Urteil
13 K 3873/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0308.13K3873.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger stand als Technischer Fernmeldeamtsrat im Dienst der Beklagten und war zuletzt bei der Deutschen U AG beschäftigt. Die Beteiligten streiten um die Anrechnung der Ausbildungszeiten des Klägers im Rahmen der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge. 3 Mit dem Wintersemester 1976/77 nahm der Kläger ein Studium im Fachbereich Elektrotechnik an der damaligen Fachhochschule O auf. Am 3. November 1981 legte er die Abschlussprüfung ab. Unter dem 10. November 1981 stellte die Fachhochschule O dem Kläger eine Bescheinigung über die Exmatrikulation aus. In dieser heißt es, dass der Kläger vom 9. September 1976 bis zum 30. November 1981 ordentlicher Student der Fachhochschule im Fachbereich Elektrotechnik, Studiengang/Studienrichtung Automatisierungstechnik, gewesen sei. 4 Zum 1. Dezember 1981 wurde der Kläger als Beamter auf Widerruf zum Technischen Fernmeldeinspektoranwärter ernannt. 5 Mit Schreiben vom 8. Dezember 1982 teilte die Fachhochschule O der damaligen Oberpostdirektion E mit, dass der Kläger vom 9. September 1976 bis zum 30. November 1981 ordentlicher Student an der Fachhochschule O gewesen sei. Die Regelstudienzeit habe sechs Semester betragen. Ein gleich lautendes Schreiben richtete die Fachhochschule O unter dem 28. Oktober 1983 an den Kläger. In diesem Schreiben heißt es zusätzlich, ein siebtes Semester habe in der Regel als Prüfungssemester anerkannt werden können. 6 Mit Ablauf des 30. November 2011 versetzte die Beklagte den Kläger in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 setzt sie die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Dabei legte sie einen Ruhegehaltssatz von 58,35 v.H. zu Grunde. Ausweislich der dem Festsetzungsbescheid beigefügten Anlagen war dieser Ruhegehaltssatz auf der Grundlage einer Berechnung nach § 14 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) neuer Fassung errechnet worden. In der entsprechenden Anlage A zu dem Versorgungsfestsetzungsbescheid sind insoweit von der Hochschulausbildungszeit des Klägers insgesamt zwei Jahre und 195 Tage angerechnet worden. Die im Vergleichswege erfolgte Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 1 BeamtVG (Anlage C zu dem Versorgungsfestsetzungsbescheid) kam nur zu einem Ruhegehaltsatz von 58,28 v.H. Insoweit war im Hinblick auf die Hochschulausbildungszeit des Klägers der Zeitraum vom 9. September 1976 bis zum 8. Dezember 1979 und damit eine Gesamtzeit von drei Jahren und 91 Tagen berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung der von dem Kläger bis zum Stichtag 31. Dezember 1991 verbrachten Dienstzeit von zehn Jahren und 31 Tagen kam der Bescheid insoweit zu einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 13 Jahren und 122 Tagen. Diese wurde im Hinblick auf § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassung auf 13 Jahre abgerundet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf den genannten Bescheid verwiesen. 7 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 wandte sich der Kläger gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge. Dabei bemängelte er, dass in der Anlage C seine Hochschulausbildungszeit nur mit drei Jahren und 91 Tagen berücksichtigt worden sei. Ausweislich einer Bescheinigung der - nunmehr umbenannten - Hochschule O habe die Studienzeit an der Hochschule O aber ausgehend vom 1. September 1976 tatsächlich sechs Semester für die Regelstudienzeit und ein Semester für die Abschlussarbeit, also insgesamt sieben Semester betragen. Der Kläger bat deshalb darum, bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 1 BeamtVG an Stelle der drei Jahre und 91 Tage die sieben Semester Regelstudienzeit vom 1. September 1976 bis zum 29. Februar 1980 und damit die Zeit von drei Jahren und 182 Tagen in Ansatz zu bringen. Dem Schreiben war ein Schreiben der Hochschule O vom 7. Dezember 2011 beigefügt, in dem diese dem Kläger bestätigte, dass er in der Zeit vom 1. September 1976 bis zum 30. November 1981 im Diplom-Studiengang Elektrotechnik eingeschrieben war. Ferner heißt es in dem Schreiben: "Es wird bestätigt, dass die Regelstudienzeit 6 Semester und zusätzlich 1 Semester für die Abschlussarbeit = gesamt 7 Semester nach der damaligen Prüfungsordnung betrug“. 