Urteil
26 K 1952/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0411.26K1952.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides ihres Oberbürgermeisters vom 2. November 2011 und dessen Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2012 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 30. November 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2012 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 g.D. zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Städtischer Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesG) im Dienst der beklagten Stadt, bei der seit dem Jahr 1997 die Voraussetzungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) für die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes vorlagen. Die Beklagte hatte zuletzt im Jahr 1996 die von ihrem Rat zuvor beschlossene Haushaltssatzung für dieses Haushaltsjahr bekanntgemacht. 3 Zum 20. September 2006 wurden dem Kläger Aufgaben eines Fachbereichsleiters übertragen. Dieser Dienstposten ist im Stellenverwendungsnachweis mit A 13 g.D. BBesG ausgewiesen. 4 Unter dem 19. September 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer sog. Verwendungszulage gemäß § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Diesen Antrag lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten durch Bescheid vom 2. November 2011 mit folgender Begründung ab: Zwar erfülle der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage, nämlich die notwendige Beförderungsreife. Jedoch lägen die für die beantragte Zulagengewährung erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, weil eine freie und besetzbare Planstelle in Bezug auf die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben nicht vorhanden sei. Die Beklagte befinde sich seit 1997 in der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW. Das Haushaltssicherungskonzept sei nicht genehmigt worden; Haushaltssatzung und Stellenplan seien damit nicht wirksam. Eine Rechtsgrundlage zur Planstellenausweisung liege insofern nicht vor. Ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept sei Voraussetzung für die Gewährung der Zulage. 5 Hiergegen erhob der Kläger unter dem 14. November 2011 Widerspruch mit der Begründung, die erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung der beantragten Zulage lägen sehr wohl vor. Eine freie Planstelle in Bezug auf die von ihm wahrgenommenen Aufgaben sei seit dem Zeitpunkt seiner Umsetzung auf den höherwertigen Dienstposten vorhanden. Insofern sei es ohne Belang, ob für das Jahr 2011 das Haushaltssicherungskonzept genehmigt worden und die Haushaltssatzung wirksam sei. 6 Diesen Widerspruch wies der Oberbürgermeister der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2012 zurück. 7 Am 30. November 2012 machte die Beklagte die zuvor von ihrem Rat beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 in ihrem Amtsblatt bekannt, nachdem die Bezirksregierung E. den diesbezüglichen Haushaltssanierungsplan, welcher gemäß § 6 Abs. 4 des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Stärkungspaktgesetzes an die Stelle des Haushaltssicherungskonzepts gemäß § 76 GO NRW tritt, unter dem 21. November 2012 genehmigt hatte. 8 Am 17. Dezember 2012 beschloss der Rat der Beklagten die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013. Eine Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. 9 Bereits am 15. Februar 2012 hat der Kläger Klage erhoben. 10 Er vertritt die Ansicht, haushaltsrechtliche Hinderungsgründe stünden einer Gewährung der begehrten Zulage nicht entgegen, denn aus § 46 Abs. 1 BBesG ergebe sich eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW für eine solche Aufwendung. Dem stehe weder die vorläufige Haushaltsführung der Beklagten noch die Tatsache entgegen, dass deren Haushaltssicherungskonzept nicht durch die Aufsichtsbehörde genehmigt worden sei. Denn eine Verordnung im Sinne von § 82 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW betreffend die Besetzung von Stellen oder andere personalwirtschaftliche Maßnahmen sei nicht erlassen worden. Auch sehe der Leitfaden „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ des damaligen Innenministeriums NRW insoweit ‑ anders als bei Beförderungen, leistungsorientierter Besoldung oder Feuerwehrzulagen ‑ keine Einschränkung vor. Im Übrigen wäre die von der Beklagten vertretene Auslegung von § 82 Abs. 1 bis 3 GO NRW, selbst wenn man dieser folgen würde, nicht mit den sich aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) ergebenden Grundsätzen der funktionsgerechten Besoldung und der amtsangemessenen Alimentation sowie dem Leistungsprinzip vereinbar. 11 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. November 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2012 zu verpflichten, ihm eine Zulage gemäß § 46 BBesG in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13g.D. für die Zeit ab dem 20. Januar 2008 zu gewähren. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie vertritt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide die Auffassung, dass nicht nur für die Zeit bis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Jahr 2012, sondern auch für den Zeitraum vom 30. November 2012 bis 31. Dezember 2012 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG nicht vorgelegen hätten. Erforderlich sei nicht nur ein genehmigter Haushaltssanierungsplan bzw. ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept, sondern es müssten zusätzlich die benötigten Haushaltsmittel im Haushalt entsprechend abgebildet sein. Haushaltsmittel für die Zahlung einer Zulage an den Kläger seien aber weder in der Haushaltssatzung 2012 noch in der (noch nicht genehmigten) Haushaltssatzung 2013 abgebildet. 16 Die Beteiligten haben sich einvernehmlich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 20 Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig, aber nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, im Übrigen hingegen unbegründet. 21 Der Kläger hat für den Zeitraum vom 30. November 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2012 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13g.D.. Soweit der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 2. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2012 diesem Anspruch entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Für die Zeiträume vom 20. Januar 2008 bis einschließlich 29. November 2012 sowie vom 1. Januar 2012 bis 11. April 2013 (Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts) hat der Kläger hingegen keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes; insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung endet der streitgegenständliche Zeitraum. Über zukünftige Ansprüche entscheidet das Gericht nicht, weil im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststeht, ob der Kläger auch in Zukunft höherwertige Aufgaben wahrnehmen wird und wann eine Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2013 erfolgt. 22 Maßgeblich für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ist § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der für die Gemeindebeamten (vgl. § 86 BBesG) bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift, die in Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgilt, erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Danach entsteht der Anspruch auf die Verwendungszulage nicht schon dann, wenn dem Beamten der höherwertige Dienstposten übertragen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht vorgesehen, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 - NVwZ 2005, 1078 ff. 24 Unstreitig war dem Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein höherwertiges Amt vorübergehend vertretungsweise übertragen und nahm er die Aufgaben des höherwertigen Amtes seit mehr als 18 Monaten wahr. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als "dauerhaft" oder "endgültig" bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) übertragen wird, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 30/09 - BVerwGE 139, 368. m.w.N. 26 Für den Zeitraum vom 20. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 scheitert der vom Kläger geltend gemachte Anspruch daran, dass i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes, dessen Aufgaben der Kläger wahrnimmt, nicht vorlagen. 27 Der Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen besteht darin, zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O. . 29 Gesetzlich vorausgesetzt wird damit das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle, denn mit der Übertragung „dieses Amtes“ i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG ist das Amt im statusrechtlichen Sinne gemeint, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinn kann nämlich Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; allein die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O. 31 In den Jahren nicht genehmigter Haushaltssicherungskonzepte und damit nicht wirksamer Haushaltssatzungen dürften zumindest die jeweils vom Rat beschlossenen Stellenpläne Wirksamkeit erlangt haben, weil diese als bloße Anlagen zu den Haushaltsplänen gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 GO NRW nicht Bestandteile der Haushaltssatzungen gemäß § 78 Abs. 2 GO NRW sind und deshalb nicht dem Bekanntgabeerfordernis des § 80 Abs. 5 S. 3 GO NRW unterliegen, 32 vgl. Urteile der Kammer vom 22. Januar 2013 – 26 K 6475/11 – Juris, vom 27. Februar 2013– 26 K 1953/12 – Juris und vom 19. Februar 2013 – 26 K 1428/12 – (n.v.). 33 Die hiernach im streitgegenständlichen Zeitraum als vorhanden unterstellte Planstelle, der die von dem Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet waren, war allerdings aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzbar, wie sich aus den insoweit einschlägigen Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW ergibt. 34 Nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW darf die Gemeinde, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist, ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen. 35 Nach Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift gelten, wenn im Falle des § 76 Abs. 1 GO NRW – also bei Erforderlichkeit eines Haushaltssicherungskonzepts – die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist, ergänzend zu den Regelungen der Absätze 1 und 2 weitergehende Beschränkungen bzw. Vorgaben vom Beginn des Haushaltsjahres bis zur Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes. Insbesondere hat die Gemeinde weitergehende haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stellen, andere personalwirtschaftliche Maßnahmen und das höchstzulässige Aufwandsvolumen des Ergebnishaushalts sowie die Regelungen zur Nachweisführung gegenüber der Aufsichtsbehörde zu beachten, die durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegt werden. 