Urteil
20 K 440/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
10mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ablehnung der Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger allein wegen Überschreitens einer starren Höchstaltersgrenze (68 Jahre) ist mit dem AGG und der Richtlinie 2000/78/EG unvereinbar.
• § 9 Abs. 2 SV-VO erlaubt die Anerkennung von in anderen Ländern als Prüfingenieur anerkannten Personen, ohne dass § 3 Abs. 2 anzuwenden ist; die allgemeinen Vorschriften (§§ 1–6 SV-VO) sind jedoch weiterhin zu prüfen.
• Eine generelle Altersgrenze kann nur dann zulässig sein, wenn sie einem legitimen sozialpolitischen Ziel dient oder unter dem Sicherheitsvorbehalt nach Art. 2 Abs. 5 RL notwendig und geeignet ist; hier sind mildere, taugliche Mittel vorhanden (z. B. altersbezogene ärztliche Überprüfungen).
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit starrer Höchstaltersgrenze bei Anerkennung staatlicher Sachverständiger (SV-VO) • Die Ablehnung der Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger allein wegen Überschreitens einer starren Höchstaltersgrenze (68 Jahre) ist mit dem AGG und der Richtlinie 2000/78/EG unvereinbar. • § 9 Abs. 2 SV-VO erlaubt die Anerkennung von in anderen Ländern als Prüfingenieur anerkannten Personen, ohne dass § 3 Abs. 2 anzuwenden ist; die allgemeinen Vorschriften (§§ 1–6 SV-VO) sind jedoch weiterhin zu prüfen. • Eine generelle Altersgrenze kann nur dann zulässig sein, wenn sie einem legitimen sozialpolitischen Ziel dient oder unter dem Sicherheitsvorbehalt nach Art. 2 Abs. 5 RL notwendig und geeignet ist; hier sind mildere, taugliche Mittel vorhanden (z. B. altersbezogene ärztliche Überprüfungen). Der Kläger, jahrgang 1943, war in Bayern langjährig als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger für Standsicherheit anerkannt. Nach Ablehnung der Verlängerung in Bayern verlegte er 2011 seinen Geschäftssitz nach Hessen, wo seine Anerkennung bis zum 70. Lebensjahr gelten sollte. Er beantragte in Nordrhein-Westfalen die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für Standsicherheit nach § 9 Abs. 2 SV-VO. Die Beklagte forderte Formulare und eine Verzichtserklärung; nachdem der Kläger das Antragsformular, aber nicht die Verzichtserklärung, zurücksandte, lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Anerkennung erlösche mit Vollendung des 68. Lebensjahres (§ 5 Abs.1 Buchst. b) SV-VO). Der Kläger klagte gegen den Ablehnungsbescheid und rügte insbesondere Altersdiskriminierung und die Unanwendbarkeit der Altersgrenze auf vergleichbare Anerkennungen. • Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 2 SV-VO i.V.m. den allgemeinen Vorschriften (§§ 1–6 SV-VO). Anerkannte Prüfingenieure aus anderen Ländern sind privilegiert, aber die Behörde muss die allgemeinen Voraussetzungen prüfen; ein Erlöschenstatbestand (Altersgrenze nach § 5 Abs.1 Buchst. b) SV-VO) kann im Verfahren zu berücksichtigen sein. • Die Beklagte durfte die Voraussetzungen der SV-VO prüfen, war aber nicht gehalten, allein aufgrund der auswärtigen Anerkennung ohne weitere Prüfung anzuerkennen; insoweit ist ein Verfahren nach § 9 Abs. 2 gerechtfertigt. • Die pauschale Anwendung der Höchstaltersgrenze führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen Alters i.S.d. § 3 AGG und fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG, weil die staatliche Anerkennung den Zugang zu einem Wettbewerbsvorteil und zu hoheitlichen Aufgaben begründet. • Zur Rechtfertigung sind nach AGG/RL sozialpolitische Ziele oder die Erforderlichkeit im Sinne des Sicherheitsvorbehalts erforderlich. Der Verordnungszweck, Gefahren von altersbedingter Leistungsabnahme abzuwenden, stellt keinen legitimen sozialpolitischen Rechtfertigungsgrund dar; der Sicherheitsvorbehalt (Art.2 Abs.5 RL) kann allenfalls greifen, ist aber nicht als notwendig zu qualifizieren, weil mildere, gleich wirksame Mittel (z. B. regelmäßige medizinische/fachliche Überprüfungen) zur Verfügung stehen. • § 5 Abs.1 Buchst. b) SV-VO ist damit mit dem AGG und der RL nicht vereinbar und kann die Ablehnung des Anerkennungsantrags des Klägers nicht tragen. • Mangels substantiierten Vortrags der Beklagten zur Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die übrigen fachlichen und persönlichen Anforderungen der SV-VO erfüllt. • Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage ist die Berufung zugelassen. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23.12.2011 auf und verpflichtet die Beklagte, den Kläger auf seinen Antrag vom 07.10.2011 als staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau anzuerkennen und in die hierfür geführte Liste aufzunehmen. Die Ablehnung allein mit Verweis auf die starr geregelte Höchstaltersgrenze des § 5 Abs.1 Buchst. b) SV-VO ist rechtswidrig, weil sie gegen das AGG und die Richtlinie 2000/78/EG verstößt; mildere, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit wären möglich. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und die Berufung ist zugelassen.