8 Unter dem 17. April 2012 erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2011 insoweit abhalf, als auch die Zeit vom 9. Dezember 1979 bis zum 31. Dezember 1979 in der Berechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG laut Anlage C des Festsetzungsbescheides als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. 9 Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass die damalige Prüfungsordnung vorgesehen habe, dass die Diplomarbeit zum Ende der Vorlesungszeit ausgegeben werde und drei Monate dauere. Danach habe sich ein Kolloquium angeschlossen, das spätestens nach weiteren zwei Monaten hätte stattfinden sollen. Da nach § 12 BeamtVG von der üblichen Prüfungszeit auszugehen sei, ergäbe sich folgende unterstellte Prüfungszeit: Die vorlesungsfreie Zeit des sechsten Semesters hätte Ende Juli 1979 geendet. Rechne man ab dem 1. August 1979 drei Monate für die Diplomarbeit und die maximale Zeit von zwei Monaten bis zum Kolloquium hinzu, so sei die Prüfungszeit längstens bis zum Jahresende 1979 zu rechnen. 10 Weiter heißt es in dem Bescheid, dass es durch diese Neuberechnung zu keiner Änderung des Auszahlungsbetrags der Versorgungsbezüge komme. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers sei nach neuem Recht (Berechnung laut Anlage A des Festsetzungsbescheides) erfolgt. Hierbei sei die sogenannte Kappungsgrenze gemäß § 12 BeamtVG in Verbindung mit § 69 f BeamtVG zu beachten gewesen. Auch unter Berücksichtigung der längeren Ausbildungszeiten bis zum 31. Dezember 1979 ändere sich der Ruhegehaltssatz nach neuem Recht nicht. Auch in der Berechnung nach dem Übergangsrecht gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG (Anlage C des Festsetzungsbescheides) ergebe sich aufgrund der Rundungsvorschriften nach § 14 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung auch bei Anerkennung der Studienzeit bis zum 31. Dezember 1979 kein anderer Ruhegehaltssatz. 11 Dem Bescheid war eine Neuberechnung der Dienstzeiten beigefügt. In der diesbezüglichen Anlage C war nunmehr die Zeit von 9. September 1976 bis zum 31. Dezember 1979 als Hochschulausbildungszeit ausgewiesen, was insoweit nunmehr eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von drei Jahren und 114 Tagen ergab. Unter Berücksichtigung der von dem Kläger bis zum Stichtag 31. Dezember 1991 verbrachten Dienstzeit von zehn Jahren und 31 Tagen kam der Bescheid insoweit zu einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 13 Jahren und 145 Tagen. Diese wurde im Hinblick auf § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassung wiederum auf 13 Jahre abgerundet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf den genannten Bescheid verwiesen. 12 Der Kläger hat am 11. Mai 2012 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf die Einbeziehung seiner weiteren Hochschulausbildungszeit in die Berechnung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG weiterverfolgt. 