeführt, das festgesetzte Warensortiment sei auf das geplante Nutzungsgefüge des Mischgebietes abgestellt. Dem entsprechend seien die nicht genannten Einzelhandelsbetriebe mit Verkauf von großvolumigen Gütern wie unter anderem Gartenhäuser, Boote und Campingwagen unzulässig. Diese Nutzungen würden aufgrund ihres Bedarfs an großräumigen Ausstellungsflächen und der damit verbundenen Ausstrahlung eine Störung des Gebietscharakters herbeiführen. Außerdem sei eine entsprechende Entwicklung aufgrund der exponierten Lage des Gebietes städtebaulich nicht sinnvoll. Für solche Betriebe stünden an anderer Stelle des Stadtgebietes ausreichend Ansiedlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Diese Begründung lässt ein schlüssiges Planungskonzept auf der Ebene der Bauplanung nicht erkennen. Dass an anderer Stelle des Stadtgebietes für die ausgeschlossenen Betriebe Ansiedlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, kann keinen städtebaulichen Grund für den Ausschluss auf dem hier in Rede stehenden Grundstück rechtfertigen. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen zur Großvolumigkeit. In Mischgebieten sind ohnehin großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig, so dass großvolumigen Gütern eine Grenze gesetzt ist. Es ist zudem nicht erkennbar, dass etwa der Verkauf von Gartenhäusern mit der vorgegebenen Flächenbegrenzung dem Nutzungsgefüge des Mischgebietes widerspricht, nicht aber ein Einzelhandelsbetrieb in entsprechender Größe, der (zulässig) auf den Verkauf von Holz oder Holzmaterialien gerichtet ist. Auch hinsichtlich des in der Begründung dargelegten Ziels, eine nutzungsstrukturell verträgliche Bebauung anzustreben, die das Wohnen nicht wesentlich stört, und die zugleich eine qualitätsvolle räumliche Fassung des Kreuzungsbereichs L1. Straße /M.-----straße bewirkt, lässt eine Rechtfertigung für den Unterschied etwa zwischen einem als zulässig angesehenen Betrieb zum Gartenbedarf (inklusive Pflege – und Düngemittel, Erde und Torf, Pflanzengefäße), Pflanzen, Gartenwerkzeuge, -teiche und –möbel und einem nach der Festsetzung unzulässigen Einzelhandelsbetrieb, der etwa auf Bürobedarf/Organisationsartikel (mit überwiegend gewerblicher Ausrichtung) oder Mikrocomputer gerichtet sind, nicht erkennen. Immerhin werden die letztgenannten Artikel gleichfalls in der Sortimentenliste zum H. -Gutachten 2003, die für die Erstellung der Positivliste maßgeblich gewesen sein soll, als nicht zentren- und nahversorgungsrelevant bezeichnet. 54 Ist die textliche Festsetzung Ziffer 2.1 des Bebauungsplans nicht von der hier zugrunde gelegten Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt, so hat dies die Unwirksamkeit der Festsetzung zur Folge. Der Fehler ist nicht nach den planerhaltenden Vorschriften der §§ 214 f BauGB unbeachtlich. Aufgrund der Ausgestaltung der §§ 214 und 215 BauGB bleiben verschiedene bundesgesetzliche Gesetzesverstöße endgültig beachtlich. Dazu gehört das Verlassen des Ermächtigungsrahmens zulässiger Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauNVO einschließlich der Festsetzungen und Feinsteuerungsmöglichkeiten der Baunutzungsverordnung nach dessen § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, 55 vgl. Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, Loseblattkommentar zum BauGB, Stand September 2012, § 215 Rdnr. 5, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011, a.a.O., m.w.N. 56 Ob darüber hinaus auch die ausgewiesene Festsetzung von Baugrenzen unwirksam ist und/oder der Bebauungsplan an einem Verkündungsmangel leidet, kann offenbleiben, da bereits die Mängel zur textlichen Festsetzung 2.1 des Bebauungsplans zur Gesamtunwirksamkeit des Planes führen. Wie sich aus der Planbegründung ergibt, zählte der erfolgte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zu den wesentlichen Planungszielen des Bebauungsplans. Ein Bebauungsplan ohne die Festsetzung zu Ziffer 2.1 entspräche nicht mehr dem subjektiven Planungswillen der Beklagten. Es kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass die Beklagte den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzungen zu Ziff. 2.1 beschlossen hätte, 57 vgl. zu den Voraussetzungen einer Gesamt- oder Einzelunwirksamkeit: OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011, a.a.O., m.w.N. 58 Ist der Bebauungsplan Nr. 41 n mithin unwirksam, kann dem Vorhaben der Klägerin auch nicht der vorangegangene Bebauungsplan L. Nr. 41 aus dem Jahre 1999 entgegengehalten werden, weil dieser gleichfalls unwirksam ist. Er setzt für den Bereich des Vorhabengrundstücks der Klägerin gleichfalls Mischgebiet fest. Gemäß Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind in den Mischgebieten Einzelhandelsbetriebe gem. § 6 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Weiter heißt es, in dem Mischgebiet könnten gem. § 6 Abs. 2 BauNVO i.V.m § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe mit Verkauf an den Endverbraucher sowie Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an den Endverbraucher mit Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind, ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sichergestellt sei, dass der Einzelhandel nur ein schmales, nicht zentren- und nahversorgungsrelevantes Warensortiment umfasse und eine unerwünschte Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben nicht vorliege bzw. nicht entstehe. Diese einzelhandelsbeschränkende Festsetzung ist nicht hinreichend bestimmt, da nicht erkennbar ist, was nach dem Willen der Plangeberin unter einem schmalen Warensortiment und einer unerwünschten Agglomeration zu verstehen ist. Desweiteren handelt es sich bei Einzelhandel mit einem schmalen, nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortiment nicht um eine typisierbare Nutzungsart. Entsprechend geht auch die Beklagte ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 41 n und der Klageerwiderung von der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 41 aus. 59 Bei einer Unwirksamkeit beider Bebauungsplänen ist das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig. Ausweislich der Angaben in der zum Genehmigungsverfahren gereichten Geräuschimmissionsprognose vom 27. März 2012 schätzt die Beklagte die Eigenart der näheren Umgebung als Mischgebiet ein und die Kammer hat auf der Grundlage des vorliegenden Kartenmaterials ( Beiakte 3 S. 364, www.tim-online.nrw.de ) keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. In einem Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Großflächigkeit allgemein zulässig, §§ 6 Abs. 2 Nr. 3, 11 Abs. 3 BauNVO. 60 Das Vorhaben der Klägerin ist auf die Errichtung nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe gerichtet. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb liegt nur vor, wenn eine Verkaufsfläche von 800 m² überschritten wird, 61 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2005 – BVerwG 4 C 8/05 -, juris. 62 Es werden drei Ladengeschäfte zur Genehmigung gestellt, die jeweils unterhalb der 800 m²-Grenze liegen. Die Verkaufsflächen der drei Betriebe können nicht zusammengerechnet werden, da es sich nicht um einen einzigen Betrieb handelt. Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist dann als selbständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Dies ist bei einem Betrieb zu bejahen, der über einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume verfügt, 63 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O. 64 Hier sollen die drei Ladenlokale nach der Bauvoranfrage jeweils unabhängig von den anderen Betrieben genutzt werden. Sie sollen über einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume verfügen. 