Leitsatz: Die Halbwaisenrente ist Einkommen des Halbwaisen und nicht Einkommen des überlebenden Elternteils. Durch Satzung kann die Halbwaisenrente als zur Deckung des Kindes bestimmte öffentliche Leistung dem beitragsbemessungstechnisch maßgeblichen Einkommen zugerechnet werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbe-scheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Der Kläger ist der verwitwete Vater des Sohnes N, der im hier fraglichen Zeitraum eine Offene Ganztagsschule im Bezirk der Beklagten besucht. Auf deren Drängen und den Erlass eines Höchstbeitragsbescheides hin legte der Kläger die verlangten Einkommensnachweise für die Jahre 2010 und 2011 vor, wonach er selbst Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit sowie eine Rente bezieht; der Sohn bezieht eine Halbwaisenrente in Höhe von rund 2300 € jährlich. Auf der Basis dieser Angaben erließ die Beklagte unter dem 24. Mai 2012 den hier angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Kläger unter Aufhebung des Höchstbeitragsbescheides zu einem Elternbeitrag in Höhe von 25, -€ monatlich für das Kalenderjahr 2010 und 45,- € monatlich ab dem Januar 2011 heranzog. Ausweislich der Lohnabrechnung für den Dezember 2010 habe der Kläger ein Bruttoeinkommen in Höhe von 17.013,68 € erzielt, zusätzlich Rente in Höhe von 6.415,40 € erhalten; zusammen mit der Waisenrente des Sohnes in Höhe von 2.309,88 € ergebe sich der Betrag von 25.738,76 € und übersteige das Einkommen damit ab Januar 2011 die Schwelle von der ersten zur zweiten, bei 25.000 € beginnenden Einkommensstufe. Der Kläger hat am 13. Juni 2012 Klage erhoben und trägt vor, die Beklagte habe in Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht zu Unrecht die Waisenrente des Sohnes als (sein, des Klägers) Einkommen angesetzt; unterhaltsrechtlich mindere die Waisenrente die Unterhaltslast des Vaters; eine Schlechterstellung gegenüber dem nach der Satzung der Beklagten von der Anrechnung ausdrücklich ausgenommenen Kindergeld sei nicht angängig; gerechtfertigt sei deshalb lediglich ein Beitrag in Höhe von 25,- € monatlich auch für die Kalenderjahre 2011 und 2012; andernfalls werde die Waisenrente des Sohnes gleichsam doppelt in Ansatz gebracht. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2012 insoweit aufzuheben; als darin für die Zeit ab dem Januar 2011 ein Elternbeitrag nach der zweiten Einkommensstufe erhoben wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist demgegenüber auf ihre Elternbeitragssatzung, die das anzurechnende Einkommen in § 5 Abs. 2 dahin regele, dass auch die dort aufgeführten, den vorliegenden Fall erfassenden Zuflüsse einzubeziehen seien. Es komme dabei weder auf die unterhalts-noch die bezogen auf den Kläger einschlägige steuerrechtliche Sichtweise an, sondern ihre Satzung erfasse die hier fragliche Waisenrente als zur Deckung des Lebensunterhaltes von N bestimmte öffentliche Leistung. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die zulässige Klage ist unbegründet, der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Bescheides ist die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (Elternbeitragssatzung OGS) in der jeweils gültigen Fassung nebst zugehöriger Anlage 2. Die Wirksamkeit der einschlägigen Elternbeitragssatzungen sowie die Berechnung des maßgeblichen Einkommens des Klägers und dessen Zuordnung zu den jeweiligen Einkommensstufen der Satzungen sind unter den Beteiligten nicht umstritten und bieten auch aus Sicht des Gerichts zu Beanstandungen keinen Anlass. Deshalb sei insoweit auf den angefochtenen Beitragsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die streitigen Gesichtspunkte: Streitig ist allein, ob die Beklagte die für den Sohn N gezahlte Halbwaisenrente bei der Berechnung des für die Zuordnung maßgeblichen Einkommens berücksichtigen darf oder nicht. Die Beklagte stützt sich insoweit zutreffend auf § 5 Abs. 2 Satz 4 Elternbeitragssatzung OGS, wonach dem "… Einkommen im Sinne des Satzes 1 … steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen" sind. Bei der Waisenrente für N es sich um eine "öffentliche Leistung für … das Kind", die auch "zur Deckung des Lebensunterhaltes" eben dieses Kindes bestimmt ist, so dass deren Anrechnung vom Wortlaut der Satzung gedeckt ist. Dass eine Gemeinde in einer Elternbeitragssatzung den Begriff des maßgeblichen Einkommens im Rahmen der durch die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" gezogenen äußeren Grenzen auch dahin bestimmen darf, dass er über sämtliche positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG hinaus auch andere, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragsschuldner stärkende Zuflüsse mit Ausnahme der kraft Gesetzes ausgeschlossenen umfasst, entspricht gesicherter Erkenntnis in der Rechtsprechung des Gerichts und des Obergerichts und ist seitens der Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen worden. Vor diesem Hintergrund sind gegen die Formulierung des § 5 Abs. 2 Satz 4 Elternbeitragssatzung OGS keine Bedenken zu erheben. Darauf, wie sich die Halbwaisenrente für N auf das Einkommen des Klägers steuerrechtlich auswirken könnte, kommt es nicht an, weil die Beklagte hier - entgegen ihrer eigenen Annahme aus der Klageerwiderung vom 18. Juli 2012 und irriger Bezugnahme auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sowie der Annahme des Klägers - nicht den Satz 2 in § 5 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung OGS heranzieht, sondern dessen Satz 4. Darauf, wie sich die Halbwaisenrente bei einer steuerrechtlichen Betrachtung des Einkommens von N auswirken könnte, kommt es nicht an, weil eine solche steuerrechtliche Betrachtung nur bei Heranziehung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Elternbeitragssatzung OGS maßgebend wäre, hier die Anrechnung aber über dessen Satz 4 erfolgt. Dass der Bezug der Waisenrente durch N die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers steigert, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu deren Berücksichtigung im Rahmen Heranziehung der Eltern zu Heimerziehungskosten nach den §§ 93 und 94 SGB VIII Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2007 – 5 C 28/05 – juris Rdnr. 13. Danach führt die Halbwaisenrente beim unterhaltspflichtigen und gewährenden Vater nicht zu einer Ersparnis häuslicher Aufwendungen, weil sie als Einkommen des Kindes die Unterhaltslast des Vaters mindert. Dass es auf eine von §5 Abs. 2 Satz 4 der Elternbeitragssatzung OGS der Beklagten etwaig abweichende Handhabung in den Satzungen anderer kommunaler Selbstverwaltungsträger nicht ankommt, hat die Beklagte zutreffend angeführt. Die seitens des Klägers sinngemäß gerügte Ungleichbehandlung von Halbwaisenrente und Kindergeld, das in § 5 Abs. 2 Satz 5 Elternbeitragssatzung OGS von der Anrechnung der Zuflüsse nach Satz 4 der Norm ausdrücklich wieder ausgenommen wird, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Denn für den staatlichen Leistungsbereich ist unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anerkannt, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 12 A 266/10 – m.w.N.. Nach diesen Maßstäben stellt der Bezug einer Halbwaisenrente durch die Untergruppe der Halbwaisen eine im Vergleich zu allen Kindern gleichen Alters hinreichende Unterscheidung dar. Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.