13 Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht er geltend, die angefochtenen Bescheide seien offensichtlich auf die (landesweit geltende) Prüfungsordnung für die Fachrichtung Elektrotechnik gestützt. Maßgeblich für sein Studium sei aber die Studienordnung der damaligen Fachhochschule O. Diese Studienordnung und der Studienverlaufsplan hätten den Ablauf des Studiums innerhalb der Fachhochschule O geregelt. Für die Terminierung der Prüfungen, den organisatorischen Ablauf des Studiums sowie die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Prüfungsordnung sei danach ausschließlich die Fachhochschule verantwortlich. In § 2 der Prüfungsordnung werde für das Grund- und Hauptstudium eine Dauer von in der Regel sechs Semestern angegeben. Gemäß § 3 Abs. 3 der Prüfungsordnung habe die Abschlussarbeit in der Regel zum Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters ausgegeben werden sollen. Schon in diesem Punkt gehe der Widerspruchsbescheid von einem falschen Sachverhalt aus, da als Ausgabedatum für die Abschlussarbeit der 31. Juli 1979 unterstellt werde. 14 Gemäß der Studienordnung habe sich das Lehrangebot der Fachhochschule O über sechs Semester erstreckt. In der Studienordnung werde auf den besonderen Passus in § 3 Abs. 3 der Prüfungsordnung, der die Maßgabe enthalte, dass bereits im sechsten Semester mit der Abschlussarbeit begonnen werden könne, nicht hingewiesen. Vielmehr sei nach der Prüfungsordnung ein solch frühzeitiger Beginn der Anfertigung der Anschlussarbeit erst auf Antragstellung eines Studenten an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wirksam. Es existiere demnach keinerlei restriktive Einschränkung der Studienzeit auf einen Zeitrahmen von unter sechs Semestern. Dies wäre im Hinblick auf die komplexe wissenschaftliche Ingenieurausbildung mit hohem Praxisbezug auch überhaupt nicht durchführbar gewesen. Die Studienordnung gehe demnach von einem ungekürzten Lehrangebot für sechs Semester aus. Dies folge daraus, dass im sechsten Semester noch eine hohe Anzahl an Fachprüfungen vorgesehen gewesen sei. Darüber hinaus hätten auch die Prüfungsergebnisse abgewartet werden müssen, bevor eine Anmeldung zur Abschlussprüfung möglich gewesen sei. Durch Mängel in der Organisation seien regelmäßig nicht eingeplante Wartezeiten entstanden. Aufgrund der thematisch anspruchsvollen Abschlussarbeiten - in seinem Fall seien die Entwicklung und der Bau einer funktionstüchtigen Steuerung für ein Elektrofahrzeug das Thema gewesen - sei zudem bereits vor Beginn der Abschlussarbeit ein erhöhter organisatorischer Zeitaufwand gegenüber der einfachen schriftlichen Hausarbeit erforderlich gewesen, insbesondere wegen der notwendigen thematischen Abstimmung mit dem Professor sowie einer Abstimmung mit dem Studenten der vorangegangenen Diplomarbeit. Schließlich sei auch regelmäßig ein ca. zweiwöchiger Urlaubsanspruch im Sommersemester zu berücksichtigen. Dieser Erholungsurlaubsanspruch habe auch für Studenten im sechsten Semester bestanden. 15 Entsprechend habe für Studierende an der Fachhochschule O keine Verpflichtung und auch keine reale Möglichkeit bestanden, bereits im sechsten Semester mit der Diplomarbeit zu beginnen. Aus seiner Studienzeit gebe es keinen Studenten, der dies im Fachbereich Elektrotechnik geschafft habe. 16 Der Prüfungsausschuss der Fachhochschule O habe aus diesen Gründen immer eine ungekürzte sechssemestrige Regelstudienzeit als notwendig erachtet. Entsprechend habe die Fachhochschule O bescheinigt, dass die Regelstudienzeit sechs Semester betragen habe und zusätzlich ein Semester für die Abschlussarbeit anzusetzen gewesen sei, insgesamt also sieben Semester. Diese Bescheinigung, die die Beklagte ignoriert habe, sei für die Bemessung der Regelstudien- und Prüfungszeit maßgeblich. Selbst § 12 Abs. 3 BeamtVG verlange keine Kürzung der Studien- und Prüfungszeiten auf ein - nicht mehr realistisches - absolutes Minimum. Im Übrigen beginne das Wintersemester immer zum 1. September eines jeden Jahres - und nicht, wie von der Beklagten in ihren Bescheiden festgelegt, erst zum 9. September 1976. Dies ergebe sich auch aus der von ihm vorgelegten Bescheinigung der Hochschule O vom 7. Dezember 2011. 