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Urteil

26 K 5566/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0122.26K5566.11.00
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Leitsätze

1. Wird die Brandschau, zu deren Duldung der Eigentümer des betroffenen Gebäudes zuvor verpflichtet worden ist, tatsächlich durchgeführt, so tritt Erledigung durch Zweckerreichung ein. Die an die Brandschau anknüpfende Gebührenpflicht ändert hieran nichts.

2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse setzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Eine solche Gefahr besteht nicht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die Grundlage für eine Ordnungsverfügung waren, wesentlich geändert haben (hier: Nutzungsänderung, durch die Teile einer Lagerhalle zu Verkaufsflächen umgewandelt wurden).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterle¬gung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leis¬tet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Brandschau, zu deren Duldung der Eigentümer des betroffenen Gebäudes zuvor verpflichtet worden ist, tatsächlich durchgeführt, so tritt Erledigung durch Zweckerreichung ein. Die an die Brandschau anknüpfende Gebührenpflicht ändert hieran nichts. 2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse setzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Eine solche Gefahr besteht nicht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die Grundlage für eine Ordnungsverfügung waren, wesentlich geändert haben (hier: Nutzungsänderung, durch die Teile einer Lagerhalle zu Verkaufsflächen umgewandelt wurden). Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterle¬gung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leis¬tet. Die Kläger sind Eigentümer einer im Jahr 1974 errichteten Halle auf der Jstraße 15 in H, einer kreisangehörigen Gemeinde im Kreis W. Die Halle hat eine Grundfläche von 36 x 36 m, insgesamt also 1296 qm. Sie ist seinerzeit von der Firma X errichtet worden und diente als Fabrikationshalle zur Herstelllung von Wollstoffen. Laut Betriebsbeschreibung vom 7. Januar 1974 war die Aufstellung von 8 Webstühlen nebst Vorbereitungsmaschinen und die Beschäftigung von 6 weiblichen Arbeitskräften geplant. Die Baugenehmigung hierfür wurde vom Oberkreisdirektor (OKD) L-L1 im April 1974 erteilt. Die Schlussabnahme durch den OKD W erfolgte im September 1975. Heute wie auch schon im Jahr 2011 wird die errichtete Halle von der X GmbH genutzt, deren Geschäftsgegenstand der Versand und Lagerverkauf von Stoffen für Damenoberkleidung und Stoffen für den Bereich Karneval, Tanz, Theater und Dekoration sowie von Nähzubehör ist. Geschäftsführer des Unternehmens sind der Kläger zu 1 und sein Sohn. Mit Schreiben vom 18. April 2011 kündigte der Brandschutzbeauftragte des Kreises W gegenüber den Klägern die Durchführung einer Brandschau nach § 6 Abs. 1 FSHG an. Hierauf erwiderten die Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2011, dass ihrer Ansicht nach das Objekt nicht brandschaupflichtig sei. Mit Ordnungsverfügung vom 1. September 2011 ordnete die Beklagte an, dass sich die Kläger bis zum 15.09.2011, 16:00 Uhr mit dem Brandschutzingenieur H1 in Verbindung zu setzen und einen verbindlichen Termin für die gemäß § 6 FSHG durchzuführende Brandschau zu vereinbaren und durchführen zu lassen hätten. Gleichzeitig ordnete sie für den Fall, dass die Kläger der Anordnung nicht nachkämen, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro sowie die sofortige Vollziehung der Grundverfügung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Durch die Bestimmungen des FSHG sei in Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet seien oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet seien, je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens 5 Jahren eine Brandschau durchzuführen. Diese diene der Feststellung brandschutzrechtlicher Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen würden und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichten. Das Objekt Jstraße 15 in H unterliege dem Anwendungsbereich der Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau. Nach Ziff. 3.1 dieser Richtlinie seien Industriebauten solche Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie oder des Gewerbes, die der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienten. Unerheblich sei, ob die Produktion eingestellt worden sei. Außerdem handele es sich bei der Halle um ein Gebäude besonderer Art und Nutzung, das der Brandschaupflicht nach § 54 BauO NRW unterliege. Hiervon