Beschluss
14 L 105/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0214.14L105.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 352/13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.12.2012 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antrag sich auch gegen die im Bescheid enthaltene Gebührenerhebung richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung öffentlicher Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, die Antragstellerin vor Antragstellung keinen Antrag beim Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Er ist statthaft, denn der erhobenen Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 StVG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 14.12.2012 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses als offensichtlich rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Der Fahrerlaubnisbehörde wird diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG sind gegeben. Wie sich der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 04.12.2012 entnehmen lässt, hat die Antragstellerin am 15.09.2012 als Führer eines Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h überschritten. Sie hat damit eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) begangen, die mit am 21.11.2012 rechtskräftig gewordenem Bußgeldbescheid vom 30.10.2012 geahndet wurde. Die rechtskräftige Bußgeldentscheidung war gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen. An diese rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit ist der Antragsgegner gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gebunden. Die rechtskräftig geahndete Verkehrsordnungswidrigkeit hat die Antragstellerin auch innerhalb der Probezeit begangen. Maßgeblich ist insoweit, wie sich bereits dem Wortlaut des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG („begangenen“) entnehmen lässt, der Zeitpunkt der Tatbegehung – hier der 15.09.2012 – und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der ahndenden Entscheidung – hier der 21.11.2012 –. Vgl. Dauer , in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 2a StVG, Rn. 11. Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 StVG dauert die Probezeit zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Die Fahrerlaubnis wird gemäß § 22 Abs. 4 Satz 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, erteilt. Bei Teilnehmern am begleiteten Fahren mit 17 tritt an die Stelle der Aushändigung des Führerscheins die Aushändigung der Prüfungsbescheinigung (vgl. § 6e Abs. 1 Nr. 5 StVG, § 48a Abs. 3 FeV). Die Probezeit beginnt mit Aushändigung des Führerscheins bzw. der Prüfungsbescheinigung. Vgl. Dauer , in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 2a StVG, Rn. 5, § 6e StVG, Rn. 10, § 48a FeV, Rn. 7. Bei der zweijährigen Probezeit handelt es sich um eine Ereignisfrist im Sinne von § 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) i.V.m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), denn fristauslösendes Ereignis nach § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV ist die in den Verlauf eines Tages fallende Aushändigung des Führerscheins bzw. der Prüfungsbescheinigung. Sie endet folglich gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Tages, der mit seinem Datum dem Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis entspricht. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10.10.2012 – Au 7 S 12.1189 –, Rn. 23 f., juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 22.01.2003 – 2 B 75/02 –, Rn. 15 ff., juris; Dauer , in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 2a StVG, Rn. 5. Den Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass die Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“ am 22.09.2010 an den, durch schriftliche Vollmacht vom 21.09.2010 vertretungsberechtigten Vater der Antragstellerin ausgehändigt wurde. Der Antragstellerin wurde mithin am 22.09.2010 die Fahrerlaubnis erteilt. Die Probezeit endete demnach am 22.09.2012 um 24:00 Uhr. Die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 15.09.2012 fällt daher noch in die Probezeit. Dem Vortrag der Antragstellerin, ihre Probezeit habe bereits am 13.09.2010 – dem Tag der praktischen Fahrprüfung – begonnen und mit Ablauf des 13.09.2012 geendet, weil ihr bereits an diesem Tag eine vorläufige Fahrerlaubnis ausgestellt worden sei, die lediglich am 22.09.2010 in eine endgültige Fahrerlaubnis umgewandelt worden sei, kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden. Aus den Verwaltungsvorgängen (Bl. 20 d. VV) ist eindeutig zu ersehen, dass der Antragstellerin am 13.09.2010 lediglich eine Prüfungs bestätigung – keine Prüfungs bescheinigung – zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde ausgehändigt wurde. Diese Prüfungsbestätigung berechtigte ausdrücklich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Prüfungsbestätigung ist nur zu entnehmen, dass die Antragstellerin die Prüfung der Klasse B bestanden hat. Dass in der Prüfungsbestätigung formularmäßig vorgesehene Textfeld, „Die Fahrerlaubnis wurde heute durch Aushändigung des vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung für die Klasse(n) … erteilt.“, hat der Prüfer hingegen nicht durch Eintragung der betreffenden Fahrerlaubnisklasse ausgefüllt. Auch aus der Antragsübersicht vom 16.09.2010 (Bl. 17 d. VV) ist unter dem Punkt „Führerschein-Verbleib“ zu ersehen, dass der Prüfer am 13.09.2010 lediglich die Prüfungsbestätigung ausgehändigt hat; ein Führerschein lag nicht vor. Die für den Beginn der Probezeit allein maßgebliche Aushändigung der Prüfungsbescheinigung erfolgte damit – wie bereits ausgeführt – erst am 22.09.2010. Die Beweiskraft der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen öffentlichen Urkunden über die Erteilung der Fahrerlaubnis wird auch nicht durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Vaters der Antragstellerin vom 16.01.2013 erschüttert. Diese wiederholt lediglich das Vorbringen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren, ist jedoch nicht geeignet, die Richtigkeit der in den Verwaltungsvorgängen im Einzelnen dokumentierten Erteilung der Fahrerlaubnis durchgreifend in Frage zu stellen. Bei der am 15.09.2012 innerhalb der Probezeit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit handelt es sich zudem um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Nach § 34 Abs. 1 FeV erfolgt die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach Anlage 12 zu § 34 FeV. Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung im Rahmen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG als „schwerwiegend“ oder „weniger schwerwiegend“ einzustufen ist, hat der Verordnungsgeber demnach gemäß Anlage 12 zu § 34 FeV selbst vorgenommen. Diese normative Bewertung ist bindend und lässt für eine Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles keinen Raum. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26.02.2007 – 11 ZB 06.2630 –, Rn. 12, juris; VG Augsburg, Urteil vom 10.10.2012 – Au 7 S 12.1189 –, Rn. 25, juris. Nach Abschnitt A, Ziffer 2.1, Variante 2 der Anlage 12 zu § 34 FeV werden Verstöße gegen § 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 4a StVO, mithin Verstöße gegen Vorschriften über die Geschwindigkeit, ohne Einschränkung den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen zugeordnet. Bei der am 15.09.2012 begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG handelt es sich um einen Verstoß gegen Vorschriften über die Geschwindigkeit, der nach Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt zu bewerten ist. Die Antragstellerin hat durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 70 km/h um 24 km/h gegen § 41 StVO i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO verstoßen, wonach Fahrzeugführer nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren dürfen. Diese Ordnungswidrigkeit ist nach Abschnitt A, Ziffer 2.1, Variante 2 der Anlage 12 zu § 34 FeV zwingend als schwerwiegende Zuwiderhandlung zu qualifizieren. Angesichts der angeordneten Teilnahme eines Aufbauseminars verlängert sich gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG die Probezeit der Antragstellerin um zwei Jahre. Erweist sich demnach die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar als rechtmäßig, sind Umstände, die aus anderen Gründen ein überwiegendes Aufschubinteresse der Antragstellerin gegen diese Anordnung begründen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin durch die Verpflichtung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen in unverhältnismäßiger Weise belastet würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt die unter Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs 2004 vorgenommene Bewertung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens mit der Hälfte des Auffangwertes von 5.000 Euro, der angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Eilverfahren vorliegend nochmals zu halbieren ist.