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Urteil

24 K 5383/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0328.24K5383.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist ein eigenen, urkundlich nicht belegten Angaben zufolge am 0.0.1989 in A geborener Staatsangehöriger der Republik Guinea und nach dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens 3 nach erfolglosem Klageverfahren seit August 2008 bestandskräftiger Bescheid (0000000-261) vom 12. Juli 2007;Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylVfG mangels konkreter, detailreicher und lebensnaher Schilderung nachvollziehbarer fluchtbegründender Ereignisse 4 seit fünfeinhalb Jahren vollziehbar ausreisepflichtig. Da er nicht über einen gültigen Nationalpass oder andere Heimreisedokumente verfügt, wird er geduldet; die Ausländerbehörde der Beklagten ist um die Durchsetzung der Ausreisepflicht bemüht.Ein im Januar 2012 eingeleitetes Verfahren bei der Härtefallkommission endete mit deren Mitteilung vom 4. Juli 2012, dass eine Empfehlung nicht gegeben werden könne. 5 Den seit November 2007 ergehenden Aufforderungen der Beklagten, die Beantragung eines Nationalpasses oder Passersatzpapieres nachzuweisen, ist der Kläger lange Zeit nicht nachgekommen.Der Aufforderung, sich am 14. Dezember 2011 für eine Vorführung bei der Botschaft der Republik Guinea bereitzuhalten, kam der Kläger letztlich mit der Begründung nicht nach, er sei arbeitsunfähig krankgeschrieben und könne seinen Arbeitsplatz nicht durch die Teilnahme gefährden.Gegen die Ordnungsverfügung, mit der die Beklagte Anfang Februar 2012 das persönliche Erscheinen des Klägers bei der guineischen Botschaft am 15. Februar 2012 um 11.00 Uhr angeordnet hatte, hat der Kläger Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. In diesem Kontext brachte der Kläger eine Bescheinigung des Konsuls der Botschaft der Republik Guinea bei, wonach er dort am 27. Februar 2012 vorgesprochen habe (Bl 44 GA 1766): 6 „ Die Botschaft der Republik Guinea bestätigt hiermit, dass Herr D K geb. am 0.0.1989 in A (M) heute in C bei der Botschaft erschienen ist, um ein Reisedokument zu beantragen.Die Botschaft teilt dem Betroffenen mit, dass für ihn kein Ausreisedokument ausgestellt wird, da er keinen Beweis seiner Identität vorgelegt hat (einem von guineischen Behörden ausgestellten Identitätsdokument).Daher wird Herrn D diese Bescheinigung zu rechtmäßigen Gebrauch ausgestellt.“ 7 Die Beklagte hob nach gerichtlichem Hinweis ihre Ordnungsverfügung auf, das Klageverfahren wurde beendet. 8 Unter dem 6. Juli 2012 erließ die Beklagte eine der Prozessbevollmächtigten am gleichen Tage zugestellte Ordnungsverfügung mit dem Tenor: 9 10 1 Zu der am 12. Juli 2012 um 9.30 Uhr stattfindenden Sammelanhörung der Botschaft der Republik Guinea in den Räumen der Stadtverwaltung C1, …, wird gem. § 82 Abs. 4 AufenthG Ihr persönliches Erscheinen angeordnet.Ich fordere Sie daher auf, sich am 12. Juli 2012 um 9.30 Uhr zur Durchführung eines Identifizierungsgesprächs mit dem Konsul der Republik Guinea bei der Stadtverwaltung C1, …einzufinden. 11 2 Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihnen hiermit gleichzeitig die zwangsweise Vorführung für einen späteren vergleichbaren Termin angedroht. 12 3 Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieses Bescheides wird gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. 13 In der Begründung verwies die Beklagte auf die Erfolglosigkeit all ihrer bisherigen Aufforderungen an den Kläger, seiner Mitwirkungspflicht nachkommend Pass oder Passersatzpapiere beizubringen; da er auch über keine Identitätsnachweise verfüge und die Passausstellung u.a. davon abhinge, sei es geboten, seine Person zu identifizieren. Die einzige Möglichkeit zur Erlangung eines Heimreisedokumentes bestehe darin, dass ein Vertreter des behaupteten oder tatsächlichen Herkunftslandes sich durch ein persönliches Gespräch mit ihm davon überzeugen kann, dass der Kläger Staatsangehöriger des Landes ist und somit eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme bestehe. Andere Mittel stünden mangels Vorlage gültiger Ausweisdokumente nicht zur Verfügung. 14 Der Kläger hat am 28. Juli 2012 Klage erhoben und trägt vor, die Maßnahme sei rechtswidrig und unverhältnismäßig;der Kläger habe bereits Ende Februar 2012 beim Botschafter in C vorgesprochen und von dort bescheinigt bekommen, dort einen Nationalpass beantragt zu haben;der Konsul habe mit der die Identitätsangaben des Klägers wiedergebenden Bescheinigung bereits bestätigt, an der angegebenen Identität des Klägers keine Zweifel zu haben.Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht also nachgekommen, so dass es keinen Sinn mache, ihn nun erneut demselben Konsul vorzustellen mit dem Unterschied nur, dass das Treffen in den Räumen der Zentralen Ausländerbehörde C1 stattfinden solle.Wenn er sich bei der Vorsprache auf der Ausländerbehörde Anfang August 2012 erkundigt habe, ob es ihm durch Löschungen von Registern nicht ermöglicht werden könne, in ein anderes europäischen Land auszureisen, so beruhe dies auf seiner Verzweiflung angesichts der nicht endenden Aufforderungen, Deutschland zu verlassen.Der Auskunft der Bundespolizei, er könne seine Mitwirkungspflicht nur durch die Teilnahme an einer Botschaftsvorführung erfüllen, werde widersprochen, weil sie internationalen konsularischen Gepflogenheiten widerspreche.Er habe bekanntlich 2007 im Alter von 18 Jahren Guinea fluchtartig und ohne Identitätsdokumente verlassen; wegen der anhaltenden bürgerkriegsähnlichen Zustände könne er selbst bei schriftlicher Beantragung in D1 nicht mit einer ordnungsgemäßen Bearbeitung des Antrages und der Ausstellung von Identitätsdokumenten rechnen.Bei Sammelanhörungen sei es in der Vergangenheit zu willkürlichen Verfahrensweisen gekommen; es habe Abschiebungen auf der Grundlage von Reisedokumenten gegeben, die gefälscht gewesen sein sollen; hier betätigten korrupte verbrecherische Menschenhändler. Auch habe es Abschiebungen nach Guinea gegeben, von denen Staatsangehörige von Sierra Leone betroffen gewesen seien. Weder dem Kläger noch anderen „papierlosen“ Flüchtlingen aus Guinea sei es zuzumuten, sich an derart undurchsichtigen und möglicherweise illegalen Verfahrensweisen zu beteiligen. 15 Nachdem das Gericht diese Klage mit der Prozessbevollmächtigten am 20. September 2012 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 13. September 2012 abgewiesen hatte, hat der Kläger am 16. Oktober 2012 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und dazu sowie dort ergänzend vorgetragen:Es komme nicht darauf an, „den Kläger für seine Weigerung, alles zu versuchen, um nicht nach Guinea abgeschoben werden zu können, durch Zwangsvorführungsmaßnahmen zu bestrafen und ihn hierfür zu demütigen“ ; vielmehr seien solche Maßnahmen angesichts der Bescheinigung des Konsuls vom Februar 2012 „im verfassungsrechtlichen Sinne unverhältnismäßig“ . 16 Zuvor seien „weniger einschneidende Möglichkeiten“ zu suchen und zu nutzen.Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen werde auf die Hinweise des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 18 A 1305/12 verwiesen. 17 Der Versuch, einen anderen Landsmann des Klägers auf der Basis eines von Konsul L angeblich am 12. Juli 2012 bei der Zentralen Ausländerbehörde in C1 ausgestellten guineischen Titre de Voyage nach Guinea abzuschieben, sei gescheitert;der Kläger führe dies darauf zurück, dass das Papier mehrere Ungereimtheiten hinsichtlich des Ausstelldatums, der Größe des Stempels, der Paraphe und der formularmäßigen Überschrift darüber aufweise und deshalb als unecht angesehen worden sei;auch sei der fragliche Ausländer an diesem Tag nicht selbst dem Konsul vorgestellt worden, obwohl dieser stets angebe, solche Papiere nicht ohne persönliches Gespräch auszustellen; 18 Das ihm anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2013 seitens der Beklagten unterbreitete Angebot, von der Zentralen Ausländerbehörde zu einem Einzelinterview mit dem Konsul L in der Botschaft der Republik Guinea begleitet zu werden, wolle er nicht annehmen, weil ihm ein solches Gespräch angesichts des bekannten Ausgangs seiner eigeninitiativen Vorspräche vom Februar 2012 unsinnig erscheine 19 Der Kläger beantragt, 20 den Bescheid der Beklagten bezüglich der Anordnung des Klägers zum persönlichen Erscheinen bei seiner Landesvertretung unter Androhung einer zwangsweisen Vorführung vom 6. Juli 2012 insoweit aufzuheben, als gemäß Ziffer 2 dieses Bescheides die zwangsweise Vorführung für einen späteren Termin angedroht wird. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie hält die Identität des Klägers durch die fragliche Bescheinigung der Botschaft vom 27. Februar 2012 nicht für geklärt; diese stelle keinen Identitätsnachweis dar; die darin erfolgte Wiedergabe der eigenen Angaben des Klägers zu seiner Identität beinhalte keine amtliche Bestätigung; vielmehr habe der Konsul der Bundespolizei die Auskunft erteilt, ihm bliebe gar keine Alternative, wenn vermeintlich guineische Staatsangehörige bei ihm vorsprächen und um eine Bestätigung dieser Vorsprache bäten. Wie allseits bekannt, könne ein Nationalpass der Republik Guinea nicht bei der Botschaft dieses Landes beantragt werden; der diesbezügliche Versuch des Klägers sei deshalb auch ungeachtet des Identitätsnachweis-Problems ungeeignet gewesen, so dass dies insbesondere nicht als ernsthafter Versuch einer Passerlangung betrachtet werden könne. 