Beschluss
8 L 2604/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0124.8L2604.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der am 21. Dezember 2012 durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wörtlich gestellte Antrag, festzustellen, dass die Klage 8 K 9098/12 aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat, hat keinen Erfolg. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, da die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Das Gericht hat nicht auf eine Umstellung des mit anwaltlicher Hilfe gestellten Antrags hingewirkt, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 9098/12 gegen die Ordnungsverfügung vom 29. November 2012 in der Fassung der Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2013 hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, da dieser Antrag ebenfalls ohne Erfolg bliebe. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Nach dem dargestellten Maßstab spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis. Zudem fällt die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem öffentlichen Interesse zu Ungunsten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid ist zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am 21. März 2012 war rechtswidrig. Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG das Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft. Der Antragsteller hat sich aber unstreitig bereits im Juli 2010 von seiner deutschen Ehefrau getrennt. Er hatte damit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Da die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW eine Rücknahme nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zulässig. Vorliegend ist ein Vertrauensschutz des Antragstellers jedoch gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW ausgeschlossen, weil er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Der Antragsteller hat die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis dadurch erwirkt, dass er bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Ausländerbehörde nicht angegeben hat, dass er bereits seit längerer Zeit von seiner deutschen Ehefrau getrennt lebt und das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - E bereits seit dem Jahr 2011 anhängig war (000 F 000/11). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es auch nicht darauf an, ob er seitens der Ausländerbehörde ausdrücklich nach dem (Fort-)Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gefragt wurde. Er wusste aufgrund der Heirat mit der deutschen Staatsangehörigen F, des Visumverfahrens zum Zwecke des Familiennachzugs, des Bescheides des Landratsamtes T mit ausführlicher Belehrung vom 7. April 2009 und der Erklärung über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft (etwa vom 10. März 2010), dass sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet vom Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft abhängt, solange er kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt hat. Ein Vertrauensschutz des Antragstellers ist unabhängig davon auch gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW ausgeschlossen, weil der Antragsteller als Begünstigter – aus den dargelegten Gründen – die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Antragsgegnerin hat auch die Frist von einem Jahr gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW eingehalten. Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres zurückgenommen werden, seitdem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Rücknahme rechtfertigen. Es ist dabei grundsätzlich geklärt, dass die Jahresfrist frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21/06 -; Beschluss vom 19. Dezember 1984 – Gr. Sen. 1 und 2/84 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Mai 2008 - 18 A 3675/06 -. Nach diesen Maßgaben begann der Lauf der Jahresfrist frühestens nach Kenntnis der Ausländerbehörde vom Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und dessen früherer Ehefrau und der entsprechenden Anhörung des Antragstellers mit Frist zur Stellungnahme bis zum 26. November 2012. Die Antragsgegnerin hat ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eröffnetes Ermessen in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 29. November 2012 in der Fassung der Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2013 rechtsfehlerfrei betätigt (§ 114 VwGO). Die Antragsgegnerin hat die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen schutzwürdigen Belange des Antragstellers angemessen berücksichtigt. Die Rücknahme ab dem 1. Juni 2012 ist insbesondere auch verhältnismäßig. Die Rücknahme eines Aufenthaltstitels kann zwar trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen unverhältnismäßig sein, wenn der Ausländer aus anderen Gründen einen Anspruch auf Erteilung eines gleichwertigen Titels hat. Denn die Behörde darf einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, nicht zurücknehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10/09 - zur Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis. Ein Anspruch auf Erteilung eines gleichwertigen Aufenthaltstitels aus anderen Rechtsgründen steht dem Antragsteller aber ab dem 1. Juni 2012 nicht zu. Er hat insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis [...] war. Es kann dahin stehen, ob im Falle des Antragstellers hierbei aufgrund der sog. Standstill-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 von einer ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei Jahren auszugehen wäre. Denn diese Voraussetzung ist ebenfalls nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur vom Zeitpunkt der Einreise zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet am 20. März 2009 bis zur Trennung im Juli 2010 bestand. Letzteres ergibt sich aus dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – E vom 10. Mai 2012 (000 F 000/11) und wird seitens des Antragstellers bestätigt. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine solche besondere Härte ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat ab dem 1. Juni 2012 auch keinen Anspruch (mehr) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. dem Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 (1. Spiegelstrich) ARB 1/80. Danach gilt Folgendes: Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Mit anderen Worten: Nach dieser Bestimmung hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 18 E 1527/09 -. Diese Voraussetzung liegt ab dem genannten Zeitpunkt indes nicht mehr vor. Der Antragsteller hatte zwar aufgrund seiner Beschäftigung bei der Fa. T1 in E vom 1. März 2011 bis zum 31. Mai 2012 ab dem 1. März 2012 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 (1. Spiegelstrich) ARB 1/80 erlangt. Dieses Aufenthaltsrecht endete allerdings mit dem Ende der Beschäftigung zum 31. Mai 2012. Es ist mit Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. P in O zum 1. September 2012 auch nicht wieder aufgelebt. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Rechtsgrundlagen hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung zu Recht verneint. Verstöße gegen höherrangiges Recht liegen nicht vor. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der Ordnungsverfügung vom 29. November 2012 in der Fassung der Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2013 Bezug genommen. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 9098/12 gegen die verfügte Abschiebungsandrohung hätte ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller ist gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen des § 59 AufenthG Rechnung getragen und mit zureichender Begründung eine angemessene Ausreisefrist gesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG.