Urteil
15 K 3144/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0125.15K3144.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klägerin nahm unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. Februar 2005 den Vorbereitungsdienst als Studienreferendarin für das Lehramt an Berufskollegs auf (Studienseminar X). Nach insgesamt nicht ausreichenden Prüfungsleistungen in den unterrichtspraktischen Prüfungen teilte das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) der Klägerin mit Bescheid vom 2. November 2006 das Nichtbestehen ihrer Zweiten Staatsprüfung mit und wies darauf hin, dass sie die Prüfung einmal wiederholen könne und der ohne Unterbrechung fortzusetzende Vorbereitungsdienst um 12 Monate, beginnend mit dem Ablauf des 31. Januar 2007, verlängert worden sei. Nachdem ihr die Bezirksregierung E unter Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid vom 2. November 2006 am 8. November 2006 den 31. Januar 2008 als nunmehr festgesetztes Ende ihres Vorbereitungsdienstes mitgeteilt hatte, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom "05.06.2006" (gemeint: "5. Dezember 2006") bei der Bezirksregierung E, den verlängerten Vorbereitungsdienst am Studienseminar in E1 ablegen zu dürfen. Die Bezirksregierung E entsprach dem Gesuch am 20. Dezember 2006. Mit bei der Bezirksregierung E am 16. Januar 2007 eingegangenem Antrag vom 10. Januar 2007 bat die Klägerin zwecks Antritts von Erziehungsurlaub um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zum 31. Juli 2007 und bat mitzuteilen, ob der von ihr angegebene Anlass für die Entlassung im Sinne der der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen als Beendigung des Vorbereitungsdienstes aus wichtigem Grund angesehen werde. Dies bejahend entließ die Bezirksregierung E die Klägerin antragsgemäß. Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 wies das Landesprüfungsamt die Klägerin unter anderem darauf hin, dass sie bei einer Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst auch erneut in das Prüfungsverfahren eintrete. Um die Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst zum 25. August 2008 suchte die Klägerin bei der Bezirksregierung E zunächst mit Schreiben vom 15. April 2008 nach, nahm indes entsprechend ihrem weiteren Antrag vom 30. März 2009 den Vorbereitungsdienst unter gleichzeitiger Versetzung an das Studienseminar für Berufskollegs in L (Studienseminar) erst zum 2. September 2009 wieder auf, nachdem sie zuvor ausweislich des Arbeitszeugnisses des Vereins zur Förderung des Modellvorhabens "Selbständige Schule in E1" vom 17. September 2008 in der Zeit vom bis 25. Juni 2008 am H-Berufskolleg in E1 im Angestelltenverhältnis unterrichtet hatte. Mit Bescheid vom 4. September 2009 setzte die Bezirksregierung E das Ende des Vorbereitungsdienstes der Klägerin auf den 1. September 2010 fest. Bezug nehmend hierauf bestimmte das Landesprüfungsamt mit an das Studienseminar gerichtetem Bescheid vom 7. September 2009 als spätesten Termin für die unterrichtspraktische Prüfungen der Klägerin den 18. August 2010. Ebenfalls unter dem 7. September 2009 teilte die Bezirksregierung E der Klägerin über das Studienseminar mit, dass mit Blick auf ihre bevorstehende Niederkunft die Mutterschutzfrist am 4. Februar 2010 beginne. Mit Bescheid vom 14. April 2010 gewährte die Bezirksregierung der Klägerin auf ihren Antrag vom 30. März 2010 anschließend an die Mutterschutzfrist für die Zeit vom 14. Mai 2010 bis zum 27. August 2010 Erziehungsurlaub. Zum 30. August 2010 trat die Klägerin den Vorbereitungsdienst erneut an. