Beschluss
17 L 660/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0415.17L660.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Verfahren 17 L 660/13.A, 17 L 680/13.A, 17 L 681/13.A, 17 L 682/13.A und 17 L 684/13.A werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 17 L 660/13.A fortgeführt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Der am 9. und 11. April 2013 jeweils sinngemäß für die Antragsteller zu 1. bis 5. gestellte Antrag, 2 1. die aufschiebende Wirkung der jeweils erhobenen Klagen gegen die Einzelbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) -alle datierend vom 25. Februar 2013- insoweit anzuordnen, als jeweils in Ziffer 2. der Bescheide die Abschiebung nach Italien angeordnet wird, 3 2. hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der Antragsteller nach Italien vorläufig auszusetzen und der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass eine Abschiebung nach Italien vorläufig nicht durchgeführt werden darf, 4 hat weder im Hauptantrag (A.) noch im Hilfsantrag (B.) Erfolg. 5 A. 6 Der Hauptantrag (Antrag zu 1.) ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- hier der inzwischen statthafte Rechtsbehelf. Nach fernmündlicher Mitteilung der Ausländerbehörde N vom 15. April 2013 ist der jeweilige Bescheid des Bundesamtes vom 25. Februar 2013 und damit auch die darin unter Ziff. 2 enthaltene Abschiebungsanordnung den entsprechenden Antragstellern am 15. April 2013 ausgehändigt und damit bekanntgegeben worden (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 4, 5 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-, §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1, 5 Verwaltungsverfahrensgesetz). Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung drängen sich nicht auf, insbesondere bedarf es für die Wirksamkeit der Zustellung von Gesetzes wegen keiner solchen an den Prozessbevollmächtigten (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 6 AsylVfG). Die Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen angegriffen werden kann, 7 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A -, juris Rn.5. 8 Das in § 34 a Abs. 2 AsylVfG normativ bestimmte Sachentscheidungsverbot verwehrt allerdings, eine Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat (§ 27 a AsylVfG) nach § 80 oder § 123 VwGO auszusetzen und steht damit schon grundsätzlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entgegen. 9 Unionsrechtlich sehen Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist -Dublin II VO- vor, dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Asylantrag mangels Zuständigkeit nicht zu prüfen und den Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gerichte oder zuständigen Stellen im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders entscheiden, sofern es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG vom deutschen Gesetzgeber nicht vorgesehen, so dass es in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ebenso bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG bleibt, 10 vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 –, juris UA S. 3. 11 Auch im Grundgesetz ist die Möglichkeit der in § 34 a Abs. 2 AsylVfG umgesetzten Rechtsschutzeinschränkung vorgesehen. Nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz -GG- können, wenn ein Asylbewerber aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. 12 Dieser generelle legislative Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes ist in Fortführung des zu § 26 a AsylVfG ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts und unter Beachtung der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den Fall einer auf § 34 a Abs. 1 in Verbindung mit § 27 a AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung insoweit (verfassungs- und unionsrechtskonform) teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommt, 13 so auch OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris Rn. 8 ff. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94 und auf BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris. 14 Liegt Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 5 Dublin II VO, Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG und § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Annahme zugrunde, in allen Mitgliedstaaten sei die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention -GFK- und der Europäischen Menschenrechtskonvention -EMRK- sichergestellt, sog. „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, kommt vorläufiger Rechtsschutz ausnahmsweise aber dann in Betracht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen wird, 15 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris Rn. 8 ff., m.w.N. 16 Von einem solchen Ausnahmefall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Im Hinblick auf die Ziele und das System der Dublin II VO genügt hierfür aber nicht jeder Verstoß gegen die GFK oder die EMRK sowie gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, sowie die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. 