65 § 34 Abs. 3 BauGB, wonach von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen, steht dem Vorhaben nicht entgegen. Solche schädlichen Auswirkungen sind erst zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs durch das Vorhaben in beachtlichem Maß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsaufrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert dabei eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulichen relevanten Umstände. Vorzunehmen ist eine Prognose, die alle Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen hat. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011, a.a.O., m.w.N. 67 Eine Schädigung kann grundsätzlich auch von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen, 68 vgl. Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, a.a.O., § 34 Rdnr. 86 e. 69 Es ist nicht erkennbar, dass nach diesen Maßstäben von dem Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Stadt zu erwarten sind. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf das Einzelhandelskonzept der Stadt berufen, das die H. im Februar 2008 erstellt hat und das sich als Fortschreibung des Gutachtens aus 2003 versteht (Seite 3 des Konzeptes). 70 Das Vorhaben der Klägerin soll rund 400 bis 600 m von dem in dem Konzept dargestellten Versorgungsbereich errichtet werden. Bei Vergleich der Angaben in der Bauvoranfrage und des Konzeptes werden dem geplanten Ladengeschäft für Drogerieartikel mit 650 m² Verkaufsfläche 2.280 m² Verkaufsfläche des Sortiments innerhalb des Versorgungsbereichs gegenüberstehen. Die entsprechenden Zahlen für Schuhe und Lederwaren betragen 410 m² zu 1.230 m² und für Bekleidung 450 m² zu 5.100 m² (Seite 32 des Konzeptes). Dabei wird die Gesamtverkaufsfläche des Vorhabens der Klägerin keine 7 % der Gesamtverkaufsfläche des Versorgungszentrums betragen. Es ist weder dargetan, dass bei einem Blick auf die Gesamtverkaufsfläche die verhältnismäßig geringe Steigerung, die das Vorhaben der Klägerin mit sich bringen wird, zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs führen wird, noch ist erkennbar, dass der Versorgungsbereich maßgeblich von einer Branche bestimmt wird, die Teil der Bauvoranfrage der Klägerin ist. Dazu sei angemerkt, dass ausweislich des Einzelhandelskonzeptes 2008 zwar die Sortimente Bekleidung, Lederwaren und Schuhe als zentrenrelevante Leitsortimente dargestellt werden, nicht aber Drogerieartikel, und die hier in Rede stehenden Sortimente insgesamt werden in dem Einzelhandelskonzept nicht zu den wichtigen Bausteinen eines Nahversorgungszentrums gezählt (Seite 16 f des Konzeptes). 71 Die gutachterlichen Äußerungen zum Einzelhandelskonzept 2008 lassen zudem nicht erkennen, dass auch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem zentrenrelevanten Sortiment schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich erwarten lassen. Im Blickpunkt stehen erneut vorrangig die Auswirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe. So wird auf Seite 81 des Konzeptes ausgeführt, eine bauplanungsrechtliche Steuerung und Einzelhandelsentwicklung für großflächige Einzelhandelsbetriebe werde als notwendig erachtet, um negative versorgungsstrukturelle und städtebauliche Auswirkungen auf das innerstädtische Versorgungszentrum und das Stadtteilzentrum oder auf die wohnungsnahe Versorgung zu vermeiden. Auf Seite 89 wird ausgeführt, der bestehende Ansiedlungsdruck expansiver, großflächiger Betriebstypen des Einzelhandels sollte soweit wie möglich auf städtebaulich integrierte Standorte der Innenstadt gelenkt werden, damit die Leitfunktion der Innenstadt für die Einkaufsstadt gesichert werde. Hierzu seien flankierende Maßnahmen erforderlich, um die Ansiedlungsmöglichkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs/zentrenrelevanten Sortimente an städtebaulich unverträglichen Standorten auszuschließen bzw. einzuschränken. Auch die nachfolgenden Handlungsschwerpunkte beziehen sich auf großflächige Einzelhandelsbetriebe. Dies lässt (nur) eine eindeutige Einschätzung hinsichtlich großflächiger Einzelhandelsbetriebe erkennen und diese Darstellung steht in einer Linie mit der des Gutachtens aus 2003. Soweit unter Punkt 2 der dargestellten Handlungsschwerpunkte (Seite 89 des Konzeptes) neben großflächigen auch mittelgroße Einzelhandelsbetriebe genannt werden, bezieht sich dies auf die Verhinderung einer missbräuchlichen Umnutzung gewerblicher Bauflächen und es wird nicht dargelegt, weshalb nunmehr auch mittelgroße Einzelhandelsbetriebe als zu verhindernde Betriebe genannt werden. Beim abschließenden Fazit der Standortbewertungen werden in dem Einzelhandelskonzept jedenfalls (Seite 105 und 106) erneut nur großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimenten erwähnt, die zur Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs durch eine konsequente bauleitplanerische Steuerung an dezentralen Ansiedlungsorten vermieden werden sollten. 72 Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren auf ihre planerische Absicht verweist, an zwei Entwicklungsstandorten, die im Einzelhandelskonzept 2008 genannt sind, im zentralen Versorgungsbereich Einzelhandelsgeschäfte mit Sortimenten, die in der dem Einzelhandelskonzept 2008 beigefügten „Sortimentenliste für die Stadt L. “ genannt sind, anzusiedeln, zeigt dies allein noch keine Schädlichkeit des Vorhabens der Klägerin auf, auch wenn in der Begründung zum Entwurf des entsprechenden Bebauungsplanes L. Nr. 77 (B. Platz) ausgeführt wird, im künftigen Planbereich würden für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben wie Kaufhäusern und SB-Märkten in Verbindung mit z.C1. . Drogerien, Bekleidungs- oder Schuhgeschäften gute Voraussetzungen geboten. Zum Einen begründet dies für sich nicht zugleich die Befürchtung einer schädigenden Wirkung durch das Vorhaben der Klägerin und zum Anderen kommt es im Rahmen einer bauplanungsrechtlichen Einschätzung nach § 34 BauGB auf die tatsächlich vorhandenen Verhältnisse an und nicht auf Planungsabsichten. 73 Damit ist die unter dem ersten Spiegelstrich der Bauvoranfrage vom 30. Juni 2011 gestellte Frage, ob das Vorhaben in Abweichung zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 41 n bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig ist, positiv zu beantworten mit der Folge einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten (Nummer 1. des Tenors). 74 2. Hinsichtlich der mit der Bauvoranfrage gleichfalls gestellten Frage zur Genehmigung der Verkehrserschließung sowie der Anzahl der notwendigen Stellplätze liegt bisher eine ausreichende Befassung der Beklagten nicht vor. Die Klägerin hat, nachdem die unter Nr. 1. erfolgte bauplanungsrechtlich Prüfung positiv zu erfolgen hat, auch im Übrigen einen Anspruch auf sachliche Bescheidung der Bauvoranfrage zu den zur Überprüfung gestellten Fragen. Dies wird auch die Prüfung der vorgelegten Geräuschimmissionsprognose umfassen. Insoweit besteht ein Anspruch auf Neubescheidung. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte weitergehende Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides, der auch die unter den Spiegelstrichen 2 und 3 der Voranfrage gestellten Fragen umfasst, besteht indes nach den Grundsätzen über das sog. „steckengebliebene“ Verwaltungsverfahren, 75 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2011 – 2 A 1416/09- juris, 76 nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ein umfangreiches Verwaltungsverfahren, dessen Prüfung auf einen von mehreren Aspekten beschränkt war, im Übrigen nachzuholen, wenn die von der Verwaltung geprüfte Frage nach gerichtlicher Beurteilung die Ablehnung des Antrages insgesamt nicht rechtfertigt. Insoweit wird das Verwaltungsverfahren von der Beklagten nachzuholen sein. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Aufgrund des Bescheidungstenors hinsichtlich des Klageantrages zu 2. und der Abweisung der insoweit weitergehenden Klage ist die Klägerin zu ¼ unterlegen. 78 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2, 709 ZPO.