Urteil
5 K 7065/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0403.5K7065.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit zwei Häusern bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift I.-----weg 13/15 in T. . Das Grundstück liegt an seiner Frontseite am I.-----weg und fällt stark nach hinten hin ab. An beiden Giebelseiten der Häuser besteht Grenzbebauung; an der Seite des Hauses 13 befindet sich auf dem klägerischen Grundstück eine Außentreppe und an der Seite des Hauses 15 befindet sich auf dem klägerischen Grundstück eine Garage. Die Grundstücksentwässerung für das Schmutzwasser erfolgte bislang durch zwei Sicker- bzw. Klärgruben, welche hinter den Häusern liegen. 3 Mit einem am 2. Dezember 2009 zugestellten Bescheid vom 26. November 2009 forderte die Beklagte den Kläger hin auf, sein Grundstück an den mittlerweile gelegten Kanal für Schmutzwässer unverzüglich, jedoch spätestens bis vier Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung anzuschließen. Ferner drohte sie dem Kläger für den Fall, dass er dieser Forderung nicht Folge leiste, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an. Sinngemäß ordnete die Beklagte für die Ableitung des Schmutzwassers schließlich einen Benutzungszwangs hinsichtlich der kommunalen Einrichtung der Schmutzwasserentsorgung an. 4 Hiergegen erhob der Kläger am 29. Dezember 2009 bei dem erkennenden Gericht Klage (5 K 8577/09). Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Verfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Tatbestand des in der Sache ergangenen, beiden Beteiligten bekannten Urteils vom 15. Dezember 2010 Bezug genommen, mit dem das Gericht die Klage abgewiesen hat. Wegen der Einzelheiten einer am 15. Dezember 2010 durchgeführten Zeugenvernehmung wird die entsprechende Sitzungsniederschrift und wegen der Begründung mit welcher das Gericht den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig gehalten hat, werden die Entscheidungsgründe des Urteils in Bezug genommen. 5 In dem sich anschließenden Berufungsverfahren beim OVG NRW (15 A 201/11) räumte die Beklagte ein, dass die in Rede stehende, teils auf einem privaten Nachbargrundstück des klägerischen Grundstücks verlegte öffentliche Abwasseranlage wohl einige Zentimeter vor der Grundstücksgrenze des Klägers endete. Hierauf wies der zuständige 15. Senat des OVG NRW die Beklagte darauf, dass jedenfalls nicht positiv festgestellt werden könne, dass die öffentliche Abwasseranlage das Grundstück des Klägers berühre, was für die Annahme eines Anschlussrechts aber erforderlich sei und regte deshalb an, mitzuteilen, ob der streitgegenständliche Bescheid aufgehoben werde. Dem kam die Beklagte nach, die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt und der Senat stellte das Verfahren mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 ein und erklärte das angegriffene Urteil 5 K 8577/09 für wirkungslos. 6 Mit Bescheid vom 25. September 2012 ordnete die Beklagte wiederum an, das auf dem klägerischen Grundstück anfallende Schmutzwasser dem Mischwasserkanal in der I1.------straße zuzuleiten und das Grundstück dafür mit den erforderlichen technischen Einrichtungen zu versehen und drohte für den Fall, dass der Kläger der Anordnung nicht nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,00 Euro an. Zur Begründung hieß es in dem auf §§ 44, 55 und 60 WHG, 7 bis 9 GO NRW, 53 Abs. 1 c LWG NRW , 3 bis 5 der Entwässerungssatzung der Stadt T. und 55 ff. VwVG NRW gestützten Bescheid, dass dem Kläger durch Allgemeinverfügung vom 25. November 2011, veröffentlicht im Amtsblatt „Die Stadt“ vom 1. Dezember 2011, sowie durch ein Informationsschreiben der Technischen Betriebe T. bekannt gegeben worden sei, dass für sein Grundstück (nunmehr) eine Anschlussmöglichkeit an eine betriebsfertige Abwasseranlage bestehe. Die Allgemeinverfügung vom 25. November 2011 sei seit dem 2. Januar 2012 bestandskräftig. Für sein Grundstück sei der Anschluss- und Benutzungszwang nach der Entwässerungssatzung der Stadt T. somit wirksam geworden. Mit einer schriftlichen Aufforderung vom 13. Juli 2012 sowie der mit weiterem Schreiben vom 7. August 2012 vorgenommenen Anhörung nach § 28 VwVfG habe sie ihn, den Kläger, bereits von dem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, den Anschluss des Schmutzwassers an die öffentliche Abwasseranlage vorzunehmen. 