könne das Objekt nur entbunden werden, wenn es ungenutzt und brandlastfrei sei. Nach den vorhandenen Unterlagen sei das Gewerbe aber noch in vollem Umfang angemeldet. Da der zuständige Brandschutzingenieur, dessen Tätigkeit im öffentlichen Interesse liege, wiederholt vergeblich versucht habe, die gesetzlich vorgeschriebene und notwendige Brandschau durchzuführen, sei nunmehr Veranlassung gegeben, die erforderliche Brandschau unter Androhung eines Zwangsmittels durchzusetzen. Das angedrohte Zwangsgeld sei angemessen, weil eine nachhaltige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit vorliege. Außerdem ordnete die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Grundverfügung an. Die Kläger haben am 15. September 2011 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ursprünglich die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 1. September 2011 erstrebt und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt haben. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 26 L 1409/11 – hat die Kammer – durch den Einzelrichter - den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. September 2011 abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung lasse sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen und auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützten Verfügung weder sicher feststellen noch ausschließen. Allerdings lasse sich nicht ausschließen, dass die dem Versandhandel dienende Lagerhalle in erhöhtem Maße brandgefährdet sei bzw. dass im Brandfalle erhebliche Sachwerte gefährdet seien und die streitbefangene Lagerhalle deshalb brandschaupflichtig gemäß § 6 FSHG sei. Bei offenen Erfolgsaussichten müsse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine umfassende, von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung stattfinden, bei der die drohenden Nachteile und Folgen für den Antragsteller bzw. die Allgemeinheit und die Antragsgegnerin im Hinblick auf Art und Bedeutung der betroffenen Rechte und die Schwere und Tragweite des Eingriffs in diese Rechte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen seien. Ausgehend von diesen Grundsätzen müsse das Interesse der Antragsteller an einer Suspensivwirkung ihrer Klage zurückstehen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Antragsteller durch die Begehung und Inaugenscheinnahme des Objekts durch den Brandschutzingenieur nicht in unzumutbarer Weise belastet würden. Der durch die Brandschau und die damit verbundene Begehung der Lagerhalle erlittene Nachteil – sollte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Maßnahme erweisen - falle im Vergleich zu dem Nachteil, welcher der Allgemeinheit entstehe, wenn ein erhöht brandgefährdetes Gebäude für die Dauer eines unter Umständen mehrjährigen Rechtsstreits nicht der notwendigen Brandschau unterzogen werden könne, nur gering ins Gewicht, zumal in keiner Weise absehbar sei, ob und ggf. welche Maßnahmen im Anschluss an die Brandschau von den Antragstellern zu ergreifen seien. Würden bei der Begehung keine Brandschutzmängel festgestellt, so bestünde - über die Begehung der Halle hinaus – der einzige Nachteil für die Antragsteller in der Gebührenpflichtigkeit der Maßnahme. Die zu erhebende Gebühr wäre jedoch zurückzuerstatten, wenn sich die Brandschau im Nachhinein als nicht erforderlich und deshalb rechtswidrig erweisen sollte. Hingegen wiege der von der Allgemeinheit zu tragende Nachteil - sollte sich die Durchführung einer Brandschau als notwendig und angemessen erweisen - erheblich schwerer, zumal die Antragsteller selbst eingeräumt hätten, dass schon länger als zehn Jahre das Objekt keiner Brandschau – also einer Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen - mehr unterzogen worden sei. Durch Beschluss vom 14. März 2012 – 5 B 1406/11 – hat das OVG NRW die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger zurückgewiesen, wobei es zur Begründung ausgeführt hat, die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Verpflichtung, für das streitgegenständliche Objekt einen Termin für eine Brandschau nach § 6 FSHG NRW zu vereinbaren und diese durchführen zu lassen, lasse sich aufgrund der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilen. Die damit unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus. Am 21. November 2011 hat der Brandschutzingenieur des Kreises W die Brandschau durchgeführt. Ausweislich des hierüber gefertigten Berichts hat er hierbei verschiedene Brandschutzmängel festgestellt und zusätzlich folgende Feststellungen getroffen: Es sei eine nichtgenehmigte