36 Erlassen wurde vom damaligen Innenministerium NRW lediglich ein sog. Leitfaden mit dem Titel „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ vom 6. März 2009, bei dem es sich jedoch nicht um eine Rechtsverordnung handelt. 37 Für die Besetzung der vorhandenen Planstelle, der die von dem Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet waren, galten damit in dem hier in Rede stehenden Zeitraum bis zur Veröffentlichung der Haushaltsatzung im Amtsblatt am 30. November 2012 die sich aus § 82 Abs. 1 GO NRW ergebenden haushaltsrechtlichen Einschränkungen. Eine Stellenbesetzung konnte demnach nur erfolgen, wenn entweder eine rechtliche Verpflichtung hierfür bestand oder wenn sie die Weiterführung notwendiger Aufgaben der Beklagten unaufschiebbar war. 38 Keine dieser beiden Voraussetzungen lag in dem genannten Zeitraum vor. 39 Ansatzpunkte für eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Planstelle, der die von dem Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet waren, funktionsgerecht zu besetzen, also einen Beamten mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle einzuweisen und ihm die Stelle, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) zu übertragen, 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O., 41 sind nicht ersichtlich. 42 Eine derartige rechtliche Verpflichtung ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG. Dieser regelt nämlich gerade nicht die rechtlichen Voraussetzungen für die funktionsgerechte Besetzung einer Planstelle, auf die es im Rahmen des § 82 Abs. 1 GO NRW ankommt, sondern die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Ungeachtet dessen stellt § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG den Zulagenanspruch gerade unter den gesetzlichen Vorbehalt des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes, was einen Rechtsanspruch unter Ignorierung dieser Voraussetzungen ausschließt. Damit unterscheidet sich die Zulage nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG maßgeblich von anderen Besoldungsbestandteilen wie etwa der Grundbesoldung, bestimmten Amtszulagen oder dem Familienzuschlag, welche keinerlei haushaltsrechtlichen Vorbehalten unterliegen. 43 Eine rechtliche Verpflichtung zur Einweisung in die Planstelle ergibt sich ferner nicht aus beamtenrechtlichen Grundsätzen. Beamtinnen und Beamte – und damit auch der Kläger – haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 117/07 - DÖD 2009, 99. 45 Schließlich lässt sich einem wirksamen Stellenplan als solchem keine rechtliche Verpflichtung zur funktionsgerechten Besetzung einer in ihm enthaltenen Planstelle entnehmen. Wie bereits ausgeführt, bewirkt ein wirksamer Stellenplan zwar die Existenz aller in ihm enthaltenen Planstellen. Dies führt jedoch lediglich dazu, dass die Besetzung dieser Planstellen überhaupt rechtlich möglich ist, während ein Stellenplan umgekehrt für die Frage einer Rechtspflicht zu einer funktionsgerechten Stellenbesetzung nichts hergibt. 46 Auch spricht nichts dafür, dass die funktionsgerechte Besetzung der Panstelle, der die von dem Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet waren, für die Weiterführung notwendiger Aufgaben der Beklagten unaufschiebbar war. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die dieser Planstelle zugeordneten Aufgaben gerade von dem Kläger wahrgenommen wurden, so dass selbst unter der Annahme, dass es sich um notwendige Aufgaben handelte, deren Weiterführung sichergestellt war. 47 Schließlich ändern auch der bereits angesprochene, vom damaligen Innenministerium NRW erlassene Leitfaden vom 6. März 2009 sowie der Erlass des nunmehrigen Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 15. November 2011 nichts am Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG. Als bloße innerbehördliche Rechtsetzungsakte ohne Außenwirkung sind die Erlasse nämlich nicht in geeignet, die rechtlichen Vorgaben des § 82 Abs. 1 GO NRW zu beseitigen oder einzuschränken. Soweit diese Erlasse unter bestimmten Voraussetzungen die Tolerierung von sog. Personalentwicklungsmaßnahmen, z.B. Beförderungen und Zulagen, im Wege der Duldung ermöglichen, steht dies jedoch gerade nicht im Einklang mit den durch § 82 Abs. 1 GO NRW vorgegebenen haushaltsrechtlichen Einschränkungen. Auf dieser Grundlage ggf. ausgesprochene Duldungen von Beförderungen durch die Kommunalaufsicht sind deshalb rechtswidrig. Rechtswidrige Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben jedoch bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG außer Betracht, 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O.. 49 Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 29. November 2012. Auch im Jahr 2012 lagen nämlich bei der Beklagten die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit eines Haushaltssicherungskonzepts nach § 76 Abs. 1 GO NRW vor. Zwar genehmigte die Bezirksregierung E. den insoweit von der Beklagten beschlossenen Haushaltssanierungsplan als Surrogat für ein Haushaltssicherungskonzept gemäß § 6 Abs. 4 Stärkungspaktgesetz, jedoch erfolgte dies erst im Laufe des Jahres 2012, so dass bis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung am 30. November 2012 zunächst weiterhin die haushaltsrechtlichen Einschränkungen des § 82 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GO NRW galten. 