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 6. September 2010 setzte die Bezirksregierung das Ende des Vorbereitungsdienstes auf den 15. Dezember 2010 fest. Ebenfalls mit Schreiben vom 6. September 2010 bestimmte das Landesprüfungsamt als spätesten Termin für das Ablegen der unterrichtspraktischen Prüfungen dem Studienseminar gegenüber den 1. Dezember 2010. Unter dem 7. September 2010 beantragte die Klägerin mit Blick auf die von ihr in Anspruch genommene Mutterschutzfrist die Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes um 3 Monate. Dem Gesuch entsprach die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 17. September 2010 und bestimmte den 15. März 2011 als Ende des Vorbereitungsdienstes. Ausweislich des zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen (Land) und der Klägerin geschlossenen Vertrages vom 17./25. Januar 2011 wurde die Klägerin wegen der Elternzeit einer anderen Lehrkraft vom 1. Februar 2011 bis zum 6. September 2011 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft zur Aushilfe mit 15 Unterrichtsstunden je Woche eingestellt. Nachdem die Klägerin am 1. Februar 2011 ihren Dienst an der F Gesamtschule angetreten hatte, schlossen das Land und die Klägerin am 22. Februar 2011 im gegenseitigen Einvernehmen die Beendigung des mit Vertrag vom 17./25. Januar 2011 begründeten Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2011. Mit Schreiben vom 17. März 2011 teilte die Klägerin der Bezirksregierung E mit, "... aus wirtschaftlichen Gründen (... [sc.: sei es ihr]) leider nicht möglich, die unbesoldete Elternzeit aufrecht zu erhalten ...". Sie bitte daher, um Aufhebung der Elternzeit sowie Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 30. März 2011. Mit Verfügung vom 22. März 2011 entließ die Bezirksregierung E die Klägerin ihrem Antrag entsprechend zum 30. März 2011 erneut aus dem Beamtenverhältnis. Mit Schreiben vom 7. April 2011 wies das Landesprüfungsamt die Klägerin darauf hin, dass sie sich aus dem Vorbereitungsdienst habe entlassen lassen, ohne mit Blick auf das laufende Prüfungsverfahren den Rücktritt von der Wiederholung der zweiten Staatsprüfung beantragt zu haben, der nur aus schwerwiegenden Gründen genehmigt werden könne. Der Aufforderung des Landesprüfungsamtes folgend, ihre Beweggründe für das Gesuch um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und den Prüfungsabbruch anzugeben, teilte die Klägerin unter dem 14. April 2011 mit, zur Zeit lebten sie und ihr Lebensgefährte in Trennung, was für sie und ihre Kinder einen Wohnungswechsel erforderlich mache. Die bedingt hierdurch höheren Lebenshaltungskosten ließen sich mit dem Referendargehalt nicht decken. Deshalb könne sie sich derzeit nicht sorglos auf die Prüfung einlassen und sehe sich auch mental nicht genug gefestigt, um die Prüfung in Kürze anzutreten. Mit am 20. April 2011 zur Post gegebenem Bescheid vom 19. April 2011 erklärte das Landesprüfungsamt die Zweite Staatsprüfung der Klägerin für endgültig nicht bestanden und führte begründend im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Gründe für den Rücktritt von der Wiederholungsprüfung seien nicht schwerwiegend im Sinne der maßgeblichen prüfungsrechtlichen Bestimmungen. Damit gelte dieser Prüfungsversuch als nicht bestanden. Angesichts des im Jahr 2006 nicht bestandenen ersten Prüfungsversuchs stehe ihr mithin kein weiterer Prüfungsversuch zu. Die Klägerin hat am 20. Mai 2011 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 19. April 2011 sei rechtswidrig. Dies gelte ungeachtet der Frage, ob sie sich während des fortdauernden Erziehungsurlaubs überhaupt im Prüfungsverfahrens befunden habe, schon deshalb, weil sie mit dem Gesuch auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst einen Prüfungsrücktritt nicht habe beantragen wollen und tatsächlich auch nicht beantragt habe, der ohnehin schriftlich dem Landesprüfungsamt und nicht der Bezirksregierung gegenüber hätte erklärt werden müssen. Vorsorglich fechte sie eine etwaige Rücktrittserklärung aber wegen Irrtums an. Auch die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung (OVP) gehe davon aus, dass mit dem Gesuch um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nicht zugleich der Prüfungsrücktritt erklärt werde. Dies folge etwa aus der Bestimmung, dass die Prüfung bei einem nicht genehmigten Rücktritt auch dann als nicht bestanden gelte, wenn gleichzeitig der Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gestellt werde, und mit Blick darauf, dass in der neugefassten, allerdings auf ihr Prüfungsverfahren nicht anwendbaren OVP für den Fall der Genehmigung eines Prüfungsrücktritts geregelt sei, dass dann die Festlegung von Prüfungsterminen entfalle, wenn ein Prüfling auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werde. Die Klägerin beantragt sinngemäß den Bescheid des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 19. April 2011 aufzuheben, hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 19. April 2011 zu verpflichten, den Rücktritt der Klägerin von der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Berufskollegs durch das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu genehmigen, Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung des Landesprüfungsamtes sei rechtmäßig. Ergänzend und vertiefend zu den dort angeführten Gründen macht es geltend, den maßgeblichen prüfungsrechtlichen Bestimmungen sei zwingend zu entnehmen, dass ein Prüfling, der aus dem Vorbereitungsdienst ausscheide, damit zugleich vom Prüfungsverfahren zurücktrete. Konkludent mit ihrem Gesuch um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst spätestens bei verständiger Würdigung des Inhalts ihrer Stellungnahme vom 14. April 2011 habe die Klägerin mithin die Genehmigung des Prüfungsrücktritts beantragt, ohne allerdings Rücktrittsgründe darzutun, die als schwerwiegend im Sinne der Rücktrittsregelung zu gewichten seien. Mit Beschluss vom 21. September 2011 hat nach der Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf ihn der Einzelrichter den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis darauf abgelehnt, das Klagebegehren biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil die Klägerin ohne Genehmigung des Landesprüfungsamtes, die auch nicht zu erteilen sei, von der Zweiten Staatsprüfung zurückgetreten sei und deshalb die angefochtene Prüfungsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken begegne. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ihr Prozesskostenhilfe bewilligt (Beschluss vom 31. Oktober 2012, 19 E 1143/11) und zur Begründung hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe sich lediglich aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lassen, was prüfungsrechtlich sanktionslos bleibe. Auf die Gründe der vorbezeichneten Entscheidungen wird wegen der Einzelheiten jeweils Bezug genommen. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Blick auf die Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung von dem Einzelrichter auf die Kammer zurückübertragen worden. Das beklagte Land und die Klägerin haben mit Schriftsatz vom 7. Januar 2013 bzw. 8. Januar 2013 jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Bezirksregierung E Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über das Klagebegehren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten schriftsätzlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die Klage hat weder mit dem Haupt noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag ist zwar als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 19. April 2011 über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Berufskollegs ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gemäß den §§ 41 Abs. 1 S. 1, 37 Abs. 2, 39 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 der zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV NRW, S. 593) geänderten Fassung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung OVP 2003) vom 11. November 2003 (GV NRW S. 699), die auf das Prüfungsverfahren der zum 1. Februar 2005 in den Referendardienst aufgenommenen Klägerin nach § 50 Abs. 1 OVP in der Fassung vom 10. April 2011 (GV NRW, S. 218) Anwendung findet, ist die Zweite Staatsprüfung ohne die Möglichkeit ihrer weiteren Wiederholung und damit endgültig nicht bestanden, wenn die Prüfung nach einem