Nutzungsänderung vorgefunden worden. Im Bereich des Lagers sei eine Hebebühne für Kraftfahrzeuge eingebaut und Kraftfahrzeuge seien abgestellt worden, was mit § 135 SBauVO nicht vereinbar sei. Daher seien die Fahrzeuge unverzüglich aus der Lagerhalle zu entfernen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde sei in Kenntnis gesetzt und werde den Vorgang in eigener Zuständigkeit weiter verfolgen. In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, die Kläger hätten gegenüber der Bauaufsicht des Kreises W die Bereitschaft erklärt, die Kraftfahrzeuge aus der Halle wieder zu entfernen und hierdurch den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Der Kreis W habe daraufhin keine Notwendigkeit mehr für ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gesehen, auch das Stellen eines Antrag auf Genehmigung einer Nutzungsänderung sei nicht für erforderlich gehalten worden. Die Kläger räumen ein, dass sich die ursprüngliche Ordnungsverfügung infolge der Durchführung der Brandschau nach Klageerhebung erledigt habe. Allerdings – so ihr Rechtsstandpunkt – sei die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass in Zukunft vergleichbare Ordnungsverfügungen zu befürchten seien. Die Klage sei auch begründet, weil die Verfügung vom 1. September 2011 rechtswidrig gewesen sei. Eine Brandschaupflicht habe bzgl. des in ihrem Eigentum stehenden Objekts nicht vorgelegen. Die Kläger, die sich in der mündlichen Verhandlung von ihrem Prozessbevollmächtigten haben vertreten lassen, beantragen nunmehr, festzustellen, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. September 2011 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte, die zur mündlichen Verhandlung keinen Vertreter entsandt hat, stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Bauakte des Kreises W ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Sie ist weder als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft noch als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Zutreffend gehen die Kläger davon aus, dass sich die Ordnungsverfügung erledigt hat und deshalb keine Wirksamkeit mehr entfaltet. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht (...) durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Erledigung eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedeutet Wegfall der mit der Anfechtungsklage bekämpften beschwerenden Regelung. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes muss nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 – NVwZ 2009, 122 und vom 17. November 1998 – 4 B 100/98 – Juris m.w.N.. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist im Ausgangspunkt vom Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und nicht vom Klägerinteresse her zu beurteilen. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49/87 - Juris. Regelungsgegenstand der streitigen Verfügung im Umfang ihrer Anfechtung ist die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung zur Terminvereinbarung und die Verpflichtung, die Brandschau zu dulden. Die Kläger sollten sich bis zum 15.09.2011, 16:00 Uhr mit dem Brandschutzingenieur H1 in Verbindung setzen und einen verbindlichen Termin für die gemäß § 6 FSHG durchzuführende Brandschau vereinbaren und diese durchführen lassen. Erledigung ist allerdings nicht bereits durch bloßen Zeitablauf eingetreten. Denn die gesetzte Frist begrenzte nicht die Dauer des Geltungsanspruchs der Anordnung, sondern setzte den Zeitpunkt fest, ab dem bei fortdauernder Weigerung zu Zwangsmitteln gegriffen werden sollte. Nach § 63 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW ist dem Betroffenen in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Ähnlich zum dortigen Landesrecht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 1992 - 14 S 2326/91 – Juris, m.w.N. Vorliegend ist aber Erledigung durch Zweckerreichung eingetreten. Dadurch dass tatsächlich ein Termin vereinbart und die Brandschau durchgeführt wurde, ist die Steuerungsfunktion der Verfügung weggefallen, sie ist nicht mehr geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen. Weder ist eine Terminvereinbarung für die Brandschau noch ein Betreten des Grundstücks zwecks Durchführung der Brandschau erforderlich. Terminvereinbarung und die Brandschau sind auch nicht mehr rückgängig zu machen. Vgl. zur Erledigung einer Ordnungsverfügung durch Befolgung: BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148 ; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 113 Rn. 103. Auch die an die Brandschau anknüpfende Gebührenpflicht führt zu keinem anderen Ergebnis. An der in der gerichtlichen Verfügung vom 7. Mai 2012 ursprünglich geäußerten Rechtsansicht hält der Einzelrichter nicht mehr fest. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Satzung des Kreises W über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau vom 21.06.2002 – Gebührensatzung Brandschau (GebSBrand) - sind die Leistungen zur Durchführung der Brandschau im Sinne des § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt gemäß § 3 Abs. 2 GebSBrand für die Durchführung der Brandschau eines brandschaupflichtigen Objekts ohne Mängel 147,00 Euro. Sie entsteht gemäß § 7 Abs. 1 GebSBrand mit Abschluss der Amtshandlung, d.h. mit tatsächlicher Durchführung der Brandschau. Somit knüpft die Gebührenpflicht nicht unmittelbar an die Ordnungsverfügung - also die Aufforderung zur Terminvereinbarung und die Duldungsverfügung - an, sondern an die tatsächliche Ausführung der Brandschau. Grundlage für den Gebührenbescheid ist nicht das Bestehen einer Duldungsverfügung. Vielmehr ist Tatbestandmerkmal für die Gebührenerhebung die (objektive) Brandschaupflichtigkeit des Objekts. Überdies wäre Gläubiger einer ggf. noch zu erhebenden Gebühr nicht die Beklagte, die die Grundverfügung erlassen hat. Denn die Stadt H hat aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Brandschau nach § 6 FSHG im Kreis W (ÖRV Brandschau) ihr Gebührenerhebungsrecht auf den Kreis W übertragen, vgl. § 3 ÖRV Brandschau. Ist die Ordnungsverfügung erledigt, so bedarf es im vorliegenden Verfahren auch nicht der Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Den Klägern fehlt in dem für Zulässigkeitsfragen maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1999 - 1 B 36/99 - Buchholz 310 § 113 Abs.1 VwGO Nr. 6, das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, über Klagen zu entscheiden, deren Berechtigung entfallen ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für die Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art genügt, BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61/06 – NVwZ 2007, 227 m.w.N., wobei der Kläger sein berechtigtes Feststellungsinteresse substantiiert darlegen muss. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 12 A 1423/11 – Juris, m.w.N. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse setzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108.89 - NVwZ 1990, 360. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12/04 – Juris m.w.N. Dass jedoch in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, ist mehr als zweifelhaft, weil sich die derzeitigen tatsächlichen Verhältnisse anders darstellen, als diejenigen Verhältnisse, die der in der Ordnungsverfügung vom 1. September 2011 vorgenommenen Gefahrenbeurteilung nach dem FSHG zugrunde gelegen haben. Der Brandschutzbeauftragte des Kreises W hat in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag ausgeführt, dass ein Teil des als Fabrikationshalle genehmigten Gebäudes nämlich ein ursprünglich zur Lagerung von Roh- und Fertigwaren vorgesehener Raum -eine wesentliche Nutzungsänderung erfahren hat. Diese Fläche dient offenbar nunmehr als Verkaufsfläche dem sog. Lagerverkauf. Wörtlich hat der Brandschutzbeauftragte in der mündlichen Verhandlung erklärt, "sie sollten mal sehen, wie die Leute vor Karneval Schlange stehen". Damit steht hier nicht mehr die Nutzung des Gebäudes als Lager- oder Fertigungshalle, sondern vielmehr als Verkaufsstätte in Rede, was nicht nur Auswirkungen auf die tatsächlichen Anforderungen an den Brandschutz, sondern auch auf die Brandschaupflicht und ggfs. auf die Zeitabstände zwischen den einzelnen Brandschauen haben dürfte (vgl. die Objektartenliste des Arbeitskreis "Vorbeugender Brandschutz" der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren des Landes Nordrhein-Westfalen und auch die Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach § 3 der Satzung des Kreises W über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in Anlage 1, Ziff. 6 (Verkaufsobjekte GebSBrand). Hat sich der verfügende Teil des Bescheids vom 1. September 2011 mit der Folge erledigt, dass sich auch die Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Feststellungsinteresses der Kläger als unzulässig erweist, so ist auch die in dem gleichen Bescheid verfügte Androhung eines Zwangsgeldes gegenstandslos geworden; dieser Teil des Bescheids ist als Nebenentscheidung voll akzessorisch zur Hauptentscheidung und teilt ihr rechtliches Schicksal. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 3 C 49/87 - NVwZ 1991, 570. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.