24 Die Notwendigkeit der nun verfügten organisierten Vorsprache sei deshalb gegeben, denn bei einer aus eigener Initiative erfolgenden Vorsprache auf der Botschaft kläre der Konsul nicht durch eine besondere Befragung, ob es sich bei dem Petenten um einen guineischen Staatsangehörigen handeln könnte; ein solches, Sprache und Dialekte sowie Ortskenntnisse erhebendes Interview werde laut Auskunft der Bundespolizei ausschließlich bei Botschaftsvorführungen durchgeführt, die die Bundespolizei organisiert und die im Beisein dieser bzw. im Beisein von Mitarbeitern der Zentralen Ausländerbehörde stattfinden. 25 Bei seiner Vorsprache auf der Ausländerbehörde am 8. August 2012 dazu befragt, warum er an einer Botschaftsvorführung nicht teilnehmen wolle, habe der Kläger erklärt, ihm sei aus der Vergangenheit bekannt, dass nach solchen Vorführungen Personen Rückreisedokumente ausgestellt worden seien, die keine Guineer gewesen seien; die angeschlossene Frage, was denn er befürchte, der er doch vorgeblich guineischer Staatsangehöriger sei, habe der Kläger unbeantwortet gelassen.Ferner habe der Kläger die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde ersucht, seine Fingerabdrücke aus der zentralen Speicherung zu löschen, damit er in ein anderes, vorzugsweise frankophones Land der Europäischen Union weiterreisen könne. 26 Dazu, warum ein auf der Basis eines von Konsul L am 12. Juli 2012 bei der Zentralen Ausländerbehörde C1 ausgestellten Titre de Voyage eigeleiteter Versuch einer Abschiebung nach Guinea gescheitert sei, habe die Zentrale Ausländerbehörde mitgeteilt; aus welchen Gründen die guineischen Behörden die Einreise verweigert hätten, sei nicht erklärlich; es beruhe jedoch nicht darauf, dass das Passersatzpapier unecht gewesen sei. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge d Beklagt und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Das Gericht legt den mit anwaltlicher Hilfe gestellten Antrag dahin aus, der Kläger wolle sich nicht allein auf die Anfechtung der vollstreckungsrechtlichen Androhung einer späteren Vorführung beschränken, sondern ausweislich der Stoßrichtung seiner darauf beschränkten Argumentation die ihm auferlegte Erscheinens-Anordnung als solche bekämpfen.Des Weiteren geht das Gericht davon aus, der Kläger habe erkannt, dass ihm nicht das Erscheinen bei der Vertretung seines Landes in C aufgegeben worden ist, sondern er zur Durchführung eines Identifizierungsgesprächs mit dem Konsul der Republik Guinea bei der Stadtverwaltung C1 zu erscheinen aufgefordert worden ist. 30 Die so verstandene Klage ist unbegründet. 31 I. Dass und warum sowohl die Erscheinens-Anordnung als auch die Androhung der Vorführung rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat das Gericht in seinem Gerichtsbescheid vom 13. September 2012 eingehend dargelegt: 32 Die Klage gegen die Erscheinens-Anordnung ist als Anfechtungsklage zulässig. 33 Bei der Erscheinens-Anordnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer gefahrenabwehrrechtlichen HDU-Verfügung, 34 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 28. November 2006 – 19 B 1789/06 -;Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein,Beschluss vom 23. November 2009 - 4 MB 111/09 – juris Rdnr 5, 6. 35 Sie bildet den Grund-VA, dessen etwa notwendige Durchsetzung sich nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts richtet; 36 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 28. November 2006 – 19 B 1789/06 – juris Rdnr. 9;Kammergericht Berlin,Beschluss vom 30. September 2008 – 1 W 225/07 – juris Rdnr. 11. 37 Das Verstreichen des in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung genannten Termins führt auch nicht etwa zur Erledigung dieser Regelung. Dieser Termin markiert nicht ein Verfallsdatum der Erscheinenspflicht, sondern nur den Zeitpunkt, bis zu dem dem Ausländer die Möglichkeit freiwilliger Befolgung belassen wird; die Pflicht als solche besteht auch danach fort. Die Erscheinenspflicht ist von dem Termin, bis zu dem eine Vorführung nicht erfolgt, unabhängig und besteht fort. 38 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 28. November 2006 – 19 B 1789/06 - juris Rdnr. 9;Verwaltungsgericht Augsburg,Beschluss vom 14. März 2008 - Au 1 S 08.214, Au 1 K 08.213 – juris Rdnr. 15. 