17 Berücksichtige man zu seinen Gunsten die gesamte Zeit vom 1. September 1976 bis zum 29. Februar 1980 als Hochschulausbildungszeit, ergebe sich eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 3 Jahren und 182 Tagen. Unter Berücksichtigung seiner bis zum Stichtag 31. Dezember 1991 verbrachten Dienstzeit von zehn Jahren und 31 Tagen ergebe sich insoweit eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 13 Jahren und 213 Tagen. Diese sei im Hinblick auf § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassung auf 14 Jahre aufzurunden. Insgesamt führe dies zu einem Ruhegehaltssatz von 60,19 v.H. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Dezember 2011 und unter entsprechender Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. September 1976 bis zum 8. September 1976 sowie den Zeitraum vom 1. Januar 1980 bis zum 29. Februar 1980 als ebenfalls ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, die Ausbildungszeiten könnten nur im Rahmen der Mindestzeiten anerkannt werden. Bei der Prüfung der Mindestzeiten für die Ausbildung sei ebenso wie bei den Prüfungszeiten von der Studien- und Prüfungsordnung auszugehen. Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger keine Studenten gekannt habe, die den Abschluss in der vorgegebenen Zeit erreicht hätten. Die Frage sei objektiv anhand der Prüfungsordnung zu entscheiden. 23 Die im Widerspruchsbescheid anhand der Prüfungsordnung unterstellte Ausbildungszeit entspreche derjenigen Mindestzeit, die für das Studium vorgesehen gewesen sei. In dem Widerspruchsbescheid sei sie entsprechend davon ausgegangen, dass die Diplomarbeit mit dem Ende der Vorlesungszeit am Schluss des sechsten Semesters ausgegeben worden sei. Die Vorlesungszeit habe in der Regel im Zeitraum von 12. Juli bis ungefähr zum 20. Juli geendet. Da die Fachhochschule das Ende der Vorlesungszeit für das fragliche Semester nicht konkret habe benennen können, sei zu Gunsten des Klägers von Ende Juli 1979 ausgegangen worden. Rechne man von diesem Datum drei Monate für die Diplomarbeit und zugunsten des Klägers die Maximalfrist von zwei Monaten bis zum Kolloquium, so komme man auf das im Widerspruchsbescheid unterstellte theoretische Studienende mit Ablauf des Kalenderjahres 1979. 24 Die pauschale Berücksichtigung eines vollen Semesters für die Abschlussarbeit und das Kolloquium sei somit nicht möglich Das Studium ende ohnehin grundsätzlich mit dem erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung und nicht mit Semesterende des letzten Semesters. Insofern würde sich der Kläger auf Grundlage seiner Argumentation gegenüber solchen Absolventen besser stellen, die tatsächlich innerhalb der Mindeststudienzeit den Abschluss erreicht hätten. 25 Die Fachhochschule O habe mit Schreiben vom 8. Dezember 1982 und vom 28. Oktober 1983 jeweils bescheinigte, dass der Kläger vom 9. September 1976 an ordentlicher Student an der Fachhochschule gewesen sei. Die jetzt im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegte anderslautende Bescheinigung weiche unverständlicherweise hiervon ab. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 29 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 30 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklage den Zeitraum vom 1. September 1976 bis zum 8. September 1976 sowie den Zeitraum vom 1. Januar 1980 bis zum 29. Februar 1980 als ebenfalls ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkennt und seine Versorgungsbezüge auf dieser Grundlage festsetzt. Entsprechend ist der Versorgungsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 17. April 2012 rechtmäßig und wird der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 31 Maßgeblich für die Anerkennung der Hochschulausbildungszeit des Klägers im Rahmen der Berechnung seiner Versorgungsbezüge nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassung (BeamtVG a.F.). Hiernach konnte die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 32 Maßstab für die Anerkennung von Hochschulausbildungszeiten ist danach die Mindestzeit der Ausbildung. Dabei schließt der Begriff der Ausbildung nach der Definition des Gesetzes die Studienzeit und die übliche Prüfungszeit ein, so dass es in Bezug auf beide auf die Mindestzeit ankommt. Welche Mindestzeit für die Ausbildung in diesem Sinne vorgeschrieben ist, richtet sich nach den Vorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die entsprechende Laufbahn galten. 