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Urteil

17 K 4548/12.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0423.17K4548.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1974 geborene Kläger zu 1. behauptet syrischer Staatsangehörigkeit kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit zu sein. Er reiste zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., und seinen vier Kindern, den Klägern zu 3. bis 6., im September 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. September 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Der Kläger zu 1. ist taubstumm und kann weder lesen noch schreiben. Die Gebärdensprache ist ihm fremd. Er verständigt sich in einer ihm eigenen, durch Gesten und Mimik geprägten, „Sprache“ alleine mit der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 2. war als Kind rechtsseitig gelähmt, die Lähmung beeinträchtigt sie im Gesicht teilweise noch heute. Die Kläger zu 3. bis 6. sind noch minderjährig, der jüngste Kläger ist 5 Jahre alt, der älteste Anfang 12. 3 Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 13. Oktober 2011 erklärte die Klägerin zu 2. -auch für den Kläger zu 1.- sie seien hinsichtlich des Reisewegs zunächst mit dem Schlauchboot von der Türkei kommend nach Griechenland gebracht worden. Von dort hätten sie direkt in die Bundesrepublik Deutschland weiterreisen wollen, wären aber in Italien gelandet und dort aufgegriffen worden. Man habe sie genötigt, einen Asylantrag zu stellen. Danach seien sie wieder durch einen Schlepper nach Griechenland gebracht worden und von dort mit dem Flugzeug nach Deutschland geflogen. Im Übrigen machte sie Ausführungen zu ihren Fluchtgründen aus Syrien. 4 Das Bundesamt nahm im November 2011 einen Datenabgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (Eurodac-VO) vor. Dieser ergab, dass die Kläger am 21. August 2011 in Italien einen Asylantrag gestellt hatten. Dem daraufhin am 29. November 2011 gestellten Wiederaufnahmegesuch entsprach das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 8. Februar 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II VO). 5 Mit Bescheid vom 9. Mai 2012 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Italien an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Asylanträge seien gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, weil sich Italien nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO zur Prüfung des Antrages für zuständig erklärt habe. Im Übrigen gelte das Ersuchen auch wegen Fristüberschreitung Italiens nach Art. 20 Abs.1 lit. c Dublin II VO als angenommen. Außergewöhnliche humänitäre Gründe, die die Beklagte zur Ausübung eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II VO veranlassen könnten, bestünden nicht. Italien erfülle gegenüber Ausländern, die dort einen Asylantrag stellten, die erforderlichen Mindeststandards. Da es sich bei Italien um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat i.S. des Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz -GG- bzw. § 26a Asylverfahrensgesetz -AsylVfG- handele, sei aufgrund des diesen Vorschriften zugrundeliegenden normativen Vergewisserungskonzeptes davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention -GFK- und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten -EMRK- sichergestellt sei. Für einen Ausnahmefall von diesem Konzept seien im gegebenen Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Dass der Kläger zu 1. taubstumm sei und in der Bundesrepublik Unterstützung durch Familienangehörige erhalten müsse, führe nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, da er zusammen mit den übrigen Klägern nach Italien überstellt würde, die ihn dort auch unterstützten könnten. 6 Gegen den Bescheid haben die Kläger am 17. Juni 2012 Klage erhoben und zugleich um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 25. Mai 2012 hatte die seinerzeit für das Verfahren zuständige Kammer der Bundesrepublik Deutschland im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Überstellung nach Italien vorläufig auszusetzen und die Ausländerbehörde hiervon zu unterrichten (Az.: 21 L 837/12.A). 7 Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen Bezug genommen auf das Vorbringen im Asyl- sowie im gerichtlichen Eilverfahren. In Italien seien die Kläger der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt. Der Kläger zu 1. sei vollkommen auf die Hilfe der Klägerin zu 2. angewiesen. Diese sei jedoch bereits mit der Erziehung der Kinder überfordert und im Übrigen auch wegen Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung in ärztlicher Behandlung. 