50 Für die Zeit ab dem 30. November 2012, dem Tag der Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Beklagten für das Haushaltsjahr 2012, bis zum 31. Dezember 2012, dem letzten Tag dieses Haushaltsjahres, galten allerdings keine haushaltsrechtlichen Einschränkungen mehr für die Besetzung derjenigen Stelle, deren Aufgaben vom Kläger wahrgenommen wurden. Namentlich stand § 82 GO NRW einer Besetzung dieser Planstelle nicht mehr entgegen. Vielmehr führte die nunmehr eingetretene Wirksamkeit der Haushaltssatzung dazu, dass die durch Ausweisung der entsprechenden Planstelle im zugehörigen Stellenplan bereitgestellten Mittel auch ausgegeben werden durften, 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O., 52 und damit haushaltsrechtlich das zur Planstelle gehörige Amt funktionsgerecht mit einem nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldeten Beamten besetzt werden durfte. Da Bezugspunkt der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG – wie bereits ausgeführt – die Übertragung des Amtes im statusrechtlichen Sinne ist, dem das vom betreffenden Beamten vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist, kommt es allein hierauf an. Anders als die Beklagte offenbar meint, folgt aus § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG hingegen nicht das Erfordernis der Schaffung eines Haushaltstitels speziell für die Zahlung von Zulagen nach dieser Vorschrift. Denn wenn Haushaltmittel für die funktionsgerechte Besetzung einer Planstelle bereitstehen, diese Stelle jedoch nicht funktionsgerecht besetzt ist, sondern die dieser Stelle zugeordneten Aufgaben von einem in einem geringerwertigen Funktionsamt befindlichen Beamten wahrgenommen werden, entstehen demgegenüber durch die Gewährung der Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Besoldungsgruppe des geringerwertigen Amtes und der Besoldungsgruppe des wahrgenommenen Amtes keine Mehrkosten, was im Rahmen des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG entscheidend ist, 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O.. 54 Da im Zeitraum 30. November 2012 bis 31. Dezember 2012 zugleich alle sonstigen, insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG in der Person des Klägers vorlagen, darf die Beklagte die Zahlung der begehrten Verwendungszulage nicht (mehr) verweigern. 55 Seit Beginn des Jahres 2013 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehen in Bezug auf die Beklagte hingegen erneut die zur Verneinung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG und damit zur Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Gewährung der begehrten Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes führenden Einschränkungen des § 82 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GO NRW. Zwar hat der Rat der Beklagten bereits am 17. Dezember 2012 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen, aufgrund der (noch) fehlenden Genehmigung des diesbezüglichen Haushaltssanierungsplans durch die Bezirksregierung E. hat die Beklagte diese Haushaltssatzung jedoch noch nicht bekanntgemacht. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. 57 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 58 Die Zulassung der Berufung gründet sich auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob im Falle von sich durch § 83 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GO NRW ergebenden haushaltsrechtlichen Beschränkungen das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG zu verneinen ist, aber auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Anwendung von § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG die Abbildung der hierfür benötigten Haushaltsmittel im Haushalt erfordert, hat über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. 59 Beschluss 60 Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,00 Euro festgesetzt. 61 Gründe: 62 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2-facher Jahreswert des geltend gemachten Differenzbetrages zwischen Stufe 12 der Besoldungsgruppen A 12 und A 13) erfolgt, wobei der Wert im Hinblick auf die in verschiedenen Zeitabschnitten geltenden unterschiedlichen Besoldungstabellen überschlägig ermittelt worden ist. 63 Nur zur Klarstellung sei ausgeführt, dass der vorläufige Streitwert vom zuständigen Berichterstatter durch Beschluss vom 17. Februar 2012 auf 9.000,00 Euro festgesetzt worden ist, jedoch infolge eines Übertragungsfehlers bei der Ausfertigung jenes Beschlusses versehentlich nur ein vorläufiger Streitwert von 2.000,00 Euro ausgewiesen worden ist.