33 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Mai 1981 - 6 C 106.78 -, juris, Rdn. 26 m.w.N.; ebenso Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 12 BeamtVG Anm. 5. 34 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. enthält damit eine abstrakt-pauschalierende Regelung, die im Interesse einer einheitlichen Behandlung aller Versorgungsempfänger nicht auf individuelle Studienbedingungen oder atypische Ausbildungsabläufe abstellt. Für die Berechnung der vorgeschriebenen Studiendauer ist es deshalb z.B. nicht entscheidend, ob der Student mit der in der Studienordnung vorgesehenen Studiendauer auch auskam. 35 So allgemein zu § 12 BeamtVG Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Januar 2012 - 3 A 1167/09 -, juris, Rdn. 68; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 14 ZB 03.1133 -, juris, Rdn. 10; Verwaltungsgerichtshof, Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 1991 - 4 S 1942/90-, juris, Rdn. 19; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Anm. 5.2 a.E. 36 Studienzeiten, die die vorgeschriebene Mindestzeit überschreiten, sind demnach nicht, auch nicht innerhalb einer zeitlichen Höchstgrenze, berücksichtigungsfähig. Ob längere Ausbildungszeiten in dem betreffenden Ausbildungsgang allgemein üblich oder möglicherweise sogar erwünscht sind, ist somit nicht erheblich. 37 Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rdn. 26, ähnlich Rdn. 29 a.E.; ähnlich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Januar 2012 - 3 A 1167/09 -, juris, Rdn. 80. 38 Aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. („verbrachte Mindestzeit“) ergibt sich schließlich, dass der Gesetzgeber von dem tatsächlichen Verlauf der Hochschulausbildung ausgeht. Der „verbrachte“ Zeit des Hochschulstudiums beginnt daher mit ihrem tatsächlichen Beginn. 39 So allgemein zu § 12 BeamtVG Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Anm. 5.2 a.E. 40 Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Anerkennung der Zeit vom 1. bis 8. September 1976 als ruhegehaltfähige Dienstzeit. 41 Ausweislich der Exmatrikulationsbescheinigung der Fachhochschule O vom 10. November 1981 hat der Kläger sein Studium am 9. September 1976 aufgenommen. In Übereinstimmung hiermit hat die Fachhochschule O der damaligen Oberpostdirektion Düsseldorf unter dem 8. Dezember 1982 mitgeteilt, dass der Kläger vom 9. September 1976 an ordentlicher Student an der Fachhochschule O war. Dies entspricht auch der Mitteilung der Fachhochschule O an den Kläger vom 28. Oktober 1982. Hat der Kläger sein Studium an der Fachhochschule O aber erst am 9. September 1976 begonnen, kann die Zeit vom 1. bis zum 8. September 1976 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. 42 Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung der Hochschule O vom 7. Dezember 2011. Zwar wird dem Kläger hierin bestätigt, dass er in der Zeit vom 1. September 1976 bis zum 30. November 1981 im Diplom-Studiengang Elektrotechnik eingeschrieben war; diese Bestätigung verhält sich allerdings nicht zu den oben genannten, im unmittelbaren Anschluss an das Studium des Klägers erstellten Bescheinigungen. Insbesondere kann ihr nicht entnommen werden, dass die damaligen Bescheinigungen fehlerhaft waren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass durch die nunmehr vorgelegte Bescheinigung zum Ausdruck gebracht wird, dass das Wintersemester 1976/77, in dem der Kläger sein Studium aufgenommen hat, am 1. September 1976 begonnen hat. Da der Kläger sein Studium tatsächlich aber erst am 9. September 1976 aufgenommen hat, kommt es auf den formellen Beginn des Wintersemesters nicht an. 43 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es nach der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. angezeigten formalen Betrachtung allein auf die Dauer des Rechtsverhältnisses mit der Ausbildungsstätte ankommt und nicht darauf, wie lange der Beamte innerhalb dieses Verhältnisses tatsächlich ausgebildet wurde oder sich selbst ausgebildet hat. 44 Verwaltungsgerichtshof, Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 1991 - 4 S 1942/90-, juris, Rdn. 19; ebenso Ziffer 12.1.1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz, wonach bei der Berechnung der Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG der tatsächliche Beginn der Ausbildung bei einem Studium mit dem Beginn des ersten Semesters anzunehmen ist. 45 Mit dieser formalen Betrachtung soll lediglich ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Beurteilung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. auf den tatsächlichen Vorlesungsbeginn oder andere vergleichbare tatsächliche Ausbildungsleistungen in anderen Ausbildungsgängen abgestellt wird, obwohl die die Ausbildung formal bereits begonnen hat. Hierdurch wird allerdings nicht bewirkt, dass der Beginn der Ausbildungszeit fiktiv auf den Semesterbeginn zurück verlagert wird, wenn der Betroffene - wie hier - sein Studium durch eine erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte Immatrikulation tatsächlich erst später aufgenommen hat. Insoweit bleibt es bei dem Grundsatz, dass der tatsächliche Ausbildungsbeginn maßgeblich ist. Für den Kläger war dies nach dem oben Ausgeführten der 9. September 1976. 46 Weiter hat der Kläger nach den o.g. Maßstäben keinen Anspruch auf die Anerkennung der Zeit vom 1. Januar 1980 bis 29. Februar 1980 als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Dieser Zeitraum gehört nicht zu der Mindestzeit der (Fachhochschul-)Ausbildung des Klägers einschließlich der üblichen Prüfungszeit. 47 Nach der insoweit maßgeblichen Prüfungsordnung für die Fachrichtung Elektrotechnik in Fachhochschulstudiengänge und entsprechenden Studiengängen an Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - Runderlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 21. Oktober 1976 - I A 3 - 8138.5 - (im Folgenden: Prüfungsordnung) dauerte das Studium in der Fachrichtung Elektrotechnik in der Regel sechs Semester (§ 2 Satz 2). 48 Im Hinblick auf die abzulegende Prüfung bestimmte § 3 Abs. 1 Prüfungsordnung, dass diese aus den Fachprüfungen (Nr. 1), den Leistungsnachweisen in Fächern, in denen keine Fachprüfungen abgelegt werden (Nr. 2), der Abschlussarbeit (Nr. 3) und dem Kolloquium (mündliche Prüfung), besteht, das sich an die Abschlussarbeit anschließt (Nr. 4). In zeitlicher Hinsicht sah § 3 Abs. 3 Prüfungsordnung vor, dass die Hausarbeit in der Regel zum Ende der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters ausgegeben wurde. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Abgabe der Arbeit durfte dann drei Monate nicht überschreiten (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Prüfungsordnung). Für das abschließende Kolloquium bestimmte § 3 Abs. 2 Satz 2 Prüfungsordnung, dass dieses innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Abschlussarbeit stattfinden sollte. 49 Hiernach ging der Normgeber der seinerzeit maßgeblichen Prüfungsordnung davon aus, dass das Fachhochschulstudium der Elektrotechnik einschließlich der Prüfung innerhalb von fünf Monaten (drei Monate für die Abschlussarbeit und zwei Monate bis zum Kolloquium) nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters abgeschlossen werden konnte. Dass dies generell objektiv unmöglich war, ist nicht erkennbar. Unerheblich ist an dieser Stelle, dass nach § 3 Abs. 3 Prüfungsordnung die Abschlussarbeit „in der Regel“ zum Ende der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters ausgegeben werden sollte. Zwar lässt diese Formulierung, wie der Kläger zutreffend hervorgehoben hat, Abweichungen nach oben zu; an der in der Prüfungsordnung vorgegebenen, mit Blick auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. maßgeblichen Mindestzeit für die Prüfung, einschließlich der Abschlussarbeit und des Kolloquiums, ändert diese Abweichungsmöglichkeit jedoch nichts. 