8 In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger ergänzend befragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 2012 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes Bezug und machte im Verfahren ergänzende Ausführungen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie den der Ausländerakten ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (A.) und begründet (B.). 17 A. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. Mai 2012 ist als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist § 27a AsylVfG, wonach ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist, wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens vorliegt. Die mit diesem Ausspruch regelmäßig verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG- dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Das Bundesamt hat sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der - einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorrangigen - Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens der Kläger zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Diese Verfahrenssituation ist vergleichbar mit derjenigen im Falle der Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach §§ 33, 32 AsylVfG, in der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Anfechtungsklage allein gegen den Einstellungsbescheid des Bundesamtes statthaft ist, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn 12, 14. 19 Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren der Kläger allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94, juris Rn 15. 21 Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz findet allerdings auf behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung. Denn ist -wie dargelegt- das Asylbegehren in der Sache noch gar nicht geprüft worden und wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge den Klägern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst sich mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat, übergangen würde. Die -isolierte- Anfechtungsklage ist daher die zutreffende Klageart, 22 vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 13. März 2013 - Au 6 K 13.30021 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 25. September 2012 - Au 6 K 12.30155 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Juni 2011 ‑ 7 K 327/11.WI.A ‑, juris; VG Aachen, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 2 K 669/11.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013 - 6 K 2643/12.A-, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. März 2012 ‑ 3069/11 ‑, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2012, § 27a Rn 21; § 34a Rn 64. 23 Am Vorliegen eines Verwaltungsaktes gegenüber den Klägern besteht schließlich kein Zweifel. Die zuständige Ausländerbehörde hat den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 2012 den Klägern zu 1. bis 6. am 12. Juni 2012 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt und damit bekanntgegeben (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 4, 5 AsylVfG, §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1, 5 VwVfG; Ausländerakte, Heft 2 a.E.). Bedenken an der ordnungsgemäßen Zustellung sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht, insbesondere bedarf es für deren Wirksamkeit von Gesetzes wegen keiner solchen an den Prozessbevollmächtigten (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 6 AsylVfG). 24 B. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 2012 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-. 25 Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Unrecht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt (I.). Die auf § 34a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtswidrig (II.). 26 I. Die Beklagte ist zur Ausübung des eigenen Prüfrechts (sog. Selbsteintrittsrecht) nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO verpflichtet. Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid eine inhaltliche Prüfung der Asylanträge mit der Begründung unterlassen, Italien sei gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO für deren Behandlung zuständig und zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 1 lit c. Dublin II VO gehalten. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Unbeschadet der Tatsache, dass Italien zunächst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war, hat letztere Rechtsansicht der Beklagten keinen Bestand. Vielmehr ist sie im hier gegebenen Einzelfall aufgrund individueller, in der Person der Kläger zu 1. bis 6. liegender Umstände gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO zur Ausübung des eigenen Prüfrechts und damit Bescheidung der jeweiligen Asylanträge der Kläger in der Sache verpflichtet. 27 Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin II VO). Ob der Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch macht, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Hier ist jedoch eine Reduzierung des Ermessens auf Null gegeben. 28 Der durch die Dublin II VO geschaffenen Zuständigkeitsregelung zwecks Verwirklichung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems, vgl. Art. 78 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union -AEUV-, liegt die Annahme zugrunde, in allen Mitgliedstaaten sei die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt, sog. „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Eine Durchbrechung dieser Zuständigkeitsordnung aufgrund einer Reduzierung des Ermessens eines Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem vorgenannten Konzept / Prinzip nicht aufgefangen wird. 29 Von einem solchen Ausnahmefall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Im Hinblick auf die Ziele und das System der Dublin II VO genügt hierfür aber nicht jeder Verstoß gegen die GFK oder die EMRK sowie gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, sowie die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Erforderlich ist vielmehr, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union -Grundrechtecharta- (vgl. zur Tragweite der garantierten Rechte der Charta Art. 52 Abs. 3 Satz 1 Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, 30 vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 - 17 L 660/13.A und vom 6. Februar 2013 - 17 L 150/13.A, juris; vgl. auch die vom BVerfG im Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189 herausgearbeiteten Fallgruppen der schlagartigen Veränderung der für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat bzw. der generellen Lösung von den Konventionsverpflichtungen. 31 Auf Grundlage des dem Gericht gegebenen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien ist aktuell nicht zu befürchten, dass systemische Mängel betreffend das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen vorliegen, die für die Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat Italien ausgesetzt zu werden. 32 Hinweise etwa dergestalt, dass dort Schutzgesuche zunächst schon überhaupt nicht geprüft würden, sind nicht ernstlich ersichtlich. Das Auswärtige Amt kommt in seiner im Rahmen eines Amtshilfeersuchens abgegebenen jüngsten ausführlichen Stellungnahme an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013 (Ziff. 1, 2) zu dem Ergebnis, dass keine neueren Fälle bekannt wären, in denen Flüchtlinge und Asylsuchende, die in Italien um Schutz nachsuchen wollen, bei ihrer Einreise auf dem Seeweg oder dem Landweg die Einreise bzw. der Aufenthalt in Italien verweigert worden sei. Es seien auch keine jüngeren Fälle ersichtlich, in denen sie nach ihrer Einreise in ihr Herkunftsland bzw. einen Drittstaat zurückgeführt bzw. abgeschoben worden seien, ohne dass sie in Italien – wie von ihnen beabsichtigt – einen Asylantrag hätten stellen können oder in denen sie nach ihrer Einreise trotz eines in Italien gestellten Asylantrags zurückgeführt bzw. abgeschoben worden seien. Bei sog. „Dublin-II-Rückkehrern“ -wie hier- sei gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr ihren bereits gestellten Asylantrag weiterverfolgen bzw. erstmals einen Asylantrag stellten könnten. Demnach wird Asylbewerbern ein effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt, 33 vgl. hierzu auch die früheren Feststellungen in der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012, S. 5 sowie die Feststellungen im Urteil des VG Augsburg vom 11. Januar 2013 ‑ Au 6 K 12.30358 ‑, juris Rn. 25 unter Auswertung weiterer Erkenntnisse, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. 34 Diese Annahme wird insbesondere durch das Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. aus Dezember 2012 zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28. September 2012 nicht durchgreifend erschüttert, da sich dieses in erster Linie mit den Aufnahmebedingungen, der Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheitsfürsorge der Asylsuchenden in Italien beschäftigt. 35 Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen, der Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheitsfürsorge lassen sich zwar Mängel ausmachen. Insbesondere die durch überlastete Aufnahmeeinrichtungen bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit, die etwa durch das vorzitierte Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe oder die Auskunft der italienischen Vereinigung für rechtliche Untersuchungen zur Situation von Einwanderung (ASGI) an das VG Darmstadt vom 20. November 2012 geschildert wird, ist vor dem Hintergrund der Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten durchaus zu beachten. Allerdings handelt es sich unter Würdigung weiterer Erkenntnisse derzeit nicht um einen systemischen Mangel charakterisierende strukturelle landesweite Missstände, die eine individuelle Gefährdung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung nach Italien begründeten und die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen würden. Eine – unmenschliche oder erniedrigende Behandlung herbeiführende – beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen kann vielmehr nicht ausgemacht werden. 36 Das Auswärtige Amt stellt in der vorzitierten Auskunft vom 21. Januar 2013 unter Ziff. 4. denn auch fest, derzeit könnten alle Asylbewerber/Flüchtlinge in öffentlichen Zentren untergebracht werden. Wie auch in der an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012 ergangenen Stellungnahme wird zwar erneut betont, es gebe gegebenenfalls lokale/regionale Überbelegungen (in Teilen Süditaliens), landesweit seien aber genügend Plätze vorhanden (zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der Asylbewerber vgl. die Ausführungen auf S. 7 der Stellungnahme vom 11. Juli 2012). Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gebe es kommunale (und karitative) Einrichtungen, so dass meist ein Unterbringungsplatz in der Nähe gefunden werden könne. Zudem würden Dublin-II Rückkehrer von der Polizei bei Ankunft auf dem Flughafen in Empfang genommen und es werde ihnen sodann eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung zugeteilt, sofern ein Asylantrag gestellt bzw. das Asylverfahren noch weitergeführt werde (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013, Ziff. 1.4). 37 Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) stellt in seiner gutachterlichen Stellungnahme an das VG Braunschweig vom 24. April 2012 auf Seite 3 ff. fest, dass in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden hätten und davon auszugehen sei, dass Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien sichergestellt sei, wenn ein formaler Antrag gestellt wurde, so lange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer nicht überschritten werde und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überstiegen. 38 Der bereits ältere Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien vom Mai 2011 weist zwar auf seinerzeitige Schwierigkeiten bei der Unterbringung und der Information über den bestehenden Anspruch auf Gesundheitsversorgung hin, eine grundsätzliche Abkehr Italiens von seiner Völker- und europarechtlicher Verpflichtung gegenüber Flüchtlingen kann darin jedoch nicht gesehen werden, 39 so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 –, juris UA S. 8. 40 Sollten kurzfristige Überlastungen der Aufnahmeeinrichtungen – etwa durch ein aufgrund aktueller politischer Ereignisse hervorgerufenes hohes Flüchtlingsaufkommen – vorkommen, stellte dies ebenso keinen systemischen Mangel dar, wie eine nur örtlich begrenzte Kapazitätenüberschreitung. Denn nicht jede partielle Unterschreitung des unionsrechtlich gebotenen Schutzniveaus rechtfertigt bereits die Annahme eines systemischen Mangels, 41 vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 84 ff. 42 Etwas anderes würde heißen, die betreffenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in der Dublin II VO in ihrem Kern auszuhöhlen und die Verwirklichung des Ziels zu gefährden, rasch den Mitgliedsstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Maßgeblich ist auch, dass die italienischen Behörden gegen die Beseitigung der Missstände Maßnahmen ergreifen. So wurde etwa die Notstandsgesetzgebung, durch die die Unterbringung einer erheblichen Anzahl aus den nordafrikanischen Ländern kommenden Asylsuchenden seinerzeit innerhalb kürzester Zeit erreicht werden sollte, bis Ende Februar 2013 verlängert, 43 vgl. den unter www.proasyl.de abrufbaren Newsletter Italien Dezember 2012, Seite 1, 44 und kurzfristig im Jahre 2011/2012 20.000 Aufnahmeplätzen in kleinen bis mittleren Einrichtungen in Italien geschaffen, 45 vgl. ASGI-Bericht an das VG Darmstadt vom 20. November 2012, S. 10. 46 Anlässlich des Ende Februar 2013 ausgelaufenen Notstandes ist in einem internen Runderlass der Regierung vom 18. Februar 2013 festgelegt worden, die Präfekturen (Regierungspräsidien), die die Leitung des Notstandes vom Zivilschutz übernommen haben, müssten dafür Sorge tragen, dass besonders schutzbedürftige Personen nicht obdachlos würden, sondern in einem Schutzsystem für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR-Projekt) untergebracht würden, 47 vgl. den unter www.proasyl.de abrufbaren Newsletter Italien März 2013, Seite 1. 