Urteil
25 K 6604/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung von Nachforderungszinsen nach §§ 233a, 238 AO ist verfassungsgemäß und verletzt den Steuerpflichtigen nicht bereits deshalb, weil das Marktzinssniveau niedriger liegt als der pauschalierte Zinssatz von 6 % p.a.
• Die Vollverzinsung nach § 233a AO dient der Abschöpfung des potenziellen Liquiditätsvorteils und ist als typisierte Regelung im verfassungsrechtlich gebotenen Gestaltungs- und Typisierungsrahmen zulässig.
• Ein Billigkeitsbescheid nach § 163 AO kann nicht dazu dienen, die grundsätzliche gesetzgeberische Wertung der Zinspflicht in diesem Maße zu durchbrechen oder zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsgemäßheit der Vollverzinsung nach §§ 233a, 238 AO • Die Festsetzung von Nachforderungszinsen nach §§ 233a, 238 AO ist verfassungsgemäß und verletzt den Steuerpflichtigen nicht bereits deshalb, weil das Marktzinssniveau niedriger liegt als der pauschalierte Zinssatz von 6 % p.a. • Die Vollverzinsung nach § 233a AO dient der Abschöpfung des potenziellen Liquiditätsvorteils und ist als typisierte Regelung im verfassungsrechtlich gebotenen Gestaltungs- und Typisierungsrahmen zulässig. • Ein Billigkeitsbescheid nach § 163 AO kann nicht dazu dienen, die grundsätzliche gesetzgeberische Wertung der Zinspflicht in diesem Maße zu durchbrechen oder zu ersetzen. Die Beklagte setzte für 2003 nach erstmaliger Festsetzung und späterer Außenprüfung den Gewerbesteuermessbetrag deutlich höher fest, woraufhin die Gewerbesteuer sich von 84.612 EUR auf 525.624 EUR erhöhte. Gleichzeitig erließ die Beklagte für 2003 einen Zinsbescheid nach § 233a AO vom 17. August 2012, der Nachforderungszinsen in Höhe von 194.040 EUR festsetzte, wogegen die Klägerin Klage erhob. Die Klägerin rügt, der nach § 238 Abs. 1 AO pauschalierte Zinssatz von 6 % p.a. überscheite den potenziell erzielbaren Zinsvorteil und verstoße gegen Leistungsfähigkeitsgrundsatz, Folgerichtigkeit und Verhältnismäßigkeit. Sie beantragt die Herabsetzung der Zinsen auf 69.127 EUR bzw. Aufhebung des darüber hinausgehenden Teils. Die Beklagte hält die Zinspflicht und den gesetzlichen Zinssatz für zulässig. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren entschieden. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Nach §§ 233a, 238, 239 AO ist ein Unterschiedsbetrag zu verzinsen; Zinsen betragen 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) und der Zinslauf ist gesetzlich bestimmt. • Verfassungsmäßigkeit: Vor dem Hintergrund einschlägiger Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs besteht kein überzeugender Verfassungszweifel gegen die Typisierung und Höhe des Zinssatzes; die Vollverzinsung ist verfassungsrechtlich durch den Typisierungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. • Abwägung und Zweck: Die Regelung dient der Abschöpfung potenzieller Liquiditätsvorteile und dem Ausgleich des Zinsnachteils des Fiskus; sie greift gleichermaßen zugunsten wie zu Lasten von Steuerpflichtigen und ist wegen Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. • Vorlage an BVerfG nicht geboten: Ein Vorlagebeschluss nach Art. 100 GG setzt überzeugende Darlegung der Verfassungswidrigkeit voraus; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. • Billigkeit nach § 163 AO: Ein Billigkeitsbescheid kann die gesetzliche Wertung nicht in einem Umfang durchbrechen, der die allgemeine Geltung der Norm aushebelt; die vom Kläger beanstandete grundsätzliche Frage der Zinshöhe eignet sich nicht für eine Billigkeitsentscheidung. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Der Zinsbescheid vom 17. August 2012 in der festgesetzten Höhe ist rechtmäßig; die pauschalierte Vollverzinsung nach §§ 233a, 238 AO verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine verfassungskonforme Auslegung oder eine Herabsetzung der Zinsen im Billigkeitsverfahren kommt nicht in Betracht, weil dadurch in unzulässiger Weise in den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum eingegriffen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.