erstmaligen Prüfungsversagen im Wiederholungsversuch als nicht bestanden gilt. Gemessen daran liegt der angegriffenen Prüfungsentscheidung zu Recht die Annahme des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) zu Grunde, dass die Wiederholungsprüfung der Klägerin wegen eines nicht genehmigten Prüfungsrücktritts als nicht bestanden gilt und sie deshalb ihre Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Der gegenteiligen Rechtsauffassung, mit der das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2012, 19 E 1143/11, www.nrwe.de und juris, seine Entscheidung, der Klägerin in Abänderung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 21. September 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, begründet hat, schließt die Kammer sich nicht an. Nach § 39 Abs. 2 S. 1 OVP 2003 gilt die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktionswirkung sind erfüllt. Die Klägerin ist zugleich mit der entsprechend ihrem Antrag vom 17. März 2011 zum 30. März 2011 erfolgten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst von dem Wiederholungsversuch ihrer Zweiten Staatsprüfung zurückgetreten, ohne dass ihr ein Anspruch auf Genehmigung des Prüfungsrücktritts zusteht. Im Sinne des § 39 Abs. 1 bis Abs. 3 OVP 2003 tritt von der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt zurück, wer sich im Prüfungsverfahren befindet und dieses tatsächlich nicht fortsetzt, indem er noch ausstehende Prüfungsleistungen nicht erbringt. Nach der Regelungssystematik der OVP gilt dies auch für den Lehramtsanwärter, der sich aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lässt, während er sich im Verfahren zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung befindet. Denn nach den dortigen Prüfungsbestimmungen bedeutet eine antragsgemäß erfolgende Entlassung aus dem Vorbereitungsdienstes, um die nach Prüfungsbeginn nachgesucht wird, stets notwendig einen Abbruch des laufenden Prüfungsverfahrens, weil die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt innerhalb des Vorbereitungsdienstes abzulegen ist. Dies gilt nach § 30 S. 1 OVP 2003 sowohl für den ersten Prüfungsversuch wie auch gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 OVP 2003 für die Wiederholungsprüfung. Zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zum 30. März 2011 befand sich die Klägerin aber im Prüfungsverfahren, das für sie nach § 30 S. 4 OVP 2003 mit der Mitteilung des Themas für die Hausarbeit im ersten Prüfungsversuch begonnen hatte und nach dem Misslingen dieser Prüfung im Rahmen des zwecks Ablegung der Wiederholungsprüfung verlängerten Vorbereitungsdienstes gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 OVP 2003 fortdauerte. Nach Auffassung der Kammer wird allein dieses Verständnis der in § 39 OVP normierten Rücktrittsregelungen unter Berücksichtigung des normativ ausgestalteten Zwecks der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen dem das Recht der berufseröffnenden Prüfungen allgemein beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit der Prüflinge (Artikel 12 Abs. 1 i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 GG) gerecht. Das durch den Eintritt in das Prüfungsverfahren begründete Prüfungsrechtsverhältnis verpflichtet danach den Prüfling regelmäßig, das Prüfungsverfahren ohne Unterbrechung fortzuführen, bis der Erfolg oder der endgültige Misserfolg der Prüfung feststeht. Prüfungsrechtlich sanktionslos bleibt deshalb die Nichtfortführung des Prüfungsverfahrens nur dann, wenn und soweit die einschlägigen Prüfungsbestimmungen oder aber allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze dies vorsehen und in der Person des Prüflings die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vgl. Niehues / Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rdnr. 171. Dies gilt erst Recht, wenn der Prüfungszeitpunkt durch die anzuwendenden Prüfungsbestimmungen vorgegeben und deshalb dessen Wahl nicht in das Belieben des Prüflings gestellt