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Beschluss

14 L 1435/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0129.14L1435.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abge-lehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abge-lehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17,00 Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4209/12 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 15. Juni 2010 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Zum einen ergibt sich die Unzulässigkeit aus § 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, d.h. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, nur zulässig, wenn der Adressat des Bescheides zuvor einen Antrag an die Behörde auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und dieser abgelehnt wurde. Anderes gilt nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur, wenn die Behörde über den Aussetzungsantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entscheiden hat oder die Vollstreckung unmittelbar droht. Bei der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO handelt es sich um eine sog. Zugangsvoraussetzung, deren Fehlen nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht durch Nachholung geheilt werden kann. Bei dem streitbefangenen Kostenbescheid vom 15. Juni 2010 handelt es sich um einen solchen im Sinne von § 80 Abs. Nr. 1 VwGO, weil mit ihm öffentliche Kosten, nämlich Verwaltungsgebühren, gegen die Antragstellerin festgesetzt wurden. Die Antragstellerin hat nach Ergehen des Kostenbescheides keinen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO beim Antragsgegner gestellt, sondern direkt einen Antrag bei Gericht gestellt, so dass der Antrag bereits aus diesem Grund unzulässig ist. Zum anderen ist der Antrag deshalb unzulässig, weil der Antragstellerin kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts zusteht, da der Kostenbescheid vom 15. Juni 2010 bestandskräftig geworden ist. Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid erst am 30. Mai 2012 Klage erhoben, so dass die Klagefrist von einem Monat (§ 74 VwGO) überschritten ist. Der Bescheid vom 15. Juni 2010 ist der Antragstellerin nicht förmlich zugestellt worden, sondern einfach per Post bekanntgegeben worden. Gemäß § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt er damit mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Dabei hat im Zweifel die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Demzufolge gilt die Drei-Tages-Frist nicht, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Dabei reicht das reine Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Zugangs nicht aus, um die gesetzliche Fiktion zu erschüttern. Das Bestreiten erfordert vielmehr die substantiierte Darlegung von Tatsachen, aus denen schlüssig die nicht entfernte Möglichkeit hervorgeht, dass ein Zugang des Bescheides erst nach dem von § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG vermuteten Zeitpunkt erfolgte, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. März 2001 – 19 A 4216 – zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., 2012, § 41 Rdnr. 43. Auch wenn der Empfänger den Zugang als solchen überhaupt bestreitet, wird die gesetzliche Fiktion dann nicht erschüttert, wenn sich aus dem Verhalten des Adressaten und sonstigen Gesamtumständen ergibt, dass er von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat und kein Rücklauf festzustellen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 – 22 A 1063/91 – zitiert nach juris; OVG NRW Beschluss vom 20. Juli 2011 – 12 A 2653/10 – zitiert nach juris; VG Gelsenkirchen Urteil vom 18. August 2008 – 7 K 2076/08 – zitiert nach juris. Vorliegend spricht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass der Antragstellerin der Bescheid vom 15. Juni 2010 jedenfalls zeitlich weit vor dem von ihr behaupteten Zeitpunkt des 29. Mai 2012 bekanntgegeben wurde. Zwar hat die Antragstellerin behauptet, sie habe den streitgegenständlichen Bescheid erst am 29. Mai 2012 erhalten, also erst, nachdem der zuständige Gerichtsvollzieher die Antragstellerin mit Haftbefehl des Amtsgerichts E am 23. Mai 2012 aufgesucht hatte, um die Antragstellerin zwecks Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verhaften. Diese bloße Behauptung des Zugangs ist indes nicht dazu angetan, die gesetzliche Fiktion eines früheren Zugangs zu erschüttern. Denn der Gebührenbescheid in Höhe von 67,00 Euro vom 15. Juni 2010 wegen eines Abschleppvorganges am 7. März 2008 ist an die Antragstellerin abgesandt worden, ohne dass ein Rücklauf festgestellt worden ist. Nachdem die Antragstellerin eine Mahnung erhalten hatte, rief sie am 16. August 2010 bei dem Antragsgegner an, worauf hin ihr der Gebührenbescheid nochmals am 16. August 2010 mit einfacher Post zugestellt wurde, ohne dass ein Rücklauf erfolgte und die Antragstellerin sich noch einmal bei dem Antragsgegner meldete. Eine Vollstreckungsankündigung vom 30. August 2010 der Landeskasse E enthielt ebenfalls den Hinweis auf die Grundlage der Vollstreckung, nämlich den Bescheid vom 15. Juni 2010, ohne dass die Antragstellerin nochmals um die Übersendung des Bescheides bat. Auf telefonische Bitte der Antragstellerin hin ist ihr der Gebührenbescheid nochmals mit Schreiben vom 23. Februar 2012 mit einfacher Post zugesandt worden, ohne dass ein Rücklauf erfolgte. Aus diesem mehrmaligem Übersenden des Bescheides ohne Postrücklauf und ohne weitere Nachfrage der Antragstellerin angesichts der laufenden Vollstreckung ist zu schließen, dass der Antragstellerin der Bescheid spätestens mit dem Schreiben vom 16. August 2010 bekanntgegeben wurde, so dass die am 30. Mai 2012 erhobene Klage mit der Folge verfristet erhoben wurde, dass der Gebührenbescheid vom 15. Juni 2010 bestandskräftig geworden ist. Mit der Bestandskraft ist der Gebührenbescheid einer rechtlichen Überprüfung durch das Gericht entzogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Danach ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen Geldleistungsbescheiden ein Viertel der geforderten Geldleistung als Streitwert festzusetzen.