50 In Übereinstimmung mit diesen Vorgaben der Prüfungsordnung hat die Beklagte angenommen, dass diese im Falle des Klägers dazu führen, dass für ihn für den Abschluss seines Fachhochschulstudiums einschließlich der Prüfung keine längere Zeit als bis zum Jahresende 1979 vorgeschrieben war. Bei dieser Betrachtung hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Vorlesungszeit im sechsten Fachsemester des Klägers, also im Sommersemester 1979, spätestens am 31. Juli 1979 geendet hat. Dass die Vorlesungszeit an Hochschulen und Fachhochschulen im Sommersemester im Laufe des Monats Juli endet, ist gerichtsbekannt; dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte - insoweit zu Gunsten des Klägers - auf das Ende des Monats Juli 1979 abgestellt hat. Dass im konkreten Fall die Vorlesungszeit über diesen Zeitpunkt hinaus angedauert hätte, ist nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht vorgetragen worden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, dass die Beklagte von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, da als Ausgabedatum für die Abschlussarbeit der 31. Juli 1979 unterstellt worden sei, verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg, da es insoweit nicht auf das tatsächliche Datum der Ausgabe seiner Abschlussarbeit ankommt, sondern auf die nach der Prüfungsordnung vorgegebenen Mindestzeiten. Hiernach aber hätte die Abschlussarbeit Ende Juli 1979 ausgegeben werden können. 51 In diesem Zusammenhang kann der Kläger sich weiter auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es nach den Vorgaben der für ihn maßgeblichen Studienordnung der Fachhochschule O, namentlich mit Blick auf die Organisationen der Vorlesungen, die Erbringung der Leistungsnachweise in den Fächern, in denen keine Fachprüfungen abgelegt wurden, und die dortigen Vorgaben zu dem Anmeldeverfahren zur Abschlussprüfung, tatsächlich nicht möglich war, mit der Abschlussarbeit zum 1. August 1979 zu beginnen. Angesichts der pauschalierenden Bezugnahme auf die Mindestzeit der Ausbildung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. kommt es insoweit lediglich auf die Vorgaben der landesweit geltenden Prüfungsordnung an. Etwaige Abweichungen in der praktischen Handhabung, die sich auf die Studienordnung der jeweiligen Fachhochschule gründen, sind insoweit nach dem oben Ausgeführten ohne rechtliche Bedeutung. 52 Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die für ihn maßgebliche Studienordnung die entsprechenden Vorgaben der Prüfungsordnung nicht ausdrücklich wiederholt habe. Soweit er damit zum Ausdruck bringen will, dass die Studienordnung die Prüfungsordnung insoweit - namentlich im Hinblick auf die mit den Mindestzeitvorgaben der Prüfungsordnung zum Teil nicht in Übereinstimmung zu bringende Ausgestaltung des Studiums an der Fachhochschule O - inhaltlich modifiziert habe, steht dem entgegen, dass der Fachhochschule eine solche Änderungsbefugnis angesichts des normativen Vorrangs der durch den zuständigen Minister erlassenen und landesweit geltenden Prüfungsordnung nicht zukam. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 11 Abs. 5 Prüfungsordnung. Die dort vorgesehene Möglichkeit der Ausfüllung der Prüfungsanordnung durch die jeweilige Studienordnung und die daran anknüpfende Normierung der Genehmigungsbedürftigkeit der Studienordnung bezieht sich allein auf die Festlegung der Fächer sowie die Regelungen über Form und Zeitpunkt des Erwerbs von Leistungsnachweisen und die Art der Bewertung durch Noten oder eine Bescheinigung der Anerkennung in der jeweiligen Studienordnung. Eine generelle Befugnis des Studienordnungsgebers zur Modifikation der Prüfungsordnung ist daraus nicht zu abzuleiten. Sie findet sich auch in keiner anderen Bestimmung der Prüfungsordnung. 