7 Hiergegen hat der Kläger am 13. Oktober 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen das Folgende vorträgt. Die Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 7. August 2012 darauf hingewiesen, dass sein Grundstück durch einen Mischwasserkanal erschlossen sei, da die öffentliche Abwasseranlage durch eine ergänzende Baumaßnahme unmittelbar bis zur Grundstücksgrenze verlängert worden sei. Ein Beweis für diese Behauptung liege indes nicht vor. Die von der Beklagten ihrem Schriftsatz vom 22. Februar 2013 beigefügte Anlage 1 (Vertragsbestandteil zum Gestattungsvertrag) beweise eindeutig, dass kein Anschlussstutzen vom Mischwasserkanal (Flurstück 95) bis zu der Grundstücksgrenze seines Grundstücks (Flurstück 64) verlegt sei. 8 Außerdem sei eine Nutzung des Privatgrundstücks seines Nachbarn L. über den die Leitung verlegt sein solle, ohne dessen Zustimmung gesetzlich untersagt. 9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 10 den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2012 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Hierzu trägt sie vor: Die Tatsache, dass der öffentliche Abwasserkanal im Bereich des Flurstückes 95 über ein privates Grundstück verlaufe, stehe der Eigenschaft der öffentlichen Entwässerungsanlage nicht entgegen. Mit dem Eigentümer des Grundstücks sei nämlich am 18. Dezember/22. Dezember 2006 ein Gestattungsvertrag geschlossen worden, aufgrund dessen die Stadt berechtigt sei, auf dem Grundstück eine Entwässerungsanlage zu errichten und zu betreiben. Des Weiteren sei am 25. Mai 2007 für das betreffende Grundstück zugunsten der Stadt eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Entwässerungskanalrecht) eingetragen worden. Schließlich sei ein Anschlussstutzen zum öffentlichen Kanal nunmehr bis zur Grundstücksgrenze des Klägers verlegt worden. Zum Nachweis werde auf die Schlussrechnung der Fa. N. vom 18. Oktober 2011 (Bl. 7 a ff. der Beiakte) und die Fotodokumentation (Bl. 8 ff. der Beiakte) sowie auf das Schreiben des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs L1. L2. vom 24. Oktober 2011 (Bl. 25 f.) verwiesen. Schließlich sei im Städtischen Amtsblatt vom 1. Dezember 2011 mitgeteilt worden, dass für das Grundstück I.-----weg 13/15 eine betriebsfertige Abwasseranlage bestehe und dieses Grundstück anzuschließen sei. 14 Die Behauptung des Klägers, dass die Baumaßnahme zur Verlängerung des Anschlussstutzens nicht stattgefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Sie widerspreche im Übrigen dem Inhalt seines eigenen Schreibens an die Fa. N. vom 10. Januar 2012 (Bl. 33 der Beiakte). 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 5 K 8577/09 bzw. des Verfahrens OVG NRW 15 A 201/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Anfechtungsklage gegen den Anschlusszwang, den Benutzungszwang und die Zwangsgeldandrohung hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet, denn der angefochtene, die o.g. Regelungen enthaltende Bescheid ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dies gilt sowohl für die darin enthaltene Anschluss- und Benutzungsforderung als auch für die zugleich ausgesprochene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Anschlussforderung. 18 Zur Begründung wird im auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 2010 (5 K 8577/09) Bezug genommen, dessen Gründe, warum die im damaligen Verfahren angefochtenen Verfügungen rechtmäßig waren und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt haben im Wesentlichen auch für die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügungen fortgelten, weshalb sie zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommen werden. Soweit das OVG NRW im seinerzeitigen Verfahren 15 A 201/11 die Aufhebung des Bescheides angeregt hat, weil sich jedenfalls nicht positiv feststellen ließ, dass die öffentliche Abwasseranlage das Grundstück des Klägers berührte, was für die Annahme eines Anschlussrechts aber erforderlich sei, ist dieser Mangel vor Erlass der Verfügung durch die Beklagte beseitigt worden. Mittlerweile ist nämlich ein Anschlussstutzen zum öffentlichen Kanal bis zur Grundstücksgrenze des Klägers verlegt worden. Dies steht aufgrund der vorgelegten entsprechenden Schlussrechnung der Fa. N. vom 18. Oktober 2011 (Bl. 7 a ff. der Beiakte) der Fotodokumentation (Bl. 8 ff. der Beiakte) der Beklagten sowie insbesondere aufgrund des Schreibens des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs L1. L2. vom 24. Oktober 2011 (Bl. 25 f.), ohne jeden Zweifel für das Gericht fest. Hierin heißt es: „ich bestätige nach der örtlichen Aufmessung am offenen Graben, dass der Stutzen im Bereich „I.-----weg 13 – 15“ bis zur Grenze des Flurstückes 64 vorverlegt ist“ und dem Schreiben ist auch eine durch den Vermessungsingenieur gefertigte Zeichnung mit den Grundstücksgrenzen und der verlängerten Anschlussleitung beigefügt, aus der sich ersehen lässt, dass der Anschluss nunmehr bis zur Grundstücksgrenze verlegt worden ist. Dem hat Kläger – außer seinen üblichen Beschimpfungen gegen die Beklagte und Drohungen mit Strafanzeigen – nichts Substantielles entgegen gesetzt. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 20 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO).