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Urteil

14 K 5879/12.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0321.14K5879.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.08.2012 verpflichtet, den Klägern zu 1) und 2) die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1982 geborene Kläger zu 1) und die am 00.0.1982 geborene Klägerin zu 2) sind miteinander verheiratet. Die Kläger sind pakistanische Staatsangehörige und gehören der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya an. Sie reisten nach eigenen Angaben am 09.08.2011 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 23.08.2011 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Bei der am 01.09.2011 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gaben die Kläger im Wesentlichen folgende Begründung für ihren Asylantrag: 4 Der Kläger zu 1) erklärt, er sei im Jahr 2008 von dem Mullah O bedroht worden und man habe ihn töten wollen. Er habe daraufhin sein Geschäft schließen müssen und bei einer Tankstelle gearbeitet. Die Probleme seien entstanden, weil er und die Klägerin zu 2) Ahmadiyya seien. Im Februar 2011 habe in seinem Haus eine Veranstaltung stattgefunden, bei der neue Ahmadiyya hinsichtlich des Glaubens aufgeklärt worden seien. Normalerweise sei ihnen die Durchführung derartiger Veranstaltungen verboten. Die Nachbarn seien Sunniten und gegen die Ahmadiyya eingestellt. Sie hätten nachts versucht in sein Haus einzudringen und es mit Steinen beworfen. Er und die Klägerin zu 2) hätten Angst bekommen und den Schwager angerufen. Sie hätten in dieser Nacht beim Schwager übernachtet. In der Folgezeit seien sie immer wieder beleidigt und mit dem Tode bedroht worden. Man habe sie aufgefordert, ihre religiösen Betätigungen einzustellen. Über einen Monat lang hätten sie bei der Schwiegermutter gelebt und seien überhaupt nicht in ihr Haus zurückgekehrt. Es habe einen weiteren Vorfall gegeben als er und die Klägerin zu 2) mit dem Motorrad zum Fotokopieren gefahren seien. Man habe während der Fahrt auf sie geschossen und sie seien verletzt worden. Es sei ein Wunder gewesen, dass sie überlebt hätten. Einer der Täter sei der Mullah O gewesen. Die Klägerin zu 2) sei im Krankenhaus behandelt worden. Sie hätten dann ihre Ausreise organisiert und seien wegen fortwährender Bedrohungen eineinhalb Monate nicht in ihr Haus zurückgekehrt. 5 Die Klägerin zu 2) bestätigt im Wesentlichen die Angaben des Klägers zu 1). Ergänzend erklärt sie, in ihrem Haus hätten regelmäßig Versammlungen der Ahmadiyya, insbesondere neuer Mitglieder stattgefunden. Sie sei Gastgeberin dieser Veranstaltungen gewesen. 6 Im Verwaltungsverfahren haben die Kläger Bescheinigungen der B e.V., G vom 01.11.2011 vorgelegt, wonach sie seit Geburt Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat sind. 7 Mit Bescheid vom 08.08.2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Nr. 2) und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen (Nr. 3). Außerdem forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach Pakistan bzw. den Staat an, in den die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4). 8 Die Kläger haben am 21.08.2012 Klage erhoben. 9 Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führen sie aus, nach der überwiegenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte müsse ein bekennender Ahmadi in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer an die Religion anknüpfenden Verfolgung fürchten. Zudem sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein abgenötigtes Verzichtsverhalten auf religiöse Betätigung unzumutbar und stelle eine Verfolgungsmaßnahme dar. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.08.2012 zu verpflichten, den Klägern zu 1) und 2) die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, 12 hilfsweise, 13 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 17 In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger ergänzend zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die Kläger hingewiesen worden sind. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 21 Der Hauptantrag, mit dem die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehren, ist zulässig und begründet. 22 Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Bescheid des Bundesamtes vom 08.08.2012 ist hinsichtlich der Nrn. 2 bis 4 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 23 Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. 24 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Das ist in Bezug auf die Kläger in Pakistan der Fall. 25 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine solche Verfolgung wegen seiner Religion droht den Klägern jedenfalls durch den pakistanischen Staat (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a AufenthG). Es kann deshalb dahinstehen, ob ihnen auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG droht. 26 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 18 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 03.07.2012 – 14 K 457/12.A – sowie – 14 K 6758/11.A –, juris; VG Köln, Urteil vom 05.12.2012 – 25 K 4738/11.A –, juris. 