39 Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Maßnahme rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 40 Die Beklagte ist in ihrer Eigenschaft als Ausländerbehörde für die Maßnahme zuständig, zumal das Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist. 41 Die erforderliche Anhörung des Klägers ist hier in der Gesamtschau der aktenkundigen Ermahnungen und Hinweise der Ausländerbehörde gegenüber dem Kläger hinsichtlich seiner Pass- und Mitwirkungspflichten zu sehen. Insbesondere die behördlichen Maßnahmen aus dem Dezember 2011 sowie der Vorlauf des Klageverfahrens 24 K 1766/12 boten ihm hinreichend Gelegenheit, sich zu den Gründen der Nichtbefolgung seiner Pflichten einzulassen. Von daher ist es kein formeller Mangel, wenn dem Kläger der genaue Inhalt der nun angefochtenen Verfügung nicht explizit angekündigt worden ist. 42 Die Erscheinens-Anordnung ist auch ordnungsgemäß begründet worden.Insoweit ist zu verlangen, dass die Behörde für den Adressaten wie auch das Gericht nachvollziehbar dartut, worin sie die Ermächtigungsgrundlage für ihr Handeln sieht, welche Elemente des von ihr ermittelten Sachverhaltes welches Tatbestandsmerkmal der Vorschrift erfüllen sollen und welche Erwägungen sie bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens geleitet haben.Diese Anforderungen sind hier erfüllt. 43 Ermächtigungsgrundlage ist – wie von der Beklagten erkannt und angeführt - § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, der mit der Formulierung „kann angeordnet werden“ auch die erforderliche VA-Befugnis liefert, so dass es dafür keines Rückgriffs auf § 14 OBG bedarf, 44 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,Beschluss vom 11. Februar 2008 – 11 L 63/08 - juris Rdnr. 27. 45 Tatbestandsvoraussetzungen sind danach, dass die Anordnung zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem AufenthG … erforderlich ist. 46 Die mit der Erscheinens-Anordnung vorzubereitende Maßnahme ist die notfalls zwangsweise Durchsetzung der den Kläger seit Jahren treffenden vollziehbaren Ausreisepflicht, in deren Vorfeld die Identität des Klägers jedenfalls insoweit geklärt werden muss, dass zuvor ein Staat seine Verpflichtung oder zumindest seine Bereitschaft bekundet hat, den Kläger einreisen zu lassen. 47 Die rechtlichen Voraussetzungen einer Abschiebung des Klägers nach Guinea liegen vor, insbesondere ist dies der in der weiterhin wirksamen Abschiebungsregelung des Bundesamtes genannte primäre Abschiebungszielstaat. 48 Vgl. dazu, dass die Rechtmäßigkeit der Erscheinens-Anordnung nicht voraussetzt, dass bereits feststeht, dass eine Abschiebung auch durchgeführt werden kann,Oberverwaltungsgericht Bremen,Beschluss vom 23. März 2010 – 1 B 397/09 – juris Rdnr. 10. 49 Voraussetzung für schon nur den erfolgversprechenden Versuch einer Abschiebung nach Guinea ist, dass der Kläger entweder einen die völkerrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme beinhaltenden gültigen Nationalpass besitzt oder den mit der Abschiebung betrauten deutschen Behörden zumindest ein die Bereitschaft dieses Landes zur Aufnahme bekundendes Passersatzpapier vorliegt. 50 Vgl. auch Verwaltungsgericht Berlin,Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 16 L 254/10 – juris LS 1;Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein,Beschluss vom 23. November 2009 - 4 MB 111/09 – juris Rdnr. 5, 6;Oberverwaltungsgericht Bremen,Beschluss vom 15. September 2009 - 1 B 300/09 – juris Rdnr. 2, 3. 51 Beides trifft für den Kläger derzeit nicht zu.Es bleibt unerfindlich, inwiefern der Kläger aus der Bescheinigung des Konsuls von Februar 2012 einerseits herleiten will, seine Angaben zu seiner Identität seien darin nicht bezweifelt worden, andererseits aber wegen der vorgeblichen Unerreichbarkeit von Identitätsnachweisen meint, seinen Mitwirkungspflichten erschöpfend nachgekommen zu sein. Wäre seine Identität zweifelsfrei geklärt, hätte er auch einen Nationalpass. 52 Bevor die Behörde auf dieser Basis von ihren Befugnissen nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Gebrauch machen kann, ist des weiteren erforderlich, dass sie den Betreffenden ausdrücklich und nachweislich auf die ihn schon nach dem Gesetz treffende Pflichtenlage, mithin darauf hingewiesen hat, dass er seiner Ausreisepflicht und/oder seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Klärung seiner Identität und/oder der Beschaffung von Heimreisedokumenten nachzukommen hat.Auch das ist hier der Fall. Die Behörde hat den Kläger des Öfteren aufgefordert, die für seine Aufenthaltsbeendigung benötigten Dokumente zu beschaffen.Dies hat der Kläger nicht befolgt.Insoweit neigt das Gericht dazu, der Behörde in der Annahme zu folgen, der Kläger wolle nicht ernsthaft an seiner Rückführung nach Guinea mitwirken.Wenn die Prozessbevollmächtigte das bei