48 Angesichts dessen kann von einem Untätig bleiben oder gar einer Gleichgültigkeit der italienischen Behörde keine Rede sein. 49 Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage und der gegenwärtig nicht ansteigenden Zuströme von Asylbewerbern nach Italien (Anlandungen im Süden Italiens nach vorzitierter Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013, Ziff. 9: 2011: 62.692; 2012: 13.267 Personen; Beruhigung der Lage in den nordafrikanischen Staaten) kann eine – die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung „implizierende“ – beachtliche, systemische Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt insgesamt nicht ausgemacht werden, 50 vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013 - 6 K 2643/12.A; VG Regensburg, Gerichtsbescheide vom 26. Februar 2013 – RN 9 K 11.30445 - und vom 8. Januar 2013 – RN 7 K 12.30397 -; VG Augsburg, Urteil vom 11. Januar 2013 - Au 6 K 12.30358 -; VG Schwerin, Beschluss vom 27. September 2012 ‑ 8 B 434/12 As ‑, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 23. Januar 2012 – 5 A 212/11 -, juris; siehe auch den Nichtannahmebeschluss, BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 2 BvR 285/12 –, juris; a.A. zuletzt VG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2013 – 6 K 1329/12.GI.A, juris. 51 Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es jedoch im Einzelfall aus individuellen, in der Person der Asylsuchenden liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob die Kläger zu den in Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten aufgeführten -nach Einzelfallprüfung gem. Art. 17 Abs. 2 entsprechend anerkannten- besonders schutzbedürftigen Personengruppen zählen (z.B. Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern). 52 Dies ist hier der Fall. Der Kläger zu 1. ist taubstumm. Er kann auch weder lesen noch schreiben. Der Gebärdensprache ist er nicht mächtig, sondern kommuniziert mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., im Wesentlichen über ein ihm und den Eheleuten eigenes Verständigungssystem. Dritte sind hiervon, wovon sich der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, ausgeschlossen. Der Kläger zu 1. ist gänzlich auf die Hilfe der Klägerin zu 2. angewiesen. Dem Kläger zu 1. wird es daher nicht möglich sein, in Italien gegenüber den italienischen Behörden seine Belange alleine und ohne Hilfe seiner Ehefrau darzulegen. Selbst dieser ist es nicht immer ohne Nachfrage möglich, ihren Ehemann sogleich zu verstehen, wie sich bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung weiter gezeigt hat. Zwar hebt der Bescheid des Bundesamtes zutreffend hervor, dass eine Überstellung des Klägers zu 1. nach Italien nicht alleine, sondern nur zusammen mit den Klägern zu 2. bis 6. erfolgen würde und er daher auch dort nicht ohne Hilfe sei. Jedoch gerät dabei aus dem Blick, dass die Klägerin zu 2. nicht nur selbst körperlich dahingehend versehrt ist, dass sie -wohl aufgrund einer Erkrankung im Kindesalter- zumindest früher rechtsseitig gelähmt gewesen ist, jedenfalls heute noch Lähmungserscheinungen im Gesicht aufweist. So hat die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung dargelegt, wenn sie sich aufrege, bekomme sie immer noch Schwellungen und Lähmungen im Gesicht. Hieran zu Zweifeln sieht das Gericht keinen Anlass. Es war in der mündlichen Verhandlung deutlich sichtbar, dass sie zuweilen ihre Gesichtsmuskeln nicht kontrollieren konnte und eine Gesichtshälfte „angespannt“ wirkte. Auch sprach sie leise und musste ab und an hierzu neu ansetzen. Der Vortrag zu dieser Erkrankung (Lähmung im Kindesalter) deckt sich im Wesentlichen diesbezüglich mit ihren Einlassungen bei der Anhörung vor dem Bundesamt. Weiter -und ungeachtet dessen sowie des nicht näher von der Klägerin zu 2. belegten Vortrages, sie sei auch depressiv und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung- ist zu berücksichtigen, dass sie sich schon aufgrund der Behinderung des Klägers zu 1. im Wesentlichen alleine um ihre noch minderjährigen Kinder kümmern und sie versorgen muss. Dass jüngste Kind ist fünf Jahre alt, dass älteste gerade 12 Jahre. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sich die Klägerin zu 2. vollumfänglich um ihren Mann und die Kinder zugleich sorgen und Behördengänge oder ähnliches erledigen muss. Sie kann weder die Kinder bei dem Kläger zu 1. lassen, da dieser sich auch Dritten gegenüber -z.B. in einem Notfall- nicht für diese verständlich wird machen können noch kann die Klägerin zu 2. den Kläger zu 1. aufgrund seiner Behinderung und Hilflosigkeit alleine lassen. Insoweit ist auch der Vortrag der Beklagten widersprüchlich, wenn sie einerseits im Bescheid vom 9. Mai 2012 darauf verweist, die Klägerin zu 2. könnte sich um den Kläger zu 1. in Italien kümmern, sodann aber in der Klageerwiderung vom 11. Juli 2012 auf Vorhalt einer Erkrankung der Ehefrau sich dahin einlässt, es sei nicht ersichtlich, dass der Ehemann -also der taubstumme Kläger zu 1.- die Klägerin zu 2. nicht wird unterstützen können. Sind die Kläger im hiesigen Einzelfall damit nach den obigen Feststellungen zu einer Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen gehörend anzuerkennen, wird es ihnen nach derzeitiger Lage in Italien -trotz dort fehlender systemischer Mängel des Asylsystems- nicht mit der gebotenen Sicherheit zumutbar sein, der dort zuweilen im Rahmen der Asylsituation praktisch auftretenden Erschwernisse Herr zu werden. Dies gilt etwa im Rahmen des Zugangs zu der grundsätzlich hinreichend gewährleisten medizinischen Versorgung. So haben ausweislich der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013 Asylbewerber während des Asylverfahrens zwar Anspruch auf freie medizinische Versorgung, Ziff. 5.1; dies wird auch vom vorzitierten Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe aus Dezember 2012, S. 45, 58 im Wesentlichen bestätigt. Jedoch bedürfe es einer Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst). Diese sei obligatorisch und ermögliche die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Behandlung bei einem praktischen Arzt, Kinderarzt, in Ambulanzen und bei Spezialisten oder zur Aufnahme in ein Krankenhaus berechtige. Für die Registrierung und den Erhalt des Gesundheitsausweises benötigten die Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis (die sie in einer Aufnahmeeinrichtung erhielten), eine Steuernummer (die sie bei der Einreise-Agentur erhielten) sowie eine feste Adresse (Ziff. 6.2 des Gutachtens des Auswärtigen Amtes sowie S. 45f. des Gutachtens von borderline-europe). Bekämen die Kläger bei Rückkehr keinen festen Wohnsitz, müssten sie sich um eine Sammeladresse bemühen. Die Caritas böte solche Adressen für Personen an, die keinen festen Wohnsitz hätten, diesen jedoch u.a. für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes, Ziff. 6.2). Ist es grundsätzlich zumutbar, sich beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren zu lassen, zeigen jedoch die vorstehenden Erkenntnisse, dass jedenfalls dafür ein gewisses Eigenengagement sowie verschiedene Behördengänge vonnöten sind. Dies wird der Kläger zu 1. gar nicht leisten können, gleiches ist der Klägerin zu 2. aus den dargelegten Gründen nicht möglich. Aufgrund der besonderen Gegebenheiten des hiesigen Falles, verdichtet sich das Ermessen der Beklagten daher dazu, das Asylbegehren der Kläger zu 1. bis 6. in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Das Begehren der Kläger ist daher zu Unrecht gestützt auf § 27a AsylVfG abgelehnt worden. 53 Durch die Ablehnung der Prüfung des Begehrens mit Bescheid vom 9. Mai 2012 werden die Kläger in ihren Rechten verletzt. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO soll jedenfalls auch dem Interesse des jeweiligen Asylbewerbers an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dienen und verfolgt mit den Zweck, ihm im Gemeinschaftsgebiet das ihm zustehende Schutzniveau zu gewährleisten. Diese Norm eröffnet über das eingeräumte Ermessen die Möglichkeit, etwa humanitäre Erwägungen bei der Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaates zu berücksichtigen. Zumindest in diesem Umfang dient Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO auch dem Schutz des betroffenen Asylantragstellers, so dass die Kläger sich hier auf die Einhaltung dieser Vorschrift berufen können, 54 vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Juni 2011 – 7 K 327/11.WI.A – juris Rn. 15 m.w.N.; siehe auch Vorlagebeschluss des Hessischen VGH vom 22. Dezember 2010 - 6 A 2717/09.A - an den Europäischen Gerichtshof, juris -, Rechtssache C-4/11 EuGH. 55 Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO die von den Klägern gestellten Asylanträge zu prüfen. 56 II. Ist die Beklagte zur inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens zuständig, lässt sich auch die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheids nicht auf Art. 34a Abs.1 AsylVfG stützen. Sie ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. 57 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.