17 Erforderlich ist vielmehr, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union -Grundrechtecharta- (vgl. zur Tragweite der garantierten Rechte der Charta Art. 52 Abs. 3 Satz 1 Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, 18 vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 17 L 150/13.A; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. September 2012 ‑ 13 L 1447/12.A –, juris Rn. 20 ff; vgl. auch die vom BVerfG im Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189 herausgearbeiteten Fallgruppen der schlagartigen Veränderung der für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat bzw. der generellen Lösung von den Konventionsverpflichtungen. 19 Dass ein solcher Ausnahmefall angesichts der Verhältnisse in Italien zum für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt vorliegt, ist nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen. 20 Durchgreifende Anhaltspunkte für systemische Mängel in Italien betreffend das Asylverfahren einschließlich des Zugangs zu diesem und/oder die Aufnahmebedingungen bestehen aktuell nicht. 21 Hinweise etwa dergestalt, dass dort Schutzgesuche zunächst schon überhaupt nicht geprüft würden, sind nicht ernstlich ersichtlich. Das Auswärtige Amt kommt in seiner im Rahmen eines Amtshilfeersuchens abgegebenen jüngsten ausführlichen Stellungnahme an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013 (Ziff. 1, 2) zu dem Ergebnis, dass keine neueren Fälle bekannt wären, in denen Flüchtlinge und Asylsuchende, die in Italien um Schutz nachsuchen wollen, bei ihrer Einreise auf dem Seeweg oder dem Landweg die Einreise bzw. der Aufenthalt in Italien verweigert worden sei. Es seien auch keine jüngeren Fälle ersichtlich, in denen sie nach ihrer Einreise in ihr Herkunftsland bzw. einen Drittstaat zurückgeführt bzw. abgeschoben worden seien, ohne dass sie in Italien – wie von ihnen beabsichtigt – einen Asylantrag hätten stellen können oder in denen sie nach ihrer Einreise trotz eines in Italien gestellten Asylantrags zurückgeführt bzw. abgeschoben worden seien. Bei sog. „Dublin-II-Rückkehrern“ -wie hier- sei gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr in Italien ihren bereits gestellten Asylantrag weiterverfolgen bzw. erstmals einen Asylantrag stellten könnten. Demnach wird Asylbewerbern ein effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt, 22 vgl. hierzu auch die früheren Feststellungen in der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012, S. 5 sowie die Feststellungen im Urteil des VG Augsburg vom 11. Januar 2013 ‑ Au 6 K 12.30358 ‑, juris Rn. 25 unter Auswertung weiterer Erkenntnisse, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. 23 Diese Annahme wird insbesondere durch das Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. aus Dezember 2012 zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28. September 2012 nicht durchgreifend erschüttert, da sich dieses in erster Linie mit den Aufnahmebedingungen, der Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheitsfürsorge der Asylsuchenden in Italien beschäftigt. 24 Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen, der Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheitsfürsorge lassen sich zwar Mängel ausmachen. Insbesondere die durch überlastete Aufnahmeeinrichtungen bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit, die etwa durch das vorzitierte Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe oder die Auskunft der italienischen Vereinigung für rechtliche Untersuchungen zur Situation von Einwanderung (ASGI) an das VG Darmstadt vom 20. November 2012 geschildert wird, ist vor dem Hintergrund der Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten durchaus zu beachten. Allerdings handelt es sich unter Würdigung weiterer Erkenntnisse derzeit nicht um einen systemischen Mangel charakterisierende strukturelle landesweite Missstände, die eine individuelle Gefährdung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung nach Italien begründeten und die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen würden. Eine – unmenschliche oder erniedrigende Behandlung herbeiführende – beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen kann vielmehr nicht ausgemacht werden. 25 Das Auswärtige Amt stellt in der vorzitierten Auskunft vom 21. Januar 2013 unter Ziff. 4. denn auch fest, derzeit könnten alle Asylbewerber/Flüchtlinge in öffentlichen Zentren untergebracht werden. Wie auch in der an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012 ergangenen Stellungnahme wird zwar erneut betont, es gebe gegebenenfalls lokale/regionale Überbelegungen (in Teilen Süditaliens), landesweit seien aber genügend Plätze vorhanden (zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der Asylbewerber vgl. die Ausführungen auf S. 7 der Stellungnahme vom 11. Juli 2012). Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gebe es kommunale (und karitative) Einrichtungen, so dass meist ein Unterbringungsplatz in der Nähe gefunden werden könne. Insgesamt sei eine ausreichende Versorgung der Asylbewerber/Flüchtlinge vorhanden. Nach eigenem Vortrag haben die Antragsteller auch während ihrer Zeit in Italien tatsächlich in einem „schulähnlichen Gebäude“ gelebt und mussten keine Unterkunftslosikgkeit vergegenwärtigen. Diese ist auch jetzt aufgrund der dargelegten Erkenntnisse bei Rückkehr nicht zu befürchten, zumal Dublin-II Rückkehrer von der Polizei bei Ankunft auf dem Flughafen in Empfang genommen werden und ihnen sodann eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung zugeteilt wird, sofern ein Asylantrag gestellt bzw. das Asylverfahren noch weitergeführt wird (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013, Ziff. 1.4). 26 Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) stellt in seiner gutachterlichen Stellungnahme an das VG Braunschweig vom 24. April 2012 auf Seite 3 ff. fest, dass in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden hätten und davon auszugehen sei, dass Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien sichergestellt sei, wenn ein formaler Antrag gestellt wurde, so lange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer nicht überschritten werde und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überstiegen. 27 Der bereits ältere Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien vom Mai 2011 weist zwar auf seinerzeitige Schwierigkeiten bei der Unterbringung und der Information über den bestehenden Anspruch auf Gesundheitsversorgung hin, eine grundsätzliche Abkehr Italiens von seiner Völker- und europarechtlicher Verpflichtung gegenüber Flüchtlingen kann darin jedoch nicht gesehen werden, 28 so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 –, juris UA S. 8. 29 Sollten kurzfristige Überlastungen der Aufnahmeeinrichtungen – etwa durch ein aufgrund aktueller politischer Ereignisse hervorgerufenes hohes Flüchtlingsaufkommen – vorkommen, stellte dies ebenso keinen systemischen Mangel dar, wie eine nur örtlich begrenzte Kapazitätenüberschreitung. Denn nicht jede partielle Unterschreitung des unionsrechtlich gebotenen Schutzniveaus rechtfertigt bereits die Annahme eines systemischen Mangels, 30 vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 84 ff. 31 Etwas anderes würde heißen, die betreffenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in der Dublin II VO in ihrem Kern auszuhöhlen und die Verwirklichung des Ziels zu gefährden, rasch den Mitgliedsstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Maßgeblich ist auch, dass die italienischen Behörden gegen die Beseitigung der Missstände Maßnahmen ergreifen. So wurde etwa die Notstandsgesetzgebung, durch die die Unterbringung einer erheblichen Anzahl aus den nordafrikanischen Ländern kommenden Asylsuchenden seinerzeit innerhalb kürzester Zeit erreicht werden sollte, bis Ende Februar 2013 verlängert, 32 vgl. den unter www.proasyl.de abrufbaren Newsletter Italien Dezember 2012, Seite 1, 33 und kurzfristig im Jahre 2011/2012 20.000 Aufnahmeplätzen in kleinen bis mittleren Einrichtungen in Italien geschaffen, 34 vgl. ASGI-Bericht an das VG Darmstadt vom 20. November 2012, S. 10. 35 Anlässlich des Ende Februar 2013 ausgelaufenen Notstandes ist in einem internen Runderlass der Regierung vom 18. Februar 2013 festgelegt worden, dass die Präfekturen (Regierungspräsidien), die die Leitung des Notstandes vom Zivilschutz übernommen haben, dafür Sorge tragen müssen, dass besonders schutzbedürftige Personen nicht obdachlos werden, sondern in einem Schutzsystem für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR-Projekt) untergebracht werden, 36 vgl. den unter www.proasyl.de abrufbaren Newsletter Italien März 2013, Seite 1. 37 Angesichts dessen kann von einem Untätig bleiben oder gar einer Gleichgültigkeit der italienischen Behörde keine Rede sein. 38 Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage und der gegenwärtig nicht ansteigenden Zuströme von Asylbewerbern nach Italien (Anlandungen im Süden Italiens nach vorzitierter Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013, Ziff. 9: 2011: 62.692; 2012: 13.267 Personen; Beruhigung der Lage in den nordafrikanischen Staaten) kann eine – die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung „implizierende“ – beachtliche, systemische Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt insgesamt nicht ausgemacht werden, 39 vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013 - 6 K 2643/12.A; VG Regensburg, Gerichtsbescheide vom 26. Februar 2013 – RN 9 K 11.30445 - und vom 8. Januar 2013 – RN 7 K 12.30397 -; VG Augsburg, Urteil vom 11. Januar 2013 - Au 6 K 12.30358 -; VG Schwerin, Beschluss vom 27. September 2012 ‑ 8 B 434/12 As ‑, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 23. Januar 2012 – 5 A 212/11 -, juris; siehe auch den Nichtannahmebeschluss, BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 2 BvR 285/12 –, juris; a.A. zuletzt VG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2013 – 6 K 1329/12.GI.A, juris. 40 Alleine der Umstand hierzu widersprechender gerichtlicher Entscheidungen ist nicht geeignet, die gesetzgeberische Entscheidung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG außer Kraft zu setzen. Vielmehr spricht gerade die Tatsache, dass die Situation der Flüchtlinge in Italien von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich eingeschätzt wird, gegen das Vorliegen eines offensichtlichen Ausnahmefalls und für die Respektierung des in Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 5 Dublin II VO, Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG und § 34 a Abs. 2 AsylVfG zum Ausdruck gekommenen Willen des Normgebers, 41 vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 –, juris UA S. 8 f.; siehe auch den Nichtannahmebeschluss, BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 2 BvR 285/12 –, juris. 42 Auch unter Berücksichtigung der Situation der Antragsteller selbst ist keine andere Bewertung geboten. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person des Asylsuchenden liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen – wenn auch nur vorübergehend – geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob die Antragsteller zu den in Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten aufgeführten -nach Einzelfallprüfung gem. Art. 17 Abs. 2 entsprechend anerkannten- besonders schutzbedürftigen Personengruppen zählen (z.B. Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern). Die Antragsteller sind jedoch nicht besonders schutzbedürftig. 43 Für die Antragstellerin zu 1. gilt Folgendes: hinsichtlich der mit dem vorgelegten hausärztlichen Attest vom 14. März 2013 (i.W. „Multimorbidität“; insulinpflichtige Diabetes mell. 2; koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt; schweres Wirbelsäulensyndrom) und den weiteren Entlassungs-/Befundberichten vom -offenbar- 3. Juli 2012 (Klinik für Kardiologie; einwöchige stationäre Aufnahme mit Stentoperation; Entlassung in die weitere hausärztliche Betreuung) und vom 30. Juli 2012 (Neurozentrum; Lähmung/Lähmungserscheinung der linken Hand nach Koronarangiographie) dargelegten Erkrankungen ist schon nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass diese in Italien nicht behandelbar wären. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich. Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist in Italien für Asylsuchende -trotz zuweilen auftretender praktischer Erschwernisse- grundsätzlich hinreichend gewährleistet. Ausweislich der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013 haben Asylbewerber während des Asylverfahrens Anspruch auf freie medizinische Versorgung, Ziff. 5.1; dies wird auch vom vorzitierten Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe aus Dezember 2012, S. 45, 58 im Wesentlichen bestätigt. Das Auswärtige Amt geht weiter davon aus, dass Asylbewerber in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt seien, Ziff. 6. Die Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst) sei obligatorisch und ermögliche die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Behandlung bei einem praktischen Arzt, Kinderarzt, in Ambulanzen und bei Spezialisten oder zur Aufnahme in ein Krankenhaus berechtige. Für die Registrierung und den Erhalt des Gesundheitsausweises benötigten die Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis (die sie in einer Aufnahmeeinrichtung erhielten), eine Steuernummer (die sie bei der Einreise-Agentur erhielten) sowie eine feste Adresse (Ziff. 6.2 des Gutachtens des Auswärtigen Amtes sowie S. 45f. des Gutachtens von borderline-europe). Da nach dem jüngstem Gutachten des Auswärtigen Amtes derzeit grundsätzlich alle Asylbewerber -wie dargelegt- untergebracht werden können und insbesondere Dublin-II Rückkehrer einer Unterkunft zugewiesen werden, ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1. keine Wohnsitznahme wird vorweisen können. Ungeachtet dessen kann sie sich selbst bei fehlendem festen Wohnsitz mit Hilfe der Antragsteller zu 2. bis 5. um eine Sammeladresse bemühen. Denn die Caritas bietet solche Adressen für Personen an, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch u.a. für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes, Ziff. 6.2). Eine solche „virtuelle Wohnsitznahme“ ist auch insbesondere in Rom -wohin die Antragsteller rücküberstellt werden sollen- recht umfangreich möglich (vgl. S. 46 Gutachten borderline-europe). Im Übrigen steht nach zitierter Auskunft des Auswärtigen Amtes (Ziff. 