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Beschluss

14 L 2588/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0123.14L2588.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 9054/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Dezember 2012 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Ordnet die Verwaltungsbehörde wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist hier nicht der Fall. Rechtliche Bedenken gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Dezember 2012 bestehen nicht. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung- FeV -). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) eingenommen hat, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Nach Art. 46 Abs. 5 FeV hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der dem Betroffenen obliegende Nachweis geführt wird, dass kein die Kraftfahreignung ausschließender Drogenkonsum mehr besteht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 – sowie 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Nach diesen Kriterien liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass der am 0. Juni 1989 geborene Antragsteller im vorliegenden Fall Kokain konsumiert hat. Am 5. August 2012 gegen 19:35 Uhr wurde der Antragsteller, der im Besitz einer polnischen Fahrerlaubnis ist, von der Polizei im Straßenverkehr angehalten und kontrolliert. Ein vor Ort durchgeführter Drogenschnelltest verlief positiv für den Wirkstoff THC und Kokain. Der Antragsteller gab an, dass er die vorangegangene Woche Marihuana geraucht habe und ansonsten Mittel zu sich nehme, die ihm bei seinem körperlichen Training hülfen. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik E vom 6. September 2012 betreffend die toxikologische Untersuchung der anlässlich des Vorfalls entnommenen Blutprobe wurde ein THC-COOH-Wert von 9,5 ng/ml und eine Konzentration des Kokain-Abbauprodukts Benzoylecgonin von ca. 7 ng/ml Serum festgestellt. Dies wertet das Gutachten als Zeichen dafür, dass ein geringer" (unbedeutender) oder zurückliegender Konsum von Kokain stattgefunden habe. Damit steht mit einer für den Entzug der Fahrerlaubnis hinreichenden Sicherheit fest, dass der Antragsteller im Vorfeld der Blutentnahme Kokain zu sich genommen hat. Soweit der Antragsteller bestreitet, Kokain zu sich genommen zu haben und den gutachterlich festgestellten Wert von 7 ng/ml damit zu erklären versucht, dass er sich durch Zusatzstoffe in Medikamenten und in leistungsfördernden Präparaten ergebe, vermag dies den toxikologischen Befund des Gutachtens nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zum einen sind konkrete Anhaltspunkte für eine methodische und /oder quantitative Fehlerhaftigkeit der Messung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Zum anderen wäre es angesichts des eindeutigen Gutachtens erforderlich, dass der Antragsteller konkret die eventuell eingenommenen Medikamente mit Menge und Bezeichnung angibt, um deren Zusatzstoffe überprüfen zu können. Aufgrund des gutachterlichen Untersuchungsergebnisses steht die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs zur Überzeugung des Gerichts fest. Sie ergibt sich bereits aus dem aufgrund der Blutuntersuchung belegten Kokainkonsum. Bei Kokain handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte, der die Kammer folgt, schließt bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels (mit Ausnahme von Cannabis) im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 2, juris; Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 2, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2012 – 3 O 141/12 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 7. August 2012 – 11 ZB 12.1404 –, Rn. 7, juris. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Insoweit ist eine (nachgewiesene) mindestens einjährige Abstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV) sowie die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 3 FeV) erforderlich. Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 – 2 BvR 32/98 –; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 – und vom 25. März 2003 – 19 B 186/03 –. Rechtliche Bedenken gegen die sonstigen im Bescheid vom 17. Dezember 2012 getroffenen Entscheidungen bestehen nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus §§ 3 Abs. 2 Satz 3, 47 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig. Soweit sich der Antrag auch gegen die Festsetzung der Gebühr richten sollte, bleibt er ebenfalls erfolglos. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags (§ 80 Abs. 6 VwGO) bestehen keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der auf § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a. StVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Anlage Nr. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gestützten Forderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.