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Beschluss

18 L 521/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0327.18L521.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 10. Dezember 2012 bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth eingegangene, von dort mit Beschluss vom 27. Dezember 2012 an das erkennende Gericht verwiesene und nach erfolgloser Beschwerde des Antragstellers gegen die Verweisung am 15. März 2013 hier eingegangene Antrag in der Gestalt des durch Schreiben vom 22. März 2013 konkretisierten Begehrens, 3 im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin einschließlich der ihr nachgeordneten Behörden zu verbieten, 4 zu behaupten, zu verbreiten bzw. in elektronischen Medien weiterhin abrufbar bereit zu halten wörtlich oder sinngemäß: 5 „Am 00.00.2011, gegen 19:30 Uhr, war es aus nicht näher bekannten Gründen 6 zu einer körperlichen Auseinandersetzung / einer „Rangelei“ 7 zwischen etwa 30 Personen der zuvor genannten Gruppen gekommen, 8 in deren Folge ein Nürnberger Gewalttäter von mehreren unbekannten Personen in das Gleisbett gestoßen worden war“, 9 wobei sich das Verbot nur auf den kursiv gedruckten und unterstrichenen Teil bezieht, 10 ist abzulehnen, weil der Antragsteller bereits keine Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund, § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht hat. 11 Seine Rehabilitation betreffend die im Antrag auszugsweise wiedergegebene Berichterstattung im Jahresbericht Fußball betreffend den Berichtszeitraum 2011-2012 der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) ‑ nachfolgend Bericht der ZIS genannt ‑ ist nicht so eilbedürftig, dass sie nicht im Hauptsacheverfahren verfolgt werden könnte. 12 Gemäß der vom Antragsteller vorgelegten Veröffentlichung der monatlich erscheinenden Zeitschrift „Sportjournalist“ mit dem Titel „Illegal, legal ‑ oder egal?“ aus Dezember 2012, der aus sportjournalistischer Sicht über den Umgang der Medien mit seinem Fall berichtet, soll er sich nicht nur mit der dpa außergerichtlich geeinigt haben. Die dpa habe insbesondere eine Korrektur der Ausgangsberichterstattung in dem Sinn beinhaltet, dass nach Klarstellung in die Datei „Gewalttäter Sport“ nach Angaben der Polizei auch jemand gelangen könne, ohne jemals selbst gewalttätig gewesen zu sein. Die dpa gebe heute unumwunden zu, die Begriffe „Gewalttäter Sport“ und „Hooligan“ falsch eingeordnet zu haben. Die Lokalmedien sollen sich auch in der Folge weiterhin mit seinem Fall beschäftigt haben und ebenfalls hintergründig berichtet haben. Hierbei sei die Stimmung in den Medien dahingehend gekippt, dass der Antragsteller in der Darstellung vom Gewalttäter (diesen Begriff hätten die Medien nach der weiteren Darstellung ebenda unkritisch aus der Polizeiberichterstattung übernommen) zum Opfer geworden sei. Es habe danach auch ein Benefizspiel zu seinen Gunsten stattgefunden, bei dem 14.000,‑ Euro Spenden erzielt worden seien. Gegenüber dieser erheblichen bereits stattgefundenen Rehabilitation würde sich ein etwaiger Erfolg im vorliegenden Verfahren insbesondere auch wegen der seit dem eigentlichen Ereignis verstrichenen Zeit als so evident nebensächlich auswirken, dass der Antragsteller, der von der Veröffentlichung durch die ZIS selbst erstmals am 24. November 2012 erfahren haben will, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann. Aus der vom Antragsteller mit Schreiben vom 22. März 2013 glaubhaft gemachten auszugsweisen Verwendung der ZIS-Berichterstattung des ihn betreffenden Unglücksfalls anlässlich eines Diskussionsabends zum Thema: „Straf‑ und sicherheitsrechtliche Problembehandlung bei Fußballspielen“ ergibt sich nichts anderes. Ausweislich der Berichterstattung über die Diskussion ging es offensichtlich um die Sache und nicht um die Person des Antragstellers. Wenn ihn wenige Anwesende des Abends ‑ sein Bevollmächtigter eingeschlossen ‑ namentlich der anonymen Berichterstattung in der ZIS zuordnen konnten, dann als die in der Öffentlichkeit bereits weitgehend rehabilitierte Person. 13 Dem Hauptsacheverfahren bleibt daher auch die Prüfung vorbehalten, ob auf Grund der soeben geschilderten Medienrehabilitation nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren des Antragstellers entfallen ist. Denn er wird im Bericht der ZIS nicht namentlich genannt, sondern nur als der Gewalttäter bezeichnet, der in das Gleisbett gestoßen worden ist. Seine namentliche Individualisierung ist nur im Zusammenwirken mit der Berichterstattung entweder der lokalen oder der besonders sportinteressierten Presse möglich. In eben dieser lokalen oder besonders sportinteressierten Presse wird er aber ausweislich des oben erwähnten Artikels zwischenzeitlich wohl nahezu einheitlich als Opfer dargestellt, nachdem die Printmedien sich der vormals wohl eher unkritischen Übernahme des durch Besonderheiten der „Datei Gewalttäter Sport“ geprägten Begriffs des Gewalttäters im Sinne polizeilicher Darstellungen gerade am Fall des Antragstellers bewusst geworden seien. Mit anderen Worten: Diejenigen, die den Antragsteller mit Hilfe des Wissens aus der Presse als die Person namentlich individualisieren können, welche auf Grund eines Vorfalls am Hauptbahnhof L. am 00.00.2011 einen Arm verloren hat, haben aus derselben Presse mittlerweile längst erfahren, dass er nach eigener, von der Presse sich zu eigen gemachter Darstellung Opfer des Vorfalls und eben nicht Täter einer Gewalttat bzw. Angreifer gewesen sein soll. Wer die Berichterstattung in der Presse demgegenüber nicht kennt, kann den Antragsteller mit Hilfe des Berichts aus der ZIS nicht individualisieren. Der Antragsteller hat seine mediale Berühmtheit als Opfer, nicht als Täter erlangt. Bei dieser Sachlage erscheint das Rechtsschutzbedürfnis für einen etwaigen Untersagungsanspruch durchaus zweifelhaft. 14 Dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt daher insbesondere die Prüfung, ob die Bezeichnung des Antragstellers als Gewalttäter, bei der es sich im Kontext um ein Werturteil und nicht um eine dem Beweis zugängige Tatsachenbehauptung handelt, bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht und zudem ob der sachlich gebotenen Rahmen nicht überschritten worden ist, wobei rechtliche Wertungen auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen sind. 15 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2012, ‑ 13 B 127/12. ‑, Juris, ebenda Randziffer 16 m.w.N. 16 Dass der Begriff Gewalttäter im Bericht der ZIS einen ordnungsrechtlichen Hintergrund hat und mithin weder das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung erfordert noch die strafrechtliche Unschuldsvermutung verletzt, liegt für den verständigen Adressaten der Jahresberichte der ZIS klar auf der Hand. Es handelt sich originär um Berichterstattung über Gefahren bei Fußballspielen aus polizeilicher und damit klar gefahrenabwehrrechtlicher Sicht und nicht um eine Statistik über rechtskräftige Verurteilungen. Die Bewertung des Antragstellers als Gewalttäter im ordnungsrechtlichen Sinn dürfte auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Dieser ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Polizeibericht der Polizeiinspektion O. ‑Süd vom 20. Dezember 2011 über den Antragsteller. Dort ist er ein guter Bekannter, weil er ‑ zuletzt als Angehöriger der sich zum 1. FC O. bekennenden Ultra‑Fan‑Gruppe „C. B. “ ‑ allein zwischen dem 12. Dezember 2009 und dem 29. Oktober 2011 sechs mal im Zusammenhang mit Rowdytum aus Anlass von Fußballspielen und/oder Reisen dorthin aufgefallen ist. Hierbei ist es zu einer Reihe von Ermittlungsverfahren unter anderem wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs und Sachbeschädigung gekommen. Dass man ihm in keinem Einzelfall etwas Verurteilungserhebliches nachweisen konnte, ist unerheblich. Er war regelmäßig dabei, wenn es irgendwo gruppendynamische Randale gab oder aber die Polizei gruppendynamische Randale gerade noch verhindern konnte. Dass er u.a. im Verfahren auf Feststellung der Rechtswidrig seines am 29. Oktober 2011 erfolgten Unterbindungsgewahrsams betont hat, es seien ja keine Straftaten eingetreten, ist aus ordnungsrechtlicher Sicht unerheblich. Bei eigenständiger Würdigung der aus den überreichten Anlagen ersichtlichen polizeilichen Feststellungen über die Umstände des Aufeinandertreffens der Fans an diesem Tag vor dem Stadion in N. (B1. ‑Arena) besteht eine hinreichend beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es ohne die Anwesenheit der Polizei zu einer veritablen Massenschlägerei zwischen der ca. 84‑köpfigen Gruppe der Gästefans (darunter überwiegend Angehörige der „C. B. “, einschließlich des Antragstellers) mit den von diesen provozierten Fans der FC C1. N. (ca. 200 Personen starke Gruppe der „T. “) gekommen wäre. 17 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53, 52 GKG (halber Auffangwert).