Beschluss
6 L 104/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0118.6L104.13A.00
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Leitsätze
Die Verordnung (EG) 343/2003 ist auf anerkannte Flüchtlinge nicht anwendbar.
Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK),
gehen diese grundsätzlich nicht über Gebote zur Inländergleichbehandlung hinaus.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verordnung (EG) 343/2003 ist auf anerkannte Flüchtlinge nicht anwendbar. Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), gehen diese grundsätzlich nicht über Gebote zur Inländergleichbehandlung hinaus. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden. Der sinngemäß gestellte Antrag, den Beschluss des Gerichts vom 20. November 2011 (6 L 1807/12.A) gemäß § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Oktober 2012 (6 K 7204/12.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2012 – zugestellt am 16. Oktober 2012 – hinsichtlich der Abschiebungsanordnung angeordnet wird, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 7 VwGO können Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit geändert oder aufgehoben werden, wenn sich entscheidungserhebliche Umstände von denen das Gericht bei seiner Entscheidung zuvor ausgegangen war, nachträglich geändert haben (Satz 1) oder wenn der Betroffene ohne Verschulden gehindert war, derartige Umstände im ursprünglichen Verfahren geltend zu machen (Satz 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar stellt das von Antragstellerseite eingereichte, unter dem Dezember 2012 von der Flüchtlingsorganisation "C" erstellte Gutachten vom 20. November 2012 eine neue, bislang nicht berücksichtigte Erkenntnisquelle dar. Sie ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Eine Außerachtlassung von § 34a Abs. 2 AsylVfG aus verfassungsrechtlichen Gründen ist nach wie vor nicht angezeigt. § 34a Abs. 2 AsylVfG schließt seinem Wortlaut nach die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80 oder § 123 VwGO bei Abschiebungen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG – dies meint Abschiebungen in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) – aus. Die Vorschrift ist aber nach der - sinnentsprechend auch auf die Fälle des § 27a AsylVfG zu beziehenden - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform dahin auszulegen (bzw. zu reduzieren), dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in durch § 34a Abs. 1 AsylVfG bezeichnete Staaten nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Das ist dann der Fall, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem der gesetzlichen Regelung in § 34a Abs. 2 AsylVfG zugrunde liegenden Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangen wird. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, BVerfGE 94, 49 (99 f.) = juris, Rn. 189 ff., 198; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234.12.A –, juris. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Konzept normativer Vergewisserung bezieht sich darauf, dass diese Staaten Flüchtlingen den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gebotenen Schutz gewähren. Ein Sonderfall kann daher ausnahmsweise dann vorliegen, wenn sich ein Staat von seinen mit seinem Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK eingegangenen und von ihm auch generell eingehaltenen Verpflichtungen löst und Ausländern Schutz dadurch verweigert, dass er sich ihrer ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigt, BVerfG, Urteil vom 14.05.1996., a.a.O., oder wenn das Asylverfahren in einem Staat in der Praxis solche erheblichen strukturellen Mängel aufweist, dass Asylbewerber nur eine sehr geringe Chance haben, dass ihr Antrag ernsthaft geprüft wird. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413. In dem Zusammenhang ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei der Anwendung der im Rahmen von § 27a AsylVfG relevanten Verordnung (EG) 343/2003 - Dublin II- VO - die Annahme einer unwiderleglichen Vermutung, dass die (Unions)Grundrechte der Asylbewerber in dem für die Entscheidung über seinen Antrag normalerweise zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, mit der Pflicht der Mitgliedstaaten zu grundrechtskonformer Rechtsauslegung und -anwendung unvereinbar. Es obliegt nach Auffassung des EuGH den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den nach der Dublin II-VO "zuständigen Mitgliedstaat" zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, juris Nr. 86, 94 und 99. Hiervon ausgehend gelangt der durch § 34a Abs. 2 AsylVfG bestimmte prinzipielle Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Dublin II-Verordnung dann nicht zur Anwendung, wenn es durch Tatsachen gestützte und ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass bezogen auf den für zuständig erachteten Mitgliedstaat nach den aktuellen Erkenntnissen über die dort bestehenden konkreten Verhältnisse das Konzept normativer Vergewisserung nicht greift. Letzteres ist (u. a.) der Fall, wenn sich der Mitgliedstaat von den nach diesem Konzept als generell eingehalten vermuteten Verpflichtungen gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht (mehr) gewährleistet bzw. gewährleisten kann. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A -, juris Rn. 17. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, juris Nr. 107 f. Nach diesen Maßstäben ist ein vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfasster Sonderfall nicht gegeben. Die Missachtung flüchtlingsrechtlicher Verfahrensgarantien droht dem Antragsteller bereits deshalb nicht, weil er in Italien nach Durchführung und – positivem – Abschluss des Asylverfahrens als Flüchtling im Sinne von Art. 1 GFK anerkannt worden ist. Hieraus folgt zugleich, dass der Antragsteller mit seinem Vortrag, aufgrund ihm in Italien drohender Gesundheitsgefahren bzw. Obdachlosigkeit lägen "systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber" vor, die nach der Rechtsprechung des EuGH ggf. den um Überstellung ersuchenden Mitgliedstaat zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichten, nicht durchdringt. Auf anerkannte Flüchtlinge ist die "Dublin II-VO", wie sich aus Art. 2 Buchst. d) und g) sowie Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ergibt, nicht anwendbar. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2012, § 27a AsylVfG Rn. 33. Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention stattdessen für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letztere ist aber nach den aktuellen Erkenntnissen in Italien, wo einem anerkannten Asylbewerber hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen, - so auch im Falle des Antragstellers - gegeben. vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 29. Dezember 2011 - 508-9-516.80/47025 -, S. 3, und 11. Juli 2012 - 508-9-516.80/47271 -, S. 2; vgl. auch den Bericht von ASGI ("Associazione per gli Studi Giuridici sull’immigrazione) vom 20. November 2012, S. 10. Damit wird sich der Antragsteller auf den in Italien für alle (obdach- bzw. arbeitslosen) Italiener geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen müssen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sonderfall auch dann vorliegen kann, wenn aus sonstigen Gründen des Einzelfalls für eine bestimmte Person ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG besteht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2012 – 14 B 1515/11.A -, ist dieser hier zu verneinen. Die Missstände, die nach Darstellung des vorgelegten Gutachtens von "C" in Italien auch und gerade anerkannten Flüchtlingen drohen, vgl. dort, S. 50 ff.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe/JussBuss, Bericht von Mai 2011, S. 39 ff. stellen, da sie nicht nur den Antragsteller, sondern eine Bevölkerungsgruppe betreffen, allenfalls eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dar, die der Betroffene in Ermangelung einer generellen Abschiebestopp-Anordnung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur im Falle einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage, in der er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde, geltend machen könnte. Vgl. hierzu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A -, juris. Eine solche Gefahr droht dem Antragsteller in Italien offensichtlich nicht. Anhaltspunkte für Massenverelendungen sind dem vorgelegten Gutachten von "C" trotz der – teils erheblichen – Unzulänglichkeiten bei der Unterbringung (auch) anerkannter Flüchtlinge nicht zu entnehmen. Dies gilt auch mit Blick auf die im Übrigen zu verzeichnenden Verbesserungen Vgl. UNHCR, Auskunft vom 24. April 2012, Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. Juli 2012, a.a.O. und die weiteren Auskünfte, wonach regional unterschiedlich offenbar eine Mindestversorgung durch Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte (z.B. öffentliche Schlafsäle) und Verpflegung - z.T. auch über kirchliche und wohltätige Vereinigungen - sowie durch medizinische Notfallmaßnahmen stattfindet. vgl. ASGI, Bericht vom 20. November 2012, S. 10 ff. Anhaltspunkte für eine gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtliche individuelle Gefährdung liegen im Falle des Antragstellers, der nicht im Sinne der Richtlinie 2003/9/EG besonders schutzbedürftig ist, nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).