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Urteil

16 K 673/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0319.16K673.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin befasst sich mit der gewerblichen Sammlung und Verwertung von Altkleidern. Zu diesem Zweck stellt sie Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen auf. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 beantragte die Klägerin Sondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen von Alttextilcontainern an fünf Standorten. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2012 ab. Es werde eine flächendeckende Altkleidersammlung im Zusammenarbeit mit dem DRK und dem Malteser Hilfsdienst betrieben. Die drei Flächen C Weg, H-Straße und Mstraße seien öffentliche Verkehrsflächen, bei denen die Verkehrssicherheit durch Aufstellung, Befüllung und Leerung der Container beeinträchtigt werden könne. 3 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Eine flächendeckende Altkleiderentsorgung werde durch die bezeichneten gemeinnützigen Organisationen nicht gewährleistet. Auch sei die Gemeinnützigkeit ein sachfremdes Kriterium. Zum Teil lägen die von ihr ausgewählten Standorte im Bereich bereits aufgestellter Glascontainer, für die ebenfalls Sondernutzungserlaubnisse vorlägen. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb ihr an diesen Stellen die Aufstellung von Wertstoffboxen versagt werden solle. Ein Schreiben an die Stadt S vom 12. November 2012, mit dem sie ankündige, auch weiterhin im Stadtgebiet Container aufzustellen, beziehe sich nicht notwendigerweise auf Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien. Sie stelle auch auf privaten Flächen, die der Öffentlichkeit zugänglich seien, Container auf. 4 Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juli 2012 zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnissen oder sonstigen Genehmigungen zur Aufstellung von Altkleidercontainern im Stadtgebiet unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Die Anzahl der Containerstandorte sei auf Grundlage des Abfallaufkommens in Bezug auf Altkleider festgelegt worden. Durch die Begrenzung auf zwei Organisationen sei der Verwaltungsaufwand für sie, die Beklagte, gering. Die Begrenzung der Containerstandorte erfolge zum Schutz des Ortsbildes und berücksichtige verkehrliche Belange. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin. Diese habe an den Standorten C Weg, H-Straße und Mstraße Container ohne die erforderliche Erlaubnis aufgestellt und sei Beseitigungsaufforderungen nicht nachgekommen. So habe sich die Klägerin auch in anderen Städten verhalten. Die Beklagte verweist auf Presseberichte aus Dessau, Halle und Leipzig. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die Klage hat keinen Erfolg. 11 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder einer sonstigen Genehmigung zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern. 12 Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW bedarf eine Sondernutzung der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Um eine Sondernutzung handelt es sich bei der Aufstellung von Altkleidercontainern, weil dieses Verhalten den Gemeingebrauch nach § 14 Abs. 1 StrWG NRW überschreitet. 13 Wie sich aus dem Umstand ergibt, dass das Gesetz keine tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorsieht, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Beklagten. Die Behörde ist bei der Erteilung bzw. Ablehnung von Sondernutzungserlaubnissen nicht frei, sondern darf ausschließlich straßenbezogene Erwägungen berücksichtigen, zu denen auch die Sauberkeit der Straße und der Schutz des Ortsbildes zu rechnen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005 – 11 A 2420/04 –). Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden. Die Beklagte hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. 14 Es begegnet keinen Bedenken, wenn die Beklagte die Gesamtzahl der Wertstoffcontainer begrenzt. Eine solche Maßnahme ist sowohl zum Schutz des Ortsbildes als auch im Interesse des Gemeingebrauchs zulässig. Die Frage, in welchem Umfang die Gemeinde öffentlichen Verkehrsraum zum Aufstellen von Altglas-, Altpapier oder Altkleidercontainern zur Verfügung stellt, berührt im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs allein das öffentliche Interesse. Es ist ebenfalls eine allein im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgabe der Beklagten, zu entscheiden, wann das Ortsbild durch Sammelcontainer übermäßig beeinträchtigt wird. Die Klägerin kann allenfalls geltend machen, sie sei im Rahmen der Verteilung der zur Verfügung stehenden Flächen ermessensgerecht zu berücksichtigen. Dagegen hat sie keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde eine größere Zahl von Standorten als von ihr für sachgerecht gehalten zur Verfügung stellt. Insofern gehen die Erwägungen der Klägerin von vornherein fehl, es stehe im Zusammenhang mit der Aufstellung von anderen Containern noch ausreichend Platz zur Verfügung, um auch ihr die Aufstellung eines solchen Containers zu ermöglichen. 15 Auch ein Teilhabeanspruch der Klägerin an den vorhandenen Kapazitäten ist nicht verletzt worden. 16 Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Beklagte einerseits dem DRK -Kreisverband H1 (vgl. Blatt 29 der Beiakten Heft 1) andererseits dem Malteser-Hilfsdienst e.V. (Blatt 39, Beiakte Heft 1) eine bestimmte Anzahl von Wertstoffcontainerstandplätzen zugewiesen hat. Insgesamt sind nach dem Konzept vom 25. September 2007 24 Standorte vorgesehen. Soweit die Beklagte auf die ausschließliche Zulassung der beiden karitativen Organisation verweist, stellt dies keine Verletzung der Rechte der Klägerin dar. Dafür, mittels einer Ausschließlichkeitsvereinbarung bestimmte Sondernutzungen im öffentlichen Straßenraum allein einem Bewerber zu gestatten, wird etwa bei Werbeanlagen angeführt, dass so eine Überfrachtung des Verkehrsraums mit Werbeanlagen verhindert werden und Betrieb und Unterhaltung solcher Anlagen wirksam überwacht werden könne (vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urt. vom 6. Juni 1990, 23 A 2133/88 Bl. 12). Bei Wertstoffcontainern kann angeführt werden, dass die Erteilung nur einer Konzession die Überwachung vereinfacht und damit die Sauberkeit der öffentlichen Straße fördert und so einem straßenbezogenen Gesichtspunkt Rechnung trägt (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 10. Februar 2009, 6 A 240/07 – juris –). Auch die Begrenzung auf zwei Aufsteller ist geeignet, diesem Zweck zu dienen. Soweit ein Ausschließlichkeitsvertrag als Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit angesehen wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. September 2005, 2 UE 2140/02 – juris –), stellt sich die Frage, ob bei einer ausschließlichen Begünstigung gemeinnütziger Organisationen ein solcher Eingriff überhaupt angenommen werden kann, da insoweit sämtliche gewerblichen Mitbewerber gleich behandelt werden. 17 Selbst wenn trotz der Absicht, nur eine gemeinnützige Organisation zulassen zu wollen, die für die Übertragung des Rechts zur Textilverwertung als einer Dienstleistungskonzession maßgeblichen Kriterien berücksichtigt werden müssten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012 VII-Verg 78/11 juris, Rdnr. 40, allgemein für Dienstleistungskonzessionen BGH, Urteil vom 30. August 2011 – XZR 55/10 -, juris), könnte keine Verletzung der Rechte der Klägerin auf Verteilung nach transparenten Kriterien unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes festgestellt werden. 18 Dabei kann wiederum offen bleiben, ob einem solchen Anspruch hier nicht entgegen gehalten werden kann, dass gegenwärtig keine Neuzulassung durch die Beklagte erfolgt. Es erscheint fraglich, ob die Klägerin beanspruchen kann, dass nach ihrem Belieben die Zulassung im Gemeindegebiet jederzeit erneut geprüft wird. 19 Jedenfalls wäre ein etwaiger Teilhabeanspruch der Klägerin – sei es im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis, sei es im Rahmen einer sonstigen Vergabe – deshalb ausgeschlossen, weil sich die Klägerin als unzuverlässig erwiesen hat. Dies ergibt sich einmal daraus, dass die Klägerin – auch auf dem Gebiet der Beklagten – wiederholt ohne Erlaubnis Container aufstellte. Im Übrigen liegt dem Gericht ein Schreiben der Klägerin an die Stadt S vom 12. November 2012 vor, wonach sie bis zur endgültigen verwaltungsgerichtlichen Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Altkleidersammelcontainer aufstellen könne, weiterhin wie bisher verfahren und die Altkleidersammelbehälter an dafür geeigneten Stellen platzieren werde. Hieraus wird deutlich, dass die Klägerin nicht bereit ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Sondernutzung zu akzeptieren und die damit einhergehenden Pflichten zu respektieren. Sie hält sich vielmehr für befugt, eigenmächtig über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gegebenenfalls auch anstelle des dafür zuständigen Straßenbaulastträgers zu entscheiden. Damit bietet die Klägerin nicht die erforderliche Gewähr dafür, etwaige Pflichten aus der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder einer Konzession zu beachten. Die Erwägung, die Ankündigung betreffe nicht notwendigerweise öffentlich-rechtliche Flächen, ist angesichts des Zusammenhangs mit den übrigen Ausführungen nicht nachvollziehbar. Der vorherige Absatz des Schreibens bezieht sich auf die Absicht, eine gerichtliche Klärung des vermeintlichen Anspruchs auf Sondernutzungserlaubnisse herbeizuführen. Die Ankündigung, weiterhin wie bisher zu verfahren, wird mit der Erwägung begründet, es sei „nicht hinnehmbar“, dass einerseits eine Sondernutzungserlaubnis verlangt werde und andererseits eine solche Erlaubnis nicht auch erteilt werde. Im Übrigen ergibt sich ein Zuverlässigkeitsmangel auch dann, wenn die Klägerin nach eigenem Belieben fremde Flächen – ob im Eigentum der Stadt oder Dritter – ohne entsprechende Erlaubnis in Anspruch nimmt. Gegenüber der Beklagten hat die Klägerin zwar mit Schreiben vom 31. Mai 2012 (Blatt 2 des Heftstreifens in Beiakte 1) geltend gemacht, ihre Container hätten „zum Teil auf eigens hierfür angemieteten Flächen“ gestanden, jedoch wird die Erlaubnis auch nur eines Grundstückseigentümers nicht konkret dargelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin dann auch auf Vorhalt des Gerichts keine Angaben zu Verträgen mit Grundstückeigentümern machen können, die ein „Versehen“ nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. Vielmehr lässt das Verhalten der Klägerin allein den Schluss zu, dass sie geschäftsmäßig im Wege verbotener Eigenmacht fremde Flächen in Anspruch nimmt. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 21 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr.3, 4 VwGO liegen nicht vor.