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Urteil

14 K 5065/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0319.14K5065.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Halter von zwei PKW mit den Kennzeichen XX-FF 20 und XX-DD 2386. 3 Am 21. Juni 2012 teilte die B Versicherungs-AG der Kfz-Zulassungsstelle der Beklagten elektronisch mit, dass der Versicherungsschutz für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-FF 20 und XX-DD 2386 seit dem 25. April 2012 erloschen sei. 4 Mit zwei Ordnungsverfügungen vom 21. Juni 2012 untersagte die Beklagte dem Kläger den Betrieb seiner PKW mit den amtlichen Kennzeichen XX-FF 20 und XX-DD 2386 und forderte ihn auf, innerhalb von 3 Tagen die Kennzeichen zur Entstempelung und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II zur Eintragung der Außerbetriebsetzung vorzulegen oder neuen Versicherungsschutz durch eine Versicherungsbestätigung nachzuweisen. Darüber hinaus ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte die zwangsweise Stilllegung der Fahrzeuge nach Ablauf von drei Tagen an. Außerdem setzte die Beklagte jeweils eine Verwaltungsgebühr von 40,00 Euro fest und wies auf die Möglichkeit der Entstehung weiterer Gebühren hin.Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger am Samstag, den 23. Juni 2012 mit Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. 5 Mit zwei Festsetzungsverfügungen vom 28. Juni 2012 setzte die Beklagte die zwangsweise Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I zum Zwecke der Eintragung der Außerbetriebsetzung sowie die zwangsweise Entstempelung der Kennzeichen mit der Begründung fest, der Kläger habe auf die Verfügungen vom 21. Juni 2012 nicht reagiert. Zugleich beauftragte die Beklagte ihren Ermittlungsdienst mit der Ausführung der Festsetzungsverfügung. Dieser stellte die Festsetzungsverfügung dem Kläger am 28. Juni 2012 durch Einlegung in den Briefkasten zu, traf den Kläger aber persönlich nicht an. 6 Der Kläger hat weder gegen die Ordnungsverfügungen noch gegen die Festsetzungsverfügungen Klage erhoben. 7 Am 29. Juni 2012 ging die elektronische Versicherungsbestätigung der B Versicherung AG über die Gewährung von Versicherungsschutz für das Fahrzeug XX-DD 2386 seit dem 27. Juni 2012 bei der Beklagten ein. Am 2. Juli 2012 ging die elektronische Versicherungsbestätigung der B Versicherung AG über die Gewährung von Versicherungsschutz für das Fahrzeug XX-FF 20 seit dem 27. Juni 2012 bei der Beklagten ein. 8 Der Kläger bat die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2012, eingegangen am 2. Juli 2012, die Ordnungsverfügungen aufzuheben, weil er vom 11. März 2012 bis zum 23. Juni 2012 in der Türkei gewesen sei. Da er mit der B-Versicherung und deren Beitragsrechnungen nicht einverstanden gewesen sei, habe er das Lastschriftverfahren aufgehoben. Nach seiner Rückkehr habe er umgehend die Versicherungsbeiträge gezahlt, so dass wieder ein Versicherungsschutz bestehe. 9 Mit Gebührenbescheid vom 2. Juli 2012 setzte die Beklagte weitere Gebühren in Höhe von 75,00 Euro für den durchgeführten Außendienstbesuch fest. Grundsätzlich werde für den ersten Außendienstbesuch eine Gebühr von 75,00 Euro und für den zweiten bis vierten Besuch eine Gebühr von 50,00 Euro festgesetzt. Die Gebühren seien auch dann fällig, wenn die Voraussetzung für die Anordnung zu den genannten Maßnahmen erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden seien. 10 Der Kläger hat am 13. Juli 2012 Klage gegen den Gebührenbescheid vom 2. Juli 2012 erhoben. 11 Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass die Gebühr nicht angefallen sei, weil unstreitig bereits am 27. Juni 2012 wieder Versicherungsschutz bestanden habe, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung schon vor dem Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden seien. Dass die B AG das Weiterbestehen der Versicherung verspätet weiter gegeben habe, sei nicht dem Kläger anzulasten. In Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt sei das Wort „sowie“ als „und“ zu lesen, so dass die Gebühr nur dann fällig sei, wenn die genannten Voraussetzungen kumulativ vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Juli 2012 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie ist der Auffassung, der Gebührenbescheid vom 2. Juli 2012 sei rechtmäßig. Dabei sei ein Außendiensteinsatz berücksichtigt worden. Nach dem Wegfall des Versicherungsschutzes ab dem 25. April 2012 sei neuer Versicherungsschutz erst ab dem 29. Juni 2012 bzw. 2. Juli 2012 nachgewiesen worden. Der Kläger hätte nach seiner Rückkehr ausreichend Zeit gehabt, den in den Ordnungsverfügungen, die zudem bestandskräftig seien, festgesetzten Forderungen nachzukommen. Der Fehler der Versicherung sei dem Kläger zuzurechnen. Der Wortlaut der Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt besage, dass die festgesetzten Gebühren gerade auch dann fällig werden, wenn der Grund für die Anordnung zwar zwischenzeitlich entfallen, aber noch nicht nachgewiesen wurde. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 21 Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 1 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. 22 Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StVG, § 1 Abs. 1 GebOSt werden Gebühren für Amtshandlungen nach dem StVG oder auf dem StVG beruhenden Rechtsvorschriften, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erhoben. Nr. 254 GebTSt legt die Höhe der Gebühren für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) auf 14,30 bis 286,00 Euro fest. Weiter heißt es in Nr. 254 GebTSt wörtlich: „Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten“. 23 Hier war die gebührenauslösende Amtshandlung die Außendiensttätigkeit, die auf den Ordnungsverfügungen vom 21. Juni 2012 beruhte. Nach der Zustellung an den Kläger am 23. Juni 2012 sind diese Ordnungsverfügungen bestandskräftig geworden, da der Kläger gegen sie keine Klage erhoben hat. Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren und Auslagen, die durch diese Ordnungsverfügungen entstanden sind, kommt es deshalb auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügungen nicht mehr an. Ungeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass gegen diese Stilllegungsverfügungen keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 FZV lagen hier vor. Die B Versicherungs-AG hat der Beklagten am 21. Juni 2012 eine formalisierte Mitteilung über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 25 Abs. 3 FZV zum 25. April 2012 zukommen lassen. Nach den gesetzlichen Vorschriften war die Beklagte verpflichtet, die Fahrzeuge danach umgehend stillzulegen. Auch die anschließenden Festsetzungsverfügungen, gegen die der Kläger ebenfalls keine Klage erhoben hat, begegnen keinen Bedenken. 24 Die Beklagte hat den Kläger zu Recht als Kostenschuldner für die durch die Außendiensttätigkeit angefallene Gebühr angesehen. Kostenschuldner ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt insbesondere der, der die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser in diesem Sinne ist nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch der, dessen Pflichtenkreis sie zuzurechnen ist. Die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis eines Haftpflichtversicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle zu sorgen, trifft grundsätzlich den Fahrzeughalter. Wird der Nachweis durch die Versicherungen übernommen, ist diese von der Zulassungsstelle der Halterseite zuzuordnen. Deshalb kann auch nicht die Zulassungsstelle für Fehler der Versicherung einstehen. Vielmehr ist es sachgerecht, die Folgen deren Fehler dem Fahrzeughalter aufzubürden, der sich im Rahmen des privatrechtlichen Verhältnisses zu der Versicherung um Rückgriff bemühen kann. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 3 C 2.90 –, NJW 1993, 121 - juris. 26 Da der Kläger als Halter der PKW nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung und gemäß § 23 FZV zum Nachweis des Versicherungsschutzes verpflichtet ist, hat er durch die Verletzung dieser Pflicht die Maßnahmen der Beklagten in Form der Außendiensttätigkeit veranlasst. 27 Die für den Außendiensteinsatz erhobene Gebühr in Höhe von 75,00 Euro hält sich insgesamt in dem durch Nr. 254 GebTSt vorgegebenen Rahmen von 14,30 Euro bis 286,00 Euro. 28 Damit ist der gesetzliche Gebührentatbestand erfüllt, so dass die Gebühr entstanden und fällig ist. 29 Diesem Ergebnis steht nicht der Wortlaut der Nr. 254 GebTSt entgegen. Denn entgegen der Ansicht des Klägers ist er weder so zu lesen, dass er systematisch eine Voraussetzung für die Gebührenentstehung darstellt noch ist er so zu lesen, dass die Gebühr nur dann fällig ist, wenn die dort genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen handelt es sich systematisch um einen erklärenden Zusatz des Verordnungsgebers innerhalb der Gebührenstelle, die zu den oben genannten gesetzlichen Grundlagen des § 6a StVG und der §§ 1 und 4 GebOSt keine weiteren Voraussetzungen schafft, unter die der Sachverhalt zu subsumieren wäre. Zum anderen weist der Wortlaut „Die Gebühr ist auch fällig, ...“ darauf hin, dass es sich um die Formulierung einer Fallkonstellation handelt, bei der nach Auffassung des Verordnungsgebers die Gebühr unter anderem fällig sein soll. Dies bedeutet, dass die Beschreibung dieser Fallkonstellation andere Konstellationen nicht ausschließt, in denen durch eine Subsumtion unter die oben genannten gesetzlichen Tatbestände die Gebühr entstanden ist. Der Wortlaut der Nr. 254 GebTSt stellt mithin erst recht keinen Ausschlussgrund in dem Sinne dar, dass das Entstehen einer Gebühr in einem Fall ausgeschlossen werden sollte, in dem die Voraussetzungen vor dem Einleiten der Maßnahme beseitigt worden sind. Denn ein solches Verständnis des erklärenden Zusatzes im Verordnungsrang steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Entstehungstatbeständen der Gebühr. 30 Damit wurde die von der Beklagten geforderte Gebühr nicht deshalb hinfällig, weil der Kläger bereits vor der Außendiensttätigkeit einen neuen Versicherungsschutz begründet und diesen nach dem Ende der Außendiensttätigkeit nachgewiesen hat, denn zu dem Zeitpunkt des Nachweises war die Behörde schon tätig geworden und die gebührenauslösende Handlung hatte schon stattgefunden. 31 Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO sind dem Kläger die Kosten der erfolglosen Klage aufzuerlegen. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 33 Beschluss: 34 Der Streitwert wird auf 75,00 Euro festgesetzt. 35 Gründe: 36 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.