53 Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, dass die Hochschule O dem Kläger unter dem 7. Dezember 2011 bestätigt hat, dass neben der Regelstudienzeit von sechs Semestern zusätzlich ein Semester für die Abschlussarbeit aufzuwenden war. Zwar entspricht dies der Bestätigung vom 28. Oktober 1982, wonach ein siebtes Semester in der Regel als Prüfungssemester angerechnet werden konnte; allerdings enthielt die Prüfungsordnung im Hinblick auf die für das Studium einschließlich der Prüfung erforderliche Mindestzeit eine differenziertere Regelung: Sie bestimmte nämlich - wie oben ausgeführt -, dass die Abschlussarbeit bereits am Ende der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters und damit vor dessen Abschluss ausgegeben werden konnte und sollte. Im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben für die Dauer der Abschlussarbeit (drei Monate) und die in der Prüfungsordnung vorgegebene Frist bis zur Durchführung des Kolloquiums (zwei Monate) ist es daher nicht gerechtfertigt, pauschal ein vollständiges weiteres Semester als Mindestausbildungszeit anzuerkennen. 54 Aus den oben bereits genannten Gründen kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass an der Fachhochschule O keine reale Möglichkeit bestanden habe, bereits im sechsten Semester mit der Diplomarbeit zu bedienen, dass es aus seiner Studienzeit keinen Studenten gegeben habe, der dies im Fachbereich Elektrotechnik geschafft habe, und dass in seinem Fall überdies aufgrund seiner thematisch anspruchsvollen Abschlussarbeit bereits vor deren Beginn ein erhöhter organisatorischer Zeitaufwand erforderlich gewesen sei. Auch hierbei handelt es sich um im Verhältnis zu den allgemeinen Vorgaben der Prüfungsordnung individuelle – sei es auf die Fachhochschule, sei es auf den Kläger selbst bezogene – Besonderheiten, die im Rahmen der generalisierenden Betrachtung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. keine Berücksichtigung finden können. Entsprechend führt das diesbezügliche Vorbringen des Klägers auch nicht dazu, dass die tatsächlichen Verhältnisse an der Fachhochschule O während der Studienzeit des Klägers weiter hätten aufgeklärt werden müssen. Gerade dies soll nach der pauschalierenden Vorgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. nicht geschehen. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. 57 Beschluss: 58 Der Streitwert wird auf 1.810,08 Euro festgesetzt. 59 Gründe: 60 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Nach den Berechnungen des Klägers ergäbe sich auf der Grundlage der von ihm angestrebten Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten ein Ruhegehaltssatz von 60,19 v.H. Hiervon ausgehend ergäbe sich ein erdientes Ruhegehalt von 2.491,31 Euro (60,19% von 4.139,08 Euro) und unter Berücksichtigung von § 50 f BeamtVG ein Zahlbetrag von 2.467,02 Euro (2.491,31 Euro - 24,29 Euro). Demnach beliefe sich die monatliche Differenz zu dem von der Beklagten errechneten monatlichen Zahlbetrag auf 75,42 Euro (2.467,02 Euro - 2.391,60 Euro). 61 In Anwendung der Grundsätze zum sogenannten Teilstatus, 62 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. September 1999 – 2 B 53/99 ‑, NVwZ-RR 2000, 188 (189); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2003 ‑ 6 A 3010/02 ‑, und Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 1 A 3334/08 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris, 63 ist insoweit der zweifache Jahresbetrag, also der 24-fache Monatsbetrag, anzusetzen. Hieraus ergibt sich der Streitwert von 1.810,08 Euro (75,42 Euro x 24).