lebensnaher Betrachtung durchaus als Indiz seiner obstruktiven Haltung gegenüber einer Durchsetzung seiner Ausreisepflicht nach Guinea deutbare Verhalten des Klägers bei der Vorspräche auf der Ausländerbehörde Anfang August dieses Jahres mit dessen Verzweiflung zu erklären sucht, geht dies am Problem vorbei, bleibt doch ungeklärt, warum der Kläger die Bundesrepublik Deutschland allem Anschein nach jedenfalls nicht in Richtung des Staates verlassen will, dessen Staatsangehöriger er angeblich ist.Die sinngemäß auf die Annahme, die Behörde verlange etwas Unmögliches von ihm, hinauslaufenden Einwände des Klägers greifen nicht durch.So kann ihm in dem Vorbringen, wegen der bürgerkriegsähnlichen Zustände sei auch eine schriftliche Beantragung eines Passes oder Identitätsnachweises in D1 nicht erfolgversprechend, solange nicht gefolgt werden, wie er eine solche Antragstellung nicht einmal versucht. Vor nachweislichem Scheitern eines nachweislich ordnungsgemäß und den nationalrechtlichen Vorgaben formell und materiell entsprechend gestellten solchen Antrages besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Beweisanregungen des Klägers zur vermeintlichen Erfolglosigkeit näherzutreten. Zudem wäre das angeregte Beweismittel erkennbar ungeeignet, rügt der Kläger doch selbst, dass die Auskünfte des von ihm als Auskunftsperson benannten Konsuls widersprüchlich sein können. Dass der Konsul immer wieder nur wird sagen können, er könne dem Kläger einen Nationalpass oder Passersatz so ohne weiteres nicht ausstellen, ist so lange wahrscheinlich, wie der Kläger die vorrangige Aufklärung seiner Identität mit schlichtem Verweis auf die bürgerkriegsähnlichen Zustände in Guinea unterlässt. 53 Mithin war die Beklagte nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG berechtigt, die danach zulässigen Maßnahmen nach weiterer Maßgabe des Gesetzes sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu treffen.Hier hat sie dem Kläger aufgegeben, zu der am 12. Juli 2012 um 9.30 Uhr stattfindenden Sammelanhörung der Botschaft der Republik Guinea in den Räumen der Stadtverwaltung C1 zu erscheinen. Dagegen ist nichts einzuwenden; insbesondere ist nicht zweifelhaft, was genau dem Kläger zu tun aufgegeben werden soll. 54 Die Stellen, bei denen zu erscheinen dem Ausländer aufgegeben werden kann, sind nach dem Gesetz neben den zuständigen deutschen Behörden auch die Vertretungen und die ermächtigten Bediensteten des vermutlichen Herkunftsstaates des Ausländers. Auf Seiten der nationalen Behörden können dies neben der örtlichen Ausländerbehörde auch im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Zentralen Ausländerbehörden sein, 55 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 28. November 2006 – 19 B 1789/06 -. 56 Ausländische Vertretung im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind dabei nicht nur die Diensträume eines ausländischen Staates, sondern bei dem gebotenen funktionalen Verständnis auch dessen vertretungsberechtigte Personen, gleich, wo sie sich aufhalten; 57 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 28. November 2006 – 19 B 1789/06 – juris Rdnr. 5: „Es muss sich um eine Person oder um Personen handeln, der oder denen der ausländische Staat die Wahrnehmung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben oder sonstiger Aufgaben auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten übertragen hat und die von diesem legitimiert oder autorisiert ist oder sind, ihn im Inland zu vertreten, und so die "Vertretung" des betreffenden Staates bildet oder bilden. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Aufgabenwahrnehmung der Auslandsvertretung etwa auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten auf ihre Diensträume beschränkt zu sehen …“. im Ergebnis ebenso:Verwaltungsgericht Berlin,Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 16 L 254/10 – juris LS 3;Verwaltungsgericht Stade,Beschluss vom 11. November 2010 – 3 B 1355/10 – juris Rdnr. 7;Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern,Beschluss vom 31. Mai 2010 – 2 M 132/10 – juris Rdnr. 9. 58 Angesichts dessen, dass der Kläger dort den ihn bekannten Konsul der Republik Guinea treffen soll, bestehen an der Legitimation des Gegenübers keine Zweifel. 59 Vgl. dazu, dass vermeintliche Anhaltspunkte dafür, die sich als vertretungsberechtigt legitimierenden Personen könnten in Wahrheit nicht (hinreichend) legitimiert sein, substantiiert geltend gemacht werden müssten:Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 28. November 2006 – 19 B 1789/06 – juris Rdnr. 7. 60 Damit ist auch dem Erfordernis Rechnung getragen, dass im Vorhinein erkennbar sein muss, welchen Personen der Ausländer vorgeführt werden soll, durch wen diese zur Feststellung der Staatsangehörigkeit autorisiert sind und ob sie mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind; 61 vgl. zu diesen AnforderungenVerwaltungsgericht Bremen,Beschluss vom 8. Januar 2010 – 4 V 1306/09 – juris Rdnr. 17. 62 Die Erscheinens-Anordnung ist hier auch geeignet, erforderlich und angemessen. 63 Die spezifische Eignung der von der Bundespolizei organisierten und im Beisein dieser bzw. im Beisein von Mitarbeitern der Zentralen Ausländerbehörde stattfindenden Besprechung mit dem Konsul in den Räumen der Zentralen Ausländerbehörde, zu der zu erscheinen dem Kläger aufgegeben worden ist, liegt nach den 64 insoweit mit dem Einwand, so etwas widerspräche internationalen konsularischen Gepflogenheiten, mangels rechtlicher Relevanz selbst im Falle tatsächlichen Zutreffens nicht erschütterten 65 Angaben der Beklagten gerade darin, dass nur bei einem solchen Termin eine besondere Befragung des Betroffenen erfolge, gerichtet darauf zu klären, ob es sich bei ihm um einen guineischen Staatsangehörigen handeln könnte.Es liegt auch auf der Hand, dass die Anwesenheit deutscher Hoheitsträger bei dem Interview diesem durch Beobachtung und Kontrolle mehr Verbindlichkeit und Autorität verleiht, und der Ablauf gegebenenfalls durch Fragen und/oder sich aus der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge ergebende Einwürfe der insoweit geübten Mitarbeiter beeinflusst werden kann, so dass ein wesentlich besser gesichertes Ergebnis zu gewärtigen ist. 66 Schon dieses Unterschiedes wegen ist diese Maßnahme nicht mit der freiwilligen Vorsprache des Klägers bei der Botschaft deckungsgleich, so dass dem Kläger auch nicht etwa eine Maßnahme auferlegt wird, deren Erfolglosigkeit bereits erprobt wurde. 67 Wenn der Kläger mit seinen Zweifeln an der Richtigkeit der Auskunft des Mitarbeiters der Bundespolizei gegenüber der Beklagten die Eignung der ihm auferlegten Mitwirkungshandlung in Frage stellen will, so geht dies fehl. Denn die keineswegs von vornherein fehlende Eignung dieser Maßnahme wird sich bei ihrer Durchführung erweisen. Das geäußerte Befremden der Prozessbevollmächtigten dazu, dass Sammelvorführungen in der Vergangenheit offenbar durchaus den behördlicherseits auch hier erhofften Erfolg gezeitigt haben, ist dem Gericht nicht nachvollziehbar; die darin eingebetteten Andeutungen in Richtung unrechtmäßiger Geldzahlungen sind bei weitem zu allgemein, um Berücksichtigung finden zu können. Wenn der Kläger meint, ihm könne die Beteiligung an möglicherweise illegalen Verfahrensweisen nicht zugemutet werden, verkennt er zum einen die Pflichtenlage, zum anderen den ihm abverlangten „Tat“-Beitrag. 68 Die Geeignetheit seines Erscheinens zum Interview bei der Zentralen Ausländerbehörde kann der Kläger auch nicht mit der Behauptung entkräften, es sei in der Vergangenheit zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Beschaffung, Ausstellung und Verwendung guineischer Heimreisedokumente gekommen.Selbst wenn dem so wäre, kann daraus schwerlich abgeleitet werden, jegliche Versuche an derartige Dokumente zu gelangen, seien von vornherein rechtswidrig, liefe dies doch auf einen faktischen Abschiebungsstopp für alle gegenüber der Mitwirkung an der Aufklärung ihrer Identität resistenten, aber vorgeblich guineischen Staatsangehörigen hinaus.Zudem steht es keineswegs jetzt schon fest, dass die über die hier streitige Maßnahme etwa erlangten Hinweise auf die Identität des Klägers unzutreffend und/oder bestenfalls valide Dokumente für die Rückführung nicht echt sein werden.Von daher kann aus den behaupteten Vorfällen in der Vergangenheit nicht hergeleitet werden, die Ausländerbehörde habe erfolgversprechende Bemühungen in diese Richtung von vornherein zu unterlassen. 69 Vor allem aber gilt: Für die der Beklagten als gesetzliche Pflicht obliegende Durchsetzung der Ausreisepflicht des Klägers ist es gleich, ob er wirklich aus dem Staat stammt, den er angibt, wenn es der Behörde gelingt, für eben diesen Staat die von eben diesem Staat anerkannten Heimreisedokumente zu bekommen, auf deren Echtheit es wiederum nicht ankommt. Von daher bedarf es auch keiner Befragung der benannten Frau S zu den Möglichkeiten der Beschaffung von Identitätsnachweisen aus Guinea und/oder etwaigen rechtlichen Unregelmäßigkeiten mit Heimreisedokumenten in der Vergangenheit. 70 Die Möglichkeit, dass der Kläger auf einer solchen Grundlage nach Guinea abgeschoben werden könnte, könnte die desweiteren angeführte Gefahr einer Rückführung in den „falschen“ Heimatstaat nur dann heraufbeschwören, wenn der Kläger von seinem bisherigen Standpunkt abweichend vortragen wollte, er stamme gar nicht von dort.Wenn hingegen der Kläger, wie durchgängig von ihm vorgetragen, guineischer Staatsangehöriger ist, kommt es auf die Echtheit der Dokumente, aufgrund derer Guinea ihn im Falle der Rückführung einreisen lässt, nicht an. Die Motive, derentwegen der angebliche Heimatstaat „seinen“ Staatsangehörigen zurücklässt, sind für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung nach deutschem Recht ebenso gleich wie die Frage, ob dies nach dem nationalen Recht des Heimatstaates rechtmäßig ist.Zudem geht es derzeit zunächst um die Beschaffung tauglicher Heimreisedokumente, so dass etwaige Bedenken hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung noch nicht zur Prüfung anstehen. 71 Schließlich ist es rechtlich ohne Belang, wenn etwa in der Vergangenheit guineische Behörden im Einzelfall und entgegen propagierter Handhabung Passersatzpapiere ohne persönliche Vorstellung des Betroffenen ausgestellt haben sollten; allein bedeutsam ist, ob mithilfe dieser Papiere die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers mit dem Ziel der Rückführung in den Staat betrieben werden kann, dessen Staatsangehöriger zu sein er behauptet. 72 Die Erforderlichkeit ergibt sich daraus, dass ohne das angeordnete Erscheinen des Klägers zu dem Interview nicht geklärt werden kann, ob es der Behörde gelingt, jedenfalls im direkten Austausch mit den Behörden des Herkunftslandes die für die Rückführung benötigten Dokumente zu erhalten. 73 Die Erforderlichkeit der ihm nun auferlegten Teilnahme an dem Gespräch mit dem Konsul in den Räumen der Zentralen Ausländerbehörde kann der Kläger nicht mit dem Verweis auf die im Februar 2012 von ihm beschaffte Bescheinigung des Konsuls aus C bestreiten, hat der Konsul seinerzeit doch bescheinigt, dass ihm ohne Identitätsnachweise ein Nationalpass nicht ausgestellt werden könne, wohingegen es bei der hier fraglichen Maßnahme ausdrücklich darum geht, in dem begleiteten Gespräch die Identität des Klägers primär hinsichtlich seiner Herkunft aus Guinea zu klären, um sodann die Vertreter dieses Landes auf dessen völkerrechtliche Verpflichtungen notfalls hinweisen zu können. Es geht also nicht um die wahrscheinlich ohne eine ernsthafte Mitwirkung des Klägers nicht aufklärbare Frage seiner wirklichen Identität im personenstands- und/oder passrechtlichen Sinne nach Maßgabe des guineischen Rechts, sondern lediglich darum, ob es genügend Hinweise darauf gibt, dass er – wie von ihm stets behauptet – aus der Republik Guinea stammt. 74 Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die dem Kläger auferlegte Belastung außer jedem Verhältnis zu dem damit angestrebten Zweck der Beschaffung tauglicher Heimreisedokumente stehen sollte.Der zeitliche Einsatz des Klägers dürfte einen halben Tag nicht überschreiten; dem steht die Aussicht gegenüber, einen jahrelangen Zustand der Illegalität beenden zu können.Dabei ist zu bedenken, dass der Kläger es derzeit selbst in der Hand hat, ob er sich der zusätzlichen Belastung einer zwangsweisen Vorführung aussetzen möchte. 75 Auch hinsichtlich der Androhung der Vorführung ist die Klage unbegründet, weil diese Maßnahme rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 76 Die Androhung bildet den ersten vollstreckungsverfahrensrechtlichen Schritt in Richtung auf eine etwa notwendig werdende zwangsweise Durchsetzung der Erscheinens-Anordnung und richtet sich nach dem VwVG NW. 77 Ihre Erforderlichkeit ergibt sich schon aus dem konstruktiven Verhältnis von Grund-VA und Vollstreckung; zudem schreibt der subsidiär anwendbare § 63 VwVG NW sie vor. 78 Die dort ebenfalls aufgestellten inhaltlichen Anforderungen sind hier erfüllt:Die Androhung ist schriftlich erfolgt, zugestellt und mit dem für sofort vollziehbar erklärten Grund-VA verbunden worden.Die vorgeschriebene Zeitspanne zur freiwilligen Befolgung der Handlungspflicht ergibt sich hier aus dem Zusammenwirken der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung mit dem Zustellungsdatum und ist mit fast einer Woche angemessen. 79 Dass das Zwangsmittel hier nicht auf den Ablauf des im Grund-VA genannten Zeitpunktes angedroht worden ist, sondern die Behörde sich dessen Anwendung für einen späteren Termin vorbehält, ist rechtlich unbedenklich. Denn zum einen entfaltet sich so der Sinn und Zweck der vollstreckungsrechtlichen Maßnahme, den entgegenstehenden Willen des Pflichtigen zu beugen und ihn bei Meidung von Nachteilen tunlichst zur freiwilligen Befolgung der auferlegten Pflicht anzuhalten; zum anderen trägt dies der Besonderheit Rechnung, dass sich die Erscheinenspflicht mit dem primär genannten Zeitpunkt nicht erledigt, das Erscheinen des Pflichtigen bei der Zentralen Ausländerbehörde aber nur zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt Sinn macht, wenn etwa wie hier nur dann ausnahmsweise die für die Bearbeitung maßgeblichen Mitarbeiter der Vertretung seines Landes dort tätig sind. 80 Eine vorherige Anrufung des Amtsgerichts ist bei dem Erlass der bloßen Androhung der Vorführung im Kontext der Erscheinens-Anordnung ist nicht zu verlangen; Erscheinens-Anordnung und Androhung sind also auch ohne eine solche rechtmäßig. 81 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 28. November 2006 – 19 B 1789/06 – juris Rdnr. 12. 82 Denn zum einen ist bei Ergehen der Ordnungsverfügung in aller Regel für die Behörde noch gar nicht absehbar, ob überhaupt und bejahendenfalls in welcher Weise eine Vorführung durchzuführen wäre; zum anderen sind „Vorratsbeschlüsse“ nach § 40 Abs. 2 BPolG unzulässig, ist also die Anrufung des Amtsgerichts erst bei konkretem Anlass und mit konkretem Plan angängig. 83 II. Mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung und dem dazu und dann dort eingebrachten Vortrag ist ein Anlass zu abweichender Beurteilung nicht dargetan. 84 Dass und warum der Verweis auf die freiwillige Vorsprache des Klägers der hier angefochtenen Maßnahme weder die Eignung noch die Erforderlichkeit nimmt, hat das Gericht bereits unter Würdigung der inhaltlich schon zuvor geltend gemachten Einwände des Klägers dargetan. Deshalb mag es den Kläger nicht verwundern, wenn das Gericht in seinen freimütigen Äußerungen auf den Gerichtsbescheid hin und seiner jüngst wieder im Kontext des Angebotes einer Einzelvorführung bekundeten ablehnenden Haltung lediglich einen weiteren Hinweis darauf sieht, es gehe ihm mit seinem an Obstruktion jeglicher die Gefahr des Erfolges bergenden Maßnahme grenzenden Verhalten darum, eine Durchsetzung der Ausreisepflicht zu verhindern. 85 Welche Maßnahme gegenüber der hier streitigen „weniger einschneidend“ sein soll, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts nicht beantwortet; dem Gericht ist eine Alternative nicht ersichtlich. 86 Ob der Konsul das in einem anderen Fall bei einer Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen und vorgeblich guineischen Staatsangehörigen nicht zum Erfolg geführt habende Heimreisedokument selbst unterzeichnet hat oder die übrigen, seitens des Klägers angeführten, sich aber lediglich auf Vermutungen stützenden und nicht belegten Hinweise auf die vermutete Unechtheit dieses Dokumentes durchgreifen, kann auf sich beruhen, weil es erkennbar ohne Aussagekraft für die allein bedeutsame Frage wäre, ob es möglich ist, bei der geplanten Maßnahme an eine Abschiebung ermöglichende Dokumente für den Kläger zu gelangen.Dass und warum aus etwaigen Fehlern bei anderen Maßnahmen vergleichbarer Art unter der Regie anderer Ausländerbehörden die hier angefochtene Maßnahme nicht rechtswidrig werden könnte, hat das Gericht ebenfalls in dem Gerichtsbescheid bereits dargetan.Deshalb kann auf sich beruhen, welche Formulare die Botschaft von Guinea aus welchen Gründen verwendet oder nicht, welche Größe die dort möglicherweise zum Einsatz gelangenden Stempel haben und welche Bedeutung es haben mag, dass eine Paraphe auf einen vorgeblich guineischen Dokument nicht leserlich erscheint. 87 Ebenso wenig bedarf es der Aufklärung, ob der Konsul in einem anderen Verfahren von der vorgeblichen Praxis abgewichen sein könnte, Heimreisedokumente nur auszustellen für Personen, mit denen er zuvor selbst gesprochen hat. Denn auch insoweit könnte aus der Handhabung in einem anderen Fall kein tragfähiger Rückschluss auf den vorliegenden gezogen werden; und vor allem geht es hier nicht darum, dem Kläger ein Heimreisedokument ohne persönliches Gespräch mit dem Konsul zu besorgen, sondern eben dieses Gespräch in Gestalt eines der Aufklärung nur der Herkunft des Klägers dienenden begleiteten Interviews zu organisieren. 88 Das Gericht vermag eine Abweichung von den seitens des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeführten Hinweisschreiben vom 11. Oktober 2012 angeführten Ansichten nicht zu erkennen, ging es in jenem Verfahren doch allem Anschein nach um die Frage, inwieweit eine tatsächliche zwangsweise Vorführung ohne vorausgegangene Erscheinens-Anordnung rechtswidrig sein könnte; der vorliegende Fall bewegt sich aber gerade auf dieser vorgelagerten Ebene des Grund-VA. 89 III. Deshalb waren auch die Beweisanträge des Klägers abzulehnen und den weiteren Beweisanregungen nicht nachzugehen. 90 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.