ist. Namentlich dann zählt nämlich zu den integralen und durch das Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge abgesicherten Bestandteilen der Berufsabschlussprüfung, dass der Prüfling die in der Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse innerhalb der normativ vorgegebenen nach einem Prüfungsversagen gegebenenfalls verlängerten Vorbereitungszeit auf die Prüfung erworben hat. Einem Prüfling in diesem Fall sanktionslos einen Ausstieg aus der Prüfung und damit eine Verschiebung des Prüfungszeitpunktes ohne prüfungsrechtlich tragfähigen Grund hierfür zu erlauben, würde eine der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Artikel 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende Ungleichbehandlung aller Prüflinge ohne rechtfertigenden Grund bedeuten. Diese vorbezeichneten prüfungsrechtlichen Grundsätze finden ihren Niederschlag auch und gerade in der Regelungssystematik der OVP 2003. Nach den Bestimmungen der OVP 2003 hat der Prüfling nicht das Recht, den Zeitpunkt seiner Zweiten Staatsprüfung selbst frei zu bestimmen; dies gilt sowohl für den Erstversuch wie auch für die Wiederholungsprüfung. Während die Hausarbeit als Prüfungsleistung gemäß § 30 S. 2 OVP 2003 in der Regel im dritten Ausbildungshalbjahr erstellt wird und ein(e) vom Landesprüfungsamt bestimmte(r) Seminarausbilder(in) auch bei der Wiederholungsprüfung das Thema der Hausarbeit festlegt, wenn der Prüfling dem Landesprüfungsamt ein solches Thema ohne Angabe von Gründen nicht bis zum Ablauf des 13. Ausbildungsmonats mitgeteilt hat (vgl. § 33 Abs. 2 S. 1, 2 und 4 OVP 2003), trifft das Studienseminar nach § 34 Abs. 3 S. 2 OVP 2003 ersatzweise die gemäß § 34 Abs. 3 S. 1 OVP 2003 (gegebenenfalls i. V. m. § 41 Abs. 2 OVP 2003) dem Prüfling obliegenden Entscheidungen über den Zeitpunkt, die Klasse oder den Kurs oder die vergleichbare Organisationseinheit und gegebenenfalls die sonstigen Bedingungen für die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfungen, wenn diese Entscheidungen durch den Prüfling nicht spätestens drei Monate vor dem Ende des (ggfs. nach einem nicht bestandenen Erstversuch der Prüfung verlängerten) Vorbereitungsdienstes getroffen worden sind; dabei hat die Themen für diese beiden Prüfungsteile wiederum ein(e) vom Landesprüfungsamt bestimmte(r) Seminarausbilder(in) festzulegen (§ 34 Abs. 4 S. 2 OVP 2003), wenn der Prüfling das Thema entgegen der Regelung in § 34 Abs. 4 S. 1 OVP 2003 ohne genügende Entschuldigung nicht fristgerecht benennt. Entsprechend der hieraus folgenden Konzeption der OVP 2003, nämlich nach einer Ausbildung, die zeitgebunden ist, in der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß den §§ 18 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen in der hier noch anzuwendenden zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) geänderten Fassung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) den Nachweis zu führen, dass die berufspraktische Tätigkeit wissenschaftlich fundiert ausgeübt werden kann, erlaubt auch die OVP 2003 einem Lehramtsanwärter den Ausstieg aus dem laufenden Prüfungsverfahren ohne prüfungsrechtliche Sanktion nur, wenn er entweder eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, dies aber genügend entschuldigt (vgl. § 38 OVP 2003), oder aber gemäß § 39 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 OVP 2003 aus schwerwiegenden Gründen von dem Prüfungsverfahren zurücktritt und deshalb dieser Rücktritt antragsgemäß durch das Landesprüfungsamt zu genehmigen ist. Eine sanktionslose Unterbrechung des Prüfungsverfahrens als Folge einer von dem Prüfling selbst beantragten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst kennt die OVP 2003 indessen nicht. Aus eben diesem Grund stellt auch § 39 Abs. 2 S. 2 OVP 2003 (auch nur) klar, dass das Nichtbestehen einer Prüfung als nach § 39 Abs. 2 S. 1 OVP 2003 angeordnete Rechtsfolge eines nicht genehmigten Prüfungsrücktritt nicht dadurch abgewendet werden kann, dass mit dem Prüfungsrücktritt gleichzeitig die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst beantragt wird. A. A. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2012, 19 E 1143/11, a. a. O. Da die wunschgemäße Entlassung aus dem Vorbereitungsdienstes während der Dauer des Prüfungsverfahrens stets notwendig einen Prüfungsrücktritt bedeutet, kommt der Bestimmung des § 39 Abs. 2 S. 2 OVP schon keine rechtskonstitutive Bedeutung zu. Sie verdeutlicht vielmehr lediglich entsprechend der Regelungssystematik der OVP, dass die Rechtsfolge eines nicht genehmigten Prüfungsrücktritts auch dann eintritt, wenn mit dem Prüfungsrückritt zugleich die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst beantragt wird, mithin, dass diese Rechtsfolge durch eine selbstgewählte Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nicht umgangen werden kann. Nichts anderes gilt, wenn – wie hier – ein Prüfungsrücktritt nicht ausdrücklich erklärt wird, sondern nur um die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nachgesucht wird. Dieser dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit (Artikel 3 Abs. 1 GG) Rechnung tragenden Rechtsauffassung vermag die Klägerin auch das von ihr zitierte (und im Rechtsmittelverfahren aufgehobene) Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Januar 2008 (1 K 155/06), www.nrwe.de und juris Rdnr. 67, nicht mit Erfolg entgegenzuhalten. Dass nach den dort in den Entscheidungsgründen angestellten Überlegungen zum Zusammenspiel zwischen dem Verfahren zur Abnahme der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt und der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst "... sowohl Entlassungsverfahren als Prüfungsverfahren zeitlich parallel verlaufen können ...", wenn denn "... das Prüfungsverfahren bis zum Wirksamwerden der Entlassung weiterläuft ...", mag in der Sache richtig sein, trifft indes den hier rechtlich zu würdigenden Sachverhalt nicht, weil der Prüfungsrücktritt der Klägerin mit der Wirksamkeit der von ihr beantragten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zeitlich zusammenfällt. Der Anwendung der Sanktionsregelung des § 39 Abs. 2 S. 1 OVP lässt sich hier auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin mit ihrem Entlassungsgesuch nicht zugleich beim Landesprüfungsamt gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 OVP 2003 den "Rücktritt vom Prüfungsverfahren" beantragt hat. So aber OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2012, 19 E 1143/11, a. a. O. Nach § 39 Abs. 1 S. 1 OVP steht es dem Prüfling mit Blick auf den Charakter der dortigen Regelung als "Kann-Bestimmung" zwar frei, ob er sich gegebenenfalls im Zusammenhang mit einem Gesuch um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst mit einem Rücktrittsantrag an das Landesprüfungsamt wendet. Mit einem entsprechenden Gesuch hat er indes entgegen dem für sich genommen insoweit möglicherweise missverständlich formulierten Wortlaut des § 39 Abs. 1 S. 1 OVP 2003 in der Sache nicht den "Rücktritt" von der Prüfung zu beantragen, sondern die Genehmigung des Rücktritts im Sinne des § 39 Abs. 2 S. 1 OVP 2003. Macht der Prüfling mithin von dem ihm durch § 39 Abs. 1 S. 1 OVP 2003 eingeräumten Wahlrecht in der Weise Gebrauch, dass er wie hier die Klägerin bei Stellung des Gesuchs um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst darauf verzichtet, beim Landesprüfungsamt die Genehmigung des Prüfungsrücktritts zu beantragen, handelt es sich (erst recht) im Sinne des § 39 Abs. 2 S. 1 OVP um einen Rücktritt "ohne Genehmigung" des Landesprüfungsamtes. Die der Entscheidung über das Klagebegehren durch die Kammer zu Grunde gelegte Rechtsauffassung steht auch mit der Regelungssystematik der OVP 2003 im Übrigen in Einklang. A. A. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2012, 19 E 1143/11, a. a. O. Namentlich gilt dies für die in § 39 Abs. 3 S. 2 OVP 2003 getroffene Regelung, nach der die Bestimmung eines Termins gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 OVP 2003 durch das Landesprüfungsamt zur Fortsetzung eines durch einen genehmigten Prüfungsrücktritt unterbrochenen Prüfungsverfahrens entfällt, wenn ein Prüfling auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet oder beurlaubt wird. Denn es steht dem mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurückgetretenen Prüfling offen, im Fall seiner selbst gewählten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst oder seiner Beurlaubung, den Zeitpunkt selbst zu bestimmen, zu dem er in den Vorbereitungsdienst wieder eintreten oder seinen Urlaub beenden will. Dabei bleibt die Wahl des Zeitpunktes prüfungsrechtlich zwar nicht gänzlich folgenlos. Nach § 39 Abs. 4 OVP 2003 wird nämlich nur bei einer Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes innerhalb der nächsten drei Jahre das Prüfungsverfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen wurde. Diese Vorschrift, die nach ihrem durch die oben benannten prüfungsrechtlichen Grundsätze vorbestimmten Verständnis ebenso wie § 39 Abs. 3 S. 1 OVP 2003 ausdrücklich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einen durch das Landesprüfungsamt genehmigten und damit prüfungsrechtlich sanktionslos gebliebenen Prüfungsrücktritt voraussetzt, bestimmt damit, dass bei einer Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist der Prüfungsversuch im Ganzen zu wiederholen ist, und zwar ohne "Anrechnung" vor dem genehmigten Prüfungsrücktritt etwa bereits erfolgreich erbrachter Prüfungsteilleistungen. Den Rücktritt der Klägerin von ihrer Zweiten Staatsprüfung hat das beklagte Prüfungsamt auch zu Recht nicht genehmigt. Offen bleiben kann, ob dies nicht schon deshalb gilt, weil die Klägerin keine (nachträgliche) Genehmigung des Rücktritts bei dem beklagten Prüfungsamt beantragt hat (§ 39 Abs. 1 S. 2 OVP). Einen solchen Antrag hatte die Klägerin mit ihrem insoweit zutreffend an die Bezirksregierung E gerichteten Gesuch um die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst jedenfalls nicht verbunden. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt ihres Entlassungsgesuchs vom 17. März 2011 war sie vielmehr jedenfalls zu diesem Zeitpunkt selbst nicht gewillt, den Vorbereitungsdienst noch einmal aufzunehmen und ihr Prüfungsverfahren fortzuführen. Anders als noch ihrem Entlassungsgesuch vom 10. Januar 2007 hatte die Klägerin dem mit Schreiben vom 17. März 2011 formulierten Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nämlich nicht das Begehren beigefügt, den für die Entlassung benannten Anlass im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 4 OVP als Beendigung des Vorbereitungsdienstes aus wichtigem Grund anzuerkennen. Nach der genannten Vorschrift, vgl. hierzu etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2012, 2 L 1758, juris Rdnr. 18, hat aber die seitens der Bezirksregierung E dementsprechend mit Bescheid vom 22. März 2011 verfügte Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ohne gleichzeitige Anerkennung des Entlassungsgrundes als wichtig zur Folge, dass eine Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst und damit für die Klägerin auch einen Fortsetzung des Prüfungsverfahrens regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ob die Klägerin die Genehmigung ihres Prüfungsrücktritts mit Eingang ihrer Stellungnahme vom 14. April 2011 zum Anhörungsschreiben des beklagten Prüfungsamtes vom 7. April 2011, das die Genehmigungsfrage des sich aus der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst ergebenden Prüfungsrücktritts aufwirft, (konkludent) beantragt hat, bedarf hier keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob ein solcher Genehmigungsantrag der Klägerin angesichts der durch ihre Prozessbevollmächtigten dem beklagten Prüfungsamt gegenüber mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 außerprozessual erklärten Anfechtung eines solchen Gesuchs noch wirksam wäre. Denn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung liegen nicht vor. Nach § 39 Abs. 1 S. 1 OVP kann der Prüfling nur aus schwerwiegenden Gründen von der Prüfung zurücktreten. Einen solchen Rücktrittsgrund hat die Klägerin indes nicht dargetan. Das Recht eines Prüflings, von einer Prüfung zurücktreten zu dürfen, folgt ungeachtet eigener Regelungen der Prüfungsordnung hierzu aus dem das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1981, 7 C 30 und 31/80, Buchholz, Sammel und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.0 Prüfungswesen Nr. 157. Dieser gebietet, dass ein Prüfling erhebliche, irreguläre Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit während der Prüfung nicht hinnehmen muss, wenn sie seine Chancen auf einen erfolgreichen Prüfungsabschluss mindern, nicht seiner eigenen Risikosphäre zuzurechnen sind und der Rücktritt von der Prüfung unter Berufung auf die Prüfungsunfähigkeit und Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes zögern, gegenüber der Prüfungsbehörde erklärt wird. Ständige Rechtsprechung: Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. September 1995, 6 C 16/93, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, S. 172 ff und Urteil vom 15. Dezember 1993, 6 C 28.92, Buchholz a. a. O. Nr. 323; OVG NRW etwa: Beschluss vom 20. November 2008, 14 E 1417/08, juris; aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt, Urteil vom 7. September 2011, 15 K 2037/10, n.v. Ungeachtet der verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig nur eine Erkrankung des Prüflings. Um sich erfolgreich auf eine hierdurch bedingte Prüfungsunfähigkeit berufen zu können, obliegt es dem erkrankten Prüfling nicht nur, eindeutig und ohne Vorbehalt gegenüber der Prüfungsbehörde zu erklären, dass er wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens nicht an der Prüfung teilnehmen wolle, sondern auch die zum Nachweis einer Erkrankung erforderlichen Belege beizubringen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996, 6 B 17/96 -, juris Rdnr. 6; OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1994, 22 A 518/94, S. 13 des Entscheidungsabdrucks; aus der Rechtsprechung der erkennenden Kammer: etwa Beschluss vom 26. Mai 2010, 15 K 5762/09, n. v., Urteil vom 7. September 2011, a. a. O., und Urteil vom 20. März 1998, 15 K 10686/96, S. 6 f. des Urteilsabdrucks, n. v.; Niehues/Fischer, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010 (Niehues), Rdnr. 267, 275, 282; Wortmann, Entwicklungen und Tendenzen zum Prüfungsrecht, NWVBl 1992, 304, 308. Daran fehlt es hier. Die Klägerin sich hat sich schon nicht auf eine krankheitsbedingte Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit berufen. Die von ihr im Verwaltungsverfahren sowie zur Begründung ihrer Klage vorbetragenen Umstände, nämlich die durch die anstehende Trennung von ihrem Lebensgefährten bedingte Notwendigkeit, für sich und die Kinder eine neue Wohnung suchen zu müssen, sowie ihre Sorge, dass ihre Einkommensverhältnisse als Referendarin allein zur Deckung der künftigen Lebenshaltungskosten nicht ausreichen, stellen abgesehen von ihrer gänzlich fehlenden Substantiierung zwar der Sache nach im Ansatz durchaus nachvollziehbare und bedauerliche psychische Belastungen dar, die aber, soweit ihnen wie hier kein Krankheitswert zukommt, regelmäßig dem allgemeinen Lebensrisiko eines jeden Prüflings zuzurechnen und deshalb prüfungsrechtlich unbeachtlich sind. Das weitere Vorbringen der Klägerin, sie sei "... mental nicht gefestigt genug, um die Prüfung in Kürze anzutreten ...", ist nicht nur eine unbelegte Behauptung, sondern zeigt ebenfalls keine psychische Beeinträchtigung des Leistungsvermögens mit Krankheitswert auf. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Klagebegehren nicht begründet ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist zuzulassen, weil es von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2012 im Verfahren 19 E 1143/11 abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).