27 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts (Art. 16a Abs. 1 GG), bei dessen Auslegung sich die Rechtsprechung schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, juris, BVerfGE 80, 315; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 29, juris. 29 Der Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG geht aber teilweise über den Anwendungsbereich des Asylgrundrechts hinaus. Dies gilt nicht nur etwa in Bezug auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG), sondern auch hinsichtlich der hier relevanten Verfolgung aus religiösen Gründen. Das Asylgrundrecht schützt vor Verfolgung nur wegen der Religionsausübung in ihrem Kernbereich im Sinne des sog. religiösen Existenzminimums, das die Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen umfasst (sog. forum internum). 30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 – 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 –, juris, BVerfGE 76, 143, 158 f.; BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 – 1 C 9.03 –, juris, BVerwGE 120, 16 (19 f.); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 31, juris. 31 § 60 Abs. 1 AufenthG schützt demgegenüber auch vor Verfolgung wegen der Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – vom 29.04.2004. Diese Bestimmung ist hier heranzuziehen, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG für die Feststellung, ob eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 bis 10 QRL „ergänzend anzuwenden“ sind. Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL definiert, was unter dem Verfolgungsgrund der Religion zu verstehen ist, d.h. an welche religiösen Einstellungen oder Betätigungen eine Verfolgungshandlung anknüpfen muss, um flüchtlingsrechtlich beachtlich zu sein. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.03.2009 – 10 C 51.07 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 34, juris. 33 Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL umfasst der Begriff der Religion unter anderem die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Danach sind schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden oder unverzichtbar gebotenen existentiellen Einstellungen und Betätigungen, sondern jede Form der religiösen Glaubensbetätigung, auch die öffentliche, einschließlich der öffentlichen Werbung für den Glauben und seine Verbreitung Teil der geschützten Religionsfreiheit. Eine Unterscheidung zwischen Handlungen, die in einen „Kernbereich“ („forum internum“) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit („forum externum“) erfassen soll, und solchen, die diesen „Kernbereich“ nicht berühren sollen, ist mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht, nicht zu vereinbaren. 34 Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 62 ff., juris; BVerwG, Pressemitteilung Nr. 10/2013 vom 20.02.2013; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 36, juris, m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 08.11.2012 – 2 K 653/12.TR –, juris; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris. 35 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt weiter voraus, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL vorliegt. Eine Verfolgung liegt danach vor, wenn die Handlungen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung allein oder in Kumulierung mit anderen Maßnahmen eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines geschützten Rechtsguts selbst und nicht nur auf das asylerhebliche Merkmal oder jetzt den Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 10 QRL zielt. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, Rn. 22, 24, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 43, juris. 37 Eine gezielte Rechtsgutverletzung ist nicht erst dann gegeben, wenn die Verfolgungshandlung in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und physische Bewegungsfreiheit eingreift, vielmehr auch dann, wenn sie schwerwiegend in die geschützte Freiheit selbst, hier die Religionsfreiheit eingreift. Eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung kann auch dann vorliegen, wenn dem Schutzsuchenden ein religiöses Existenzminimum im Sinne der Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen verbleiben. Andernfalls bliebe der nach Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL, Art. 9 Abs. 1 Halbsatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 18 Abs. 1 Satz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit weitgehend wirkungslos. 38 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 45 ff., juris, m.w.N. 39 Demgemäß gehören zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL darstellen können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. 40 Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 63, juris. 41 Die Flüchtlingsanerkennung setzt schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem in Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL genannten Verfolgungsgrund der Religion besteht (Art. 9 Abs. 3 QRL). Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des um Anerkennung als Flüchtling Nachsuchenden erfolgen. Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist auch in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24.08 –, Rn. 21 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, Rn. 35, 41, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 50, juris. 43 Das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr ist bezogen auf den Einzelfall individuell zu prüfen. Dies schließt mit Blick auf die Buchstaben a, c und e des Art. 4 Abs. 3 QRL ein die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie die danach gegen Dritte gerichteten Verfolgungsmaßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende mit ihnen teilt, und wenn dieser sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 –, Rn. 13, 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 52, juris. 45 Nach Maßgabe der vorstehend genannten Grundsätze haben die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 46 Dabei kann dahinstehen, ob sie vor ihrer Ausreise aus Pakistan bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten haben oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht waren. Auf die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QRL kommt es nicht an. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (jedenfalls) mit staatlichen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen rechnen müssen, die an ihre Religion anknüpfen. Diese beachtlich wahrscheinliche Gefährdung ergibt sich im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL aus einer Kumulierung unterschiedlicher staatlicher Maßnahmen. 47 Bekennende Ahmadis sind in Pakistan einer aktuellen Gefahr der Verfolgung in ihrer Religionsfreiheit ausgesetzt, die sich aus einer landesweit geltenden, speziell gegen die Ahmadis und gegen den Kern ihres Selbstverständnisses gerichteten Gesetzgebung des pakistanischen Staates ergibt. Jedenfalls die öffentliche Religionsausübung ist ihnen in Pakistan praktisch unmöglich. 48 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 56 ff., juris, m.u.N.; VG Trier, Urteil vom 08.11.2012 – 2 K 653/12.TR –, juris; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –. 49 Aufgrund ihres Selbstverständnisses werden Ahmadis in Pakistan durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (u.a. verfassungsunmittelbares Verbot sich als Muslime zu begreifen; verpflichtende Angabe „non-muslim“ im Reisepass; speziell gegen Ahmadis gerichtete Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches und auf dieser Grundlage eingeleitete Strafverfahren; keine fairen Gerichtsverfahren in den unteren Instanzen). 50 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 61 ff., juris, m.u.N.; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 13 f. 51 Diese Gesetzgebung und die sich daraus für die Ahmadis ergebenden Einschränkungen ihrer Religionsausübung stellen für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen Ahmadi, zu dessen Glaubensüberzeugung auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit gehört, eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung jedenfalls im Sinne einer kumulierenden Betrachtung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL dar. Denn sie richten sich gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern und beeinträchtigen ihre Freiheit der Religionsausübung umfassend in allen Lebensbereichen. Insbesondere aus dem in Pakistan geltenden verfassungsunmittelbaren Verbot, sich als Muslime zu begreifen und zu verstehen, ergeben sich für die Ahmadis in allen Lebensbereichen Einschränkungen und Verbote, die ihr religiöses Selbstverständnis im Kern treffen. 52 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 63 ff., juris, m.u.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 12 ff. 53 Die gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis, sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL, weil die Rechtslage und die Rechtsanwendungspraxis Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis begünstigt. Derartige Übergriffe und Diskriminierungen nimmt der pakistanische Staat aktuell tatenlos hin. 54 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 89 ff., juris, m.u.N.; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 20. 55 Auch wenn es sich bei den Übergriffen und Diskriminierungen der Ahmadis in Pakistan um Einzelfälle handelt, ergibt sich daraus bei der nach Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL gebotenen kumulierenden Betrachtung mit dem sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Verbot, sich als Muslime zu verstehen und dieses Verständnis in die Öffentlichkeit zu tragen, aus dem sich alle weiteren (strafbewehrten) Einschränkungen und Verfolgungsmaßnahmen herleiten, eine flüchtlingsrelevante schwerwiegende Menschenrechtsverletzung, die dem pakistanischen Staat zuzurechnen ist. 56 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 114 ff., juris, m.u.N. 57 Es kann deshalb nicht von der Hand gewiesen werden, dass es für die Ahmadis nahe liegt, wenn es sich nicht gar gebietet, alle öffentlichkeitswirksamen Glaubensbetätigungen zu unterlassen oder auf ein Minimum zu beschränken, weil sie bei realistischer Betrachtungsweise mit erheblichen Reaktionen des Staates oder von nichtstaatlichen Akteuren rechnen müssen, wenn sie ihr Menschenrecht auf Religionsfreiheit aktiv wahrnehmen. 58 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 121, juris, m.w.N. 59 Folge dieser nach dem Vorstehenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch unmittelbaren Eingriff in die Religionsfreiheit aufgrund der rechtlichen, die Ahmadis ausgrenzenden Bestimmungen ist, dass die Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden bekennenden Ahmadi in Pakistan trifft und es – anders als bei Eingriffen in das Leben und die körperliche Freiheit – nicht darauf ankommt, ob die einzelnen auf den Körper gerichteten Verfolgungsmaßnahmen wegen der Religion eine solche Verfolgungsdichte erreichen, die die Annahme einer für den einzelnen Schutzsuchenden eine Beweiserleichterung darstellende Gruppenverfolgung rechtfertigt. Denn die menschenrechtswidrige systematische Einschränkung durch die angeführten rechtlichen Bestimmungen hat für die Religionsfreiheit der Ahmadis in der Lage, in der sie in Pakistan in einem Klima der allgemeinen Ausgrenzung und religiösen, moralischen und gesellschaftlichen Verachtung leben müssen, den Charakter eines – bereits umgesetzten – Verfolgungsprogramms, bei dessen Vorliegen es nicht der Feststellung der Verfolgungsdichte einzelner Verfolgungsschläge im Sinne des Konzepts der Gruppenverfolgung bedarf. 60 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 122, juris, m.w.N. 61 Eine Fluchtalternative in dem Sinne, dass ein Ort existiert, an dem die Ahmadis keiner Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 QRL aufgrund ihrer Religion ausgesetzt sind, gibt es schon deshalb nicht, weil die speziell gegen sie gerichtete pakistanische Gesetzgebung landesweit ohne Einschränkungen gilt. Unabhängig davon sind auch sonst keine gesicherten Ausweichmöglichkeiten gegeben. S, das religiöse Zentrum der Ahmadis, bietet keinen sicheren Schutz vor Repressionen, weil die Ahmadis dort zwar weitgehend unter sich, andererseits aber für ihre Gegner sehr sichtbar sind. 62 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 124, juris, m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –. 63 Allerdings liegt keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 QRL vor, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen den Schutzsuchenden nicht selbst in seiner religiös-personalen Identität betreffen. Das ist der Fall, wenn er seinen Glauben in der Heimat nicht praktizieren wird oder sonst eine innere und verpflichtende Verbundenheit zur Religion fehlt. Erforderlich für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist demgemäß, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit, die Gegenstand der beanstandeten Einschränkungen ist, zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt. 64 Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 70, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 129, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –. 65 Ist die öffentliche Glaubensbetätigung für den Betroffenen in diesem Sinne ein zentrales Element seiner religiösen Identität und für ihn unverzichtbar, kann auch der erzwungene Verzicht auf diese Glaubensbetätigung – etwa durch strafrechtliche Sanktionen – zur Flüchtlingsanerkennung führen. 66 Vgl. BVerwG, Pressemitteilung Nr. 10/2013 vom 20.02.2013; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –. 67 In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert hat, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden kann, dass er seinen Glauben im Heimatstaat nicht praktizieren wird. 68 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 129 ff., juris, m.w.N. 69 Nach dem Vorgenannten müssen die Kläger in Pakistan staatlicherseits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen rechnen, die an ihre Religion anknüpfen. Aufgrund der Anhörungsniederschrift des Bundesamtes und der ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger zu 1) und 2) bekennende Ahmadi sind. Für sie ist die öffentliche Glaubensbetätigung ein zentrales Element ihrer religiösen Identität und demgemäß unverzichtbar. Sie sind gebürtige Ahmadi und haben ihren Glauben sowohl in Pakistan, als auch nach der Einreise in die Bundesrepublik aktiv praktiziert und regelmäßig ausgeübt. Bereits in Pakistan waren sie aktive Mitglieder in ihrer Ahmadi-Gemeinde. Die Teilnahme an den Gebeten war für die Kläger selbstverständlich. Darüber hinaus haben sie – obwohl ihnen dies durch die pakistanische Gesetzeslage verboten ist – bei Andersgläubigen für ihre Religion geworben. Die Kläger haben diesbezüglich glaubhaft geschildert, dass sie durch Gespräche und das Überlassen von Informationsmaterial vier junge Frauen in Pakistan dazu bewegen konnten, zu ihrer Glaubensgemeinschaft überzutreten. Daneben haben die Kläger ihren Dienst in der Moschee wahrgenommen und sich regelmäßig an religiösen Festen und sonstigen Aktivitäten innerhalb der Glaubensgemeinschaft beteiligt. Die Klägerin zu 2) hat drei unterschiedliche Abteilungen der Gemeinde geleitet, eng mit dem örtlichen Gemeindepräsidenten zusammengearbeitet und im Haus der Kläger Veranstaltungen organisiert, bei denen auch Nicht-Ahmadis über die Glaubensgemeinschaft informiert wurden. In Deutschland nehmen die Kläger gegenwärtig an den Veranstaltungen ihrer örtlichen Ahmadi-Gemeinde teil. Sie gehen regelmäßig zum Freitagsgebet in die Ahmadi-Moschee in J in der Nähe von C und verrichten Aufgaben, die ihnen von ihrem örtlichen Gemeindepräsidenten zugeteilt werden. In H verteilen sie Informationsbroschüren ihrer Ahmadi-Gemeinde. Diese Broschüren enthalten Informationen über die Vorstellungen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi, deren Struktur und Eigenschaften sowie über die Kalifen. Insgesamt hat das erkennende Gericht die Kläger als überaus religiös geprägte Persönlichkeit wahrgenommen. Sie haben glaubhaft bekundet, dass sie täglich beten und der Glaube eine zentrale Rolle in ihrem Leben einnimmt. Die Kläger haben in diesem Zusammenhang angegeben, dass die Klägerin zu 2) schwanger sei und bald ein Kind erwarte. Dieses Kind habe sie bereits jetzt durch ein „Testament“, welches sie schriftlich verfasst habe, ihrem Glauben gewidmet. Die Kläger konnten zudem sämtliche Fragen des Gerichts zu ihrer Religionszugehörigkeit, ihrer Glaubensbetätigung, den Gründer und die Prinzipien ihrer Glaubensgemeinschaft überzeugend beantworten. 70 Die Zugehörigkeit der Kläger zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis wird bestätigt durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen der B e.V., G (AMJ) vom 01.11.2011. Diesen ist zu entnehmen, dass die Kläger seit ihrer Geburt Mitglieder der AMJ sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheinigungen der AMJ inhaltlich unrichtig sein könnten, sind nicht ersichtlich. Nach Auskunft der verantwortlichen Repräsentanten der AMJ geht der Ausstellung von Mitgliedsbescheinigungen eine mehrstufige Identitätsprüfung des jeweiligen Antragstellers voraus. So erfolgt die Identifizierung eines Antragstellers in Deutschland durch einen hier bereits lebenden Zeugen und dessen Bonitätsprüfung durch einen örtlichen Repräsentanten der AMJ. Hinzu kommt eine Verifizierung der Antragsangaben durch Nachfragen der AMJ Deutschland beim Ahmadi-Hauptquartier in S (Pakistan). 71 Vgl. Auskunft der Ahmadiyya Muslim Jamaat an das VG Köln vom 01.11.2012 zur Vorgehensweise bei der Überprüfung der Mitgliedschaft; VG Köln, Sitzungsprotokoll vom 05.12.2012 – 25 K 4738/11.A ‑. 72 Diese Verfahrensgestaltung schließt – bei unterstellter Seriosität und Gesetzestreue der AMJ selbst – eine manipulative oder gefällige Ausstellung von Bescheinigungen weitgehend aus. Bis zum Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausstellung von Bescheinigungen zugunsten von zahlungsbereiten Asylbewerbern ohne Ahmadi-Hintergrund ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass die von der AMJ ausgestellten Bescheinigungen inhaltlich richtig und echt sind. 73 Vgl. VG Köln, Urteil vom 05.12.2012 – 25 K 4738/11.A –, Rn. 32, juris. 74 Angesichts der Zugehörigkeit der Kläger zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis seit ihrer Geburt und des in der Vergangenheit – auch im Herkunftsstaat – aktiv praktizierten Glaubens, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Glauben nicht auch erneut in ihrer pakistanischen Heimat praktizieren würden. In diesem Zusammenhang wäre es insbesondere nicht zumutbar von ihnen zu verlangen, auf ihre religiöse Betätigung zu verzichten, um sich nicht der Gefahr der tatsächlichen Verfolgung in ihrem Heimatstaat auszusetzen. 75 Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 78 ff., juris; VG Trier, Urteil vom 08.11.2012 – 2 K 653/12.TR –, juris; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris. 76 Ist den Klägern hiernach gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, bedarf es keiner Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag. 77 Die das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneinende Entscheidung (Nr. 3) war ebenfalls aufzuheben. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG kann das Bundesamt von einer Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG absehen, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Zwar wird der Beklagten insoweit ein Ermessen eingeräumt. In Fällen, in denen – wie hier – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ist das Ermessen der Beklagten jedoch regelmäßig dahingehend reduziert, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von einer Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG abzusehen ist. 78 Vgl. VG Trier, Urteil vom 08.11.2012 – 2 K 653/12.TR –, juris. 79 Demgemäß war auch die Nr. 3 des Bescheides vom 08.08.2012 aufzuheben, um den insoweit zu Lasten der Kläger bestehenden Rechtsschein zu beseitigen. 80 Die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung des Bundesamtes (Nr. 4) ist ebenfalls rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen nicht vor, weil den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 82 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.