Beschluss
24 L 581/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebung einer schwangeren Person ist nur glaubhaft zu machen, wenn Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
• Eine Schwangerschaft hindert Abschiebung auf dem Luftweg nicht, wenn ärztliche Bescheinigungen Flugfähigkeit attestieren und medizinische Begleitung zugesichert ist (§ 60a Abs. 2 AufenthG).
• Eine Befristungsentscheidung über ein nach § 11 AufenthG ausgelöstes Einreiseverbot kann noch unmittelbar vor Vollzug ergehen; mögliche Rechtsstreitigkeiten hierüber können vom Ausland aus verfolgt werden.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Schutz gegen Abschiebung trotz Schwangerschaft • Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebung einer schwangeren Person ist nur glaubhaft zu machen, wenn Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. • Eine Schwangerschaft hindert Abschiebung auf dem Luftweg nicht, wenn ärztliche Bescheinigungen Flugfähigkeit attestieren und medizinische Begleitung zugesichert ist (§ 60a Abs. 2 AufenthG). • Eine Befristungsentscheidung über ein nach § 11 AufenthG ausgelöstes Einreiseverbot kann noch unmittelbar vor Vollzug ergehen; mögliche Rechtsstreitigkeiten hierüber können vom Ausland aus verfolgt werden. Die Antragstellerin, aus Serbien stammend, war bereits am 1.8.2012 abgeschoben und nach illegaler Wiedereinreise erneut ausreisepflichtig. Sie beantragte am Gericht, dem Antragsgegner die Abschiebung während ihrer Schwangerschaft zu untersagen und gleichzeitig Prozesskostenhilfe. Das Bundesamt erließ zuvor eine Abschiebungsandrohung mit kurzer Ausreisefrist, die bereits ablief. Ärztliche Bescheinigungen ergaben eine Risikoschwangerschaft, attestierten aber Flugfähigkeit bei notwendiger ärztlicher Begleitung. Der Antragsgegner sicherte ärztliche Begleitung und ärztlichen Empfang im Zielstaat zu. Die Antragstellerin befand sich in Abschiebungshaft. Es wurden keine weiteren Duldungsgründe vorgetragen. • Kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach §§ 123 Abs. 3, 920 Abs. 2, 294 ZPO; die Antragstellerin ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). • Der Antragsgegner ist gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG zur Abschiebung berechtigt; die Abschiebung ist vollziehbar und darf überwacht erfolgen (§ 58 Abs. 1, § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). • Nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist eine Aussetzung der Abschiebung nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit vorzunehmen; diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da ärztliche Atteste Flugfähigkeit bestätigen. Eine ärztliche Begleitung wird gewährleistet, ebenso medizinische Versorgung bei Ankunft. • Keine sonstigen Duldungsgründe vorgetragen, die Abschiebung verhindern würden. • Begründete Zweifel an der Notwendigkeit einer unmittelbaren Befristungsentscheidung für das nach § 11 AufenthG ausgelöste Einreiseverbot führen hier nicht zur Aufschiebung, da die Behörde bis zum Vollzug noch entscheiden kann und Rechtsmittel vom Ausland aus möglich sind. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag wurde einschließlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Abschiebung ist rechtlich zulässig und vollziehbar, da die Schwangerschaft die Flugtauglichkeit nicht ausschließt und ärztliche Begleitung sowie Empfangsmedizin sichergestellt sind. Es bestehen keine ausreichenden duldungsrechtlichen oder sonstigen Gründe, die eine Aussetzung nach § 60a Abs. 2 AufenthG rechtfertigen würden. Die Behörde kann zudem noch eine Befristungsentscheidung zum Einreiseverbot nach § 11 AufenthG treffen; etwaige Rechtsstreitigkeiten hierüber können vom Ausland aus verfolgt werden. Somit fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht des Antrags; Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt.