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Beschluss

13 L 444/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0419.13L444.13.00
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Tenor

1 Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Antragsgegner trägt sie zu 1/3.

2 Der Streitwert wird auf 42.711,63 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1 Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Antragsgegner trägt sie zu 1/3. 2 Der Streitwert wird auf 42.711,63 Euro festgesetzt. Gründe: Soweit die Beteiligten durch Schriftsätze vom 12. April 2013 und vom 15. April 2013 den Rechtsstreit im Hinblick auf den mit Schriftsatz vom 2. April 2013 gestellten Hilfsantrag zu 4., mit dem der Antragsteller begehrt hat, dem Antragsgegner aufzugeben, seinen Eintritt in den Ruhestand vorläufig bis zum 31. August 2014 hinauszuschieben, in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Der danach verbliebene, am 7. März 2013 bei Gericht eingegangene und vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. April 2013 modifizierte sinngemäße Antrag, 1 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zum 31. August 2016 hinauszuschieben, 2 hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zum 28. Februar 2016, hinauszuschieben, 3 hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zum 31. August 2015, hinauszuschieben, ist zulässig, aber weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen zu 2. und 3. begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die Kammer hat bereits Zweifel, ob für das vom Antragsteller verfolgte Begehren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über den 31. August 2014 hinaus, längstens bis zum 31. August 2016, ein Anordnungsgrund besteht. Nachdem die P mit Schriftsatz vom 10. April 2013 eine Dienstzeitverlängerung bis zum 31. August 2014 zugesichert hat, steht der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand nicht mehr unmittelbar bevor, so dass sich hieraus keine Eilbedürftigkeit (mehr) ergibt. Eine Eilbedürftigkeit könnte sich folglich allein daraus ergeben, dass der Landesgesetzgeber eine Änderung u.a. des § 32 LBG NRW beabsichtigt, wonach der Eintritt in den Ruhestand nur noch hinausgeschoben werden kann, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. Dezember 2012, Landtagsdrucksache 16/1625, S. 48. Diese Gesetzesänderung wird möglicherweise am 1. Mai 2013 in Kraft treten. Die Kammer neigt indes dazu, im vorliegenden Fall keine Eilbedürftigkeit allein deswegen anzunehmen, weil der Antragsteller aufgrund der bevorstehenden Gesetzesänderung rechtliche Nachteile im Hinblick auf eine erst zu einem späteren Zeitpunkt zu treffende Entscheidung über einen möglichen weiteren Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand befürchtet. Die Kammer lässt die Frage, ob insoweit ein Anordnungsgrund anzunehmen ist, allerdings offen, weil der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand über den 31. August 2014 hinaus hat. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Den gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellenden Antrag hat der Antragsteller rechtzeitig, nämlich mit Schreiben vom 4. Juli 2012, gestellt. Bei den entgegenstehenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die dienstlichen Gründe richten sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen der dienstlichen Gründe ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. August 2012 – 6 B 898/12 -, juris, Rdn. 13, vom 31. Juli 2012 – 6 B 872/12 -, juris, Rdn. 12, und vom 6. Juni 2012 – 6 B 522/12 -, juris, Rdn. 18. Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner ausweislich des Schriftsatzes der P vom 25. März 2013 in dem Verfahren 13 K 2917/13 dazu entschlossen, keine entgegenstehenden dienstlichen Gründe anzunehmen und deshalb dem Verlängerungsbegehren des Antragstellers zumindest dem Grunde nach zu entsprechen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Dabei kommt ihm eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. August 2012 – 6 B 898/12 -, juris, Rdn. 13, vom 31. Juli 2012 – 6 B 872/12 -, juris, Rdn. 12, und vom 6. Juni 2012 – 6 B 522/12 -, juris, Rdn. 18, Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner mit seinem Entschluss die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht hat, sind nicht ersichtlich. Stehen dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand keine dienstlichen Gründe entgegen, muss einem entsprechenden Antrag des Beamten allerdings nicht zwangsläufig entsprochen werden. Vielmehr eröffnet die „Kann“-Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW Ermessen. Der Dienstherr hat insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er dem Antrag ganz oder teilweise stattgeben oder aber ihn ablehnen will. Vgl. zu entsprechenden Vorschriften im jeweiligen Landesrecht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 Bs 98/12 -, juris, Rdn. 15; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28. Januar 2011 – 13 A 3476/10 -, juris, Rdn. 23; Poguntke, Das Hinausschieben der Altersgrenze auf Initiative des Beamten, in: DÖV 2011, 561, 566. Auch wenn die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ausgehend von ihrem Sinn und Zweck nur einen geringen Spielraum für eine ablehnende Ermessensentscheidung lassen dürfte, wenn der Dienstherr – wie hier – keine entgegenstehenden dienstlichen Gründe für eine Dienstzeitverlängerung annimmt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 6 B 872/12 -, juris, Rdn. 22; Poguntke, in: DÖV 2011, 561, 566, so folgt daraus noch nicht, dass das Ermessen des Dienstherrn dahingehend eingeschränkt ist, dass nur eine Dienstzeitverlängerung von drei Jahren in Betracht kommt. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gibt vielmehr einen Zeitrahmen von drei Jahren vor, in dem sich der Dienstherr bei seiner Ermessensentscheidung bewegen kann. Der Dienstherr kann insofern einem Antrag zunächst nur zeitlich beschränkt stattgeben und die Entscheidung im Übrigen zurückstellen, wenn es möglich erscheint, dass im beantragten Verlängerungszeitraum dienstliche Gründe entstehen, die einer weiteren Verlängerung entgegenstehen. Vgl. Poguntke, in: DÖV 2011, 561, 566. Dies vorausgeschickt könnte der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf den Hauptantrag nur dann Erfolg haben, wenn jede andere Entscheidung als die, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum 31. August 2016 hinauszuschieben, ermessensfehlerhaft wäre. Von einer solchen Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Antragstellers ist aber nicht auszugehen – und zwar auch nicht im Hinblick auf das mit den verbliebenen Hilfsanträgen begehrte Hinausschieben bis zum 28. Februar 2016 bzw. bis zum 31. August 2015. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand derzeit nur um ein Jahr hinauszuschieben, insbesondere damit begründet, dass der durch die geplante Fusion der P1 und P bedingte Abbau von A 16-Stellen noch nicht vollzogen sei und die Anstellungsbehörde in der Planungs- und Umstrukturierungsphase größtmögliche Beweglichkeit und einen Gestaltungsspielraum benötige, um mögliche Vorgaben des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen zu Stelleneinsparungen zu verwirklichen. Die Auswirkungen der Fusion würden sich in den Haushalten der kommenden Jahre niederschlagen und zu „kw“-Vermerken führen. Damit hat er personalwirtschaftliche Belange dargelegt, aus denen sich im beantragten Verlängerungszeitraum entgegenstehende dienstliche Gründe i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ergeben können. Der vom Antragsteller erhobene Einwand, die Vorgabe des Finanzministeriums, ca. 100 Stellen abzubauen, sei nicht von Bedeutung, weil im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für der Bereich der Pen keine Stellen durch „kw“-Vermerke gekennzeichnet seien, ist demgegenüber nicht geeignet, die Argumentation des Antragsgegners zu erschüttern. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den zeitlichen Umfang einer Dienstzeitverlängerung müssen solche personalwirtschaftlichen Überlegungen noch nicht das Gewicht eines der Verlängerung entgegenstehenden dienstlichen Interesses erreicht haben. Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 Bs 98/12 -, juris, Rdn. 17. Auch der Einwand des Antragstellers, der fusionsbedingte Abbau der A 16-Stellen werde zum 1. Juli 2013 vollzogen sein und seine Stelle zähle nicht zu den Personalstellen, die künftig eingezogen würden, führt zu keiner anderen Bewertung. Bezogen auf den beantragten Verlängerungszeitraum von bis zu drei Jahren lässt sich vor dem Hintergrund der Fusion der beiden Pen zum jetzigen Zeitpunkt kaum sicher vorhersagen, welche weiteren personalwirtschaftlichen Entscheidungen erforderlich sein werden. Ebenso wenig lässt sich vorhersagen, welche gesetzlichen Änderungen im Verlängerungszeitraum in Kraft treten, die möglicherweise Einfluss auf diese personalwirtschaftlichen Entscheidungen haben werden. Insofern ist ein berechtigtes Interesse des Antragsgegners anzuerkennen, sich mit der Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt nicht länger als für ein Jahr festzulegen, um im Hinblick auf personalwirtschaftliche Überlegungen und Entscheidungen weitgehende Gestaltungsfreiheit zu behalten. Im Hinblick auf die dem Antragsgegner aufgrund seines Organisationsermessens zustehende Einschätzungsprärogative ist dies rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden. Auch im Hinblick auf die weiteren vom Antragsteller angeführten Argumente ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner sein Ermessen nur zu Gunsten des Antragstellers ausüben darf. Soweit der Antragsteller geltend macht, ein Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand über den 31. August 2014 hinaus liege sogar im dienstlichen Interesse, weil er dann noch die nächste Beurteilungsrunde absolvieren könne, die Ende 2015 ende, kann dem nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf anstehende Beurteilungen ist grundsätzlich kein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes anzunehmen. Der Antragsgegner hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die verschiedenen Besoldungsgruppen jeweils zu unterschiedlichen Beurteilungsstichtagen beurteilt werden, so dass nicht nur Ende 2015, sondern im Prinzip jedes Jahr Beurteilungen erfolgen. Für die jeweilige Beurteilungsrunde stellt es im übrigen auch kein Problem dar, wenn der Vorsteher eines Finanzamts in den Ruhestand tritt, denn der nachfolgende Dienstvorgesetzte hat die Möglichkeit und gegebenenfalls sogar die Pflicht, mündliche oder schriftliche Beurteilungsbeiträge des in den Ruhestand getretenen Vorstehers einzuholen, um sich ein Urteil über Leistung, Befähigung und Eignung der zu Beurteilenden zu bilden. Auch das weitere Argument des Antragstellers, er müsse mindestens weitere zwei Jahre über das 65igste Lebensjahr hinaus arbeiten, um in den Genuss der vollen Pensionsbezüge zu kommen, führt angesichts der oben genannten rechtsfehlerfreien personalwirtschaftlichen Erwägungen des Antragsgegners nicht dazu, dass dieser sein Ermessen nur zu Gunsten des Antragstellers ausüben darf. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand nur um ein Jahr bis zum 31. August 2014 hinauszuschieben, begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als nicht festgestellt werden kann, dass er damit von einer allgemeinen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Antragstellers abgewichen ist. Der Antragsteller macht insoweit geltend, ihm seien mehrere Fälle bekannt, in denen unterschiedliche Dienstzeitverlängerungen zwischen 12 und 16 Monaten verfügt worden seien. Hieraus erschließt sich bereits nicht, inwieweit überhaupt von einem signifikanten Unterschied zu der dem Antragsteller zugesicherten Dienstzeitverlängerung auszugehen ist. Wie sich aus dem Schriftsatz der P vom 8. April 2013 ergibt, hat sie sich in zwei Fällen mit dem jeweiligen Beamten auf eine Dienstzeitverlängerung bis zum 30. Juni 2014 geeinigt. Dem Antragsteller ist demgegenüber eine Dienstzeitverlängerung bis zum 31. August 2014 zugesichert worden. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 17. April 2013 auf den Fall eines Steueroberamtsrats verweist, dem eine Dienstzeitverlängerung von drei Jahren gewährt worden sei, ist dieser Fall bereits deshalb nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weil der Antragsteller als Leitender S Vorsteher eines Finanzamts ist und nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO besoldet wird. Insofern führt auch das vom Antragsteller genannte Beispiel vor dem Hintergrund der oben genannten rechtsfehlerfreien personalwirtschaftlichen Erwägungen des Antragsgegners nicht zu der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Antragstellers. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand nicht über den 31. August 2014 hinauszuschieben, dessen persönliche Belange nicht berücksichtigt hat. Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, er habe vier Kinder in Ausbildung, so dass er darauf angewiesen sei, sein derzeitiges Einkommen so lange wie möglich in vollem Umfang zu erhalten, ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller insoweit entgegen gekommen ist, als er ihm eine Dienstzeitverlängerung bis zum 31. August 2014 zugesichert hat. Er hat diesen Umstand also bei der Entscheidung über die Dienstzeitverlängerung berücksichtigt. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Abwägung zwischen den dienstlichen Interessen und den persönlichen Belangen des Antragstellers für den Zeitraum nach dem 31. August 2014 den dienstlichen Interessen ein stärkeres Gewicht zugemessen hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner hierdurch seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller verletzt haben könnte. Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsteller ausweislich der dem Gericht vorliegenden Personalakte nur zwei unterhaltsberechtigte eigene Kinder hat, die 1988 und 1989 geboren sind, und die folglich ihre Ausbildung in absehbarer Zeit beenden dürften. Im Übrigen fehlt es auch an konkreten, nachvollziehbaren Angaben des Antragstellers, inwieweit er durch den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2014 in finanzielle Schwierigkeiten geraten würde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils, also hinsichtlich der Dienstzeitverlängerung um ein Jahr bis zum 31. August 2014, entspricht es der Billigkeit, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er dem Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand insoweit stattgegeben hat. Dies entspricht einem Drittel der vom Antragsteller beantragten Dienstzeitverlängerung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz. Da das Verfahren den Zeitpunkt der Versetzung des im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellers in den Ruhestand betrifft, ist der Streitwert nach dem 6,5fachen Monatsbetrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 BBesO (6.571,02 Euro) im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen. Von einer Reduzierung des Streitwerts hat die Kammer abgesehen, weil mit diesem Beschluss faktisch die Hauptsache vorweggenommen wird.