6.2) eine kostenfreie medizinische Versorgung selbst Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Die stets bestehende Notambulanz sei -ungeachtet einer Registrierung- für alle Personen in Italien kostenfrei zugänglich. Aktuell sei die Not- und Grundversorgung (vgl. Art. 15 RL 2003/9/EG) selbst für illegal aufhältige Personen garantiert. Eine ärztliche Versorgung sei im Allgemeinen auch gewährleistet, soweit es um die Behandlung von psychischen bzw. traumatischen Erkrankungen gehe (sofern diese durch einen Arzt attestiert würden). Daneben sei u.a. für kranke Personen eine spezielle Versorgung und Betreuung vorgesehen (Ziff. 8). Für sie gebe es speziell zusammengesetzte Teams bestehend aus Sozialarbeitern, Erziehern, Psychologen und Psychotherapeuten. Es ist nach alledem nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1. in Italien nicht hinreichend medizinisch versorgt werden könnte oder keinen Zugang zu einer solchen Versorgung hätte; auch kann ihr zugemutet werden, sich beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren zu lassen. Soweit das hausärztliche Attest vom 14. März 2013 zu dem Ergebnis kommt, die Antragstellerin zu 1. könne nicht in einem Einzelhaushalt ohne Hilfestellung durch häufige Anwesenheit von Angehörigen (insbesondere auch nachts) leben, steht dies hier nicht im Raume. Denn die Antragstellerin zu 1. soll zusammen mit ihren -allesamt volljährigen- Kindern, den Antragstellern zu 2. bis 5., nach Italien rücküberstellt werden (vgl. etwa Überstellungsformular, Bl. 78 der Bundesamtsakte 5509901-475). Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass sich der Asylbewerber auch grundsätzlich auf den Behandlungs- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau -wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind- nicht entsprechen sollte, 44 vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris. 45 Nichts anderes folgt diesbezüglich aus Art. 3 EMRK, denn das Verbot von u.a. unmenschlicher Behandlung ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Asylbewerber auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst, 46 vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, juris Rn 249 m.w.N.; s. auch Thym, Menschenrechtliche Feinjustierung des Dublin-Systems zur Asylzuständigkeitsabgrenzung - Zu den Folgewirkungen des Straßburger M.S.S.-Urteils, ZAR 2011, 368, 371 m.w.N. 47 Die Antragsteller zu 2. bis 5. sind bereits von vornherein nicht als besonders schutzbedürftig anzuerkennen. Sie sind allesamt volljährig, der Jüngste ist fast 23 Jahre, der älteste Antragsteller fast 32 Jahre. Für eine Krankheit bestehen keine Anhaltspunkte und Entsprechendes ist auch nicht vorgetragen. Sonstige Gründe, die eine besondere Schutzbedürftigkeit ausmachten, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Den Antragstellern zu 2. bis 5. ist es auch zuzumuten, sich in Italien wechselseitig um die Antragstellerin zu 1. zu kümmern. 48 Schließlich liegt auch keine der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebung nach §§ 34 a Abs. 1, 26 a AsylVfG gebildeten Fallgruppen vor, die eine teleologische Reduktion des § 34 a Abs. 2 AsylVfG geböten und die sinnentsprechend auch für die Abschiebung nach §§ 34 a Abs. 1, 27 a AsylVfG gelten würden. Weder droht den Antragstellern in Italien die Todesstrafe, noch besteht die erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach Italien dort Opfer eines Verbrechens werden, welches zu verhindern nicht in der Macht Italiens steht. Auch ist nicht ersichtlich, dass Italien selbst zum Verfolgerstaat werden wird. Weitere Gesichtspunkte, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden und die von einer der anerkannten Fallgruppen in denen ausnahmsweise einstweiliger Rechtsschutz entgegen § 34a Abs. 2 AsylVfG zu gewähren wäre, erfasst würden und auf die sich die Antragsteller auch berufen könnten, haben sie nicht dargetan. Daher bleibt dem Hauptantrag der Erfolg versagt. 49 B. 50 Ungeachtet der Frage, ob der Hilfsantrag (Antrag zu 2.) nicht bereits wegen der am 15. April 2013 bekanntgegebenen belastenden Bescheide und der damit für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gesperrten Anwendung des § 123 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) unzulässig (geworden) ist, 51 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 1 B 234/12.A, 52 ist er jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Denn die im Rahmen des Hauptantrages (A.) dargelegten Erwägungen lassen sich übertragen. Ist die Abschiebungsanordnung nach Italien nicht zu beanstanden, besteht auch kein Raum dafür, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der Antragsteller nach Italien vorläufig auszusetzen und entsprechendes der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen. 53 C. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 55 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.